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Betrug und Untreue, das Kernstück des Wirtschaftsstrafrechts

Täuschung und Vertrauensbruch

Betrug und Untreue bilden einen Kernbereich des Wirtschaftsstrafrechts. Beim Betrug wird ein anderer durch Täuschung zu einer vermögensschädigenden Verfügung veranlasst, etwa durch unzutreffende Angaben gegenüber Banken, Kunden oder Subventionsgebern. Die Untreue setzt demgegenüber ein besonderes Vermögensbetreuungsverhältnis voraus. Strafbar macht sich, wer seine Befugnisse missbraucht oder seine Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt und dadurch einen Vermögensnachteil verursacht. In der Praxis treten beide Vorwürfe häufig nebeneinander auf.

§ 263 und § 266 StGB

Der Betrug nach § 263 StGB kennt zahlreiche Ausprägungen, etwa den Eingehungsbetrug, den Abrechnungsbetrug oder den Subventionsbetrug nach § 264 StGB. Die Untreue nach § 266 StGB ist dogmatisch anspruchsvoll und in der Unternehmenspraxis besonders konfliktträchtig. Sie kann bei unzulässigen Spesen, schwarzen Kassen, verdeckten Vermögensverschiebungen oder pflichtwidrigen Auszahlungen an Gesellschafter relevant werden. Nicht jede unternehmerische Fehlentscheidung ist jedoch strafbar. Entscheidend ist, ob die Grenzen zulässigen unternehmerischen Ermessens überschritten wurden und ein strafrechtlich relevanter Vermögensnachteil eingetreten ist.

Achtung: Die Grenze zwischen erlaubter Risikoentscheidung und strafbarer Pflichtverletzung ist häufig Gegenstand intensiver Auseinandersetzungen. Eine saubere Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen ist deshalb von erheblicher Bedeutung.

Typische Auslöser von Verfahren

Ermittlungen werden häufig durch Hinweise aus dem Unternehmen selbst angestoßen, etwa durch Wirtschaftsprüfer, interne Revision, Compliance Stellen oder Gesellschafter. Im Insolvenzfall untersucht der Insolvenzverwalter frühere Transaktionen regelmäßig sehr genau. Auch Gesellschafterstreitigkeiten führen nicht selten zu Strafanzeigen, die als wirtschaftliches Druckmittel eingesetzt werden.

Strafen, Vermögensabschöpfung und Haftung

Beim Betrug drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Die Untreue ist grundsätzlich mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Hinzu kommen erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken. Soweit durch die Tat Vermögenswerte erlangt wurden, können diese im Wege der Vermögensabschöpfung eingezogen werden. Bei Vorsatzvorwürfen stellen sich zudem regelmäßig schwierige Fragen des Versicherungsschutzes, etwa im Zusammenhang mit D und O Policen.

Prävention und Verteidigung

Klare interne Kontrollmechanismen sind der beste Schutz. Vier Augen Prinzipien bei Zahlungsfreigaben, transparente Spesenregelungen und die nachvollziehbare Dokumentation wirtschaftlich riskanter Entscheidungen reduzieren das Strafbarkeitsrisiko erheblich. Steht ein Vorwurf im Raum, ist frühzeitige Akteneinsicht durch einen spezialisierten Verteidiger regelmäßig entscheidend, um wirtschaftliche Zusammenhänge und Entscheidungsprozesse richtig einzuordnen.

Empfehlung: Dokumentieren Sie unternehmerische Entscheidungen sorgfältig, insbesondere die zugrunde liegenden Informationen, die Risikoabwägung und die wirtschaftlichen Ziele.

zuletzt aktualisiert:
20.03.2026

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