Rechtsanwalt Dr. Tobias Mayer ist Fachanwalt für Steuerrecht in Regensburg und München. Von ihm erhalten Unternehmen und Privatpersonen kompetenten Rechtsrat in Fragen des internationalen Steuerrechts.

Aufgrund ihrer Steuerhoheit gibt es in den einzelnen Staaten ganz unterschiedliche Vorschriften für grenzüberschreitende Steuerfragen. Rechtsanwalt Mayer weist Ihnen den Weg durch diese oftmals komplexen, schwer überschaubaren Regelungen und bietet Ihnen umfassende Unterstützung gegenüber den Finanzbehörden.

1. Was versteht man unter internationalem Steuerrecht?

Das internationale Steuerrecht (auch „Außensteuerrecht“ genannt) ist nicht in einem gesonderten Gesetz geregelt. Im Unterschied zum deutschen Steuerrecht betrifft es Steuerangelegenheiten mit internationalem Bezug. Dabei kann es z.B. um deutsche Firmen (Steuerinländer) gehen, die im Ausland tätig sind, oder um ausländische Unternehmen (Steuerausländer), die auf dem deutschen Markt, also im Inland auftreten. Ebenso um Privatpersonen mit Bezug zu mehreren Ländern.

2. Wo ist das internationale Steuerrecht geregelt?

Regelungen des internationalen Steuerrechts finden sich in unterschiedlichen Gesetzen, Abkommen und Verträgen. Dazu gehören:

  • das deutsche Außensteuergesetz AStG
  • so genannte Doppelbesteuerungsabkommen
  • internationale Verträge, insbesondere EU-Verträge
  • einzelne Vorschriften der deutschen Einkommens-, Körperschafts- und Erbschaftsteuergesetze sowie der Abgabenordnung.

3. Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkt steuerpflichtig sind in Deutschland nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) so genannte natürliche Personen, die hier ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Körperschaften und bestimmte Personenvereinigungen sind in Deutschland nach dem Körperschaftssteuergesetz (KStG) unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Hiervon erfasst sind z.B. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften usw. Entscheidend ist im Zweifel, wo ihr typisches Tagesgeschäft, der gewöhnliche Geschäftsbetrieb abläuft.

Von der unbeschränkten ist die beschränke Steuerpflicht zu unterscheiden. Diese knüpft an die Einkunftsquelle an (Quellen- oder Territorialprinzip). Liegt diese im Inland, so besteht beschränkte Steuerpflicht. Auch wer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz nicht in Deutschland hat, kann also im Inland steuerpflichtig sein, wenn er in Deutschland Einkünfte erzielt. Es kann dann z.B. Einkommens-, Körperschafts- der auch Erbschaftsteuer zu zahlen sein.

Komplexer stellt sich die Besteuerung so genannter Personengesellschaften dar, wie der Kommanditgesellschaft (KG), der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR). Das deutsche Steuerrecht stellt bei ihnen in erster Linie darauf ab, ob sie über eine Betriebsstätte im Inland verfügen, aus der sie Einkünfte beziehen. In diesem Fall sind auch sie im Inland beschränkt steuerpflichtig.

4. Doppelbesteuerungs­abkommen im internationalen Steuerrecht

Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, der hat hier grundsätzlich sein gesamtes Welteinkommen zu versteuern. Andere Länder haben allerdings ihre eigenen Steuergesetze, so dass es theoretisch zusätzlich zu einer Besteuerung im Ausland kommen kann, wenn der Steuerpflichtige dort z.B. Einkünfte erzielt, eine Betriebsstätte unterhält usw.

Um eine solche Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit einer Vielzahl von Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, die sich alle an das so genannte OECD-Musterabkommen anlehnen. Doppelbesteuerungsabkommen entfalten eine so genannte Schrankenwirkung, d.h. sie schränken das Besteuerungsrecht eines oder mehrerer Staaten zugunsten eines anderen ein.

In Doppelbesteuerungsabkommen kann z.B. bestimmt werden, welcher von mehreren Staaten ein Besteuerungsrecht hat oder festgelegt sein, dass in einem Staat gezahlte Steuern in einem anderen angerechnet werden. Beispiele:

  • Hat eine Personengesellschaft in einem Staat eine Betriebsstätte, so werden Gewinne i.d.R. nach DBA nur dort versteuert, wo sich diese befindet.
  • Dividenden und Zinsen werden regelmäßig in dem Staat versteuert, in dem sie anfallen (Quellenstaat). Sie können zusätzlich in anderen Staaten besteuert werden, müssen also z.B. in der deutschen Steuererklärung angegeben werden. Es erfolgt dann aber i.d.R. eine zumindest teilweise Anrechnung.

5. Steu­er­li­che Opti­mie­rung des Aus­landsengagements

Will ein deutsches Mutterunternehmen sein Auslandsengagement steuerlich optimieren, hat es hierzu verschiedene Möglichkeiten. Weitreichende steuerliche Auswirkungen hat schon die Rechtsformwahl einer möglichen Tochtergesellschaft. Dabei kann die Frage, ob im Ausland z.B. eine Personen- oder Kapitalgesellschaft vorteilhafter ist, nicht pauschal beantwortet werden, denn es ist eine Vielzahl von Einflüssen zu berücksichtigen. Je nach Rechtsform sind unterschiedliche steuerliche Vor- und Nachteile möglich. Zudem wird ein Unternehmen, das im Inland als Personen- oder Kapitalgesellschaft gilt, im Ausland nicht zwangsläufig auch als solche eingestuft.

Die Möglichkeiten einer Steueroptimierung sind vielfältig und eine Auswahl kann nur nach genauer Analyse des Einzelfalls getroffen werden.

Dr. Mayer berät Unternehmen eingehend darüber, welche Gestaltungsmöglichkeit für ihr Auslandsengagement am besten geeignet ist. Er wägt ab, welche Gesellschaftsform vorteilhafter ist und ob es sinnvoller ist, eine Gesellschaft im Inland oder im Ausland zu gründen. Er analysiert auch, ob es für Sie steuerlich günstiger ist, im Ausland eine Tochtergesellschaft oder lediglich eine Betriebsstätte zu unterhalten. All das hängt von den Steuergesetzen des jeweiligen Landes, von dem geltenden DBA und der Rechtsform der deutschen Muttergesellschaft ab und wird von Dr. Mayer für jeden Mandanten individuell geprüft.

6. Ausländisches Arbeitseinkommen

Auch bei der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland muss das internationale Steuerrecht beachtet werden.

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt weiter in Deutschland, so ist er hier grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig und hat auch sein ausländisches Einkommen in Deutschland zu versteuern.

Wer im Ausland arbeitet, muss allerdings damit rechnen, dass auch die dortigen Finanzbehörden Steuern von ihm erheben wollen. In manchen Fällen wird dies durch Doppelbesteuerungsabkommen vermieden. Meist sehen diese vor, dass der Staat, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, das Besteuerungsrecht hat. In Deutschland, wo der Arbeitnehmer ansässig und daher ebenfalls steuerpflichtig ist, werden die Einkünfte dann zumeist von der Einkommensteuer freigestellt.

In Ausnahmefällen hat allerdings nur der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Dies gilt z.B.

  • wenn der Arbeitnehmer sich im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage aufhält
  • wenn es sich um Vergütungen eines Arbeitgebers handelt, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist oder
  • wenn die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte gezahlt werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat unterhält.

Abweichungen hiervon gelten wiederum für Grenzgänger, die im Grenzgebiet eines Staates wohnen, im Grenzgebiet des angrenzenden Staates arbeiten und täglich pendeln. Auf sie ist die 183-Tage-Regelung nicht anwendbar. D.h. auch bei mehr Arbeitstagen im Tätigkeitsstaat hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht.

Gibt es mit einem Land kein Doppelbesteuerungsabkommen, so sieht § 34 c des deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) unterschiedliche Ausgleichsmöglichkeiten vor. Die deutsche Einkommenssteuer kann ganz oder teilweise erlassen werden, es kann eine Anrechnung ausländischer Steuern erfolgen, es ist ein Abzug ausländischer Steuern bei der Einkünfte-Ermittlung möglich oder eine Freistellung bei beschränkter Steuerpflicht.

Rechtsanwalt Mayer informiert Sie eingehend über die Besteuerung im Ausland tätiger Arbeitnehmer. Er erklärt Ihnen genau, wann eine Steuerfreistellung nach DBA ohne Antrag vorgesehen ist und wann ein Antrag gestellt werden muss und berät Sie auch zu allen Fragen im Zusammenhang mit Freistellungsbescheinigungen des Finanzamtes.

7. Immobilien, Kapitalanlagen, Erbschaften, Schenkungen

Auch abseits der Geschäfts- und Arbeitswelt können sich steuerlich relevante Vermögenswerte im Ausland befinden. Hier ist insbesondere an Immobilien sowie an Erbschaften und Schenkungen zu denken.

Immobilien

Bei Immobilien stellt sich nicht nur die Frage, ob sie einen steuerlichen Wohnsitz im Ausland begründet können – mit weitreichenden Folgen auf das Besteuerungsrecht des betreffenden Landes. Steuerrechtich relevant ist z.B. auch die Art der Nutzung einer Auslandsimmobilie.

Besteuert werden dort z.B. Miet- oder Pachteinnahmen, während die Eigennutzung meist steuerfrei bleibt. Einige Länder erheben allerdings auch eine Selbstnutzungsteuer. Zudem können auch im Ausland weitere Steuern fällig werden, z.B. Grundsteuer.

Für Einkünfte aus Auslandsimmobilien (Mieteinnahmen usw.), die im Ausland bereits versteuert sind, werden in Deutschland Ansässige nach den meisten DBA hierzulande nicht erneut zur Kasse gebeten. Mieteinnahmen, die aus der EU/EWR (Ausnahme Spanien) stammen, unterliegen seit 2009 auch nicht mehr dem so genannten Progressionsvorbehalt, d.h. sie erhöhen auch nicht mehr den Steuersatz für das übrige Einkommen des Steuerpflichtigen.

Auch beim Verkauf einer Auslandsimmobilie können allerdings Steuern anfallen. Viele Länder erheben z.B. bei Haltefristen unter 10 Jahren Spekulationssteuern. Ausnahmen gelten für Gewinne aus dem Verkauf selbstgenutzter, nicht vermieteter Immobilien.

Kapitalanlagen

Ausländische Zins- und Dividendeneinkünfte können sowohl im Ausland (Quellenstaat) als auch in Deutschland (Wohnsitzstaat) besteuert werden. In DBA können sich Länder aber darauf einigen, dass für ausländische Anleger ein Maximal-Steuersatz gilt; dieser liegt oft bei 15 Prozent und damit unterhalb der Quellensteuer. Eine Doppelbesteuerung wird außerdem meist durch die zumindest teilweise Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer vermieden.

Erbschaften und Schenkungen

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer knüpft an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt an. Nur wer schon mindestens fünf Jahre im Ausland lebt und so lange keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat, entgeht der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer, wenn er Vermögen im Ausland erbt oder vererbt bzw. dieses verschenkt wird.

Selbst wenn Erblasser und Erbe mehr als fünf Jahre im Ausland gelebt haben, besteht für Vermögen des Erblassers in Deutschland aber hier noch eine beschränkte Erbschafts- oder Schenkungssteuerpflicht. Auch Ausländer sind, wenn sie Vermögen in Deutschland erben oder geschenkt bekommen, hierzulande beschränkt erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig.

Ausländische Staaten, in denen sich übertragene Vermögenswerte befinden, können – je nach Steuergesetzgebung – ebenfalls ein Besteuerungsrecht haben. Unter bestimmten Umständen kann allerdings in Deutschland eine Anrechnung der in einem ausländischen Staat bezahlten Erbschaftsteuer vorgenommen werden. Außerdem gibt es mit einigen Staaten auch für solche Fälle Regelungen in DBA, die eine Doppelbesteuerung ausschließen.

Rechtsanwalt Mayer berät Sie detailliert über die Besteuerung Ihrer Auslandsimmobilien sowie über die steuerliche Behandlung von Kapitalanlagen, Schenkungen und Erbschaften mit Auslandsbezug und über Gestal­tungs­möglichkeiten zur Ver­mei­dung einer Dop­pel­be­steue­rung.

8. Die Wegzugsbesteuerung

Wer aus Deutschland wegzieht, entgeht damit nicht automatisch seinen Steuerpflichten hierzulande. Ihn kann die so genannte Wegzugbesteuerung oder Exit Tax treffen, die sich nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) richtet: Hat der Betreffende wesentliche Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wird er steuerlich so behandelt, als habe er diese veräußert. Der fiktive Gewinn aus der „Veräußerung“ wird versteuert.

Betroffen ist nicht nur, wer seinen Wohnsitz in Deutschland endgültig aufgibt. Auch wer mehrere Wohnsitze hat oder nur vorübergehend ins Ausland geht, sollte die Möglichkeit einer Webzugbesteuerung anwaltlich prüfen lassen.

Rechtsanwalt Mayer analysiert für Sie die Fol­gen der Ver­la­ge­rung Ihres Wohn­sit­zes ins Aus­land im Hinblick auf eine deut­sche Weg­zugs­be­steue­rung und zeigt Möglichkeiten auf, um diese herumzukommen. Helfen kann z.B. eine Reduzierung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf unter ein Prozent, denn solche „nicht wesentlichen Beteiligungen“ unterliegen nicht der Exit Tax.

Auch wer nur für einige Jahre ins Ausland zieht, kann der Weg­zugs­be­steue­rung entgehen: Dazu muss er innerhalb von fünf Jahren nach dem Wegzug hier wieder unbeschränkt steuerpflichtig werden. Diese Frist kann unter bestimmten Voraussetzungen auf maximal 10 Jahre verlängert werden.

Dr. Mayer berät Sie auch über Möglichkeiten einer Reduzierung oder Stundung der Exit Tax.

Hinweis: Im März 2020 hat das BMF einen Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) veröffentlicht. Dieser enthält unter anderem eine Neuregelung der Wegzugsbesteuerung, Änderungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens bleiben abzuwarten.

9. Anwaltliche Hilfe für Unternehmen und Privatpersonen

Rechtsanwalt Mayer berät seine Mandanten in allen Fragen des internationalen Steuerrechts und vertritt sie gegenüber den Finanzbehörden und Gerichten. Durch die enge Kooperation mit Dipl. Betriebswirt und Steuerberater Florian Jugl erhalten Unternehmen eine Rechts- und Steuerberatung aus einer Hand. Das Leistungsspektrum der Kanzlei umfasst u.a.:

  • Analyse steu­er­li­cher Risi­ken für Ihre Betriebs­stätte oder Ihr Toch­ter­un­ter­neh­men im Aus­land
  • Hilfe beim Erfüllen in- und aus­län­di­scher Steu­er­pflichten bezüglich Ihres Aus­land­s­en­ga­ge­ments
  • Steuerrechtliche Bera­tung aus­län­di­scher Inves­to­ren, die Toch­ter­ge­sell­schaf­ten und Betriebs­stät­ten in Deut­sch­land unterhalten
  • Analyse der inlän­di­schen steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen von bereits beste­hen­den Inves­ti­tio­nen im Aus­land
  • Be­ra­tung zur steu­er­li­chen Opti­mie­rung von Aus­lands­in­ves­ti­tionen

Auch Privatpersonen bekommen umfassende Beratung und Unterstützung in inter­na­tio­nalen Steuerfragen. Rechtsanwalt Dr. Mayer und Steuerberater Florian Jugl bieten Ihnen insbesondere:

  • Bera­tung zu den steu­er­li­chen Fol­gen einer Ver­la­ge­rung von Ver­mö­gen ins Aus­land
  • Hilfe bei der Ver­mei­dung einer Dop­pel­be­steue­rung anlässlich der Ver­äu­ße­rung von Auslands-Immo­bi­lien, der Übertragung aus­län­di­schen Ver­mö­gens im Schen­kungs- bzw. Erb­fall und im Hinblick auf Kapitalerträge
  • Beratung zu den steu­er­li­chen Fol­gen einer Ver­la­ge­rung des Wohn­sit­zes ins Aus­land (deut­sche Weg­zugs­be­steue­rung/ Exit Tax)