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Werklohn- und Honoraransprüche – Vergütung durchsetzen und abwehren

Vergütungsansprüche sind im Bau- und Architektenrecht regelmäßig Gegenstand wirtschaftlich erheblicher Auseinandersetzungen. Ob der Unternehmer auf seinen Werklohn wartet, der Bauherr Abschläge zurückhält oder über das Honorar des Architekten gestritten wird: Entscheidend sind die vertragliche Grundlage, eine prüffähige Abrechnung und die richtige Reaktion auf Mängel, Nachträge und Sicherungsfragen.

In der Praxis scheitern berechtigte Forderungen häufig nicht am Anspruch selbst, sondern an formalen Hürden: an einer fehlenden Abnahme, einer nicht prüffähigen Schlussrechnung oder an versäumten Sicherungsmöglichkeiten. Wer seine Ansprüche durchsetzen oder abwehren will, sollte die maßgeblichen Voraussetzungen frühzeitig kennen.

Dieser Beitrag erläutert, wie Werklohn- und Honoraransprüche entstehen, wann sie fällig werden, welche Einwendungen bestehen und welche Sicherungsinstrumente das Gesetz vorsieht. Er richtet sich an Bauunternehmer, Handwerksbetriebe, Architekten und Ingenieure ebenso wie an Bauherren und Auftraggeber, die mit Vergütungsforderungen konfrontiert sind.

Was umfassen Werklohn- und Honoraransprüche?

Der Werklohnanspruch ist die Vergütung des Unternehmers für die erbrachte Werkleistung (§ 631 BGB). Grundlage sind in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen, ergänzend die gesetzlichen Vorgaben; ist keine Vergütung bestimmt, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 BGB). Die Fälligkeit tritt grundsätzlich mit der Abnahme und der Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung ein.

Honoraransprüche betreffen vor allem Architekten, Ingenieure und sonstige Planungsbeteiligte. Maßgeblich sind auch hier der Vertrag und der konkret beauftragte Leistungsumfang. Streit entsteht häufig über Zusatzleistungen, einzelne Leistungsphasen, die Abrechnung sowie über die Auswirkungen von Planungs- und Überwachungsfehlern, die dem Honoraranspruch als Mangel- oder Schadensersatzeinwand entgegengehalten werden.

Rechtlicher Rahmen

Der Werklohn richtet sich nach dem Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB), beim Bauvertrag ergänzt durch die §§ 650a ff. BGB. Abschlagszahlungen kann der Unternehmer nach § 632a BGB für vertragsgemäß erbrachte Leistungen verlangen. Mit Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung wird die Schlussvergütung fällig (§ 641, § 650g Abs. 4 BGB). Mängel können den Anspruch beeinflussen: In Betracht kommen ein Leistungsverweigerungsrecht bis zur doppelten Höhe der Mängelbeseitigungskosten, Zurückbehaltungsrechte und die Minderung.

Für Architekten- und Ingenieurleistungen bildet die HOAI den Rahmen. Seit dem 1. Januar 2021 enthält sie keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr; das Honorar ist frei vereinbar, die Honorartafeln dienen nur noch der Orientierung. Fehlt eine wirksame Vereinbarung in Textform, kann nur der Basishonorarsatz verlangt werden (§ 7 HOAI). Zur Absicherung seiner Forderung stehen dem Bauunternehmer zudem die Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB) und die Sicherungshypothek (§ 650e BGB) zur Verfügung.

Aktuelle Entwicklungen: HOAI, E-Rechnung und Sicherung

Mehrere Entwicklungen prägen die Durchsetzung von Vergütungsansprüchen:

  • HOAI ohne Preisbindung: Seit dem 1. Januar 2021 sind Honorare frei vereinbar. Das EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019 und die Folgerechtsprechung haben die früheren Mindestsätze beseitigt; für Altverträge hat der EuGH dies mit Urteil vom 18. Januar 2022 bestätigt.
  • Textform-Hinweis: Ohne Honorarvereinbarung in Textform schuldet der Auftraggeber nur den Basishonorarsatz. Eine saubere schriftliche Vereinbarung ist deshalb entscheidend.
  • E-Rechnung im B2B: Empfangen müssen inländische Unternehmen elektronische Rechnungen bereits seit dem 1. Januar 2025; die Ausstellungspflicht greift gestaffelt ab 2027 und für alle Unternehmen ab dem 1. Januar 2028.
  • Bauhandwerkersicherung: Der Unternehmer kann nach § 650f BGB eine Sicherheit verlangen und bei Nichtleistung die Arbeit einstellen oder kündigen.
Praxishinweis: Eine prüffähige, nachvollziehbar gegliederte Schlussrechnung ist die Grundvoraussetzung der Fälligkeit. Wer Aufmaße, Leistungsverzeichnisse und Nachträge sauber zuordnet, verhindert, dass die Forderung allein an formalen Einwänden scheitert.

Die Grundlagen im Überblick

Vier Fragen bestimmen in der Praxis fast jeden Vergütungsstreit:

  1. Besteht ein wirksamer Vergütungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach?
  2. Ist der Anspruch fällig – liegen Abnahme und prüffähige Abrechnung vor?
  3. Bestehen Einwendungen wie Mängel, Zurückbehaltungs- oder Minderungsrechte?
  4. Welche Sicherungs- und Durchsetzungsmittel kommen in Betracht?

Die Antworten entscheiden, ob eine Forderung zügig durchsetzbar ist oder ob sie an Fälligkeit, Prüffähigkeit oder berechtigten Gegenrechten scheitert.

Fälligkeit, Abnahme und prüffähige Abrechnung

Der Werklohn wird grundsätzlich erst mit der Abnahme fällig; der Bauvertrag verlangt zusätzlich eine prüffähige Schlussrechnung (§ 650g Abs. 4 BGB). Verweigert der Besteller die Abnahme zu Unrecht oder reagiert er nach Fristsetzung nicht, kann eine fiktive Abnahme eintreten. Eine nicht prüffähige Rechnung hindert die Fälligkeit; der Besteller muss konkrete Prüffähigkeitseinwände allerdings rechtzeitig erheben. Für die Höhe kommt es auf das vereinbarte Vergütungsmodell an, etwa Einheitspreis-, Pauschal- oder Stundenlohnvertrag.

Nachträge und geänderte Leistungen

Beim Bauvertrag kann der Besteller Änderungen des Werks und zusätzliche Leistungen anordnen (§ 650b BGB). Für die daraus folgende Mehr- oder Mindervergütung trifft § 650c BGB eine eigene Berechnungsregel auf Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen. In der Praxis ist der Nachtrag eine der häufigsten Streitquellen, weil Anordnung, Leistungsumfang und Preisbildung oft nicht sauber dokumentiert werden.

Achtung: Wer Zusatzleistungen ohne Anordnung und ohne Preisvereinbarung ausführt, trägt das Risiko, die Vergütung später nicht durchsetzen zu können. Nachträge sollten vor Ausführung schriftlich dem Grunde und der Höhe nach abgestimmt werden.

Sicherung der Vergütung

Der Unternehmer kann nach § 650f BGB jederzeit eine Bauhandwerkersicherung in Höhe der noch nicht gezahlten Vergütung zuzüglich eines Zuschlags verlangen. Leistet der Besteller die Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist, darf der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Daneben kann er die Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück verlangen (§ 650e BGB). Diese Instrumente sind besonders bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers von erheblicher praktischer Bedeutung.

Typische Risikofelder – und wie sie sich vermeiden lassen

Fehlende oder nicht prüffähige Schlussrechnung. Ohne nachvollziehbare Abrechnung wird die Forderung nicht fällig. Aufmaße, Leistungsstand und Nachträge müssen klar zugeordnet sein.

Unklare Nachtragsabreden. Ohne dokumentierte Anordnung und Preisvereinbarung lässt sich Mehrvergütung schwer durchsetzen. Nachträge gehören vor Ausführung schriftlich geregelt.

Fehlende Honorarvereinbarung in Textform. Bei Architektenleistungen führt sie dazu, dass nur der Basishonorarsatz verlangt werden kann.

Versäumte Sicherung. Wer die Bauhandwerkersicherung nicht nutzt, riskiert bei Insolvenz des Auftraggebers den Ausfall der Forderung.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Vergütungsgrundlage klären. Vertrag, Vergütungsmodell und Leistungsumfang sollten vor jeder Abrechnung geprüft werden.

Fälligkeit herstellen. Abnahme herbeiführen und eine prüffähige Schlussrechnung erstellen; bei verweigerter Abnahme die richtigen Schritte einleiten.

Einwendungen prüfen. Auf der Gegenseite sind Mängel, Zurückbehaltungs- und Minderungsrechte sorgfältig zu bewerten, bevor gezahlt oder geklagt wird.

Sicherungsrechte nutzen. Bauhandwerkersicherung und Sicherungshypothek frühzeitig in Betracht ziehen, besonders bei Zweifeln an der Bonität.

Wir setzen Ihre Ansprüche durch

Wir prüfen Vergütungs- und Honoraransprüche, erstellen und kontrollieren prüffähige Abrechnungen, setzen Werklohn und Honorar außergerichtlich und vor Gericht durch und wehren unberechtigte Forderungen ab. Mit Rechtsanwalt Fabian Seidel, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, verbinden wir die wirtschaftliche mit der rechtlichen und technischen Bewertung und vertreten Ihre Interessen mit Augenmaß und Durchsetzungskraft.

zuletzt aktualisiert:
12.06.2026

Fragen & Antworten

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Grundsätzlich mit der Abnahme der Leistung. Beim Bauvertrag ist zusätzlich eine prüffähige Schlussrechnung erforderlich (§ 650g Abs. 4 BGB). Während der Ausführung können Abschlagszahlungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen verlangt werden (§ 632a BGB).

Die Rechnung muss so gegliedert und nachvollziehbar sein, dass der Auftraggeber sie sachlich und rechnerisch prüfen kann. Aufmaße, Leistungsverzeichnisse und Nachträge sind zuzuordnen. Fehlende Prüffähigkeit muss der Auftraggeber allerdings rechtzeitig und konkret rügen.

Teilweise ja. Bei Mängeln besteht ein Leistungsverweigerungsrecht, das sich regelmäßig an den Mängelbeseitigungskosten orientiert und diese übersteigen kann. Daneben kommen Minderung und Zurückbehaltung in Betracht. Ein vollständiges Zurückhalten ist nur in engen Grenzen berechtigt.

Nachträge setzen beim Bauvertrag regelmäßig eine Anordnung des Bestellers voraus (§ 650b BGB). Die Mehrvergütung berechnet sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen (§ 650c BGB). Anordnung, Umfang und Preis sollten vor Ausführung dokumentiert werden.

Nein. Seit dem 1. Januar 2021 sind Honorare frei vereinbar; die Honorartafeln dienen nur der Orientierung. Ohne Honorarvereinbarung in Textform kann nur der Basishonorarsatz verlangt werden (§ 7 HOAI).

Der Unternehmer kann nach § 650f BGB eine Sicherheit für die noch offene Vergütung verlangen. Leistet der Besteller sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist, darf der Unternehmer die Leistung verweigern oder kündigen. Daneben besteht der Anspruch auf eine Sicherungshypothek (§ 650e BGB).

Zunächst sind Fälligkeit und Prüffähigkeit herzustellen und etwaige Einwendungen zu bewerten. Anschließend kommen Mahnung, Verzugszinsen, die Sicherung der Forderung und gegebenenfalls die gerichtliche Durchsetzung in Betracht. Eine frühzeitige Prüfung erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.