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Arbeitsstrafrecht – Gefahren bei der Beschäftigung von Personal

Das Arbeitsstrafrecht bündelt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Einsatz von Personal. Es ist ein erheblich unterschätztes Risiko: Was als Frage der Vertragsgestaltung erscheint, kann den Vorwurf einer Straftat begründen – mit erheblichen Nachzahlungen, persönlicher Haftung der Geschäftsführung und vergaberechtlichen Folgen.

Die Ermittlungsintensität in diesem Bereich ist hoch. Betroffen sind vor allem Arbeitgeber, Geschäftsführer und Personalverantwortliche. Zu den häufigsten Vorwürfen zählen das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, illegale Arbeitnehmerüberlassung, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz sowie die unerlaubte Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den geltenden Rechtsrahmen, die zentralen Tatbestände, typische Risikofelder und die wichtigsten Handlungsoptionen. Er richtet sich an Arbeitgeber, Geschäftsführer und Personalverantwortliche sowie an alle, die mit einem arbeitsstrafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sind.

Was bedeutet Arbeitsstrafrecht?

Das Arbeitsstrafrecht ist kein einheitliches Gesetz, sondern ein Querschnittsgebiet. Es erfasst die strafrechtliche und bußgeldrechtliche Ahndung von Verstößen gegen sozialversicherungs-, arbeits- und aufenthaltsrechtliche Pflichten des Arbeitgebers. Adressat ist regelmäßig der Arbeitgeber, bei Gesellschaften die Geschäftsführung. In Betracht kommen aber auch Personalverantwortliche sowie Auftraggeber, die Subunternehmer einsetzen.

Rechtlicher Rahmen

Die wichtigste Strafnorm ist § 266a StGB. Er erfasst insbesondere die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und in bestimmten Konstellationen auch das pflichtwidrige Vorenthalten weiterer Beiträge. Hinzu kommen Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG), des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Je nach Fallgestaltung können auch Betrug (§ 263 StGB), Lohnwucher (§ 291 StGB) oder Verstöße gegen sozialrechtliche Meldepflichten relevant werden.

Wichtig: Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist kein Bagatelldelikt. Im Grundfall droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen des § 266a Abs. 4 StGB bis zu zehn Jahren.

Aktuelle Entwicklungen: Steigender Mindestlohn, intensivere Kontrollen

Wer die Risiken heute einschätzen will, muss die gestiegenen Mindestvergütungen und die hohe Kontrolldichte kennen.

  • Höherer Mindestlohn: Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Stunde; zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Wer den Mindestlohn unterschreitet, riskiert Bußgelder und – bei gleichzeitiger Beitragsverkürzung – strafrechtliche Vorwürfe.
  • Angehobene Minijob-Grenze: Mit dem Mindestlohn ist die Verdienstgrenze für Minijobs gestiegen (seit 1. Januar 2026 auf 603 Euro monatlich). Überschreitungen können die Sozialversicherungspflicht auslösen und Beitragsnachforderungen nach sich ziehen.
  • Intensive Kontrollen: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls prüft kontrollintensive Branchen engmaschig. Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung führen regelmäßig zu Feststellungen wegen Scheinselbstständigkeit.
  • Verschärfter Fokus auf Subunternehmerketten: In Bau, Logistik und Reinigung richtet sich der Blick zunehmend auch auf Auftraggeber, die Nachunternehmer einsetzen.
Praxishinweis: Steigt der Mindestlohn, müssen Arbeitszeit­erfassung, Stundenlöhne und Minijob-Grenzen konsequent angepasst werden. Gerade die Kombination aus zu niedrigem Lohn und nicht abgeführten Beiträgen ist ein häufiger Auslöser von Verfahren nach § 266a StGB.

Die Grundlagen im Überblick

Vier Fragen bestimmen in der Praxis fast jeden Fall:

  1. Wurden Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß und vollständig abgeführt?
  2. Wie sind die eingesetzten Personen sozialversicherungsrechtlich einzuordnen – als Arbeitnehmer oder als Selbstständige?
  3. Wurde vorsätzlich gehandelt, oder beruht der Vorwurf auf einer erst im Nachhinein anders bewerteten Einordnung?
  4. Welche Handlungsoptionen bestehen – etwa Nachzahlung, Verfahrenseinstellung oder eine tragfähige Verteidigungslinie?

§ 266a StGB – Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

Im Zentrum des Arbeitsstrafrechts steht § 266a StGB. Strafbar macht sich vor allem, wer als Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht an die Einzugsstelle abführt. Maßgeblich ist die objektive Beitragspflicht, nicht die tatsächliche Lohnzahlung. Gerade deshalb ist die richtige sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Beschäftigten von entscheidender Bedeutung: Wird ein vermeintlich freier Mitarbeiter später als Arbeitnehmer eingestuft, können rückwirkend erhebliche Beiträge offen sein.

Schwarzarbeit, illegale Überlassung und unerlaubte Beschäftigung

Neben § 266a StGB sind die Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, die illegale Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG und die unerlaubte Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer nach dem AufenthG praktisch bedeutsam. In Subunternehmerketten droht zudem die Haftung des Auftraggebers für nicht abgeführte Beiträge und Mindestlöhne seiner Nachunternehmer.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit als Ermittlungsinstanz

Ermittlungen werden häufig von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls geführt. Auslöser sind unter anderem unangekündigte Kontrollen auf Baustellen oder in besonders kontrollintensiven Branchen wie Gastronomie, Logistik oder Gebäudereinigung. Auch Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung führen regelmäßig zu Feststellungen wegen Scheinselbstständigkeit oder verdeckter Arbeitnehmerüberlassung. Hinweise ehemaliger Mitarbeiter oder Wettbewerber spielen ebenfalls eine erhebliche Rolle.

Praxishinweis: Steht die FKS vor der Tür oder geht ein Anhörungsbogen ein, gilt: keine vorschnellen Aussagen und sofortige anwaltliche Begleitung. Häufig entscheidet die Reaktion in den ersten Tagen darüber, ob aus einem Prüfvorgang ein Strafverfahren wird.

Nachzahlung, persönliche Haftung und Vergabefolgen

Die Konsequenzen sind für Arbeitgeber oft gravierend. Neben strafrechtlichen Sanktionen drohen erhebliche Nachforderungen der Sozialversicherungsträger einschließlich Säumniszuschlägen. Geschäftsführer einer GmbH haften in diesem Bereich häufig auch persönlich. Daneben können vergaberechtliche Nachteile, Eintragungen in Register und ein erheblicher Reputationsschaden folgen. Ein Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren kann je nach Sachverhalt in Betracht kommen.

Scheinselbstständigkeit und Subunternehmer als Risikofelder

Besondere Vorsicht ist beim Einsatz freier Mitarbeiter, Subunternehmer und bei Werkvertragsgestaltungen geboten. Die Gefahr einer später anders bewerteten sozialversicherungsrechtlichen Einordnung wird in der Praxis häufig unterschätzt. Beschäftigungsmodelle sollten deshalb regelmäßig rechtlich überprüft werden. Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV kann in geeigneten Fällen zusätzliche Rechtssicherheit schaffen.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Frühzeitig handeln. Je früher ein spezialisierter Verteidiger eingebunden wird, desto größer ist der Gestaltungsspielraum.

Keine vorschnellen Aussagen. Auf Anhörungsbögen und FKS-Kontrollen sollte nicht ohne anwaltliche Begleitung reagiert werden.

Status- und Vergütungsmodelle prüfen. Einordnungen, Stundenlöhne und Minijob-Grenzen sollten regelmäßig überprüft und an den steigenden Mindestlohn angepasst werden.

Dokumentation sichern. Arbeitszeiterfassung, Verträge und Meldungen sollten lückenlos und nachvollziehbar geführt werden.

Wir verteidigen Ihre Interessen

Wir verteidigen Arbeitgeber, Geschäftsführer und Personalverantwortliche im gesamten Arbeitsstrafrecht – von der FKS-Kontrolle und der Betriebsprüfung über die Akteneinsicht bis hin zur Verteidigung in Ermittlungs-, Bußgeld- und Hauptverfahren wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen, Schwarzarbeit und illegaler Arbeitnehmerüberlassung. Daneben beraten wir präventiv zur rechtssicheren Gestaltung von Beschäftigungsmodellen. Diskret, spezialisiert und mit der Erfahrung aus komplexen Wirtschaftsstrafverfahren.

zuletzt aktualisiert:
12.06.2026

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§ 266a StGB schützt das Beitragsaufkommen der Sozialversicherung. Strafbar macht sich vor allem, wer als Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile nicht an die Einzugsstelle abführt. Maßgeblich ist die objektive Beitragspflicht, nicht ob der Lohn tatsächlich gezahlt wurde.

Im Grundfall Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen – etwa bei Beitragsverkürzung großen Ausmaßes oder fortgesetzter Begehung – reicht der Strafrahmen des § 266a Abs. 4 StGB bis zu zehn Jahren. Hinzu kommen Beitragsnachforderungen mit Säumniszuschlägen.

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine formal als selbstständig eingesetzte Person tatsächlich wie ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Wird sie später als Arbeitnehmer eingestuft, sind rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen – häufig verbunden mit dem Vorwurf nach § 266a StGB. Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV kann vorab Sicherheit schaffen.

Die FKS prüft Personalien, Beschäftigungsverhältnisse und Lohnunterlagen. Stellt sie Auffälligkeiten fest, kann ein Bußgeld- oder Strafverfahren folgen. Wichtig: keine vorschnellen Aussagen machen und sofort anwaltliche Begleitung hinzuziehen.

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Stunde, zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Die Minijob-Grenze liegt seit Januar 2026 bei 603 Euro monatlich. Verstöße können Bußgelder und – bei gleichzeitiger Beitragsverkürzung – strafrechtliche Vorwürfe auslösen.

Ja, häufig. Im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge haftet der Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig auch persönlich. Hinzu können vergaberechtliche Nachteile und Registereinträge kommen.