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7 typische Fehler bei einer Hausdurchsuchung

Als Strafverteidiger und Rechtsanwälte erleben wir immer wieder, dass Mandanten sich durch ihr Verhalten während einer Durchsuchung selbst schaden. Daher möchten wir hier aufzeigen, wann es zu einer Hausdurchsuchung kommen kann und welche Fehler Sie dabei keinesfalls machen sollten.

1. 7 Fehler, die Sie bei einer Durchsuchung unbedingt vermeiden sollten

Durch bestimmte Verhaltensweisen macht man sich bei einer Durchsuchung oder Beschlagnahme angreifbar und sorgt im schlimmsten Fall für zusätzliche Anklagepunkte. Allerdings genügt die Einhaltung einiger Grundregeln, um Eigentore zu vermeiden. Ob es man es mit Beamten der Steuerfahndung, der Zollfahndung, der Finanzkontrolle Schwarzarbeit oder der Kriminalpolizei zu tun hat, ist dabei grundsätzlich gleichgültig.

1. Fehler: Sie verlieren die Fassung, leisten Widerstand oder wollen die Durchsuchung verhindern

Natürlich handelt es sich bei einer Hausdurchsuchung um eine sehr belastende Situation. Trotzdem gilt: Bleiben Sie ruhig! Im Durchsuchungsbeschluss ist geregelt, welche Räumlichkeiten durchsucht werden dürfen. Selbst wenn die Beamten dies überschreiten oder gleich ganz ohne Durchsuchungsbeschluss aktiv werden (etwa mit der Begründung „Gefahr im Verzug“), sollten Sie keinen physischen Widerstand leisten. Beschränken Sie sich darauf, klar und deutlich Widerspruch zu formulieren, möglichst vor Zeugen.

Sie riskieren eine vorläufige Festnahme, wenn Sie sich der Durchsuchung in den Weg stellen. Eine Straftat begehen Sie vermutlich ebenfalls (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB). Auch bei Beleidigungen müssen Sie mit einer Anzeige rechnen. Außerdem wächst dann erfahrungsgemäß die Motivation der Beamten, sich Ihre Räume wirklich gründlich vorzunehmen.

2. Fehler: Sie rufen nicht sofort einen Strafverteidiger an

Wenn eine Durchsuchung stattfindet, ist die Lage eskaliert. Dann brauchen Sie schnell einen Strafverteidiger. Ihr Anwalt kann Ihnen schon am Telefon wichtige Verhaltenstipps geben. Vielleicht können Sie das Telefon auch an den leitenden Beamten weitergeben.

Später wird Ihr Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen, die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung überprüfen und dafür sorgen, dass sichergestellte oder beschlagnahmte Rechner, Unterlagen und Objekte möglichst bald wieder bei Ihnen sind.

Teilen Sie den Beamten gegebenenfalls mit, dass Ihr Anwalt kommt. Manchmal warten die Ermittler bis zu dessen Eintreffen. Selbst wenn sie nicht so kooperativ sind: Am Anruf hindern darf man Sie nicht. Sie haben das Recht, auch während der Durchsuchung zu telefonieren.

3. Fehler: Sie sprechen zuerst mit den Ermittlern und erst danach mit Ihrem Anwalt

Wenn Sie Beschuldigter sind, lautet einer der wichtigsten Grundsätze: Sie haben das Recht zu schweigen, nutzen Sie es! 

Machen Sie Angaben zu Ihrer Person, fragen Sie nach dem Durchsuchungsbeschluss, aber verweigern Sie jede Aussage zum Tatvorwurf bzw. zur Sache, bis Sie mit Ihrem Anwalt gesprochen haben. Das ist Ihr gutes Recht.

Wenn gegen Sie ermittelt wird, gibt es auch keinen Smalltalk. Jeder Satz von Ihnen kann sich später in einem Protokoll wiederfinden.

4. Fehler: Sie geben von sich aus Dokumente oder Gegenstände heraus

In dem allermeisten Fällen suchen die Ermittler etwas ganz Konkretes. Einen Durchsuchungsbeschluss „nur mal so zum Schauen“ gibt es ohnehin nicht.

Im Einzelfall kann es Sinn machen, die Ermittler direkt darauf hinzuweisen, wo sich das Gesuchte befindet, falls man sich im Gegenzug das Durchwühlen von Büro oder Wohnung erspart. Wohlgemerkt: Im Einzelfall, denn dann kann man die Mitnahme später nicht mehr anfechten. Diese Entscheidung und die Kommunikation mit den Beamten sollten Sie Ihrem Anwalt überlassen.

Für Sie gilt: Händigen Sie den Ermittlern ohne Rücksprache mit Ihrem Anwalt keine Gegenstände oder Unterlagen freiwillig aus. Verweisen Sie darauf, dass diese beschlagnahmt werden müssen.

5. Fehler: Sie versuchen, Gegenstände oder Dokumente verschwinden zu lassen oder Zeugen zu beeinflussen

Wenn man Sie beim Wegschaffen oder Vernichten von Papieren, Dateien oder Gegenständen erwischt, droht ganz schnell ein Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr und damit Untersuchungshaft (meistens ist dazu allerdings auch gar keine Gelegenheit.)

Das Gleiche gilt für den Versuch, anwesende Zeugen zu einer bestimmten Aussage zu nötigen oder einzuschüchtern.

6. Fehler: Sie bereiten Mitarbeiter oder Familienangehörige nicht auf eine mögliche Durchsuchung vor

Wenn es zu einer Durchsuchung kommen könnte, sollten Sie wichtige Mitarbeiter bzw. Ihre Angehörigen vorher darauf vorbereiten.

Ihre Familienangehörigen dürfen zu Fragen der Ermittler generell schweigen, wenn Sie Beschuldigter sind. Das gilt auch für Verlobte und geschiedene Ehepartner. Sie können sie nicht zwingen, den Mund zu halten, aber Sie können auf die Möglichkeit hinweisen. Und das geht besser vor als während der Durchsuchung.

7. Fehler: Sie sammeln nicht möglichst viele Informationen

Es gibt noch einige weitere Tipps, mit denen Sie unter Umständen Boden gutmachen und wichtige Informationen für Ihren Verteidiger sammeln, falls dieser nicht oder noch nicht vor Ort ist.

  • Lassen Sie sich in jedem Fall den Durchsuchungsbeschluss zeigen. Häufig wird Ihnen eine Kopie ausgehändigt. Ansonsten dürfen Sie eine Kopie anfertigen oder den Beschluss fotografieren.
  • Bestehen Sie darauf, dass bei der Durchsuchung ein Zeuge zugegen ist – eine Mitarbeiterin oder ein Freund beispielsweise.
  • Halten Sie fest, wer die Durchsuchung vornimmt: Lassen Sie sich den Dienstausweis des leitenden Beamten zeigen und notieren Sie sich den Namen.
  • Bestehen Sie auf einer vollständigen Liste der Gegenstände, die die Beamten mitnehmen.

Fazit: Im Fadenkreuz eines Ermittlungsverfahrens ist man schneller als gedacht. Ohne guten Strafverteidiger überlassen Sie Ihr Schicksal dabei dem Zufall. Mit dem Wissen um Ihre Rechte haben Sie aber schon einmal Sicherheit gewonnen. Kommt es tatsächlich zu einer Durchsuchung, machen Sie außerdem vieles richtig, wenn Sie sich an unsere Checkliste halten und sich sofort – wirklich so früh wie möglich – einen erfahrenen Rechtsanwalt an Ihre Seite holen.

2. Häufige Fragen zur Durchsuchung

Wann kommt es zu einer Hausdurchsuchung?

Mit einer Hausdurchsuchung versuchen z.B. Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung, Beweismittel und Informationen für ein Strafverfahren zu beschaffen oder eine Person ausfindig zu machen.

Dazu kann es grundsätzlich bei jeder vorgeworfenen Straftat kommen. Besonders häufig durchsuchen die Behörden im Zusammenhang mit folgenden Delikten:

Wann darf eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden?

Ausreichender Verdacht: Voraussetzung für die Durchsuchung ist, dass Sie einer Straftat verdächtig sind. Davon gehen die Behörden erfahrungsgemäß sehr schnell aus. Außerdem muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die erwarteten Beweismittel sich in den betreffenden Räumen befinden. Es ist allerdings schon ausreichend, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die begründete Aussicht besteht, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden kann.

Beispiel: Akten über Geschäftsvorfälle befinden sich oft in den Büroräumen. Nähere Anhaltspunkte, ob die Akten tatsächlich vor Ort sind, braucht es nicht.

Eine Hausdurchsuchung darf hingegen nicht angeordnet werden, um überhaupt erst Tatsachen zu finden, die zur Begründung des Verdachts erforderlich sind.

Durchsuchungsbeschluss: Eine Hausdurchsuchung darf nur aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses initiiert werden. Die Staatsanwaltschaft kann im Normalfall also nicht allein handeln. Der Beschluss ist nicht (wie in Filmen oft suggeriert) an eine bestimmte Form gebunden, sondern kann beispielsweise auch telefonisch ergehen.

Ist Gefahr in Verzug, kann die Durchsuchung allerdings auch durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungsbehörden angeordnet werden. Der Begriff „Gefahr in Verzug“ bedeutet, dass ohne die sofortige Durchsuchung und bei Abwarten des richterlichen Beschusses die Gefahr besteht, dass die Beweismittel verloren gehen könnten.

Beispiel: Der Beschuldigte steht kurz vor dem Antritt eines Fluges ins außereuropäische Ausland. Der richterliche Bereitschaftsdienst ist nicht erreichbar.

Leider wird in der Praxis das Vorliegen dieser Voraussetzung schnell angenommen. Übergeht die Staatsanwaltschaft o.ä. allerdings willkürlich die Anordnung durch den Richter, unterliegen die gefundenen Beweise unter Umständen einem Beweisverwertungsverbot und dürfen im Prozess nicht verwendet werden. Dafür ist allerdings geschickte juristische Argumentation notwendig.

Angemessenheit: Die Durchsuchung darf außerdem nicht willkürlich und unverhältnismäßig sein. Das setzt eine Abwägung der Schwere des Eingriffs in Ihre Grundrechte gegen das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung voraus.

Je vager der Anfangsverdacht und je weniger Gewicht der Vorwurf hat, desto eher ist eine Durchsuchung unzulässig.

Beispiel: A steht im Verdacht, Handwerkerleistungen angeboten zu haben, obwohl er nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist. Die Behörden wurden darauf wegen eines zwei Jahre zurückliegenden Angebots aufmerksam, dass A einem Handwerkskunden gemacht haben soll. Seine Geschäftsräume werden nach Rechnungen, Verträgen und anderen Belegen durchsucht. Laut Bundesverfassungsgericht ist dies wegen des sehr vagen Verdachts und des vergleichsweise geringen Unrechtsgehalt des Vorwurfs unverhältnismäßig.

Für die Ermittlungsbehörden folgen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter anderem diese Regeln:

  • Keine mutwillige Beschädigung von Gegenständen. Allerdings darf die Behörde sich Zugang zu den Räumlichkeiten verschaffen und dabei die Haustür aufbrechen, wenn Sie diese nicht freiwillig öffnen. Sofern es notwendig und verhältnismäßig ist, dürfen die Ermittler auch verschlossene Schränke oder Behälter aufbrechen, um an das Beweismaterial zu gelangen.
  • Erst fragen, dann suchen: Die Beamten müssen Sie grundsätzlich erst zur freiwilligen Herausgabe der Gegenstände auffordern. Sie sollen so die Möglichkeit haben, die Durchsuchung noch abzuwenden. Natürlich kommt das nur in Betracht, wenn ganz bestimmte Gegenstände gesucht werden. Ob Sie der Aufforderung nachkommen sollten, erklären wir oben.

Um welche Uhrzeit darf eine Durchsuchung durchgeführt werden?

Das Gesetz regelt, zu welchen Uhrzeiten eine Durchsuchung stattfinden darf:

  • In den Sommermonaten (vom 01.04. bis 30.09.) kann eine Durchsuchung von 4 Uhr bis 21 Uhr erfolgen.
  • In den Wintermonaten (vom 01.10. bis 31.03.) ist die Durchsuchung von 6 Uhr bis 21 Uhr erlaubt.

Soll die Durchsuchung außerhalb dieser Zeiten erfolgen, bedarf es einer gesonderten Anordnung und des Vorliegens besonderer Umstände wie zum Beispiel der Verfolgung eines Flüchtigen oder Gefahr in Verzug.

Eine Durchsuchung ist zu den genannten Zeiten auch am Wochenende möglich.

Welche Räume dürfen durchsucht werden?

Gemäß den gesetzlichen Regelungen ist die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume möglich. Darunter fallen alle von Ihnen genutzten Räumlichkeiten. Es kommt nicht darauf an, ob diese Ihnen tatsächlich gehören.

In der Regel wird das Gericht die Durchsuchung Ihrer Wohnung und/oder der Betriebs- und Geschäftsräume samt Nebenräumen anordnen. Neben der eigentlichen Wohnung und dem Büro fallen auch Kraftfahrzeuge, Keller, Dachböden, Wohnwagen, Hotelzimmer, Garagen und Schuppen in den zulässigen Durchsuchungsbereich.

Maßgeblich ist der Ort, an dem die gesuchten Sachen zu vermuten sind. Die Durchsuchung kann deshalb sogar für die Wohnung einer anderen Person angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die gesuchten Gegenstände dort befinden. Die Schwelle liegt in diesem Fall höher als bei der Durchsuchung beim Beschuldigten selbst.

Beispiel: Für die Durchsuchung des Büros eines Steuerberaters genügt es nicht, dass dieser für den Beschuldigten tätig war. Es müssen weitere Anhaltspunkte hinzukommen, dass die gesuchten Beweise tatsächlich bei ihm verarbeitet wurden und zu finden sind.

Ihr Handy darf hingegen nur bei schweren Straftaten ausgewertet werden, beispielsweise bei dem Tatverdacht auf Steuerhinterziehung oder Geldwäsche. Was schwere Straftaten sind, wird in § 100a Abs. 2 StPO aufgezählt.

Welche Gegenstände werden beschlagnahmt?

Die Ermittlungsbehörde wird sämtliche Gegenstände mitnehmen, die als Beweismittel für das Verfahren von Bedeutung sein könnten. Dies können vor allem Unterlagen, Dokumente sowie Ihr Computer sein.

  • Allerdings haben die Behörden auch hier Grenzen zu beachten: Die Gegenstände stehen offensichtlich nicht im Zusammenhang mit dem Vorwurf (etwa private Korrespondenz bei einem rein geschäftlichen Sachverhalt).
  • Meist sind Kopien der Originaldokumente ausreichend.
  • Korrespondenz mit Rechtsanwälten, Steuerberatern und den nahen Verwandten ist vor Beschlagnahme grundsätzlich geschützt.

Erhält man beschlagnahmte Gegenstände wieder zurück?

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens müssen Ihnen die Beweisstücke, die ihm Rahmen der Durchsuchung beschlagnahmt und mitgenommen wurden, wieder zurückgegeben werden.

Wurden die Gegenstände allerdings eingezogen, etwa weil es sich dabei um das Tatmittel oder das durch die Tat Erlangte handelt, bekommen Sie diese nicht zurück.

Müssen Sie Passwörter für verschlüsselte Festplatten herausgeben?

Häufig fragen die Steuerfahnder oder Polizeibeamten im Rahmen der Durchsuchung nach Passwörtern für Computer oder verschlüsselte Festplatten.

Dabei gilt: Sie sind nicht verpflichtet, am Ermittlungsverfahren mitzuwirken. Sie müssen deshalb verschlüsselte Geräte nicht entschlüsseln und Passwörter nicht herausgeben! Die Ermittlungsbehörde muss die Geräte selbst entschlüsseln.

Allerdings kann es hilfreich sein, wenn Sie kooperieren. Das sollten Sie allerdings gemeinsam mit Ihrem Strafverteidiger entscheiden.

Was folgt aus Verstößen gegen die genannten Vorschriften?

Nicht jeder Verstoß gegen die o.g. Regeln führt dazu, dass gefundene Beweise nicht verwendet werden dürften. Hier ergibt sich ein unübersichtliches Feld von rechtlichen Konsequenzen.

Wurden bloß Formvorschriften missachtet, bleiben die gefundenen Beweise grundsätzlich verwertbar. Sie können zwar gegen die Durchsuchung im Nachhinein vorgehen; dies hat allerdings keine nennenswerten Folgen. Unter Umständen bewegen Sie die Beamten so zu einem regelgerechteren Vorgehen während des laufenden Verfahrens.

Beispiel: Die Kriminalpolizei durchsucht ohne Not um 5 Uhr morgens Ihre Wohnung. Die dabei gefundenen Beweise sind grundsätzlich verwertbar.

Anders ist es bei Vorschriften mit höherem Gewicht. Deren Missachtung führt dann zu einem Beweisverwertungsverbot.

Beispiel: Die Steuerfahndung beschlagnahmt den Schriftverkehr zwischen Ihnen und Ihrem Steuerberater. Die Inhalte dürfen nicht verwertet werden. Es ist also so zu tun, als gäbe es die Beweisstücke nicht.

Achtung: Unter Umständen müssen Sie auf das Verwertungsverbot hinweisen, damit es berücksichtigt wird. Hier zeigt sich einmal mehr, wie wichtig die Vertretung durch einen erfahrenen Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht ist.

3. Fazit

  • Eine Durchsuchung dient dazu, Beweismittel zu beschaffen oder eine Person aufzufinden.
  • Sie sollten einige häufige Fehler vermeiden. Insbesondere ist es wichtig, Ruhe zu bewahren, keinen Widerstand zu leisten und sofort Ihren Anwalt anzurufen.
  • Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung ist ein Strafverdacht gegen Sie. Dabei kommt grundsätzlich jede Straftat in Frage.
  • Für die Durchsuchung ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich (außer bei Gefahr im Verzug).
  • Durchsucht werden dürfen die Wohnung sowie Ihre Geschäftsräume. Dazu gehören auch Nebenräume und das Grundstück.
  • Ist das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und wurden die beschlagnahmten Gegenstände nicht eingezogen, erhalten Sie die Gegenstände zurück.
  • Verstöße gegen Ihre Rechte können dazu führen, dass gefundene Beweise nicht verwertet werden dürfen.