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Subventionsbetrug: Es geht schneller, als man denkt

Manche Strafbestände werden von der breiten Öffentlichkeit völlig unterschätzt. Ein Paradebeispiel dafür ist der Subventionsbetrug. Wir erläutern, was man unter Subventionsbetrug versteht, welche Strafen drohen und wie man sich beim Vorwurf des Subventionsbetrugs verhalten sollte.

1. Was bedeutet eigentlich Subventionsbetrug?

Der Subventionsbetrug ist ein Straftatbestand, welcher mit Geld- und Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Die Haftstrafe kann in einfachen Fällen bis zu fünf, in schweren Fällen bis zu zehn Jahre betragen. Obwohl der Subventionsbetrug zu den Betrugsdelikten zählt, gibt es viele Unterschiede zum „normalen“ Betrug, die es unbedingt zu beachten gilt. Die Unterschiede fangen schon bei den Begrifflichkeiten an.

Definition: Subvention

Aus Gründen der Rechtsklarheit enthält das Gesetz in § 264 StGB einen eigenen, strafrechtlichen Subventionsbegriff. Eine Subvention ist danach:

  • eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne Marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
  • eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne Marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.

Eine abschließende Auflistung dessen, was alles als Subvention gilt und was nicht, wird man nirgends finden. Dafür ist das Angebot viel zu umfassend. Was man aber landläufig als Subvention oder Beihilfe einordnet, gehört in aller Regel auch im strafrechtlichen Sinn dazu. In Betracht kommen etwa:

  • Investitionszulagen für Betriebsstätten in den neuen Bundesländern
  • Zuwendungen zur sozialen Wohnraumförderung
  • Filmförderung
  • Vergünstigungen nach dem Marktorganisationsgesetz (z.B. Ausfuhrerstattungen, Übergangsbeihilfen)
  • Bau von Straßen und Wegen in Dörfern im Raum Regensburg mit Mitteln zur Entwicklung des Ländlichen Raums
  • Gelder, die bayerische Bauherren für eine energieeffiziente Bauweise bekommen
  • Beihilfen zur Förderung der Vermarktung für regionale Erzeugergenossenschaften der Oberpfalz oder anderen Teilen des Freistaats
  • ESF-Mittel, mit denen ein Bildungsträger Langzeitarbeitslose qualifiziert

Im Übrigen darf das Merkmal der Wirtschaftsförderung nicht dahingehend missverstanden werden, dass dieses das Kernziel der Subvention sein muss. Grundsätzlich reicht es aus, dass die Leistung wenigstens zum Teil der Wirtschaftsförderung dient, selbst wenn ansonsten vor allem andere Zwecke im Vordergrund stehen. So kann bei Fehlern im Umgang mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus oder zur beruflichen Eingliederung zu eine Anklage wegen Subventionsbetrug drohen, obwohl diese Programme primär sozialpolitische Ziele haben.

Das strafbare Verhalten beim Subventionsbetrug

Anders als der „normale“ Betrug setzt der Subventionsbetrug keine Täuschung und keinen darauf basierenden Irrtum voraus. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit sind dadurch erheblich geringer. Zur Verwirklichung des Straftatbestands genügen schon die folgenden Verhaltensweisen:

  • Falsche oder unvollständige Angaben: Beim Antrag auf die Subvention werden bestimmte Angaben, die für die Vergabe relevant sind, falsch oder gar nicht gemacht. Einen Subventionsbetrug stellt das allerdings nur dar, soweit es um Angaben gegenüber der für die Vergabe zuständigen Behörde geht.

Beispiele:

  • das Volumen einer Investitionszulage wird zu hoch angegeben;
  • eine Betriebsstätte, die Förderungen erhalten soll, besteht nur zum Schein.
  • Zweckwidrige Mittelverwendung: Die Beihilfe oder Fördermittel werden zweckwidrig verwendet. Entsprechende Verwendungsbeschränkungen können sich aus Rechtsvorschriften, dem Subventionsbescheid oder aus einem Vertrag mit dem Subventionsgeber ergeben.
Beispiel: Steuerentlastungen im Sinne des Energiesteuergesetzes werden nicht für die vom Gesetz beschriebenen Zwecke eingesetzt, indem subventionierter „Agrardiesel“ nicht für die Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse eingesetzt wird, sondern für den Frachtverkehr in einem Transportunternehmen.
  • Weitere subventionsrelevante Angaben werden unterlassen: Die für die Mittelvergabe zuständige Behörde wird über später eintretende Änderungen der Voraussetzungen nicht informiert.
Beispiel: Auf der Basis eines Kaufvertrages wird eine Investitionszulage in Höhe von 10.000 Euro beantragt. Nach Genehmigung des Antrags wird der Kaufvertrag durch einen günstigeren Abschluss ersetzt, wodurch sich die förderfähigen Kosten auf 8.000 Euro reduzieren. Die für die Gewährung der Zulage zuständige Behörde wird hierüber nicht unterrichtet.
  • Vorlegen unrechtmäßig erlangter Subventionsbescheinigungen: Darüber hinaus ist es strafbar, sich mit fehlerhaften Angaben von der einen Institution den Förderbedarf bescheinigen zu lassen, um dann von der für die Subventionsvergabe zuständigen Behörde die entsprechenden Mittel zu kassieren. Entsprechende Bescheinigungen können Privatgutachten, Zeugnisse und eidesstattliche Versicherungen sein.
Beispiel: Eine Spedition lässt sich Einbaukosten für ein nicht vorhandenes Fahrassistenzsystem bescheinigen, um damit dann De-minimis-Mittel (Bagatellbeihilfen) aus Mautgeldern abzurufen.

Auf die „subventionserheblichen Tatsachen“ kommt es an

Ob tatsächlich ein Subventionsbetrug vorliegt, hängt vor allem oft davon ab, inwieweit es sich bei den getätigten Angaben um subventionserhebliche Tatsachen handelt.

Hierunter fallen Informationen,

  • die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet werden oder
  • von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der Subvention etc. abhängig ist.
Hinweis: Ob es sich bei einzelnen Angaben um subventionserhebliche Tatsachen handelt oder nicht, lässt sich im Einzelfall nur unter Berücksichtigung aller einschlägigen Vorschriften, Richtlinien, Förderungsbedingungen etc. rechtssicher beantworten.

Subventionsbetrug ist ein „Jedermannsdelikt“

Die Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug ist keineswegs nur für Unternehmen, Agrarbetriebe oder gemeinnützige Einrichtungen (genauer: für deren Inhaber, Geschäftsführer oder Vorstände) von Bedeutung.

Auch Privatpersonen können Subventionen erhalten – zum Beispiel als Bauherren – und sich bei entsprechendem Fehlverhalten strafbar machen.

Das hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausdrücklich klargestellt. Der Subventionsbetrug ist danach kein Sonderdelikt. Sowohl für die Täterschaft als auch für die Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) kommt grundsätzlich jedermann in Betracht (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.05.2014, Az. 3 StR 206/13).

Für die Strafbarkeit reicht bereits leichtfertiges Handeln

Für eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug ist es nicht zwingend erforderlich, dass die strafbaren Handlungen von langer Hand geplant wurden. Schon leichtfertiges Handeln kann die Strafbarkeit begründen. Ein leichtfertiges Verhalten liegt immer dann vor, wenn die gebotene Sorgfalt in einem besonders hohen Maße verletzt wird.

Dies kann schon dann der Fall sein, wenn in einem Subventionsantrag aus Versehen unvollständige Angaben gemacht wurden oder wenn Unterlagen nach der Auszahlung der Beihilfe nicht wie gefordert aufbewahrt wurden.

Anders ausgedrückt: Im Vergleich zum normalen Betrugsvorwurf braucht es für Subventionsbetrug nur wenig kriminelle Energie.

2. Wie verhalte ich mich beim Vorwurf des Subventionsbetrugs?

Viele Unternehmer, Landwirte oder Privatleute sind verärgert, wenn die Staatsanwaltschaft wegen Subventionsbetrugs gegen sie ermittelt. Selbst wenn einem das zunächst als Missverständnis oder absurder Aktionismus erscheinen mag: Auf die leichte Schulter nehmen sollte man ein solches Ermittlungsverfahren auf keinen Fall. Dafür steht zu viel auf dem Spiel.

In solchen Fällen gibt es nur eine angemessene Reaktion: So schnell wie möglich die Unterstützung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen – und zwar von einem Anwalt, der sich im Wirtschaftsstrafrecht auskennt und wirklich helfen kann.

3. Subventionsbetrug und Corona-Hilfen

Auch die Fördergelder bzw. Fördermittel zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie lassen sich unter den strafrechtlichen Subventionsbegriff fassen. Daran ändert grundsätzlich auch nichts, dass diese Hilfen oft sehr schnell und relativ unbürokratisch gewährt werden.

Die Corona-Soforthilfen setzen zumeist voraus, dass „wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona“ bestehen. Gleichzeitig werden die Antragsteller oftmals dazu aufgefordert, die Existenzbedrohung gegenüber dem Subventionsgeber zu versichern. Wer hier bewusst oder zumindest „leichtfertig“ falsche Angaben macht, kann sich durchaus wegen Subventionsbetrug strafbar machen. Entscheidend für die Strafbarkeit sind – wie so oft – die Umstände des Einzelfalls und welche Angaben bei der Subventionsvergabe als erheblich oder unerheblich anzusehen sind.

Sollten in Ihrem Fall Zweifel über den rechtmäßigen Erhalt von Leistungen im Raum stehen, sollten Sie den Sachverhalt vorsichtshalber von einem Rechtsexperten überprüfen lassen. Dieser kann dazu beitragen, dass entsprechende strafrechtliche Ermittlungen eingestellt und etwaige Strafen abgemildert werden.

4. Subventionsbetrug und Kurzarbeitergeld

Arbeitgeber müssen sich bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld ein genaues Bild davon machen, zu welchen Konditionen entsprechende Gelder beantragt werden können und dürfen. Werden insoweit unrichtige oder unvollständige Angaben getätigt, so steht nicht nur der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit im Raum. Die Staatsanwaltschaft kann auch ein Verfahren wegen Subventionsbetrugs einleiten.

Hinweis: Arbeitgeber sollten sich nicht nur im Zeitpunkt der Antragstellung mit der Frage beschäftigen, inwieweit die Voraussetzungen des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Auch nach und während der Zahlung des Kurzarbeitergeldes ist es sinnvoll, das Fortbestehen der Voraussetzungen (erheblicher Arbeitsausfall, betriebliche und persönliche Voraussetzungen, Anzeige des Arbeitsausfalls) zu kontrollieren.

5. Strafmilderung und Strafbefreiung bei tätiger Reue

Eine strafbefreiende Selbstanzeige – so wie man sie bei Steuerhinterziehung kennt – gibt es beim Subventionsbetrug zwar nicht. Milderung und Befreiung von Strafe sind deshalb jedoch nicht ausgeschlossen.

Für den Subventionsbetrug reicht schon weniger kriminelle Energie aus als beim „normalen“ Betrug. Daher bestehen beim Subventionsbetrug in Fällen „tätiger Reue“ besondere Möglichkeiten, um die Strafe zu mildern oder gänzlich von ihr abzusehen.

So wird wegen Subventionsbetrug nicht bestraft, wer zwar zunächst – beispielsweise durch falsche Angaben – dafür sorgt, dass der Zugriff auf Subventionsmittel möglich wird, dann aber freiwillig verhindert bzw. sich freiwillig und ernsthaft darum bemüht, dass die Subvention nicht gewährt wird.

Die Möglichkeit, ein Strafverfahren durch rechtzeitiges, eigenes Handeln zu vermeiden, ist für den Beschuldigten eine wichtige Chance. Wie im Steuerstrafrecht ist auch beim Subventionsbetrug dieser Weg jedoch nicht unkompliziert.

In vielen Fällen hängt die Frage der Strafmilderung oder -befreiung davon ab, ob der Rückzug des Förderantrags wirklich „freiwillig“ erfolgt ist, oder das Aufdecken der Umstände ohnehin unausweichlich war.

Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht ist hier dringend anzuraten!

6. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Subventionsbetrug beträgt fünf Jahre. Sie beginnt erst dann zu laufen, wenn die Tat beendet wurde.

Das ist dem Bundesgerichtshof zufolge dann der Fall, wenn die Subvention an den Begünstigten ausgezahlt wurde. Bei einer Auszahlung in Raten beginnt die Verjährung mit dem Eingang der letzten Teilzahlung (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.12.2019, Az. 4 StR 136/19).

7. Häufige Fragen

Was bedeutet Subventionsbetrug?


Der Subventionsbetrug ist ein Straftatbestand im Strafgesetzbuch, der den Missbrauch staatlicher Förderleistungen verhindern soll.

Welche Strafe steht auf Subventionsbetrug?


Subventionsbetrug kann mir Freiheits- und mit Geldstrafe geahndet werden. Die Haftstrafe kann in einfachen Fällen bis zu fünf, in schweren Fällen bis zu zehn Jahre betragen.

Welche Verhaltensweisen stehen beim Subventionsbetrug unter Strafe?


Es gibt im Wesentlichen vier Verhaltensweisen, die beim Subventionsbetrug mit Strafe belegt werden können. Dazu gehört

  • das Tätigen falscher oder unvollständiger Angaben
  • die zweckwidrige Mittelverwendung
  • das Unterlassen subventionsrelevanter Angaben
  • das Vorlegen unrechtmäßig erlangter Subventionsbescheinigungen.

Ich wusste nicht, dass Subventionsbetrug eine Straftat ist. Mache ich mich trotzdem strafbar?


Für eine Verurteilung wegen Subventionsbetrug ist nicht entscheidend, ob und inwieweit man von der Strafbarkeit Kenntnis hat. Juristen sprechen dann von einem „vermeidbaren Verbotsirrtum“.

Ich kann nicht ausschließen, dass ich mich wegen Subventionsbetrug strafbar gemacht habe. Wie soll ich mich verhalten?


Rechtsfragen im Zusammenhang mit Subventionen können sehr komplex sein, weshalb Sie sich am besten von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Dieser wird Ihren Fall prüfen und Ihnen mitteilen, ob Sie tätig werden müssen, um strafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen.

Wann verjährt die Strafbarkeit?


Die Verjährungsfrist für Subventionsbetrug beträgt fünf Jahre. Sie beginnt erst dann zu laufen, wenn die Tat beendet wurde.

8. Fazit

  • Subventionsbetrug ist ein Straftatbestand, der mit Geld- und Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Die Haftstrafe kann in einfachen Fällen bis zu fünf, in schweren Fällen bis zu zehn Jahre betragen.
  • Strafbar sind das Tätigen falscher oder unvollständiger Angaben, zweckwidrige Mittelverwendungen, das Unterlassen subventionsrelevanter Angaben sowie das Vorlegen unrechtmäßig erlangter Subventionsbescheinigungen.
  • Auch Privatpersonen können sich bei entsprechendem Fehlverhalten strafbar machen.
  • Schon leichtfertiges Handeln kann die Strafbarkeit begründen.
  • Auch beim Subventionsbetrug kann man durch eigenes Tätigwerden eine Strafbarkeit verhindern. So wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert bzw. sich freiwillig und ernsthaft darum bemüht, dass die Subvention nicht gewährt wird.