Wer Steuern hinterzieht, macht sich strafbar. Wenn Steuerpflichtige ihre Einkünfte dem Finanzamt gegenüber nicht vollständig und korrekt angeben, oder wenn sie andere „steuererhebliche“ Fakten unterschlagen, landen sie schnell vor dem Strafrichter. Schon der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar. Wenn es um seine Einkünfte geht, versteht der Staat keinen Spaß.
Allerdings gibt es auch Umstände, die die Strafe vermindern können.
Die Möglichkeiten für eine mildere Strafe ergeben sich aus den allgemeinen Regeln für die Strafzumessung in einem Strafverfahren. Ausgangspunkt ist immer die individuelle Schuld des Täters. Eine ganze Reihe von Punkten kann im konkreten Fall dafür sprechen, diese Schuld eher geringer einzuschätzen.
Eine Selbstanzeige
Eine Selbstanzeige kann sich positiv für den Steuersünder auswirken, selbst wenn sie nicht Straffreiheit führt (das ist nur unter ganz bestimmten Umständen möglich).
Wer die Steuerhinterziehung von sich aus dem Finanzamt gegenüber offenlegt, zeigt damit auch, dass er zur Steuerehrlichkeit zurückkehren will. Es bestehen gute Chancen, dass das Gericht diese Tatsache wohlwollend zur Kenntnis nimmt, wenn es über die Höhe der Strafe entscheidet.
Deshalb kann es Sinn machen, auch dann noch eine Selbstanzeige vorzunehmen, wenn das Finanzamt vermutlich bereits von der Steuerhinterziehung weiß.
Beweggründe und Ziele
Die Motive der Steuerhinterziehung können für (oder auch gegen) den Täter sprechen. Außerdem kann der Zweck des Handelns von Bedeutung sein. Wer Steuern hinterzieht, um seine Familie über Wasser zu halten oder um den Betrieb und damit die Arbeitsplätze zu retten, kann eher auf Milde hoffen als jemand, der sich offensichtlich selbst bereichern wollte.
Der Strafverteidiger hat die Aufgabe, potenziell schuldmindernde Beweggründe überzeugend herauszuarbeiten. Vor Gericht muss beispielsweise klar werden, dass der Angeklagte in einer wirtschaftlich sehr schwierigen Lage Anderen helfen wollte.
Gesinnung und Wille
Auch die Gesinnung ist für die Bestrafung von Bedeutung.
Wer gezielt mehrere Unternehmen gründet, um mit dem Firmengeflecht Umsatzsteuerbetrug zu begehen oder Einnahmen am Finanzamt vorbei zu verschieben, der zeigt damit, dass er die Steuerhinterziehung mit großer Energie vorbereitet hat und den Vorsatz lange Zeit aufrechterhalten und verwirklicht hat. Das dürfte sich bei der Strafzumessung nicht gerade günstig auswirken.
Kann man jedoch glaubhaft machten, dass die Steuerhinterziehung eher eine spontan erfolgte Dummheit und ein einmaliger Ausrutscher war, wird das hoffentlich beim Strafmaß berücksichtigt.
Auch hier hängt viel vom Strafverteidiger ab, er muss auch diesen Gesichtspunkt vor Gericht überzeugend darstellen.
Wiedergutmachung des Schadens
Wenn man Steuern hinterzogen hat, muss man alle Steuern samt Zinsen vollständig nachentrichten. Vielleicht hat man als Beschuldigter dafür nicht das Geld. Etwa dann, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig wurde oder man selbst Privatinsolvenz anmelden musste.
In diesem Fall sollte nachweisbar sein, dass man sich ernsthaft angestrengt hat, zumindest einen Teil der Steuerschuld zu begleichen, gegebenenfalls über mehrere Jahre hinweg. Das kann dann durchaus einen Strafmilderungsgrund darstellen.
Verhalten nach der Tat
Wichtig für die Höhe der Strafe ist weiter, wie der Beschuldigte sich nach der Tat verhalten hat. Nach einer Selbstanzeige beispielsweise darf nichts mehr vorkommen, ein weiterer Hinterziehungsversuch wäre fatal.
Und auch wenn die Steuerfahndung die Steuerhinterziehung von sich aus ermittelt hat, sollte man sich in der Folge nichts mehr zuschulden kommen haben lassen. Der Richter will sehen, dass der Beschuldigte Einsicht zeigt.
Negative berufliche Folgen
Für Angehörige vieler Berufe hat eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung negative Folgen. Bei einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt oder Zahnarzt kann die Zulassung in Gefahr sein, bei Unternehmern die Gewerbeerlaubnis. In der Gastronomie kann eine Verurteilung die Konzession kosten.
Wenn solche Konsequenzen drohen, lässt sich das als Argument für eine Strafmilderung anführen. Das Argument: Durch diese Folgen ist der Beschuldigte gestraft genug, eine zusätzliche hohe Geld- oder gar Freiheitsstrafe nicht erforderlich.
Geringere Strafe durch wirksames Compliance Management
Unternehmenssteuererklärungen sind ganz besonders fehleranfällig. Dazu kommt ein weiterer Haken: Berichtigt das Unternehmen die Steuererklärung später, kann es passieren, dass die Finanzverwaltung diese Korrektur als Selbstanzeige einstuft und ein Ermittlungsverfahren gegen den oder die Verantwortlichen einleitet.
Wenn es dazu kommt, kann ein im Unternehmen installiertes, funktionierendes Tax Compliance Management System wichtig werden – als Indiz gegen vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln der Führungskräfte. Wer ein System zur steuerlichen Compliance implementiert, dokumentiert damit das Bemühen des Unternehmens um Steuerehrlichkeit.
Das hat das Bundesfinanzministerium in einem Anwendungserlass vom Mai 2016 klar gemacht. Inzwischen hat sich auch der Bundesgerichtshof klar zum Tax Compliance Management geäußert (BGH, Urt. v. 09.05.2017 - 1 StR 265/16).
Ein eingerichtetes und funktionstüchtiges Tax Compliance Management System kann also strafmildernd oder bußgeldsenkend wirken. Es verringert sowohl das Haftungs- wie das strafrechtliche Risiko von Vorständen, Geschäftsführern und leitenden Angestellte.
Ganz konkret zum Tragen kommt dies, wenn eine berichtigte Steuererklärung eingereicht werden muss. Dann ist das installierte Tax CMS ein klares Signal dafür, dies eine Steuerhinterziehung nicht beabsichtigt war. Und auch wenn die Implementierung erst als Reaktion auf ein Verfahren erfolgt, kann sie, als positives Verhalten nach der Pflichtverletzung, die Geldbuße gegen die Verantwortlichen im Unternehmen senken.
Zum Schluss eine Anmerkung: Unkenntnis schützt nicht vor Strafe
Ein Professor für Steuerrecht, der die Rechtslage sehr genau kennt und trotzdem bei seiner Steuererklärung schummelt, hat die Steuerhinterziehung bewusst begangen. Das dürfte die Strafe eher verschärfen.
Nun könnte man denken, das würde umgekehrt solche Steuersünder entlasten, die von Steuervorschriften keine Ahnung haben. So ist es jedoch nicht. Der Richter wird einwenden, man hätte eben einen Steuerberater fragen müssen.
Unwissenheit wirkt also kaum strafmildernd. (Nur bei Falschberatung hat man unter Umständen eine Chance – aber das ist ein eigenes Thema.)
Fragen und Antworten
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