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Insolvenzstrafrecht, Risiken für Geschäftsführer und Vorstände

Die Krise als Strafbarkeitsrisiko

Wenn ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, stehen die Verantwortlichen unter erheblichem Druck, wirtschaftlich wie strafrechtlich. Das Insolvenzstrafrecht betrifft Geschäftsführer einer GmbH, Vorstände einer AG und unter Umständen auch faktische Geschäftsführer. Ziel dieses Rechtsgebiets ist der Schutz der Gläubiger. Es soll verhindert werden, dass in der Krise Vermögenswerte beiseitegeschafft oder ein erkennbar aussichtsloser Geschäftsbetrieb auf Kosten Dritter fortgeführt wird. In der Praxis stehen häufig Vorwürfe der verspäteten Insolvenzantragstellung, des Bankrotts oder weiterer Insolvenzstraftaten im Raum.

Wann muss der Insolvenzantrag gestellt werden?

Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung ergibt sich aus § 15a InsO. Danach ist bei Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich spätestens innerhalb von drei Wochen, bei Überschuldung grundsätzlich spätestens innerhalb von sechs Wochen ein Insolvenzantrag zu stellen. Die Fristen dürfen jedoch nicht schematisch ausgeschöpft werden. Maßgeblich ist, ob und wie lange noch eine tragfähige Sanierungsperspektive besteht. Wer den Antrag vorsätzlich oder fahrlässig verspätet stellt, kann sich bereits nach § 15a InsO strafbar machen. Hinzu kommen je nach Sachverhalt weitere Strafnormen, insbesondere aus den §§ 283 ff. StGB, etwa Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht sowie Gläubiger oder Schuldnerbegünstigung. In Krisensituationen spielt zudem § 266a StGB häufig eine wichtige Rolle, wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt werden.

Hinweis: In der Praxis ist die Fristberechnung häufig umstritten. Vor allem die Frage, wann Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung objektiv eingetreten ist, wird zwischen Verteidigung, Insolvenzverwalter und Ermittlungsbehörden regelmäßig kontrovers diskutiert.

Wann droht ein Ermittlungsverfahren?

Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag mangels Masse abgewiesen, geraten die Verantwortlichen häufig in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden. Insolvenzverwalter prüfen die wirtschaftliche Entwicklung und leiten Verdachtsmomente gegebenenfalls an die zuständigen Stellen weiter. In der Praxis kommt es deshalb in vielen Unternehmensinsolvenzen zumindest zu einer strafrechtlichen Vorprüfung. Im Mittelpunkt steht regelmäßig die Frage, wann Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, ob danach noch unzulässige Zahlungen geleistet wurden und ob Vermögenswerte beiseitegeschafft worden sind.

Praxistipp: Warten Sie mit der Beauftragung eines spezialisierten Verteidigers nicht bis zur ersten Durchsuchung oder Vorladung. Eine frühzeitige rechtliche Begleitung eröffnet regelmäßig deutlich größere Handlungsspielräume.

Von der Geldstrafe bis zum Tätigkeitsverbot

Die Folgen einer Verurteilung können für Geschäftsführer und Vorstände existenzbedrohend sein. Strafrechtlich drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Je nach Delikt kommen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder in besonders gelagerten Fällen auch darüber hinaus in Betracht. Hinzu treten erhebliche zivilrechtliche Risiken. Nach § 15b InsO kann der Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen für Zahlungen haften, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet wurden. Allerdings kennt die Vorschrift wichtige Ausnahmen, etwa für mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbare Zahlungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zudem ein mehrjähriges Verbot folgen, als Geschäftsführer tätig zu sein, insbesondere wenn eine Verurteilung wegen einschlägiger Katalogtaten vorliegt.

Prävention als wirksamster Schutz

Geschäftsführer und Vorstände müssen die Liquidität und Bilanzstruktur ihres Unternehmens fortlaufend überwachen. Zeichnet sich eine Krise ab, sollte unverzüglich professioneller Rat von Sanierungsexperten und spezialisierten Anwälten eingeholt werden. Sanierungsbemühungen und Entscheidungsgrundlagen sollten sorgfältig dokumentiert werden. Diese Dokumentation kann im Ernstfall erheblich entlasten. Tritt Insolvenzreife ein, darf die Antragstellung nicht verzögert werden.

zuletzt aktualisiert:
20.03.2026

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