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Arbeitsstrafrecht, Gefahren bei der Beschäftigung von Personal

Ein unterschätztes Risiko für Arbeitgeber

Das Arbeitsstrafrecht bündelt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Einsatz von Personal. Betroffen sind vor allem Arbeitgeber, Geschäftsführer und Personalverantwortliche. Zu den häufigsten Vorwürfen zählen das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, illegale Arbeitnehmerüberlassung, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz sowie die unerlaubte Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer. Die Ermittlungsintensität in diesem Bereich ist hoch.

§ 266a StGB und weitere Rechtsgrundlagen

Das Arbeitsstrafrecht ist nicht in einem einheitlichen Gesetz geregelt. Die wichtigste Strafnorm ist § 266a StGB. Er erfasst insbesondere die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und in bestimmten Konstellationen auch das pflichtwidrige Vorenthalten weiterer Sozialversicherungsbeiträge. Hinzu kommen Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes. Je nach Fallgestaltung können auch Betrug, Lohnwucher oder Verstöße gegen sozialrechtliche Meldepflichten relevant werden.

Wichtig: Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist kein Bagatelldelikt. In besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit als Ermittlungsinstanz

Ermittlungen werden häufig von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls geführt. Auslöser sind unter anderem unangekündigte Kontrollen auf Baustellen oder in besonders kontrollintensiven Branchen wie Gastronomie, Logistik oder Gebäudereinigung. Auch Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung führen regelmäßig zu Feststellungen wegen Scheinselbstständigkeit oder verdeckter Arbeitnehmerüberlassung, die weitere Verfahren nach sich ziehen können. Hinweise ehemaliger Mitarbeiter oder Wettbewerber spielen ebenfalls eine erhebliche Rolle.

Nachzahlung, persönliche Haftung und Vergabefolgen

Die Konsequenzen sind für Arbeitgeber oft gravierend. Neben strafrechtlichen Sanktionen drohen erhebliche Nachforderungen der Sozialversicherungsträger einschließlich Säumniszuschlägen. Geschäftsführer einer GmbH haften in diesem Bereich häufig auch persönlich. Daneben können vergaberechtliche Nachteile, Eintragungen in Register und ein erheblicher Reputationsschaden folgen. Ein Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren kann je nach Sachverhalt in Betracht kommen.

Scheinselbstständigkeit und Subunternehmer als Risikofelder

Besondere Vorsicht ist beim Einsatz freier Mitarbeiter, Subunternehmer und Werkvertragsgestaltungen geboten. Die Gefahr einer später anders bewerteten sozialversicherungsrechtlichen Einordnung wird in der Praxis häufig unterschätzt. Beschäftigungsmodelle sollten deshalb regelmäßig rechtlich überprüft werden. Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV kann in geeigneten Fällen zusätzliche Rechtssicherheit schaffen. Steht die Finanzkontrolle Schwarzarbeit vor der Tür oder geht ein Anhörungsbogen ein, gilt: keine vorschnellen Aussagen und sofortige anwaltliche Begleitung.

zuletzt aktualisiert:
20.03.2026

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