Rechtsanwalt Dr. Tobias Mayer ist Fachanwalt für Steuerrecht in Regensburg und München. Von ihm bekommen Sie praktikable Antworten auch auf komplizierte Steuerfragen und engagierten Beistand gegenüber den Finanzbehörden. Er hilft privaten Mandanten und Unternehmen beim Steuersparen, unterstützt Sie bei Betriebsprüfungen, begründet Einsprüche gegen den Steuerbescheid und vertritt Sie vor dem Finanzgericht.

Anwalt Dr. Mayer ist Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er hat ein Zusatzstudium der Steuerwissenschaften (Master of Taxation – LL.M.) und ein Zusatzstudium zum zertifizierten Berater für Steuerstrafrecht (Fernuniversität Hagen) absolviert.

Steuerrechtsfragen sind eine Sache für den Fachmann.

Steueranwalt und Steuerberater

Steuerberater und Rechtsanwalt sind keine Gegner, sie ergänzen sich. Gerade bei Betriebsprüfungen oder der Vorbereitung von Prozessen vor dem Finanzgericht ist ein eng abgestimmtes Zusammenwirken mit dem Steuerberater unerlässlich. Für Rechtsanwalt Dr. Mayer ist es selbstverständlich, dass dabei der Mandantenschutz stets gewahrt bleibt.

Steuerrechtliche Fachkompetenz bedeutet für den Mandanten Chancengleichheit gegenüber den Finanzbehörden.

Privat wie geschäftlich: durch kluge Gestaltung Steuern sparen

Ob im Privatleben oder als Unternehmen: Ein großer Teil der Steuerlast entscheidet sich oft durch wenige grundlegende Weichenstellungen. Lassen Sie sich dabei von einem Fachanwalt beraten, der die steuerrechtlichen Aspekte auf Ihre konkrete Situation bezieht und die steuerlichen Folgen auf den Punkt bringt. Schließlich geht es darum, wie viel von Ihren Einnahmen oder Ihrer Rendite auf den Konten des Finanzamts landet.

  • Welche Rechtsform senkt die Steuerlast Ihres Unternehmens und lässt Ihnen dabei volle Handlungsfreiheit? Rechtsanwalt Dr. Mayer ist auch Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er sieht deshalb immer auch die gesellschaftsrechtliche Seite solcher Entscheidungen und kann Sie zur konkreten Ausgestaltung beraten.
  • Wie kann Ihr privates Kapitalvermögen oder Immobilienbesitz so organisiert werden, dass der Fiskus möglichst wenig profitiert und Sie möglichst viel? Kreative und individuelle Lösungen sind entscheidend, etwa das Verlagerung von Einkünften auf Angehörige oder das Einbringen einer Immobilie in eine Gesellschaft, um nur zwei Beispiele zu nennen. Rechtsanwalt Dr. Mayer entwirft genau an Ihre persönliche Situation und Wünsche angepasste Steuergestaltungen, die die rechtlichen Grenzen sauber beachten. Dabei treffen allein Sie die Entscheidung über die Vermögensgestaltung.
  • Eng mit Steuerfragen verknüpft sind auch viele ganz private Entscheidungen. Ein Beispiel ist die Weitergabe von Vermögen durch eine Schenkung, das Errichten einer Stiftung oder im Wege der Erbschaft. Auch die Regelung des Güterstands in der Ehe gehört in diesen Bereich. Es lohnt sich, solche Weichenstellungen mit einem Fachanwalt für Steuerrecht durchzusprechen. Rechtsanwalt Dr. Mayer wird sich Zeit nehmen, um sensibel und individuell auf Ihre individuellen Bedürfnisse einzugehen.

Solche steuerlichen Richtungsentscheidungen können Sie nur dann sinnvoll treffen, wenn Ihr Anwalt wirklich die gesamten Steuerauswirkungen überblickt und Ihnen in verständlicher Form kommuniziert.

Die Weichen müssen auch richtig gestellt bleiben: Passen Ihre Steuergestaltungen noch zur aktuellen Situation?

Einspruch beim Finanzamt: Die Qualität der Begründung entscheidet

Das Potenzial, mit einem Einspruch eine ungünstige Entscheidung des Finanzamts zu korrigieren, wird oft unterschätzt. Die Finanzbehörden sind kein monolithisches Bollwerk, in dem an sämtlichen Schreibtischen gleich gedacht wird. Die Mitarbeiter der Einspruchsstellen lassen sich durchaus auch von Meinungen überzeugen, die vom Urteil des ursprünglichen Sachbearbeiters abweichen. Dazu muss allerdings die Argumentation stimmen.

Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid steht und fällt mit der fachlichen Qualität seiner Begründung. Sie muss die Beamten fachlich überzeugen, durch klar vorgetragene Sachargumente, handfeste Tatsachen und einschlägige Belege aus dem Steuerrecht, insbesondere der Rechtsprechung der Finanzgerichte.

Ein Einspruch kann die Ergebnisse einer Betriebsprüfung abmildern oder dazu führen, dass eine zunächst erfolglos in Anspruch genommene Steuerbefreiung doch akzeptiert wird. Auch eine vom Finanzamt vorgenommene Schätzung kann auf diesem Wege noch einmal kontrolliert werden.

Der Einspruch beim Finanzamt kann eine Entscheidung der Finanzbehörden durchaus zurechtrücken. Es gibt keinen Grund, diese Chance nicht zu nutzen.

Prozessführung vor dem Finanzgericht

Im Idealfall wird ein Prozess vor dem Finanzgericht gar nicht notwendig. Nicht in allen Fällen lässt sich der Gang vors Finanzgericht jedoch vermeiden. Wenn sich Ihr Recht in Steuerfragen nur auf diesem Weg erreichen lässt, wird Rechtsanwalt Dr. Mayer Sie, Ihr Unternehmen oder Ihre Organisation mit großem Engagement und seiner ganzen Sachkunde und Erfahrung vertreten.

Das Finanzgericht ist beispielsweise die Anlaufstelle für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Eilverfahren. Dieses Rechtsinstrument bietet Schutz, wenn das Finanzamt einen strittigen Steuerbescheid vollstrecken will, obwohl dagegen Einspruch eingelegt wurde.

Für Regensburg und den gesamten Regierungsbezirk Oberpfalz ist das Finanzgericht Nürnberg zuständig. Dort wird Rechtsanwalt Dr. Mayer Sie ebenso professionell und engagiert vertreten wie vor dem Bundesfinanzhof in München – und vor jedem anderen Finanzgericht in Deutschland.

Am Finanzgericht können kleine Verfahrensfehler große Konsequenzen haben. Vertrauen Sie die Prozessführung einem Fachanwalt für Steuerrecht an.

Das Finanzamt prüft? Bleiben Sie gelassen!

Dass das Finanzamt eine Betriebsprüfung durchführen wird, ist nicht unbedingt eine erfreuliche Nachricht. Zum Glück können Sie sich gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Mayer gezielt darauf vorbereiten.

Mit einem sachkundigen Steuerrechtsfachmann, der die bei der Prüfung auftauchenden steuerrechtlichen Detailfragen kompetent beantworten kann, bewegen Sie sich mit dem Prüfer auf Augenhöhe. Das ist wichtig, denn die Erfahrung lehrt, dass Betriebsprüfer durchaus Ehrgeiz entwickeln. Sie kommen nur selten zum Ergebnis, dass ausreichend viel an Steuern bezahlt wurde.

Selbst wenn die Bücher über jede Kritik erhaben sind (angesichts der Vielzahl an Vorschriften und Änderungen ohnehin schwierig), gilt: Es genügt bereits, dass der Prüfer bestimmte Sachverhalte anders bewertet als Sie. Schon dann droht unter Umständen ein geänderter Steuerbescheid mit entsprechenden Nachzahlungen, etwa als Folge einer Hinzuschätzung.

Umso wichtiger ist es, frühzeitig mögliche Schwachstellen zu sondieren und Argumente zu sammeln, die gegen die Feststellungen des Prüfers sprechen. Sind Pflichtverletzungen in der Buchführung beziehungsweise Steuererklärung bekannt, bevor die Prüfung beginnt, ist in bestimmten Fällen selbst dann noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich.

Gerade in schwierigen Situationen wird ein kompetenter Anwalt wichtig.

Außenprüfung (Betriebsprüfung)

Eine Außenprüfung des Finanzamt muss angekündigt werden: Sie erhalten eine schriftliche Prüfungsanordnung und erfahren damit zwei bis vier Wochen vorher, was auf Sie zukommt. Setzen Sie sich direkt mit Rechtsanwalt Mayer in Verbindung. Er wird gemeinsam mit Ihrem Steuerberater die Prüfung vorbereiten. Vielleicht findet die Prüfung auch in Ihrem Steuerbüro statt.

Da der Prüfer schon während des Prüfungsablaufs über die von ihm festgestellten Sachverhalte und ihre steuerlichen Folgen Auskunft geben muss, kann Rechtsanwalt Dr. Mayer eine Argumentationslinie aufbauen. Gelegenheit zum Austausch der Argumente bietet die sogenannte Abschlussbesprechung. Der Prüfer muss seine Feststellungen sachlich begründen können: Lässt sich seine Sichtweise bereits vorab entkräften, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass sie im Abschlussbericht auftaucht. Außerdem kann man auf Sachverhalte hinweisen, die für den Geprüften sprechen.

Betriebsprüfer sind aller Erfahrung nach für sachlich vorgebrachte und gut begründete Einwände offen. In vielen Fällen lassen sich Steuernachzahlungen durch rechtzeitiges Aktivwerden zumindest begrenzen und Hinzuschätzungen vermeiden, selbst wenn trotzdem ein geänderter Steuerbescheid ergeht. Und falls sich der Prüfer uneinsichtig zeigt, ist zumindest bereits klar, wie der Einspruch gegen den geänderten Steuerbescheid begründet wird.

Mit einem versierten Fachanwalt für Steuerrecht an Ihrer Seite können Sie der Außenprüfung wesentlich gelassener entgegensehen.

Umsatzsteuer-Nachschau

Eine Umsatzsteuer-Nachschau muss nicht angekündigt werden – die Prüfer des Finanzamts können von einem Tag zum anderen im Büro auftauchen. Als Steuerpflichtiger sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Sich stur zu stellen, ist wenig sinnvoll.

Gegenstand der Prüfung ist die Einhaltung der Umsatzsteuervorschriften und die Berechtigung von Vorsteuer-Erstattungen. Die Prüfer können beispielsweise nach Scheinrechnungen und Abdeckrechnungen (fiktive Eingangsrechnungen) suchen, oder nach Belegen für die Teilnahme an einem Umsatzsteuerkarussell.

Finden die Ermittler Belege für Pflichtverletzungen, können sie die Umsatzsteuer-Nachschau beenden und ein Ermittlungsverfahren einleiten. Alternativ kann die Umsatzsteuer-Nachschau auch zur Betriebsprüfung erweitert werden, die sich dann nicht mehr nur auf umsatzsteuerliche Sachverhalte erstreckt. Solche Ausweitungen sollte man nach Möglichkeit verhindern – manchmal auch um den Preis der freiwilligen Preisgabe von Informationen. Solche Strategiefragen sind eine Aufgabe für den steuerrechtlichen Fachmann.

Als Fachanwalt für Steuerrecht ist Rechtsanwalt Dr. Mayer auch in dieser Situation der richtige Ansprechpartner.

Lohnsteuer-Nachschau

Auch eine Lohnsteuer-Nachschau erfolgt ohne Ankündigung. Dazu reicht der Verdacht, dass der Geprüfte steuerlich gesehen Arbeitgeber ist, selbst wenn er sich selbst nicht so einstuft (eine parallele Prüfung durch die Sozialversicherungsträger oder die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist durchaus möglich). Oft lösen Konkurrenten oder unzufriedene (ehemalige) Mitarbeiter mit anonymen Anzeigen eine Lohnsteuer-Nachschau aus.

Der Geprüfte muss bei der Prüfung mitwirken und alle angeforderten lohnsteuerlichen Unterlagen bereitstellen (aber nur diese!). Die Prüfung kann auch außerhalb üblicher Bürozeiten stattfinden – in einem Gastronomie- oder Unterhaltungsbetrieb durchaus auch abends.

Da der Arbeitgeber für die Abführung der Lohnsteuer haftet, drohen nicht nur den Arbeitnehmern, sondern auch dem Arbeitgeber selbst eine Steuernachforderung. Dazu können Bußgelder und in schweren Fällen auch strafrechtliche Folgen kommen. Wenn es bei Ihnen eine Lohnsteuer-Nachschau gab, sollten Sie Rechtsanwalt Dr. Mayer anrufen.

Er prüft beispielsweise, ob die Prüfer ihrer Befugnisse überschritten haben und deshalb ein Verwertungsverbot der Erkenntnisse vorliegt.

Kassen-Nachschau

Seit 2018 gibt es die Kassen-Nachschau als eine dritte Form unangekündigter Steuer-Außenprüfung. Sie bezieht sich auf die Einhaltung der ordnungsgemäßen Kassenbuchführung (Kasseneinnahmen und Kassenausgaben). Wie die anderen Nachschauen kann auch die Kassennachschau außerhalb üblicher Bürostunden erfolgen, selbst nachts, wenn der zu kontrollierende Betrieb dann geöffnet ist. Der geprüfte Betrieb muss bei der Prüfung mitwirken und dem Prüfer beispielsweise Zugriff auf ein elektronisches Kassensystem ermöglichen.
Findet der Prüfer Indizien für eine Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung, kann er auch in diesem Fall die Nachschau sofort und ohne weiteres Abwarten zu einer Außenprüfung ausweiten.

Auch hier gilt: Wenn ein Prüfer des Finanzamts ohne Vorwarnung vor Ihnen steht (oder stand), sollten Sie so bald wie möglich Rechtsanwalt Dr. Mayer anrufen. Sie brauchen nun kompetenten anwaltlichen Rat.