Steuerstrafrecht fordert Expertise und Erfahrung
Steuerstrafrecht ist komplex
Das deutsche Steuerrecht ist komplex, Vorgaben ändern sich laufend. Die Grenzen zwischen legaler Steuerersparnis und illegaler Steuerhinterziehung sind für Laien teilweise schwer zu beurteilen. Gleichzeitig können Verstöße gegen Steuergesetze schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen, von empfindlichen Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen und beruflichen Einschränkungen. Für unsere Mandanten ist es daher entscheidend, in Ausnahmesituationen verlässliche und versierte Berater an der Seite zu haben.
Frühzeitig aktiv werden
Sie sind als vermögende Privatperson oder Unternehmer mit einer Fragestellung zum Steuerstrafrecht konfrontiert? Sichern Sie sich frühzeitig professionelle Unterstützung, denn dies macht häufig einen entscheidenden Unterschied. Basierend auf langjähriger Erfahrung und ausgewiesener Expertise im Steuerrecht und Wirtschaftsstrafrecht haben wir uns auf das Steuerstrafrecht spezialisiert.
Mehr als Rechtsberatung
Wir wissen, dass es in diesem sensiblen Bereich nicht nur um finanzielle und rechtliche Konsequenzen geht, sondern auch um emotionale Belastungen. Daher legen wir Wert auf eine sehr gute Erreichbarkeit, kurze Reaktionszeiten sowie eine Partner-basierte Beratung durch einen persönlichen Ansprechpartner.
Im folgenden Verlauf finden Sie allgemeine Informationen zum Thema Steuerstrafrecht. Steuerstrafrechtliche Angelegenheiten sind jedoch komplex und je nach Straftatbestand sehr individuell und vor allem zeitkritisch. Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.
1. Was ist nach dem Steuerstrafrecht verboten?
Während es im Steuerrecht im Wesentlichen um die rechtlichen Grundlagen der Festsetzung und Erhebung von Steuern geht, dreht es sich im Steuerstrafrecht vor allem um die Einhaltung von Steuervorschriften. Das Steuerstrafrecht umfasst daher alle Gesetze und Vorschriften, die Verstöße gegen deutsche Steuergesetze mit Strafe belegen. Zu unterscheiden sind dabei Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten.
Zu den Steuerstraftaten zählen:
- Steuerhinterziehung
- Bannbruch
- gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
- Steuerhehlerei
Zu den Steuerordnungswidrigkeiten zählen:
- leichtfertige Steuerverkürzung
- Steuergefährdung
- Gefährdung von Abzugssteuern
- Verbrauchersteuergefährdung
- Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
- Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
<blockquote class="quote-icon info">Hinweis: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie mit Ihrem Anliegen bei uns richtig sind, kontaktieren Sie uns einfach. Wir informieren Sie schnell und unverbindlich.</blockquote>
2. Welche Folgen drohen am Ende eines Steuerstrafverfahrens?
Die Folgen eines Steuerstrafverfahrens richten sich nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen:
- Geldstrafen und Steuernachzahlungen
- Bewährungs- und Freiheitsstrafen
- Disziplinarmaßnahmen
- Entzug beruflicher Zulassungen und Berufsverbote
- Eintragung im Korruptionsregister
Im Falle der vorsätzlichen Steuerhinterziehung hängt die Frage einer Haftstrafe mit der Höhe der hinterzogenen Steuern zusammen. Hierfür gilt in der Praxis folgende Faustformel:
<blockquote class="quote-icon info">Hinweis: Die Übersicht gilt nur als grober Indikator. Die konkreten Strafen können von Behörde zu Behörde und von Gericht zu Gericht unterschiedlich gehandhabt werden. Viele Beschuldigte unterschätzen, dass ein Verfahren in Steuerstrafsachen mit vielen emotionalen Belastungen verbunden sein kann. Um diesen vorzubeugen, sollten Sie sich möglichst frühzeitig mit uns in Verbindung setzen. Mit uns behalten Sie in jeder Situation einen kühlen Kopf. </blockquote>
3. Ermittlungen und Maßnahmen in Steuerstrafsachen
Die Verfolgung von Straftaten im Bereich des Steuerstrafrechts obliegt den zuständigen staatlichen Stellen. Beim Verdacht einer Steuerstraftat wird der Sachverhalt von einer der folgenden Finanzbehörden ermittelt:
- Hauptzollamt
- Finanzamt,
- Bundeszentralamt für Steuern und
- Familienkasse.
Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft – welche wiederum durch die Polizei unterstützt wird – abgeben und umgekehrt kann die Staatsanwaltschaft die Strafsache jederzeit an sich ziehen. Hat die Staatsanwaltschaft ein Verfahren übernommen, so kann es dieses im Einvernehmen mit der Finanzbehörde auch wieder an diese abgeben. Auf diese Weise kann es zwischen den Behörden zu einem regen Austausch kommen.
Für die Aufnahme von Ermittlungen genügt ein Anfangstatverdacht. Dieser ist gegeben, sobald die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von Tatsachen erhalten, die den Verdacht einer Straftat begründen.
<blockquote class="quote-icon info">Hinweis: Die Schwelle für einen Anfangsverdacht ist äußerst gering. Es genügt, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach kriminalistischer Erfahrung den Verdacht einer Straftat begründen. Unzureichend sind hingegen bloße Mutmaßungen, dass eine Straftat vorliegen könnte.</blockquote>
Strafverfolgungsbehörden können bei Ihren Ermittlungen auf eine Vielzahl verschiedener Ermittlungsmaßnahmen zurückgreifen. Dazu gehören:
- die Vorladung von Beschuldigten
- die Festnahme des Beschuldigten und die Beantragung eines Haftbefehls
- Durchsuchung von Büro- und Wohnungsräumen
- Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln
4. Verjährung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
Sowohl Steuerstraftaten als auch Steuerordnungswidrigkeiten unterliegen der Verjährung. Wann diese eintritt, lässt sich allerdings nicht pauschal beantworten. Es kann sich um Jahre, durchaus aber auch um Jahrzehnte handeln. Wichtig ist dabei vor allem, zwischen der straf- und der steuerrechtlichen Verjährung zu unterscheiden:
- Die strafrechtliche Verjährung beträgt bei Steuerhinterziehung und -verkürzung grundsätzlich fünf Jahre und beginnt mit Vollendung der Tat. Wann dies der Fall ist, kann je nach Steuerart unterschiedlich zu bewerten sein. Bei Veranlagungssteuern (z.B. Einkommens-, Körperschafts-, Gewerbe-, Erbschafts- oder Schenkungssteuer) beginnt die Verjährung in aller Regel mit dem Erhalt des Steuerbescheids.
- Hiervon zu unterscheiden ist die steuerrechtliche Verjährungsfrist die sog. Festsetzungsverjährungsfrist. Damit ist diejenige Zeitspanne gemeint, in der ein Steuerbescheid ergehen kann. Diese beträgt bei Steuerhinterziehung zehn und bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
<blockquote class="quote-icon info">Hinweis: Die korrekte Berechnung der Verjährung ist vor allem für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige von großer Bedeutung. Denn die Vollständigkeit der Selbstanzeige setzt voraus, dass die berichtigenden, ergänzenden oder nachholenden Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfolgen – mindestens aber zu allen Steuerstraftaten der letzten zehn Jahre.</blockquote>
Da die Gesetze unterschiedliche Verjährungsfristen aufstellen, kann eine Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit zwar im Sinne des Straf- und Ordnungswidrigkeitsrechts verjährt sein, aber nicht im Sinne des Steuerrechts.
<blockquote class="quote-icon ">Beispiel: Eine acht Jahre zurückliegende Steuerhinterziehung ist aus strafrechtlicher Sicht verjährt – denn die strafrechtliche Verjährungsfrist von fünf Jahren ist dann abgelaufen. Dementsprechend scheidet eine Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung aus. Die zehnjährige Festsetzungsverjährungsfrist ist hingegen noch nicht abgelaufen. Das Finanzamt kann somit die Steuerschuld weiterhin per Bescheid einfordern sowie die Zahlung von Hinterziehungszinsen verlangen.</blockquote>
5. Welche Möglichkeiten bestehen für den Ausgang in Steuerstrafverfahren?
Nach dem Beginn der Ermittlungen bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie ein Steuerstrafverfahren zum Abschluss gebracht werden kann.
Die Einstellung des Verfahrens
Dies ist aus Sicht des Betroffenen der bestmögliche Ausgang. Hierauf arbeiten wir in allen Fällen hin, in denen dies möglich ist. Für die Einstellung des Verfahrens kommen verschiedene Gründe in Betracht:
- die Ermittlungen bieten nicht genügend Anlass zur Klageerhebung (kein hinreichender Tatverdacht)
- es ist nur eine geringwertige Steuerverkürzung eingetreten oder es wurden nur geringe Steuervorteile erlangt (Einstellung wegen Geringfügigkeit)
- das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann durch Auflagen und Weisungen beseitigt werden und die Schwere der Schuld steht der Einstellung nicht entgegen (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen)
Die Einstellung des Verfahrens unter Auflagen und Weisungen ist in vielen Fällen unterm Strich ein Ergebnis, mit dem man leben kann. Es erfolgt keine Eintragung im Bundeszentralregister und das Verfahren wird diskret und schnell beendet.
Nur in bestimmten Fällen ist die Einstellung gegen Auflagen und Weisungen mit Folgen verbunden, die für den Betroffenen zu keinem akzeptablen Ergebnis führen. So können zum einen die Geldauflagen zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen, die in keinem Verhältnis zu dem stehen, was nach der Durchführung eines Verfahrens vor Gericht zu erwarten wäre. Zum anderen kann auch die Einstellung gegen Auflagen und Weisungen der Eintragungspflicht im Korruptionsregister unterliegen. Die Eintragung im Register kann für Unternehmen oder Personen zum Ausschluss bei der Vergabe öffentlicher Aufträge führen.
<blockquote class="quote-icon info">Hinweis: Welche konkreten Folgen mit der Einstellung gegen Auflagen und Weisungen verbunden sind, hängt stark vom Einzelfall ab. Sprechen Sie uns darauf an. Gerne teilen wir Ihnen mit, was es in Ihrem Fall zu berücksichtigen gilt.</blockquote>
Erlass eines Strafbefehls
Neben der Einstellung des Verfahrens können die Strafverfolgungsbehörden auch den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls in Erwägung ziehen, um ein laufendes Verfahren zügig zum Abschluss zu bringen. In der Praxis laufen viele Ermittlungsverfahren im Steuerstrafrecht auf diese Form der Verfahrensbeendigung hinaus.
Für den Betroffenen hat der Strafbefehl den Vorteil, dass ihm die Hauptverhandlung erspart bleibt und er keine „bösen Überraschungen“ befürchten muss, zumal die Strafe im Vorhinein feststeht. Der Nachteil ist, dass ein Strafbefehl gleichbedeutend ist mit einer rechtskräftigen Verurteilung. Um gegen einen Strafbefehl vorzugehen, kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. In welchen Fällen ein solches Vorgehen Aussicht auf Erfolg hat, muss im Einzelfall geklärt werden.
Erhebung einer öffentlichen Anklage
Wird das Verfahren weder eingestellt noch im Wege des Strafbefehls beendet, kommt es zur Erhebung der öffentlichen Klage bei Gericht. Das Gericht wird im Rahmen der Hauptverhandlung Beweise aller Art würdigen (Urkunden, Zeugen, Sachverständige) und am Ende des Verfahrens eine Entscheidung verkünden.
Inwieweit dabei die Mitwirkung eines Verteidigers verpflichtend ist, wird von den Gerichten zum Teil unterschiedlich bewertet. Doch selbst in kleineren Steuerstrafsachen, in denen ein Verteidiger nicht zwingend vorgeschrieben ist, sollte immer ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Dieser wird eine individuelle Verteidigungsstrategie erarbeiten, entsprechende Verfahrenshandlungen vornehmen und gegebenenfalls Rechtsmittel (z.B. Berufung, Beschwerde) einlegen.
<blockquote class="quote-icon info">Hinweis: Unser Ziel ist immer, eine Anklage zu vermeiden und ein laufendes Verfahren möglichst noch im Ermittlungsstadium zu beenden. Ist die Erhebung einer Anklage jedoch unausweichlich, so werden wir mit allen Mitteln dafür sorgen, dass Sie ein faires Verfahren bekommen und alle für Sie sprechenden Argumente gewürdigt werden.</blockquote>
6. Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Bei Steuerhinterziehung können Strafen unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Selbstanzeige beim Finanzamt vermieden werden. Die sogenannte strafbefreiende Selbstanzeige setzt voraus, dass gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang
- die unrichtigen Angaben berichtigt,
- die unvollständigen Angaben ergänzt oder
- die unterlassenen Angaben nachgeholt
Außerdem ist für die Straffreiheit Voraussetzung, dass
- die hinterzogene Steuer nachgezahlt und
- angefallene (Hinterziehungs-)Zinsen entrichtet werden.
Die mit der Berichtigung, Ergänzung und Nachholung von Angaben verbundenen Anforderungen sind denkbar hoch und wurden im Laufe der Zeit immer weiter verschärft. Dadurch können selbst kleine Fehler große Wirkung entfalten und dazu führen, dass sich die Anzeige nicht strafbefreiend auswirkt. Außerdem kann in einer Vielzahl von Fällen eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen sein. Eine anwaltliche Beratung wird daher dringend empfohlen.
<blockquote class="quote-icon achtung">Achtung: Vermeiden Sie die katastrophalen Folgen einer missglückten Selbstanzeige und lassen Sie sich von uns professionell beraten. Wir verfügen über jahrelange Erfahrung im Umgang mit Selbstanzeigen und wissen genau, worauf es ankommt.</blockquote>
Adressat der Selbstanzeige ist die Finanzbehörde. Ob auch Staatsanwaltschaft und Polizei aufgrund von Mitteilungspflichten zuständig sind, darf bezweifelt werden. Betroffene sollten diesen Weg besser nicht wählen.
Eine bestimmte Form ist zwar für die Selbstanzeige nicht vorgesehen. Aus den Umständen zur Art der Erklärung ergibt sich jedoch, dass eine rein mündliche Mitteilung in aller Regel nicht ausreichend sein wird. Es empfiehlt sich daher, die erforderlichen Angaben schriftlich bei der Behörde einzureichen.
Vom Umfang her erstreckt sich die Selbstanzeige auf sämtliche Sachverhalte, die steuerrechtlich bedeutsam sind und noch nicht verjährt sind. Der Aufwand hängt also davon ab, wie lang dieser Zeitraum ist und welche Angaben im Einzelnen korrigiert werden müssen.
<blockquote class="quote-icon info">Hinweis: Fragen der Verjährung sollten im Zweifel unbedingt vom Experten geprüft und beantwortet werden. Wird der Zeitraum falsch bemessen, droht die Selbstanzeige zu scheitern.</blockquote>
Nach Eingang der Erklärungen werden die zuständigen Stellen prüfen, inwieweit die Selbstanzeige den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ist dies der Fall, bewirkt die Selbstanzeige einen sog. persönlichen Strafaufhebungsgrund. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, weil etwa die Angaben unvollständig sind oder eine Selbstanzeige nach dem Gesetz ausgeschlossen ist, führt die Selbstanzeige nicht zur Strafaufhebung. „Verunglückte“ Selbstanzeigen können jedoch nach der Rechtsprechung strafmildernd berücksichtigt werden.
7. Was wir für Sie tun können
Welche Verteidigungsstrategie sich in Ihrem Fall empfiehlt, welche Ziele realistisch sind und inwieweit eine Selbstanzeige in Betracht kommt, hängt ganz von den individuellen Gegebenheiten ab. In jedem Fall setzen wir uns mit allen uns zur Verfügung stehenden Verteidigungsmitteln für den bestmöglichen Ausgang ein.
Dazu gehören:
- Akteneinsichtnahme
- Überprüfung einzelner Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Durchsuchung von Büro- und Wohnungsräumen, Sicherstellung von Beweisen)
- Begleitung bei Befragungen oder Vernehmungen
- Herstellung von Waffengleichheit
- Einspruchseinlegung beim Strafbefehl
- Beantragung von Haftprüfung
- Verteidigung im Hauptverfahren
Steuerstrafrecht und Steuerrecht gehören zu unseren Kernkompetenzen. Durch unsere langjährige Erfahrung und regelmäßige Fortbildung verfügen wir über eine herausragende Expertise und erreichen für Sie in jedem Fall das bestmögliche Ergebnis.
Mit der Expertise von Rechtsanwalt Dr. Tobias Mayer, LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, sowie Rechtsanwalt Benedikt Perlet, LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht, stehen Ihnen erfahrene Fachleute zur Seite. Durch unsere intensive Zusammenarbeit mit Steuerberatern bieten wir Ihnen eine kompetente Rechts- und Steuerberatung aus einer Hand.
Wenden Sie sich an uns, wenn Sie
- rechtlichen Rat im Steuerstrafrecht suchen
- steuerstrafrechtliche Haftungsrisiken erkennen und vermeiden wollen
- über eine Selbstanzeige nachdenken
- Unterstützung im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden wünschen
- konkrete Ermittlungsmaßnahmen (Durchsuchung, Festnahme, Sicherstellung) abwenden wollen
- einen Strafbefehl erhalten haben
- kompetente Vertretung und Verteidigung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder vor Gericht benötigen
Häufige Fragen zu diesem Rechtsgebiet.
Wann ist eine strafbefreiende Selbstanzeige von vornherein nicht möglich?
Grundsätzlich lässt sich in allen Fällen von Steuerhinterziehung über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachdenken. Insofern sollte man die Option der Selbstanzeige nicht zu früh verwerfen – erst recht nicht ohne diese Option zuvor mit einem Experten durchgesprochen zu haben. Allerdings gibt es im Gesetz durchaus Gründe, in denen die Selbstanzeige ausgeschlossen ist. Diese Ausschlussgründe für eine strafbefreiende Selbstanzeige sind äußerst umfangreich und wurden in den letzten Jahren stetig erweitert. Ausgeschlossen ist die Straffreiheit etwa dann, wenn
- eine der Steuerstraftaten bereits entdeckt war,
- die verkürzte Steuer einen Betrag von 25.000 Euro übersteigt oder
- ein besonders schwerer Fall von Steuerhinterziehung vorliegt.
Gibt es bei der Steuerhinterziehung eine Obergrenze für eine strafbefreiende Selbstanzeige?
Die gibt es. Die verkürzte Steuer darf einen Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. Ansonsten kommt ein Absehen von Verfolgung der Straftat nur in besonderen Fällen in Betracht. Dabei ist unter anderem erforderlich, dass ein Geldbetrag in Höhe von mindestens 10% der hinterzogenen Steuer an die Staatskasse gezahlt wird.
Wann droht im Steuerstrafrecht ein Berufsverbot?
Berufsverbote aufgrund der Verwirklichung von Steuerstraftaten sind selten. Bedeutsam wird dies vor allem dann, wenn die berufliche Tätigkeit auf die systematische Hinterziehung von Steuern angelegt ist (z.B. durch die Beschäftigung von Schwarzarbeitern).
Wann droht bei Steuerhinterziehung eine Gefängnisstrafe?
Im Falle der vorsätzlichen Steuerhinterziehung hängt die Frage einer Haftstrafe mit der Höhe der hinterzogenen Steuern zusammen. Überschreitet diese in der Summe den Betrag von 50.000 Euro, so kommt eine Freiheitsstrafe grundsätzlich in Betracht. Diese kann jedoch in vielen Fällen zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei einer Summe von mindestens 1.000.000 Euro ist eine Freiheitsstrafe in der Regel unumgänglich.
Wann verjähren Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten?
Es kann sich um Jahre, durchaus aber auch um Jahrzehnte handeln. Der Ablauf der Verjährungsfrist hängt ganz davon ab, welche Straftaten im Einzelnen zur Last gelegt werden und ab welchem Zeitpunkt die Verjährung eintritt. Zudem kann der Ablauf der Verjährung durch bestimmte Umstände gehemmt werden. Hierzu zählt auch die Aufnahme von Ermittlungen.
Wann benötige ich in Steuerstrafsachen einen Rechtsanwalt?
Ein Rechtsanwalt sollte nach Möglichkeit in jedem Steuerstrafverfahren so früh wie möglich hinzugezogen werden. Häufig ergibt sich erst aus einer Zusammenschau strafrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften ein umfassendes Bild von der Strafbarkeit. Die Erfahrung zeigt, dass die Betroffenen ohne professionelle Hilfe mit der Bewältigung des Verfahrens überfordert sind.
Was kann ein Anwalt im Steuerstrafrecht für mich tun?
Ein Anwalt kann Sie in sämtlichen Situationen des Steuerstrafverfahrens unterstützen. Er kann beispielsweise Akteneinsicht nehmen, einzelne Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Durchsuchung, Festnahme, Sicherstellung von Beweismitteln) überprüfen und im Hauptverfahren als Verteidiger auftreten.
Wie lange dauert ein Verfahren im Steuerstrafrecht?
Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens oder der Auslastung der Behörden. Das Verfahren kann somit schon nach wenigen Monaten beendet sein oder sich über viele Jahre hinziehen.