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Vermögensstrafrecht – Verteidigung bei Betrug und Untreue

Betrug und Untreue bilden das Kernstück des Wirtschaftsstrafrechts. Ein entsprechender Vorwurf ist selten nur ein Streit über Zahlen: Auf dem Spiel stehen regelmäßig die persönliche Freiheit, die Organhaftung, der Bestand des Unternehmens, erhebliche Vermögenswerte und – für viele Mandanten besonders schwer wiegend – die Reputation.

Hinzu kommt, dass die Vermögensabschöpfung in den letzten Jahren erheblich gestärkt worden ist. Schon zu Beginn eines Verfahrens können Konten und Vermögenswerte blockiert werden, und die Einziehung reicht heute weiter als früher. Wer mit einem Vorwurf aus dem Vermögensstrafrecht konfrontiert ist, sollte die Risiken deshalb von Anfang an ernst nehmen.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den geltenden Rechtsrahmen, die zentralen Tatbestände, typische Risikofelder und die wichtigsten Handlungsoptionen. Er richtet sich an Unternehmerinnen und Unternehmer, Geschäftsführer und Vorstände, leitende Angestellte sowie an Privatpersonen, die mit dem Vorwurf von Betrug oder Untreue konfrontiert sind.

Was bedeutet Vermögensstrafrecht?

Das Vermögensstrafrecht erfasst die Straftaten, die sich gegen fremdes Vermögen richten. Im Wirtschaftsstrafrecht stehen dabei zwei Tatbestände im Mittelpunkt: der Betrug und die Untreue. Beim Betrug wird ein anderer durch Täuschung zu einer vermögensschädigenden Verfügung veranlasst, etwa durch unzutreffende Angaben gegenüber Banken, Kunden, Versicherern oder Subventionsgebern. Die Untreue setzt demgegenüber ein besonderes Vermögensbetreuungsverhältnis voraus: Strafbar macht sich, wer eine ihm eingeräumte Befugnis missbraucht oder seine Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt und dadurch einen Vermögensnachteil verursacht.

In der Unternehmenspraxis treten beide Vorwürfe häufig nebeneinander auf. Adressat ist dabei nicht nur die handelnde Person selbst. In Betracht kommen ebenso Geschäftsführer, Vorstände und faktisch handelnde Personen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt sein können. Auch das Unternehmen gerät über die Verbandsgeldbuße nach §§ 30, 130 OWiG und die Einziehung in den Fokus.

Rechtlicher Rahmen

Die zentralen Vorschriften finden sich im Strafgesetzbuch. Der Betrug ist in § 263 StGB geregelt, der Computerbetrug in § 263a StGB, der Subventionsbetrug in § 264 StGB und der Kapitalanlagebetrug in § 264a StGB. Die Untreue ist in § 266 StGB normiert, das Vorenthalten von Arbeitsentgelt in § 266a StGB. Hinzu treten die allgemeinen Regeln zu Vorsatz, Versuch und Teilnahme sowie die Vorschriften zur Einziehung (§§ 73 ff. StGB).

Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung, insbesondere bei Durchsuchung, Beschlagnahme und Vermögensarrest (§§ 111e ff. StPO). Für Verbandsgeldbußen gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Weil sich Betrugs- und Untreuevorwürfe regelmäßig aus wirtschaftlichen Sachverhalten ergeben, verlangt die Verteidigung neben strafrechtlicher Expertise stets ein sicheres Verständnis der zugrunde liegenden unternehmerischen und vertraglichen Zusammenhänge.

Aktuelle Entwicklungen: Die Vermögensabschöpfung rückt in den Mittelpunkt

Wer die Risiken im Vermögensstrafrecht einschätzen will, muss die wachsende Bedeutung der Einziehung kennen. Mehrere Entwicklungen wirken zusammen und führen dazu, dass Verfahren heute finanziell schwerer wiegen als früher.

  • Gestärkte Vermögensabschöpfung: Das Bundesministerium der Justiz hat am 18.03.2026 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten vorgelegt. Gerade bei Betrugs- und Untreuedelikten kommt dieses Instrument regelmäßig zur Anwendung.
  • Früher Zugriff auf Vermögen: Der Vermögensarrest (§§ 111e ff. StPO) wird schon zu Beginn vieler Verfahren beantragt und blockiert Konten und Vermögenswerte, bevor über Schuld oder Unschuld entschieden ist.
  • Anstieg digitaler Betrugsformen: Online-Anlagebetrug, falsche Handelsplattformen und CEO-Fraud führen zu einer erheblichen Zunahme von Ermittlungsverfahren, häufig mit internationalem Bezug.
  • Strenge Maßstäbe bei der Untreue: Die Rechtsprechung verlangt zwar einen konkret bezifferbaren Vermögensnachteil, legt die Pflichtwidrigkeit bei Organen aber zunehmend streng aus – etwa bei riskanten Geschäften ohne ausreichende Entscheidungsgrundlage.
Praxishinweis: Die Sicherung von Vermögenswerten ist heute oft die eigentliche Stoßrichtung der Ermittlungen. Wer einen Vermögensarrest erhält, sollte umgehend prüfen lassen, ob dessen Voraussetzungen tragen – häufig lässt sich die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit so zumindest teilweise zurückgewinnen.

Die Grundlagen im Überblick

Vier Fragen bestimmen in der Praxis fast jeden Fall:

  1. Liegt überhaupt ein Vermögensschaden oder ein Vermögensnachteil vor – und in welcher Höhe?
  2. Wurde vorsätzlich gehandelt, oder bewegte sich das Verhalten noch im Rahmen zulässigen unternehmerischen Ermessens?
  3. Steht ein besonders schwerer Fall im Raum – etwa wegen der Schadenshöhe, Gewerbsmäßigkeit oder bandenmäßiger Begehung?
  4. Bestehen Handlungsoptionen – etwa Schadenswiedergutmachung, Verfahrenseinstellung oder eine tragfähige Verteidigungslinie?

Fehler bei einer dieser Fragen entscheiden oft über den gesamten Ausgang – über das Strafmaß, die Höhe der Einziehung und darüber, ob ein Verfahren überhaupt eingestellt werden kann.

Betrug (§ 263 StGB)

Den Betrug begeht, wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen in einen Irrtum versetzt und ihn dadurch zu einer vermögensschädigenden Verfügung veranlasst, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln; bereits der Versuch ist strafbar. Der Strafrahmen reicht im Grundfall von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen – etwa bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes, Gewerbsmäßigkeit oder bandenmäßiger Begehung – bis zu zehn Jahren (§ 263 Abs. 3 StGB).

Der Betrug kennt zahlreiche Ausprägungen: den Eingehungs- und Erfüllungsbetrug, den Abrechnungsbetrug, den Subventionsbetrug (§ 264 StGB), den Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) sowie den Computerbetrug (§ 263a StGB), bei dem die Vermögensverfügung durch Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs ersetzt wird.

Untreue (§ 266 StGB)

Die Untreue ist dogmatisch anspruchsvoll und in der Unternehmenspraxis besonders konfliktträchtig. Sie kann bei unzulässigen Spesen, schwarzen Kassen, verdeckten Vermögensverschiebungen oder pflichtwidrigen Auszahlungen an Gesellschafter relevant werden. Nicht jede unternehmerische Fehlentscheidung ist jedoch strafbar. Entscheidend ist, ob die Grenzen zulässigen unternehmerischen Ermessens überschritten wurden und ein strafrechtlich relevanter Vermögensnachteil eingetreten ist. Die Untreue ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht, in besonders schweren Fällen über die Verweisung in § 266 Abs. 2 StGB bis zu zehn Jahren.

Achtung: Die Grenze zwischen erlaubter Risikoentscheidung und strafbarer Pflichtverletzung ist häufig Gegenstand intensiver Auseinandersetzungen. Eine saubere Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen – der zugrunde liegenden Informationen, der Risikoabwägung und der wirtschaftlichen Ziele – ist deshalb von erheblicher Bedeutung.

Typische Auslöser von Verfahren

Ermittlungen werden häufig durch Hinweise aus dem Unternehmen selbst angestoßen, etwa durch Wirtschaftsprüfer, die interne Revision, Compliance-Stellen oder Gesellschafter. Im Insolvenzfall untersucht der Insolvenzverwalter frühere Transaktionen regelmäßig sehr genau und leitet Verdachtsmomente an die Strafverfolgungsbehörden weiter. Auch Gesellschafterstreitigkeiten führen nicht selten zu Strafanzeigen, die als wirtschaftliches Druckmittel eingesetzt werden. Hinzu kommen Anzeigen geschädigter Kunden, Banken oder Geschäftspartner.

Einziehung und Vermögensabschöpfung

Neben der Strafe steht regelmäßig die Einziehung im Raum (§§ 73 ff. StGB). Eingezogen wird der durch die Tat erlangte Vorteil – bei Betrug und Untreue typischerweise der erlangte Vermögenswert. Schon zu Beginn eines Verfahrens kann ein Vermögensarrest angeordnet werden (§§ 111e ff. StPO), der Konten und Vermögenswerte blockiert und die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit empfindlich einschränkt. Gegen Unternehmen kann die Einziehung auch selbständig angeordnet werden. Hinzu kommen erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken; bei Vorsatzvorwürfen stellen sich zudem regelmäßig schwierige Fragen des Versicherungsschutzes, etwa im Zusammenhang mit D&O-Policen.

Das Verfahren: Ablauf und Beschuldigtenrechte

Viele Mandanten erfahren von einem Verfahren erst durch eine Durchsuchung, eine Vorladung oder ein Einleitungsschreiben. Gerade in dieser Phase werden entscheidende Weichen gestellt. Im Strafverfahren besteht ein Schweigerecht; niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Aussagen sollten daher nicht ohne anwaltliche Begleitung erfolgen.

Praxishinweis: Bei einer Durchsuchung gilt: ruhig bleiben, den Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen, keine spontanen Erklärungen abgeben und unverzüglich anwaltliche Hilfe hinzuziehen. Der Verzicht auf eine vorschnelle Aussage ist häufig die wichtigste Verteidigungsentscheidung der ersten Stunde.

Typische Risikofelder – und wie sie sich vermeiden lassen

Unternehmerische Risikoentscheidungen. Riskante Geschäfte werden im Nachhinein gern als Untreue gewertet. Wer Entscheidungen auf einer angemessenen Informationsgrundlage trifft und dokumentiert, schützt sich am wirksamsten.

Spesen, schwarze Kassen und verdeckte Zahlungen. Intransparente Mittelverwendung ist ein klassischer Auslöser von Untreueverfahren. Klare Regelungen und Freigabeprozesse sind unverzichtbar.

Subventions- und Fördermittel. Unrichtige Angaben gegenüber Fördergebern können bereits den Subventionsbetrug (§ 264 StGB) erfüllen, der schon bei Leichtfertigkeit strafbar ist.

Gesellschafterkonflikte. In Streitsituationen werden Strafanzeigen gezielt als Druckmittel eingesetzt. Eine frühzeitige, sachliche Verteidigung verhindert, dass solche Vorwürfe ein Eigenleben entwickeln.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Frühzeitig handeln. Je früher ein spezialisierter Verteidiger eingebunden wird, desto größer ist der Gestaltungsspielraum – insbesondere für eine Verfahrenseinstellung.

Keine vorschnellen Aussagen. Vor jeder Einlassung gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Sachverhalt sichern, nichts vernichten. Unterlagen, E-Mails und Buchführung sollten gesichtet und geordnet werden; die Vernichtung von Unterlagen löst zusätzliche Vorwürfe aus.

Vermögensarrest prüfen. Ein angeordneter Arrest sollte umgehend auf seine Voraussetzungen überprüft werden, um die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit zu sichern.

Rechtsbehelfe und Verfahren

Viele Verfahren lassen sich ohne Hauptverhandlung beenden – etwa durch Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO), Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO), häufig verbunden mit einer Schadenswiedergutmachung, oder durch den Abschluss per Strafbefehl. Welcher Weg möglich und sinnvoll ist, hängt von der Beweislage, der Schadenshöhe und der Verteidigungsstrategie ab. Eine geleistete oder ernsthaft angebotene Wiedergutmachung wirkt sich dabei regelmäßig erheblich aus.

Wir verteidigen Ihre Interessen

Wir verteidigen Unternehmerinnen und Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstände, leitende Angestellte und Privatpersonen bei Vorwürfen aus dem gesamten Vermögensstrafrecht – von der ersten Durchsuchung über die Akteneinsicht und die Abwehr von Einziehung und Vermögensarrest bis hin zur Verteidigung im Ermittlungs- und Hauptverfahren wegen Betrugs und Untreue. Mit dem notwendigen Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und der Erfahrung aus komplexen Wirtschaftsstrafverfahren erarbeiten wir für Sie das bestmögliche Ergebnis – diskret, spezialisiert und mit Durchsetzungskraft.

zuletzt aktualisiert:
12.06.2026

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Der Betrug (§ 263 StGB) setzt eine Täuschung voraus, durch die ein anderer zu einer vermögensschädigenden Verfügung veranlasst wird. Die Untreue (§ 266 StGB) setzt keine Täuschung, sondern ein bestehendes Vermögensbetreuungsverhältnis voraus: Bestraft wird der Missbrauch einer Befugnis oder die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht zum Nachteil des betreuten Vermögens.

Im Grundfall Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 263 Abs. 1 StGB). In besonders schweren Fällen – etwa bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes, Gewerbsmäßigkeit oder bandenmäßiger Begehung – sechs Monate bis zehn Jahre (§ 263 Abs. 3 StGB). Bereits der Versuch ist strafbar.

Nein. Eine Untreue setzt voraus, dass die Grenzen zulässigen unternehmerischen Ermessens überschritten wurden und ein bezifferbarer Vermögensnachteil eingetreten ist. Entscheidungen, die auf einer angemessenen Informationsgrundlage und im Unternehmensinteresse getroffen wurden, sind regelmäßig nicht strafbar.

Ja. Der durch die Tat erlangte Vorteil kann eingezogen werden (§§ 73 ff. StGB). Schon zu Verfahrensbeginn ist ein Vermögensarrest möglich (§§ 111e ff. StPO), der Konten und Vermögenswerte blockiert. Gegen Unternehmen kann die Einziehung selbständig angeordnet werden.

Ja, sie kann erheblich ins Gewicht fallen. Eine geleistete oder ernsthaft angebotene Wiedergutmachung kann eine Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) ermöglichen und wirkt sich strafmildernd aus. Ob und wie sie eingesetzt wird, sollte jedoch mit der übrigen Verteidigungsstrategie abgestimmt sein.

Bei Vorsatzvorwürfen stellen sich regelmäßig schwierige Fragen des Versicherungsschutzes. D&O-Policen decken vorsätzliche Schädigungen typischerweise nicht. Gerade deshalb ist die strafrechtliche Bewertung – Vorsatz oder nicht – auch für die zivil- und versicherungsrechtliche Seite von zentraler Bedeutung.

Ruhig bleiben, den Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen, keine spontanen Aussagen machen und sofort einen spezialisierten Verteidiger kontaktieren. Geben Sie keine Erklärungen ab und vernichten Sie keine Unterlagen.