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Steuerstrafrecht – Verteidigung bei Steuerhinterziehung, Steuerfahndung und Selbstanzeige

Ein steuerstrafrechtlicher Vorwurf ist selten nur ein steuerliches Problem. In der Praxis steht regelmäßig mehr auf dem Spiel als eine Steuernachzahlung: die persönliche Freiheit, das berufliche Fortkommen, gewerbe- und berufsrechtliche Zulassungen, der Bestand des Unternehmens und – für viele Mandanten besonders schwer wiegend – die Reputation.

Das Steuerstrafrecht hat sich in den letzten Jahren erheblich verschärft. Was früher gelegentlich als „Kavaliersdelikt" verharmlost wurde, behandeln Gesetzgeber, Finanzverwaltung und Rechtsprechung heute als ernste Wirtschaftskriminalität – mit verlängerten Verjährungsfristen, einer ausgeweiteten Vermögensabschöpfung und einer spürbar härteren Strafzumessungspraxis. Hinzu kommt, dass Besteuerungs- und Strafverfahren parallel laufen: Was im einen Verfahren erklärt oder versäumt wird, kann im anderen unmittelbare Folgen haben.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den geltenden Rechtsrahmen, die zentralen Vorschriften, typische Risikofelder und die wichtigsten Handlungsoptionen. Er richtet sich an Unternehmerinnen und Unternehmer, Geschäftsführer und Vorstände, Steuerabteilungen, Berater sowie an Privatpersonen, die mit einem steuerstrafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sind oder ihn abwenden möchten.

Was bedeutet Steuerstrafrecht?

Das Steuerstrafrecht regelt die strafrechtliche und ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung von Verstößen gegen steuerliche Pflichten. Es liegt an der Schnittstelle von Steuerrecht und Strafrecht und folgt deshalb zwei unterschiedlichen Logiken zugleich: Es geht nicht nur um die richtige Steuer, sondern um Schuld, Vorsatz und Strafe.

Im Zentrum steht die Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Daneben kennt das Gesetz weitere Steuerstraftaten im Sinne des § 369 AO – etwa den gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel (§ 373 AO) oder die Steuerhehlerei (§ 374 AO) – sowie Steuerordnungswidrigkeiten, insbesondere die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO.

Adressat steuerstrafrechtlicher Vorwürfe ist nicht nur der Steuerpflichtige selbst. In Betracht kommen ebenso Geschäftsführer, Vorstände und faktisch handelnde Personen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie steuerliche Berater, die als Anstifter oder Gehilfen beteiligt sein können. Auch Unternehmen geraten in den Fokus: Über die Verbandsgeldbuße nach §§ 30, 130 OWiG und die Einziehung können erhebliche wirtschaftliche Folgen auf die Gesellschaft selbst durchschlagen.

Eine Besonderheit des Steuerstrafrechts ist die institutionelle Verzahnung mit der Finanzverwaltung. Ermittelt wird häufig durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) des Finanzamts und die Steuerfahndung, in größeren Verfahren gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft. Dieselbe Behörde, die die Steuer festsetzt, kann damit zugleich am Strafverfahren beteiligt sein.

Rechtlicher Rahmen

Das Steuerstrafrecht ist im Kern in der Abgabenordnung geregelt, insbesondere in den §§ 369 bis 412 AO. Diese Vorschriften enthalten sowohl die zentralen Straf- und Bußgeldtatbestände als auch eigenständige Verfahrensregeln.

Ergänzend gilt über § 369 Abs. 2 AO das allgemeine Strafrecht. Damit finden insbesondere die Vorschriften des Strafgesetzbuches zu Vorsatz, Versuch, Teilnahme und zur Einziehung (§§ 73 ff. StGB) Anwendung. Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung, etwa bei Durchsuchung, Beschlagnahme und Vermögensarrest (§§ 111e ff. StPO). Für Steuerordnungswidrigkeiten und Verbandsgeldbußen gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Welche steuerliche Pflicht im Einzelfall verletzt wurde, ergibt sich aus den jeweiligen Einzelsteuergesetzen – etwa dem Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- oder Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Das Steuerstrafrecht ist deshalb kein isoliertes Spezialgebiet, sondern verlangt regelmäßig die gleichzeitige Beherrschung von materiellem Steuerrecht, Strafrecht und Strafprozessrecht.

Aktuelle Entwicklungen: Das Steuerstrafrecht wird härter

Wer die Risiken im Steuerstrafrecht einschätzen will, muss die Verschärfungen der letzten Jahre kennen. Mehrere Entwicklungen wirken zusammen und führen dazu, dass Vorwürfe heute deutlich länger verfolgbar sind und finanziell schwerer wiegen als früher.

  • Verlängerte Verjährung: Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die Verfolgungsverjährung für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO) von zehn auf 15 Jahre angehoben (§ 376 Abs. 1 AO). Die absolute Verjährung kann in diesen Fällen bis zu 37,5 Jahre betragen.
  • Einziehung trotz Verjährung: Nach § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB – der die frühere Sonderregelung des § 375a AO abgelöst hat – kann der Wert hinterzogener Steuern auch dann eingezogen werden, wenn der zugrunde liegende Steueranspruch bereits verjährt ist. Vermögensabschöpfung ist damit über sehr lange Zeiträume möglich.
  • Aktuelle Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof hat die Bedeutung der Einziehung im Steuerstrafverfahren zuletzt erneut gestärkt (BGH, Urt. v. 18.03.2026 – 1 StR 97/25, aus dem Komplex der Cum-Ex-Verfahren). Daneben präzisierte der BGH die Schwelle des „großen Ausmaßes" bei unrichtigen Feststellungserklärungen (BGH, Urt. v. 14.10.2025 – 1 StR 445/24).
  • Vermögensabschöpfung im Fokus des Gesetzgebers: Das Bundesministerium der Justiz hat am 18.03.2026 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten vorgelegt. Gerade bei Steuerstraftaten kommt dieses Instrument häufig zur Anwendung.
  • Konsequente Verfolgung großer Komplexe: Die Cum-Ex- und Cum-Cum-Verfahren, aber auch Fälle wie die sogenannte „Maskenaffäre", zeigen, dass auch lang zurückliegende und hoch komplexe Sachverhalte mit erheblichem Ermittlungsaufwand verfolgt werden.
Praxishinweis: Die lange Verjährung und die Einziehung auch verjährter Steuervorteile erhöhen das Risiko ganz erheblich – auch bei Unternehmenskäufen (M&A). Erwerber sollten steuerstrafrechtliche Altlasten in der Due Diligence ausdrücklich adressieren, da Einziehungen weit in die Vergangenheit zurückreichen können.

Die Grundlagen im Überblick

Vier Fragen bestimmen in der steuerstrafrechtlichen Praxis fast jeden Fall:

  1. Liegt überhaupt eine Steuerverkürzung oder ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil vor?
  2. Wurde vorsätzlich gehandelt (§ 370 AO) oder allenfalls leichtfertig (§ 378 AO)?
  3. In welcher Höhe wurde verkürzt – und ist damit ein besonders schwerer Fall eröffnet?
  4. Bestehen Handlungsoptionen – etwa eine wirksame Selbstanzeige, eine Verfahrenseinstellung oder eine tragfähige Verteidigungslinie?

Fehler bei einer dieser Fragen entscheiden oft über den gesamten Ausgang – über das Strafmaß, die Verjährung, die Höhe der Einziehung und nicht zuletzt darüber, ob ein Verfahren überhaupt eingestellt werden kann.

Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

Den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln; bedingter Vorsatz genügt. Bereits der Versuch ist strafbar (§ 370 Abs. 2 AO). Vollendet ist die Tat regelmäßig bereits mit der zu niedrigen Steuerfestsetzung oder dem Ablauf der Erklärungsfrist – ein tatsächlicher Steuerausfall muss nicht zwingend eingetreten sein, weil schon die Gefährdung des Steueranspruchs ausreicht.

Der Strafrahmen reicht im Grundfall von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 370 Abs. 1 AO). In besonders schweren Fällen sieht § 370 Abs. 3 AO einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel etwa vor, wenn Steuern in großem Ausmaß verkürzt werden, wenn gefälschte Belege verwendet werden, wenn ein Amtsträger missbraucht wird oder wenn die Tat bandenmäßig begangen wird.

Für das Merkmal „großes Ausmaß" hat der Bundesgerichtshof eine einheitliche Wertgrenze von 50.000 Euro je Tat festgelegt (BGH, Urt. v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15). Diese Grenze ist nicht nur für das Strafmaß bedeutsam, sondern löst zugleich die verlängerte 15-jährige Verfolgungsverjährung aus.

Praxishinweis: Ob ein „großes Ausmaß" erreicht ist, wird grundsätzlich für jede einzelne Tat – also je Steuerart und Veranlagungszeitraum – gesondert beurteilt. Gerade hier entscheidet die saubere Aufschlüsselung der Beträge häufig darüber, ob es bei einem Grundtatbestand bleibt oder ein besonders schwerer Fall mit weitreichenden Folgen im Raum steht.

Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)

Nicht jeder Fehler ist eine Straftat. Wer eine Steuerverkürzung nicht vorsätzlich, sondern lediglich leichtfertig – also grob fahrlässig – verursacht, begeht keine Steuerhinterziehung, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit ist eine der wichtigsten Weichenstellungen im Steuerstrafrecht. Sie entscheidet darüber, ob ein Straf- oder „nur" ein Bußgeldverfahren droht, und sie wirkt sich auf Verjährung, Einziehung und Reputationsfolgen aus. In der Praxis wird Vorsatz von den Ermittlungsbehörden allerdings zunehmend großzügig unterstellt – häufig unter Hinweis auf besondere Erkundigungspflichten von Unternehmern. Eine substantiierte Verteidigung gegen den Vorsatzvorwurf ist deshalb oft der zentrale Hebel.

Berichtigungspflicht (§ 153 AO) – nicht zu verwechseln mit der Selbstanzeige

Erkennt jemand nachträglich, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig war und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder gekommen ist, besteht eine Pflicht zur unverzüglichen Berichtigung nach § 153 AO. Diese Anzeige- und Berichtigungspflicht ist ein rein steuerliches Instrument und setzt gerade keinen Vorsatz voraus.

In der Praxis ist die Abgrenzung heikel: Die Finanzverwaltung behandelt eine Berichtigung nicht selten so, als handele es sich um eine Selbstanzeige – mit der Folge, dass plötzlich der Verdacht einer vorsätzlichen Tat im Raum steht. Wer eine Erklärung korrigiert, sollte deshalb vorab klären, ob es sich um eine schlichte Berichtigung (§ 153 AO) oder um eine strafrechtlich relevante Konstellation handelt, und die Mitteilung entsprechend vorbereiten.

Die Selbstanzeige (§ 371 AO) und § 398a AO

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist der wichtigste Weg zurück in die Steuerehrlichkeit. Sie ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund – wirkt also nur für denjenigen, der sie wirksam abgibt. Ihre Anforderungen sind hoch und in den letzten Jahren deutlich verschärft worden.

Wirksam ist eine Selbstanzeige nur, wenn sie unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Vollständigkeit: Offenzulegen sind alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber die der letzten zehn Kalenderjahre. Eine bloße Teilkorrektur genügt grundsätzlich nicht.
  • Rechtzeitigkeit: Es darf kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten sein – etwa die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, das Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung, die bekannt gegebene Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens oder die Entdeckung der Tat.
  • Fristgerechte Zahlung: Die hinterzogenen Steuern und die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO (derzeit 6 % pro Jahr) müssen innerhalb der gesetzten Frist vollständig nachentrichtet werden.

Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, tritt keine automatische Straffreiheit mehr ein. In diesem Fall kann von der Verfolgung nur abgesehen werden, wenn zusätzlich ein Zuschlag nach § 398a AO gezahlt wird. Dieser beträgt 10 % (über 25.000 bis 100.000 Euro), 15 % (über 100.000 bis 1.000.000 Euro) oder 20 % (über 1.000.000 Euro) des Hinterziehungsbetrags.

Praxishinweis: Eine Selbstanzeige ist kein Formular, das man „schnell einreicht". Sie ist nur wirksam, wenn sie vollständig und rechtzeitig ist – eine unvollständige oder verspätete Selbstanzeige kann das Verfahren erst recht auslösen. Vor jeder Offenlegung sollten der vollständige Sachverhalt rekonstruiert, mögliche Sperrgründe geprüft und die Reihenfolge der Schritte sorgfältig geplant werden. Bei mehreren Beteiligten ist abzustimmen, wer in welcher Reihenfolge anzeigt.

Verjährung: zwei Fristen, die nicht gleichlaufen

Im Steuerstrafrecht laufen zwei verschiedene Verjährungen nebeneinander – sie haben unterschiedliche Längen und dürfen nicht verwechselt werden.

Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt bei der einfachen Steuerhinterziehung fünf Jahre. In besonders schweren Fällen sind es nach § 376 Abs. 1 AO 15 Jahre, die absolute Grenze kann sogar 37,5 Jahre erreichen. Davon zu unterscheiden ist die steuerliche Festsetzungsverjährung: Für hinterzogene Steuern beträgt sie zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Das bedeutet in der Praxis, dass die Steuer noch festgesetzt und nachgefordert werden kann, selbst wenn eine strafrechtliche Verfolgung in Teilen schon ausscheidet – und über die Einziehung können wirtschaftliche Vorteile teils noch darüber hinaus abgeschöpft werden.

Einziehung und Vermögensabschöpfung

Neben der Strafe steht im Steuerstrafverfahren regelmäßig die Einziehung im Raum (§§ 73 ff. StGB). Eingezogen wird der durch die Tat erlangte Vorteil – bei Steuerstraftaten typischerweise die ersparte Steuer. Die Einziehung kann auch selbständig gegen ein Unternehmen angeordnet werden, etwa wenn zu dessen Gunsten Körperschaft-, Gewerbe- oder Umsatzsteuer hinterzogen wurde.

Die Vermögensabschöpfung ist in den letzten Jahren erheblich gestärkt worden. Schon zu Beginn eines Verfahrens kann ein Vermögensarrest (§§ 111e ff. StPO) angeordnet werden, der Konten und Vermögenswerte blockiert und die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit empfindlich einschränkt. Wie oben dargestellt, ist die Einziehung zudem nach § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB selbst dann möglich, wenn der Steueranspruch bereits verjährt ist.

Das Steuerstrafverfahren: Ablauf und Rechte

Viele Mandanten erfahren von einem Verfahren erst durch eine Durchsuchung oder ein Einleitungsschreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle. Gerade in dieser Phase werden entscheidende Weichen gestellt.

Wichtig zu wissen ist insbesondere: Im Strafverfahren besteht ein Schweigerecht. Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Zugleich bestehen im Besteuerungsverfahren weitreichende Mitwirkungspflichten – ein Spannungsverhältnis, das § 393 AO durch ein Zwangsmittelverbot teilweise auflöst. Was im Besteuerungsverfahren erklärt wird, kann jedoch strafrechtliche Bedeutung erlangen. Aussagen gegenüber Steuerfahndung oder Finanzamt sollten daher nicht ohne anwaltliche Begleitung erfolgen.

Praxishinweis: Bei einer Durchsuchung gilt: ruhig bleiben, den Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen, keine spontanen Erklärungen abgeben und unverzüglich anwaltliche Hilfe hinzuziehen. Der Verzicht auf eine vorschnelle Aussage ist häufig die wichtigste Verteidigungsentscheidung der ersten Stunde.

Typische Risikofelder – und wie sie sich vermeiden lassen

Unterschätzte Vorsatzschwelle. Der Übergang von der bloßen Fahrlässigkeit zum (bedingten) Vorsatz wird von den Behörden oft großzügig angenommen. Wer Unsicherheiten in der Steuererklärung erkennt, sollte sie dokumentiert klären, statt sie „laufen zu lassen".

Verspätete oder unvollständige Selbstanzeige. Eine Selbstanzeige, die zu spät kommt oder Lücken enthält, kann ihre strafbefreiende Wirkung verfehlen und das Verfahren erst auslösen. Vollständigkeit und Timing sind entscheidend.

Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen. Verspätete oder unrichtige Voranmeldungen sind ein klassischer Auslöser steuerstrafrechtlicher Verfahren – hier gelten allerdings Besonderheiten bei der Korrektur, die genutzt werden sollten.

Verdeckte Gewinnausschüttungen und Verrechnungspreise. Gerade in Konzern- und Gesellschafterstrukturen werden steuerliche Gestaltungen im Nachhinein als Hinterziehung gewertet. Eine belastbare Dokumentation ist die beste Vorsorge.

Auslandsbezug und Kapitalerträge. Nicht erklärte ausländische Einkünfte, Konten oder Beteiligungen werden durch den internationalen Informationsaustausch zunehmend entdeckt.

Steuerstrafrechtliche Altlasten bei Unternehmenskäufen. Wegen der langen Verjährung und der Einziehung auch verjährter Vorteile können Risiken weit in die Vergangenheit zurückreichen und auf den Erwerber durchschlagen.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Frühzeitig handeln. Je früher ein spezialisierter Verteidiger eingebunden wird, desto größer ist der Gestaltungsspielraum – insbesondere für eine Verfahrenseinstellung oder eine wirksame Selbstanzeige.

Keine vorschnellen Aussagen. Vor jeder Einlassung gegenüber Finanzamt, Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Sachverhalt sichern und ordnen. Unterlagen, E-Mails und Buchführung sollten gesichtet und strukturiert werden – aber nichts vernichtet werden, da dies zusätzliche Vorwürfe auslösen kann.

Steuerliche und strafrechtliche Linie abstimmen. Besteuerungs- und Strafverfahren beeinflussen sich gegenseitig. Sie sollten von Beginn an gemeinsam gedacht werden.

Beteiligte koordinieren. Bei mehreren Verantwortlichen oder im Unternehmenskontext ist eine abgestimmte Strategie unerlässlich, da Selbstanzeige und Verteidigung jeweils persönlich wirken.

Rechtsbehelfe und Verfahren

Steuerstrafverfahren lassen sich in vielen Fällen ohne Hauptverhandlung beenden. In Betracht kommen die Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO), die Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO), das Absehen von der Verfolgung bei Steuerverkürzung geringen Ausmaßes (§ 398 AO) oder der Abschluss durch Strafbefehl. Welcher Weg möglich und sinnvoll ist, hängt von Beweislage, Schadenshöhe und Verteidigungsstrategie ab.

Parallel läuft das Besteuerungsverfahren. Gegen Steuerbescheide kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden (§ 347 AO); bei ernstlichen Zweifeln kommt ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) in Betracht. Da steuerliche und strafrechtliche Bewertung eng zusammenhängen, sollten beide Verfahren aus einer Hand und mit einer einheitlichen Linie geführt werden.

Wir verteidigen Ihre Interessen

Wir verteidigen Unternehmerinnen und Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstände und Privatpersonen im gesamten Steuerstrafrecht – von der ersten Durchsuchung über die Begleitung von Steuerfahndung und Betriebsprüfung, die Vorbereitung und Abwicklung von Selbstanzeigen, die Abwehr von Einziehung und Vermögensarrest bis hin zur Verteidigung im Ermittlungs-, Bußgeld- und Hauptverfahren. Diskret, spezialisiert und mit der Erfahrung aus komplexen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren.

zuletzt aktualisiert:
12.06.2026

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Ruhig bleiben, den Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen, keine spontanen Aussagen machen und sofort einen spezialisierten Verteidiger kontaktieren. Sie haben ein Schweigerecht und müssen sich nicht selbst belasten. Was in den ersten Stunden gesagt oder unterlassen wird, prägt häufig den gesamten Verfahrensausgang.

Strafbar ist bereits der Versuch (§ 370 Abs. 2 AO). Vollendet ist die Tat regelmäßig schon, wenn die Steuer zu niedrig festgesetzt wird oder die Erklärungsfrist verstreicht – ein tatsächlicher Steuerausfall ist nicht zwingend erforderlich.

Im Grundfall Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 370 Abs. 1 AO). In besonders schweren Fällen – etwa bei einer Verkürzung „in großem Ausmaß" ab 50.000 Euro – sechs Monate bis zehn Jahre (§ 370 Abs. 3 AO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein „großes Ausmaß" bei einer Verkürzung von mehr als 50.000 Euro je Tat vor (BGH, Urt. v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15). Diese Grenze löst den höheren Strafrahmen und die 15-jährige Verfolgungsverjährung aus.

Die einfache Steuerhinterziehung verjährt strafrechtlich nach fünf Jahren, besonders schwere Fälle nach 15 Jahren (§ 376 Abs. 1 AO). Steuerlich beträgt die Festsetzungsverjährung für hinterzogene Steuern zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).

Ja, wenn sie vollständig und rechtzeitig ist und kein Sperrgrund vorliegt (§ 371 AO). Über 25.000 Euro je Tat tritt Straffreiheit nur ein, wenn zusätzlich ein Zuschlag von 10 bis 20 % gezahlt wird (§ 398a AO). Eine unvollständige Selbstanzeige kann das Verfahren erst auslösen.

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) setzt Vorsatz voraus und ist eine Straftat. Die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) ist eine Ordnungswidrigkeit (grobe Fahrlässigkeit) und wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet.

Ja. Der Wert der hinterzogenen Steuern kann eingezogen werden (§§ 73 ff. StGB) – nach § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB sogar dann, wenn der Steueranspruch bereits verjährt ist. Schon zu Verfahrensbeginn ist ein Vermögensarrest möglich (§§ 111e ff. StPO).