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Unmöglichkeit der Leistung – „Force Majeure“

Unmöglichkeit und ihre rechtlichen Folgen Das deutsche Recht kennt keine besondere Höhere-Gewalt-Regelung („Force Majeure“-Regelung), sondern nur die Regelungen hinsichtlich der Unmöglichkeit von Leistungen. Zwar enthält das UN-Kaufrecht eine „Force Majeure“-Regelung in Art. 79 CISG. Die Regelungen des UN-Kaufrechts sind allerdings grundsätzlich nicht auf rein innerdeutsche Verträge anwendbar und werden zudem in der Regel in Lieferverträgen […]

Unmöglichkeit und ihre rechtlichen Folgen

Das deutsche Recht kennt keine besondere Höhere-Gewalt-Regelung („Force Majeure“-Regelung), sondern nur die Regelungen hinsichtlich der Unmöglichkeit von Leistungen. Zwar enthält das UN-Kaufrecht eine „Force Majeure“-Regelung in Art. 79 CISG. Die Regelungen des UN-Kaufrechts sind allerdings grundsätzlich nicht auf rein innerdeutsche Verträge anwendbar und werden zudem in der Regel in Lieferverträgen für unanwendbar erklärt.

Nach deutschem Recht gilt: Ist die eigene Leistung/Produktion für den Schuldner oder für jedermann unmöglich geworden oder sind keine alternativen und wirtschaftlich sinnvollen Bezugsquellen vorhanden, liegt in der Regel Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB vor. Unmöglichkeit hat grundsätzlich zur Folge, dass der Anspruch auf die Leistung zumindest vorübergehend ausgeschlossen ist und somit auch, dass der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt. Sofern der Gläubiger allerdings für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nicht zu leisten braucht, allein oder überwiegend verantwortlich ist oder der Gläubiger sich bereits in Annahmeverzug befand, behält der Schuldner im Grunde seinen Anspruch auf die Gegenleistung.

Schadensersatz

Schäden, die aufgrund der Unmöglichkeit dem Gläubiger entstehen, hat der Schuldner zu ersetzen, sofern er die Schäden zu vertreten hat, sie also auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Schuldners beruhen. Allerdings ist davon auszugehen, dass bspw. Lieferengpässe aufgrund der Corona-Pandemie nicht vorhersehbar waren und solange der Schuldner keine andere zumutbare Möglichkeit hatte, den Schaden zu begrenzen oder zu vermeiden, handelte er auch nicht schuldhaft. Hiervon ausgenommen bzw. abweichen können die Vorschriften über den Rücktritt sowie handelsrechtliche Bestimmungen.  

Vertragsanpassung

Ob im Falle einer Pandemie wie der derzeitigen Corona-Pandemie von einer Vertragspartei eine Vertragsanpassung gefordert werden kann, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Voraussetzung ist, dass sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben müssen und die Parteien den Vertrag nicht geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Insbesondere kommt es hierbei auch darauf an, ob das Festhalten am unveränderten Vertrag der jeweiligen Partei noch zugemutet werden kann. Eine Unzumutbarkeit dürfte allerdings nur in absoluten Ausnahmefällen anzunehmen sein.

Force Majeure Klauseln in internationalen Verträgen

In internationalen Verträgen sind häufig sog. „Force Majeure Klauseln“ zu finden. In solchen Klauseln können die Parteien nicht nur festlegen, unter welchen Umständen höhere Gewalt anzunehmen ist, sondern insbesondere auch, wie das Risiko verteilt wird. Häufig werden solche Klauseln nicht in ausreichender Weise bei Vertragsschluss diskutiert. Eine ausführliche Diskussion ist aber zwingend notwendig. Denn bei der Formulierung solcher Klauseln gibt es in der Regel zwei Varianten, entweder mit oder ohne abschließender Aufzählung der Ereignisse, welche als höhere Gewalt zu qualifizieren sind. Daher ist es ratsam, im Vorfeld stets eine Risikoabschätzung vorzunehmen, ehe man eine solche Klausel beurteilt.

WICHTG: In der Regel enthalten Lieferverträge auch Klauseln, welche die Haftungssumme bspw. innerhalb eines Jahres begrenzen. Nicht selten wird in den Force Majeure Klauseln auf diese Haftungsbegrenzungsklauseln Bezug genommen. Soll dieser Bezug vermieden bzw. integriert werden, besteht Handlungsbedarf.