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Als GmbH-Mitgeschäftsführer nicht zuständig – und trotzdem haftbar

Häufig gibt es in einer GmbH zwei oder mehr Geschäftsführer, die Aufgabenbereiche werden aufgeteilt. Der eine ist beispielsweise für die Kundenbetreuung und die Präsentation des Unternehmens nach außen zuständig, der andere für Personal, Finanzen und IT. Die Gesamtverantwortung für das Unternehmen tragen beide GmbH-Geschäftsführer dennoch gemeinsam. Diesen Punkt machen sich Geschäftsführer mit Ressortverteilung oft nicht […]

Häufig gibt es in einer GmbH zwei oder mehr Geschäftsführer, die Aufgabenbereiche werden aufgeteilt. Der eine ist beispielsweise für die Kundenbetreuung und die Präsentation des Unternehmens nach außen zuständig, der andere für Personal, Finanzen und IT.

Die Gesamtverantwortung für das Unternehmen tragen beide GmbH-Geschäftsführer dennoch gemeinsam. Diesen Punkt machen sich Geschäftsführer mit Ressortverteilung oft nicht ausreichend klar. Seine Brisanz zeigt sich, wenn die Geschäftsführung insgesamt für den Fehler eines Geschäftsführerkollegen zur Verantwortung gezogen wird – denn so ist die Rechtslage.

Glücklicherweise lassen sich diese Haftungsrisiken durch geeignete Maßnahmen deutlich verringern, etwa durch Compliance-Management-Systeme. Als Fachanwalt für Gesellschaftsrecht ist es mir wichtig, auf diesen Punkt hinzuweisen, wenn ich einen GmbH-Geschäftsführer in einer GmbH mit Ressortverteilung berate. Im Ernstfall büßt man in dieser Position schnell für fremde Fehler –möglicherweise mit dem gesamten privaten Vermögen.

Haftung nach zwei Seiten

Hat ein GmbH-Geschäftsführer eine Pflichtverletzung begangen, kann er unter verschiedenen Aspekten dafür haften:

  • einmal gegenüber der GmbH selbst (Innenhaftung) sowie gegenüber den Gesellschaftern
  • zum anderen gegenüber Dritten (Außenhaftung)

Typische Haftungsfälle

Gegenüber der GmbH als solcher macht sich der Geschäftsführer schadenersatzpflichtig, wenn er nicht die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns“ in den Angelegenheiten der Gesellschaft angewendet hat (§ 43 GmbHG).

Dem Finanzamt gegenüber haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er Steuern der Gesellschaft grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht zahlt. Grundlage der Haftung ist in der Regel eine Verletzung der Buchführungs- und/oder Steuererklärungspflicht.

Außerdem haftet er für das Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266a, 14 StGB).

Besonders virulent: Haftung für Insolvenzverschleppung

Dazu kommt eine besonders gefährliche Haftungsfalle: Wenn die Gesellschaft finanziell in Schieflage gerät, haften GmbH-Geschäftsführer für einen verspätet gestellten Insolvenzantrag (§ 15a InsO).

Sie müssen spätestens innerhalb von drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Wann dieser Punkt erreicht ist, hat die Rechtsprechung sehr klar definiert.

In der Realität erfolgt der Insolvenzantrag trotzdem oft erst Monate, nachdem dies notwendig wäre. Dadurch werden Geschäftsführer in der Regel sowohl gegenüber den Gläubigern wie auch gegenüber der GmbH selbst schadenersatzpflichtig. Und das in unbeschränkter Höhe – sie haften grundsätzlich mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags trifft jeden einzelnen Geschäftsführer, ob er intern für die Finanzen zuständig ist oder nicht. Dieser Punkt ist wichtig in einer GmbH mit Ressortverteilung.

Geschäftsverteilungsplan und Ressortverteilung

In der Regel sind es die Gesellschafter der GmbH, die eine Ressortverteilung unter mehreren Geschäftsführern vornehmen. Oft wird diese schon im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Allerdings muss in diesem Fall zwangsläufig der Gesellschaftsvertrag geändert werden, um die Zuständigkeiten neu zu justieren.

Flexibler ist es, die Ressortverteilung durch einen Gesellschafterbeschluss festzulegen. Dann kann durch einen weiteren Gesellschafterbeschluss die Geschäftsverteilung jederzeit abgeändert werden. Auch eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer kann per Gesellschafterbeschluss erlassen werden, die einen Geschäftsverteilungsplan enthält.

Haben die Gesellschafter keine derartige Regelung festgelegt, können die Geschäftsführer unter sich eine Ressortaufteilung vornehmen und durch einen Gesellschafterbeschluss absegnen lassen.

Ressortverteilung schützt nicht vor Haftung

Viele GmbH-Geschäftsführer machen sich nicht klar, dass sie trotz klarer Aufteilung der Ressorts und Zuständigkeiten für Fehler haften, die dem Geschäftsführerkollegen unterlaufen. Und das sowohl gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft als auch gegenüber der GmbH selbst.

Dass Ressortaufteilung keinen Schutz vor Haftung bietet, macht ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf deutlich (OLG Düsseldorf, 16.09.2014, I-21 U 38/14). Die Richter entschieden, dass ein Geschäftsführer aufgrund seiner „Allzuständigkeit“ für die fehlende Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen haftet. Er habe das Ausbleiben der Zahlungen zu verantworten. Dabei war der Geschäftsführer intern für einen anderen Geschäftsbereich zuständig und nicht einmal befugt, Zahlungsanweisungen zu tätigen.

Überwachungspflicht gegenüber Geschäftsführerkollegen

Der Fall macht deutlich: Grundsätzlich besteht für jeden Geschäftsführer eine sogenannte All-Zuständigkeit bzw. Generalzuständigkeit bezüglich sämtlicher Pflichten, die das Unternehmen betreffen.

Die Geschäftsführer können zwar Aufgaben und Pflichten untereinander nach Kenntnissen, Neigungen und Fähigkeiten aufteilen, solange sie dabei die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Unternehmensführung beachten. Dann haben sie untereinander jedoch die Überwachungspflichten, die für Geschäftsführer gelten, wenn sie Aufgaben an Untergebene delegieren.

Das bedeutet: Jeder GmbH-Geschäftsführer sollte stets ein wachsames Auge auf den oder die Kollegen haben. Er hat eine Aufsichts- und Eingreifpflicht für den Fall, dass ein Mitgeschäftsführer seine Pflichten nicht, nicht fristgerecht oder nur unvollständig erfüllt. Nur wenn ein Geschäftsführer nachweisen kann, dass er den Kollegen ausreichend überwacht hat, hat er eine Chance, sich zu entlasten.

Gesteigerte Überwachungspflicht in Krisenzeiten

Der in Haftung genommene Geschäftsführer wollte sich damit entlasten, die Sozialversicherungsbeiträge seien nie sein Aufgabengebiet gewesen. Er sei ja nur für den Vertrieb sowie für Entwicklung und Produktion zuständig gewesen. Das ließ das OLG Düsseldorf nicht gelten.

Gerade in Krisenzeiten, so die Richter, bestehe eine gesteigerte Überwachungspflicht. Der Geschäftsführer dürfe nicht einfach dem „Alles erledigt“ des Mitgeschäftsführers vertrauen. Er müsse sich selbst vergewissern, ob die Sozialversicherungsbeiträge auch tatsächlich abgeführt worden seien.

Einen Nachweis dafür, seinen Geschäftsführungskollegen ausreichend überwacht zu haben, konnte der beklagte Geschäftsführer jedoch nicht erbringen.

Die Lösung: Systeme für Compliance- und Risiko-Management

Nun kann in der Realität kein Geschäftsführer jede möglicherweise haftungsrelevante Entscheidung und Handlung seiner Mitgeschäftsführer überwachen, indem er diesen ständig über die Schulter schaut.

Deshalb lässt sich die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Fehler seiner Mitgeschäftsführer bei Ressortaufteilung nur wirksam reduzieren, wenn rechtzeitig Informations-, Kontroll- und Interventionsmechanismen im Unternehmen installiert werden. Compliance- und Risikomanagementsystemen sind ein wichtiges Mittel zur Vorsorge. Sie helfen nicht nur, Regel- und Pflichtverstöße zu verhindern. Sie schützen auch vor Haftungsansprüchen.