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Strafanzeige wegen Betrug – was kann passieren?

Für einen Betrugsvorwurf genügt es häufig, dass einzelne Vertragspflichten nicht eingehalten bzw. Rechnungen nicht bezahlt werden. Betrugsstrafbarkeiten sind daher keine Seltenheit vor Gericht. Besondere Aufmerksamkeit bekamen zuletzt v.a. die Fälle, in denen unberechtigterweise Soforthilfen in Folge der Corona-Pandemie in Anspruch genommen wurden (Stichwort: Subventionsbetrug).

1. Was bedeutet Betrug im strafrechtlichen Sinne?

Das Strafgesetzbuch enthält nicht nur einen, sondern eine ganze Reihe verschiedener Betrugstatbestände. An vorderster Stelle steht der allgemeine Betrugstatbestand – sozusagen als „Prototyp“ des Betrugs. Danach folgen speziellere Betrugsformen.

Hierzu zählen:

  • Computerbetrug
  • Subventionsbetrug
  • Kapitalanlagebetrug
  • Kreditbetrug und
  • Sportwettbetrug

Das Strafrecht kennt somit nicht nur den einen Betrugstatbestand, sondern unterscheidet zwischen verschiedenen Arten betrügerischen Unrechts. Hinzu kommen die besonders schweren Fälle der Tatbegehung (z.B. gewerbs- oder bandenmäßiger Betrug), die betrugsähnlichen Delikte (z.B. Untreue, Erschleichen von Leistungen, Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten), die oftmals mitverwirklichten Taten (z.B. Urkundenfälschung) sowie die Fälle, die nur nach außen hin wie ein Betrug wirken (z.B. Trickdiebstahl).

Darüber hinaus werden um den Begriff des Betrugs herum viele weitere Bezeichnungen verwendet, die an sich gar keine eigenständigen Betrugstatbestände bilden, sondern lediglich die Art und Weise der Begehung näher beschreiben – zum Beispiel:

  • Abrechnungsbetrug
  • Sozialbetrug
  • Versicherungsbetrug
  • Anstellungsbetrug
  • Eingehungs- und Erfüllungsbetrug
  • Dreiecksbetrug
  • Waren- oder Warenkreditbetrug
  • Prozessbetrug usw.

All dies verdeutlicht, wie facettenreich das Betrugsdelikt ist – was nicht zuletzt auch der Kreativität einzelner Täter geschuldet ist. Nimmt man jedoch den „allgemeinsten“ der Betrugstatbestände als Maßstab, so zeichnet sich der Betrug typischerweise durch eine Verkettung folgender Tatumstände aus:

Der Täter muss eine Täuschung über eine Tatsache vornehmen, die beim Opfer einen Irrtum auslöst, woraufhin es zu einer Vermögensverfügung kommt, die schließlich in einem Vermögensschaden mündet. Dieses Verhalten muss nicht nur vorsätzlich geschehen, sondern auch von der Absicht getragen sein, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Dem Täter muss es also gerade darauf ankommen, für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil zu erlangen. Nur wenn jedes einzelne Glied dieser Kette vorliegt, spricht man von einem Betrug im strafrechtlichen Sinne.

2. Besonderheiten bei speziellen Betrugsformen

Die speziellen Betrugsstrafbarkeiten (Computer- und Subventionsbetrug usw.) können neben oder anstelle der genannten Merkmale noch weitere Begriffe aufweisen, die für die Strafbarkeit von entscheidender Bedeutung sind. Gleichzeitig ist der Eintritt bestimmter Umstände oder Folgen nicht immer notwendig.

So hängt etwa die Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug nicht davon ab, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Täter eine Subvention erhalten hat. Damit im Hinblick auf die strafrechtliche Verfolgung keine Unklarheiten aufkommen können, enthält das Strafgesetzbuch einen eigenständigen strafrechtlichen Subventionsbegriff.

Hinweis zu „Corona-Hilfen“: Auch die Fördergelder bzw. Fördermittel, die zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bereitgestellt werden, lassen sich unter den strafrechtlichen Subventionsbegriff fassen. Daran ändert grundsätzlich auch nichts, dass diese Hilfen oft sehr schnell und relativ unbürokratisch gewährt werden.

Die Corona-Soforthilfen setzen zumeist voraus, dass „wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona“ bestehen. Gleichzeitig werden die Antragsteller oftmals dazu aufgefordert, die Existenzbedrohung gegenüber dem Subventionsgeber zu versichern. Wer hier bewusst oder zumindest „leichtfertig“ (dazu gleich mehr) falsche Angaben macht, kann sich durchaus wegen Subventionsbetrug strafbar machen. Entscheidend für die Strafbarkeit sind – wie so oft – die Umstände des Einzelfalls und welche Angaben bei der Subventionsvergabe als erheblich oder unerheblich anzusehen sind.

Sollten in Ihrem Fall Zweifel über den rechtmäßigen Erhalt von Leistungen im Raum stehen, sollten Sie den Sachverhalt vorsichtshalber von einem Rechtsexperten überprüfen lassen. Dieser kann dazu beitragen, dass entsprechende strafrechtliche Ermittlungen eingestellt oder die Folgen der Strafe abgemildert werden.

3. Wann liegt kein Betrug im strafrechtlichen Sinne vor?

Mindestens genauso wichtig wie die Frage, wann ein Betrug vorliegt, ist die Gewissheit, dass sich das eigene Handeln im Rahmen dessen bewegt, was (straf-)rechtlich zulässig ist. Im Folgenden sollen daher einige Beispiele genannt werden, bei denen keine Strafbarkeit wegen Betrugs gegeben ist.

Zu bedenken ist dabei allerdings Folgendes: Nur weil ein Verhalten keine Betrugsstrafbarkeit begründet, bedeutet dies nicht, dass das Handeln gänzlich straflos ist. Hierbei muss im Einzelnen zwischen den jeweils in Betracht kommenden De-likten unterschieden werden. In diesem Text liegt der Fokus nur auf der Betrugsstrafbarkeit.

Verhalten steht im Einklang mit dem Gesetz

Das Zurückbehalten oder Verweigern von vertraglich vereinbarten Leistungen ist für sich genommen nicht strafbar. Unter bestimmten Umständen erlaubt das Zivilrecht das vorläufige oder endgültige Zurückbehalten von Leistungen. Richtiger Austragungsort für derartige Problemlagen sind nicht die Straf-, sondern die Zivilgerichte. Diese müssen klären, ob im Einzelnen ein Leistungsverweigerungsrecht besteht oder nicht.

In diesem Sinne entschied auch der Bundesgerichtshof, indem er feststellte, dass ein Betrug nicht vorliegt, wenn der durch Täuschung zustande gekommene Vertrag nur zur Leistung Zug um Zug verpflichtet (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.1997 – Az.: 5 StR 331/97).

Kein Vorsatz

Ein fahrlässiges Fehlverhalten ist im Strafrecht nur dann strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich mit Strafe bedroht. Der Betrug setzt im Allgemeinen ein vorsätzliches Handeln voraus. Die Kurzformel für den Vorsatz lautet: Das Wissen und Wollen der Tatbegehung. Der Täter muss also bewusst Handeln und die Folgen seiner Tat zumindest billigend in Kauf nehmen. Dazu gehört auch der Wille, einem anderen einen Vermögensschaden zuzufügen. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall sorgfältig untersucht werden.

Achtung: Beim Subventionsbetrug kann ausnahmsweise auch ein „leichtfertiges“ Verhalten für die Strafbarkeit ausreichend sein. Leichtfertig bedeutet, dass eine Person die gebotene Sorgfalt in einem besonders hohen Maße verletzt. Dies entspricht im Wesentlichen einem grob fahrlässigen Verhalten.

Mehrdeutige Erklärungen

Oftmals können Erklärungen oder Handlungen mehrere Bedeutungen haben. Lässt sich die vermeintliche Täuschung nicht zweifellos vor Gericht klären, dürfen die Zweifel nicht zulasten des Angeklagten gehen (in dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten).

Wie unterschiedlich Gerichte eine Handlung deuten können, veranschaulicht folgender Fall aus der Rechtsprechung:

Die Oberlandesgerichte waren sich lange Zeit weitgehend einig darüber, dass jemand durch Einreichung eines Überweisungsträgers bei der Bank dem Bankangestellten zu verstehen gibt, dass ihm das Geld auch gehört. Mit seinem Beschluss aus dem Jahr 2000 hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung korrigiert.

Nach der Entscheidung bedeutet die Abgabe des Überweisungsauftrags lediglich, dass jemand eine Überweisung tätigen möchte. Wem das Geld letztlich zusteht, ob die Zahlung rechtmäßig ist oder nicht, werde dagegen nicht „miterklärt“. Der Angeklagte, der durch eine Fehlbuchung über 12 Millionen D-Mark erhalten und das Geld in 25 Fällen auf andere Konten überwiesen hatte, hatte sich daher nicht wegen Betrug strafbar gemacht (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2000 – Az. 5 StR 433/00)

Bewusstes Eingehen von Risiken

Die Betrugsstrafbarkeit soll verhindern, dass sich Menschen durch „Tricksereien“ selbst in ihrem Vermögen schädigen. Wer allerdings selbst bewusst Risiken eingeht und weiß, dass er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst schädigt, kann sich nicht auf den Schutz durch das Strafrecht berufen.

Beispiel: Werden trotz Kenntnis einer drohenden Insolvenz des Geschäftspartners weiterhin Waren ausgeliefert, weil man auf die Abwendung der Insolvenz hofft, kann eine Betrugsstrafbarkeit ausscheiden. Denn wer weiß, dass eine Insolvenz droht, irrt im Allgemeinen nicht über die Zahlungs(un)fähigkeit des Anderen.

Strafaufhebung bei tätiger Reue

Einige Betrugsdelikte sehen den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue vor. Dafür ist im Allgemeinen erforderlich, dass der Täter die Verwirklichung der Tat freiwillig verhindert bzw. freiwillig und ernsthaft darum bemüht ist.

Möglich ist die Strafaufhebung wegen tätiger Reue etwa bei:

  • Subventionsbetrug
  • Kapitalanlagebetrug

Strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Betrug

Grundsätzlich hat der Täter im Strafrecht immer die Möglichkeit, von einer versuchten Strafbarkeit zurückzutreten. Je nachdem wie und wann dieser Rücktritt erfolgt, kann sich dies strafmildernd oder sogar strafbefreiend auswirken. Wann der Täter (noch) beim versuchten Betrug mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten kann, ist eine Frage des Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Hinweis: Entscheidend bei der Frage, bis zu welchem Punkt der Täter noch von einem versuchten Betrug zurücktreten kann, ist auch das Vorstellungsbild des Täters – also seine Auffassung vom Tatgeschehen. Dies betonte der Bundesgerichtshof erst kürzlich mit Blick auf das Versenden falscher Rechnungen. Die Vorinstanz hatte nämlich bei der Frage, ob ein versuchter Betrug vorliegt, nicht ausreichend gewürdigt, inwieweit sich der Täter vorgestellt hat, verweigerte Zahlungen noch auf andere Weise (z.B. durch Mahnung) zu erreichen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2018 – Az. 4 StR 531/17).

4. Was passiert bei einer Anzeige wegen Betrug?

Strafverfahren beginnen oftmals damit, dass jemand bei der Polizei – oder direkt bei der Staatsanwaltschaft – eine Strafanzeige erstattet. Bei Verdacht einer Straftat müssen die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei, Finanzamt usw.) grundsätzlich einschreiten und ggf. ein Strafverfahren einleiten. So auch beim Betrug.

Mit der Anzeige erfolgt im Wesentlichen die Meldung, dass die Möglichkeit einer Straftat gegeben ist und die Strafverfolgungsbehörden dem nachgehen sollen. Damit allein ist allerdings noch keine Aussage darüber getroffen, ob jemand tatsächlich auch als Beschuldigter in Betracht kommt. Diese Entscheidung obliegt nämlich nur den Strafverfolgungsbehörden.

Hinweis: Im Steuerstrafrecht besteht die Möglichkeit der Selbstanzeige, wodurch – ihre Wirksamkeit vorausgesetzt – der Täter nicht wegen einer Steuerstraftat (z.B. Steuerhinterziehung) bestraft wird. Diese Möglichkeit gibt es beim Betrug nicht.

Von der Strafanzeige zu unterscheiden ist der Strafantrag. Der Strafantrag ist ein formaler Akt (z.B. des Geschädigten) bei einem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder sonstigen Behörden (z.B. Polizei), der für die Verfolgung bestimmter Straftaten zwingend erforderlich ist. Man bezeichnet diese Delikte deshalb als Antragsdelikte.

Der Betrug ist grundsätzlich kein Antragsdelikt. Eine Strafbarkeit wegen Betrug wird daher auch dann von den Behörden geprüft, wenn der Geschädigte selbst keinen Strafantrag gestellt hat.

Ein Antrag ist lediglich in folgenden Fällen erforderlich:

  • der Betrug wird durch einen Angehörigen, den Vormund oder den Betreuer begangen,
  • Geschädigter und Täter leben in häuslicher Gemeinschaft oder
  • der erstrebte Vermögensvorteil ist als geringwertig (zwischen 25 bis 50 Euro) anzusehen.

Die Leitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens obliegt der Staatsanwaltschaft, die gegenüber der Polizei weisungsbefugt ist. Die Staatsanwaltschaft hat alle Tatsachen zu ermitteln, die für die Aufklärung von Straftaten von Bedeutung sind. Dazu gehören auch solche, die sich zugunsten des Beschuldigten auswirken. Die Staatsanwaltschaft soll objektiv – in alle Richtungen – ermitteln.

Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft mehrere Handlungsoptionen:

  • Kommt sie zu dem Schluss, dass eine Verurteilung wegen Betrug wahrscheinlicher ist als ein Freispruch, kann sie bei Gericht Anklage erheben. Es kommt dann zu einer – meist öffentlichen – Hauptverhandlung, in dessen Rahmen die Schuld des Täters festgestellt werden muss.
  • Gelangt die Staatsanwaltschaft dagegen zu der Überzeugung, dass eine Verurteilung weniger wahrscheinlich ist als ein Freispruch, wird sie das Verfahren einstellen. Wurde der Beschuldigte als solcher vernommen, hat sie ihn hiervon in Kenntnis zu setzen.

Im Übrigen kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer möglichen Betrugsstrafbarkeit absehen oder diese vorläufig einstellen, wenn

  • die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht oder
  • Auflagen und Weisungen ausreichen, um das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen (z.B. durch Bußgeldzahlung, Schadenswiedergutmachung, gemeinnützige Leistungen, Täter-Opfer-Ausgleich, Teilnahme an sozialem Trainingskurs, Aufbauseminar usw.).

5. Wie kann man gegen die Anzeige vorgehen?

Dass eine Anzeige wegen Betrug erstattet wird, lässt sich kaum verhindern und wäre auch im Hinblick darauf, dass der Betrug kein Antragsdelikt ist, kaum sinnvoll.

Viel wichtiger ist es, sich im Falle strafrechtlicher Ermittlungen auf seine Rechte als Beschuldigter zu konzentrieren und sich nicht unnötigerweise selbst zu belasten. Im deutschen Strafverfahren gilt der eiserne Grundsatz, dass niemand dazu gezwungen werden kann, selbst an seiner Überführung mitzuwirken.

Der wichtigste Rat lautet daher: Lassen Sie sich nicht zu den Betrugsvorwürfen ein, sondern machen Sie von Anfang an unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Dies gilt sowohl gegenüber den Ermittlungsbehörden als auch gegenüber allen anderen Beteiligten.

Auch wenn Sie wissen, dass die Vorwürfe gegen Sie haltlos sind, sollten Sie möglichst frühzeitig einen Strafverteidiger kontaktieren und sich – wenn auch nur im Rahmen der Erstberatung – zu den Ihnen zur Last gelegten Straftaten rechtlich beraten lassen. Sollten dann wider Erwarten doch umfangreichere Verteidigungsmaßnahmen notwendig werden, kann Ihr Anwalt nicht nur von vorneherein die Kommunikation mit den Behörden übernehmen. Er kann auch Akteneinsicht beantragen und so Ihre Verteidigung im Bedarfsfall optimal vorbereiten.

Sollte die Anzeige wegen Betrug wider besseres Wissen erstattet worden sein, können Sie mit einer Anzeige wegen falscher Verdächtigung darauf reagieren. Hat man Ihnen die Anzeige im Vorfeld sogar angedroht, kann sich der Drohende möglicherweise wegen Nötigung strafbar gemacht haben. Zwar ist das Erstatten einer Anzeige für sich betrachtet rechtlich nicht zu beanstanden. Wird die Drohung mit der Anzeige jedoch bewusst als Druckmittel eingesetzt und erweist sich dieses Verhalten als „verwerflich“, liegt möglicherweise eine Nötigung vor.

6. Strafe beim Betrug

Es gibt keine feste Formel, wonach etwa ein durch einen Betrug verursachter Schaden in einem bestimmten Strafmaß mündet.

Der „normale“ Betrug wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen reicht die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bzw. einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Wie hoch die Strafe dann im Einzelnen ausfällt hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Dabei wird die Staatsanwaltschaft ein besonderes Augenmerk auf folgende Fragen legen:

  • Wie hoch ist der angerichtete Betrugsschaden?
  • Gibt/Gab es eine Schadenswiedergutmachung?
  • Um wie viele Betrugsfälle geht es?
  • Handelt es sich im Einzelnen um vollendete Taten oder sind die Betrugshandlungen im Versuchsstadium „steckengeblieben“?
  • Ist der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft?

7. Verjährung

Die Verjährungsfrist für die Betrugsstrafbarkeit beträgt im Normalfall 5 Jahre. In schwereren Fällen verjährt die Tat erst nach 10 Jahren.

8. Vorgehen beim Strafbefehl

Auch bei einem Betrug hat die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Ermittlungen grundsätzlich die Möglichkeit, bei Gericht den Erlass eines Strafbefehls zu beantragen.

Der Strafbefehl ist eine besondere Form der strafgerichtlichen Entscheidung. Der Angeklagte erhält dadurch zwar eine Strafe. Ihm wird jedoch die Hauptverhandlung erspart und er muss keine „bösen Überraschungen“ befürchten, da die Strafe im Vorhinein feststeht. Da sich hierdurch Zeit und Kosten sparen lassen, ist auch den Strafverfolgungsbehörden häufig an einer entsprechenden Verfahrensabwicklung gelegen.

Wird ein Strafbefehl erlassen und will der Angeklagte das festgesetzte Strafmaß nicht akzeptieren, kann er innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Nach Ablauf der Frist steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Tipp: In welchen Fällen der Einspruch sinnvoll ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein persönliches Gespräch mit einem Rechtsanwalt ist – wenn auch nur im Rahmen der Erstberatung – dringend anzuraten.

9. Fazit

  • Damit ein Betrug im strafrechtlichen Sinn angenommen werden kann, müssen eine Reihe von Merkmalen erfüllt sein. Nur wenn und soweit diese vollständig erfüllt sind, kommt eine Strafbarkeit wegen Betrug überhaupt in Betracht.
  • Wer bloß fahrlässig handelt, macht sich im Allgemeinen nicht wegen Betrug strafbar. Besonderheiten bestehen aber bei speziellen Betrugsdelikten – z.B. beim Subventionsbetrug.
  • Nach der Anzeige wegen Betrug nehmen die Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungen auf. Zur (öffentlichen) Anklage kommt es allerdings nur, wenn die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung für wahrscheinlicher hält als einen Freispruch. Sonst stellt sie das Verfahren ein.
  • Eine Einstellung des Verfahrens kommt auch bei geringer Schuld oder gegen Erfüllung von Auflagen oder Weisungen in Betracht.
  • Auch beim Betrug ist der Erlass eines Strafbefehls möglich. Ob dagegen im Wege des Einspruchs vorgegangen werden sollte, sollte erst nach einer anwaltlichen (Erst-)Beratung entschieden werden.