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Vermögensabschöpfung im Wirtschaftstrafrecht

Neuregelung der Vermögensabschöpfung. Seit dem 01.07.2017 ist eine Neuregelung zur Vermögensabschöpfung in Kraft. Seither kann der Staat sehr viel leichter Vermögenswerte vorläufig sicherstellen oder einziehen. Durch die Neuregelung ergeben sich gerade für Unternehmen und Unternehmer besondere finanzielle Risiken. Dennoch fehlt es selbst unter Geschäftsleuten an Bewusstsein für die neue Rechtslage. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Wirtschafts- […]

Neuregelung der Vermögensabschöpfung.

Seit dem 01.07.2017 ist eine Neuregelung zur Vermögensabschöpfung in Kraft. Seither kann der Staat sehr viel leichter Vermögenswerte vorläufig sicherstellen oder einziehen. Durch die Neuregelung ergeben sich gerade für Unternehmen und Unternehmer besondere finanzielle Risiken.

Dennoch fehlt es selbst unter Geschäftsleuten an Bewusstsein für die neue Rechtslage. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Wirtschafts- und Steuerstrafrecht sitze ich regelmäßig Mandanten gegenüber, die völlig überrascht davon sind, wie leicht der Staat ihr Vermögen einziehen kann.

Zur Vermögensabschöpfung kann es auch bei Unternehmen kommen, und selbst ohne Verurteilung.

In vielen Fällen bleibt es nicht bei der Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Häufig kommen dazu Nebenstrafen oder Nebenfolgen. Diese können genauso schmerzhaft sein wie die eigentliche Strafe.

Eine dieser Folgen ist das Abschöpfen von Vermögenswerten, die aus Straftaten resultieren. Zwei Beispiel-Szenarien:

Nehmen wir an, Ihr Prokurist hat einen Auftrag der öffentlichen Hand an Land gezogen. Allerdings ist dabei ohne Ihr Wissen im Gegenzug Geld an den zuständigen Sachbearbeiter geflossen. Deshalb besteht nun die akute Gefahr, dass Ihr Unternehmen zum Ziel einer Vermögensabschöpfung wird.

Oder: Ihr Mitgeschäftsführer hat für die GmbH ein schadstoffbelastetes Grundstück günstig gekauft, um es dann mit Hilfe gefälschter Gutachten teuer weiterzuverkaufen. Nun droht ihm nicht nur eine Verurteilung wegen Betrugs. Es kann auch passieren, dass die Summe, die der geprellte Käufer bezahlen musste, bei der GmbH eingezogen wird.

Wann und bei wem ist die Vermögensabschöpfung möglich?

Die möglichen Folgen die neuen Regelungen zeigen sich, wenn man die Details betrachtet:

  • Für die Einziehung genügt eine rechtswidrige Tat: Die Abschöpfung ist grundsätzlich nicht auf bestimmte Straftatbestände beschränkt. (Eine Ausnahme ist allerdings die „selbstständige Einziehung“, mehr dazu weiter unten.)
  • Die Einziehung ist bereits im Ermittlungsverfahren möglich: Der Vermögensgegenstand (oder dessen Gegenwert) kann bereits während der Ermittlungsphase vorläufig sichergestellt oder beschlagnahmt werden.
  • Einziehung auch bei Dritten, einschließlich von Unternehmen: Die Abschöpfung kann auch bei Dritten erfolgen. Ist beispielsweise ein Unternehmen sogenannter Drittbegünstigter der Straftat (wie in den beiden Beispielen oben), kann es bei ihm zur Einziehung des „aus der Tat erlangten“ Vermögens kommen.
  • Selbst bei Altfällen: Von der Vermögensabschöpfung können auch Straftaten betroffen sein, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen am 1. Juli 2017 begangen worden sind, wenn die Staatsanwaltschaft erst jetzt ermittelt. Zwar herrscht auch im Strafrecht das Rückwirkungsverbot vor. Die Vermögensabschöpfung dient – jedenfalls aus Sicht der Rechtswissenschaft – jedoch zum Wiederherstellen der ordnungsgemäßen Vermögenslage und hat keinen Strafcharakter. (Betroffene sehen das vielleicht anders.)
  • Auch im Fall von Vermögensdelikten: Nach alter Rechtslage war die Einziehung von Taterträgen aus Eigentums- und Vermögensdelikten ausgeschlossen. Jetzt kann der Tatertrag aus einem Betrug, einer Unterschlagung oder einer Untreue ebenfalls eingezogen werden.
  • Abschöpfung bei Einstellung des Verfahrens: Ein Steuerhinterziehungsbetrag kann selbst dann abgeschöpft werden, wenn das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wird (§ 76a Abs. 1 S. 1 StGB). Immerhin ist dies nicht möglich, wenn das Verfahren endet, weil die Staatsanwaltschaft auf die Anklageerhebung verzichtet. Wer jedoch in die Verfahrenseinstellung unter Auflagen einstimmt, muss damit rechnen, dass er zum Ziel einer Vermögensabschöpfung werden kann. Deshalb sollte man sich vorher mit einem Strafverteidiger beraten.
  • Selbstständige Einziehung selbst ohne Verurteilung: Bei einer Reihe besonderer Straftaten macht die erweiterte Vermögensabschöpfung eine Einziehung selbst dann möglich, wenn die Tat nicht zweifellos nachgewiesen werden kann. Die Liste dieser Straftatbestände findet sich in § 76a Abs. 4 StGB. Neben Delikten wie Drogen- und Menschenhandel gehören dazu u. a. Steuerhinterziehung und Geldwäsche.
    Es genügt, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, eine Geldsumme, Immobilie oder anderes Vermögen sei durch eine dieser Straftaten erlangt worden. Dann kann dieser Vermögensgegenstand eingezogen werden, wenn die Herkunft ungeklärt bleibt. Es gilt die Beweislastumkehr: Um den Einzug zu verhindern, muss man den legalen Erwerb nachweisen.
  • Einziehung auch nach Verjährung der Straftat möglich: Selbst wenn die Straftat selbst bereits verjährt ist, kann noch eine Einziehung des daraus erlangten Vermögens erfolgen: Im Fall der selbstständigen Einziehung besteht diese Möglichkeit 30 Jahre lang (§ 76b StGB).

Wie viel wird abgeschöpft?

Der Vermögensgegenstand bzw. dessen Wert wird in zwei Schritten bestimmt.

Im ersten Schritt wird festgestellt, was durch die Straftat erlangt worden ist, beziehungsweise welcher Vermögensgegenstand entweder einem Tatbeteiligten oder einem Dritten konkret aus der Straftat zugeflossen ist.

Im zweiten Schritt werden mögliche Aufwendungen abgezogen – aber nur dann, wenn sie zulässig sind. Die Investition in ein unzulässiges Geschäft soll der Täter oder Begünstigte nicht zurückbekommen.

Ein Beispiel: Wenn bei einem verbotenen Insidergeschäft auf den rechtswidrigen Tipp hin zuerst Aktien gekauft und dann mit Gewinn verkauft wurden, dann wird der Bruttoertrag abgeschöpft. Schließlich wurde das Geld, mit dem die Aktien gekauft wurden, bewusst in das verbotene Insidergeschäft investiert.

Wenn die Aktien dagegen ohnehin im Portfolio waren, und der Tipp nur für den Abschluss von Verkaufsoptionen angesichts bevorstehender Kursverluste genutzt wurde, dann wäre nur der dadurch erlangte Gewinn Gegenstand einer Einziehung.

Straftat von Vorstand oder Geschäftsführer: Vermögenseinzug bei der Gesellschaft

Für die gezielte Vermögensabschöpfung bei Unternehmen hält das Strafgesetzbuch mit § 74 e eine „Sondervorschrift für Organe und Vertreter“ bereit. Diese besagt, einfach ausgedrückt: Begeht ein Vorstand, Geschäftsführer, vertretungsberechtigter Gesellschafter oder Prokurist im Rahmen seiner Position eine Straftat, die die Einziehung von Vermögen bei ihm ermöglichen würde, dann kann das Vermögen bei der Kapital- oder Personengesellschaft abgeschöpft werden.

Das ist ein ganz entscheidender Aspekt: Während (zumindest nach derzeitigem Recht) nur Personen für Straftaten verurteilt werden können, kann als Folge der Tat die Vermögensabschöpfung auch ein Unternehmen treffen. Voraussetzung ist, dass der Täter als vertretungsberechtigtes Organ gehandelt hat.

Der Kauf eines Unternehmens wird riskanter

Mit den neuen Regelungen hat sich das Risiko erhöht, im Rahmen einer Unternehmensübernahme die sprichwörtliche Katze im Sack zu kaufen. Die Vermögensabschöpfung steht auch dann im Raum, wenn ein Vorgänger der neuen Geschäftsführung rechtswidrig agiert hat. Dass die Einziehung auf Vermögensdelikte ausgeweitet wurde, macht solche Szenarien noch brisanter.

Mit Blick auf solche Haftungsrisiken und Gefahren ist eine umfassende Beratung und Prüfung des Unternehmens bei einem Unternehmenskauf noch wichtiger geworden. Bei einem solchen Projekt müssen neben den finanziellen und betriebswirtschaftlichen Aspekten zunehmend auch Fragen wirtschafts- und steuerstrafrechtlicher Art beachtet werden.

Zielgenaue Rechtsberatung

Durch die Möglichkeit des Vermögenseinzugs wird kompetente Rechtsberatung bei steuerlichen und wirtschaftsstrafrechtlichen Problemen aller Art noch wichtiger. Ein Wirtschaftsanwalt kann die Risiken abklären und Lösungsstrategien für die konkrete Situation entwickeln.