Korruption in Feinabstufung: Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilsgewährung und Bestechlichkeit

Korruption - Vorteilsannahme, Bestechung & Vorteilsgewährung

Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung – aber immer Korruption

Umgangssprachlich nennt man es „Gefälligkeiten unter Freunden“, „Schmieren“ oder Korruption. Für den Staatsanwalt wird daraus schnell eine Straftat – jedenfalls dann, wenn ein Amtsträger verwickelt ist. Dazu müssen keineswegs Millionen fließen. Viele Mandanten sind überrascht davon, wie niedrig die Schwelle zu Korruptionsstraftaten liegt.Allerdings gibt es bei Korruption eine ganze Reihe von Straftatbeständen, die erfüllt sein können.

Dieser Beitrag gibt eine Übersicht über Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung sowie Bestechlichkeit und Bestechung.

Vorteilsannahme

Vorteilsannahme (§ 331 StGB) ist eine Straftat, die nur ein Amtsträger begehen kann oder jemand, der für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet ist.

Die Definitionen stehen in § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB. Doch wer darunter fällt, ist im Einzelfall gar nicht immer so einfach zu klären. Bei einem Verwaltungsbeamten auf Lebenszeit, einem Polizisten oder einem Richter ist die Sache eindeutig. Ob jemand dagegen „für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet ist“, muss man genauer prüfen. Das kann beispielsweise beim Hausmeister einer Schule, der Leiterin des städtischen Kindergartens oder dem ehrenamtliche Ombudsmann der Fall sein. Und zwar dann, wenn sie im Rahmen ihres Berufs oder Dienstes einen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.

Der Vorteil kann dabei ganz unterschiedliche Form annehmen. Der Klassiker ist Geld, es kann sich aber auch um geldwerte Vorteile handeln wie einen besonderen Rabatt oder die Einladung zu einer Reise. Immaterielle Vorteile zählen ebenfalls. Und es ist auch dann Vorteilsannahme, wen der Vorteil von einem Dritten gewährt wird. Allerdings muss die Gegenleistung mit der korrupten Diensthandlung verknüpft sein.

Der Straftatbestand ist bereits dann vollendet, wenn der entsprechende Vorteil gefordert bzw. die Gegenleistung versprochen wird. Schon in diesem Moment wird die Sache strafbar. Der Strafrahmen besteht für Amtsträger aus einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Richter und Schiedsrichter können härter bestraft werden, neben einer Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Außerdem ist in ihrem Fall bereits der Versuch strafbar.

Bestechlichkeit

Die Bestechlichkeit (§ 332 StGB) ist mehr als nur die gerade geschilderte Vorteilsannahme: Für Bestechlichkeit muss sich die Unrechtsvereinbarung auf eine konkrete Diensthandlung sowie die Verletzung von Dienstpflichten beziehen. Etwa: Der Beamte der Bauverwaltung bekommt Geld dafür, dass er den Bauantrag des Konkurrenten ohne echte Prüfung ablehnt. Bei einem Richter entspricht dem eine pflichtwidrige richterliche Handlung. Vor einiger Zeit hat beispielsweise ein Richter für Schlagzeilen gesorgt, weil er die Prüfungsinhalte des juristischen Staatsexamens an Rechtsreferendare verkaufte.

Der Strafrahmen ist bei Bestechlichkeit entsprechend höher: für Amtsträger etc. beträgt er sechs Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Bei einem Richter beträgt er ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, in diesem Fall ist Bestechlichkeit damit ein „Verbrechen“ und nicht nur ein „Vergehen“ (§ 12 Absatz 1 StGB).Der Versuch steht in jedem Fall unter Strafe.

Vorteilsgewährung

Die Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) ist sozusagen das Spiegelbild zur Vorteilsannahme – wird der Amtsträger wegen Vorteilsannahme verurteilt, droht demjenigen, der ihn geschmiert hat, eine Strafe für Vorteilsgewährung. Bestraft wird also das Anbieten oder Versprechen von Vorteilen (Geld, Einladungen, Wertgegenstände etc.), und natürlich erst recht die tatsächliche Gewährung.

Als Täter kommt im Gegensatz zur Vorteilsannahme jede beliebige Person in Frage, nicht nur ein Beamter etc. Voraussetzung für eine Vorteilsgewährung ist, dass der versprochene, angebotene oder tatsächlich verschaffte Vorteil sich gerade auf die Dienstausübung bzw. eine richterliche Handlung bezieht.

Der Versuch der Vorteilsgewährung ist übrigens straflos. Das macht in der Realität aber selten einen Unterschied, denn mit dem Anbieten oder Versprechen wurde die Tat ja bereits vollendet.

Bestechung

Auch zur Bestechlichkeit gibt es das Gegenstück auf der aktiven Seite, den Tatbestand der Bestechung (§ 334 StGB). Er unterscheidet sich gegenüber der Vorteilsgewährung dadurch, dass in diesem Fall einem Amtsträger eine Gegenleistung oder ein Vorteil für eine konkrete Amtshandlung unter Verletzung der Dienstpflichten versprochen, angeboten oder gewährt wird.

Beim Adressaten der versuchten oder vollzogenen Bestechung kann es sich um einen Amtsträger, einen Europäischen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (etwa den Hausmeister, s.o.) oder einen Soldaten der Bundeswehr handeln, oder aber um einen Richter, das Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder um einen Schiedsrichter.

Besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung

Unter bestimmten Voraussetzungen gilt für diese beiden Straftatbestände eine erhöhte Strafandrohung. § 335 Abs. 2 StGB nennt als Beispiel die fortgesetzte (d. h. laufende) Annahme von Vorteilen oder einen „Vorteil großen Ausmaßes“. Als Wertgrenze hierfür hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich 50.000 Euro festgesetzt (BGH, 23. 11. 2015 - 5 StR 352/15).

Die Konsequenzen einer Verurteilung

Für Beamte oder Richter (sowie für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete) hat eine Verurteilung einschneidende Folgen. Diese Straftaten gelten als Dienstvergehen, es drohen deshalb zusätzlich zur Strafe disziplinarrechtliche Maßnahmen einschließlich der Entfernung aus dem Dienst.

Ein Wort zum Schluss

Es ist wichtig zu wissen, dass bei Amtsträgern bereits das Anbieten oder Versprechen eines Vorteils eine Straftat ist – für beide Seiten.Als Ihr Anwalt unterliege ich der Schweigepflicht. Mein anwaltlicher Schwerpunkt ist Wirtschaftsstrafrecht. Wenn Sie Sorgen in Bezug auf eine Korruptionsstraftat haben oder bereits ermittelt wird, ist es höchste Zeit für einen Anruf.

Fragen und Antworten

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