Artikel bewerten

AWV-Meldepflicht vergessen? Hilft jetzt eine Selbstanzeige?

Wenn Sie schon einmal Geld ins Ausland überwiesen oder aus dem Ausland erhalten haben, ist Ihnen auf dem Kontoauszug vielleicht der Hinweis auf die AWV-Meldepflicht aufgefallen. Es ist wichtig zu verstehen, welche Regeln einzuhalten sind. Bei einer unterlassenen Meldung drohen empfindliche Strafen. In diesem Beitrag klären wir auf, wann die sogenannte AWV-Meldepflicht gilt und was bei unterlassener Meldepflicht zu tun ist.

  1. Was bedeutet AWV-Meldepflicht überhaupt?
  2. Wann ist eine AWV-Meldung erforderlich?
  3. Wer ist meldepflichtig?
  4. Innerhalb welcher Frist muss die AWV-Meldung erfolgen?
  5. Wie kann die AWV-Meldung vorgenommen werden?
  6. Welche Strafen drohen bei einer Verletzung der Meldepflicht?
  7. Können vergessene AWV-Meldungen nachgeholt werden?
  8. Ist eine Selbstanzeige bei unterlassener oder fehlerhafter AWV-Meldung möglich?
  9. Ist eine Verteidigung gegen ein Bußgeld sinnvoll?
  10. Wann verjähren vergessene AWV-Meldungen?
  11. Fazit

1. Was bedeutet AWV-Meldepflicht überhaupt?

AWV steht für Außenwirtschaftsverordnung. Die §§ 67 ff. AWV regeln die Meldepflicht. Danach müssen bestimmte Zahlungen im Auslandsverkehr gemeldet werden (sogenannte AWV-Meldepflicht). Dadurch soll der Kapitalfluss ins und aus dem Ausland (Außenwirtschaftsverkehr) statistisch erfasst werden.

2. Wann ist eine AWV-Meldung erforderlich?

Die Meldepflicht besteht für eingehende sowie ausgehende Zahlungen im Auslandsverkehr über 12.500 Euro. Das Gesetz sieht allerdings Ausnahmen vor, z.B. für Beträge für Waren.
Hinweis: Die Ausnahme von der Meldepflicht gilt auch, wenn es sich um mehrere Zahlungen einer Person handelt, die jeweils einzeln weniger als 12.500 Euro betragen, aber zusammen die Wertgrenze von 12.500 Euro übersteigen. Falls jedoch größere Beträge durch regelmäßige kleine Zahlungen ersetzt werden, so kann dies zu einer AWV-Meldepflicht führen.

Erfasste Zahlungsvorgänge

Nicht nur reine Zahlungen, sondern alle Arten von Zahlungsvorgängen sind von der AWV-Meldepflicht erfasst.

Beispiele:

  • Barzahlungen; reine Bargeldmitnahmen sind nicht meldepflichtig
  • Auslandsüberweisungen in Euro oder in Fremdwährungen
  • Auslandszahlungen mittels Lastschrift
  • Zahlungen über Finanzdienstanbieter (PayPal, Stripe, Square u.a.), Geldtransferdienste (Western Union, TransferWise u.a.) sowie das Bezahlsystem von eBay
  • Aufrechnungen und Verrechnungen
  • Wertpapiertransaktionen
  • Kauf oder Verkauf von Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, u.a.) sowie Ein- und Auszahlungen von Geld bei Kryptobörsen
  • Einbringung von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten

Hinweis: Nach § 67 AWV bestehen Ausnahmen für Kredite. So ist etwa bei Aus- und Rückzahlungen von Krediten und Einlagen mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit von bis zu 12 Monaten keine Meldung erforderlich.

Beispiel: Wer aufgrund attraktiverer Zinsen Tages- oder Festgeld bei einer Bank in Estland anlegt, muss dafür keine AWV-Meldung vornehmen, sofern das Geld nicht für mehr als 12 Monate angelegt wird.

Zahlungen für Warenlieferungen

Zahlungen, die für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren geleistet werden, sind nicht meldepflichtig.

Achtung: Eine Ausnahme gilt nur für Warenlieferungen. Die AWV-Meldepflicht gilt sehr wohl bei Zahlungen für Dienstleistungen, Software und Technologie.

Zahlungen innerhalb der Europäischen Union

Die AWV-Meldepflicht gilt auch für Zahlungen innerhalb der EU, denn die Außenwirtschaftsordnung differenziert lediglich zwischen In- und Ausland. Zum Inland gehören nur Zahlungen innerhalb von Deutschland – das EU-Ausland zählt demnach als Ausland.

Bei Auslandszahlungen findet sich in der Regel auf dem Kontoauszug oder bereits im Online-Banking der Hinweis auf die AWV-Meldung. Wenn der Betrag unter der Wertgrenze von 12.500 Euro liegt oder eine weitere Ausnahme vorliegt, dann können Sie die Meldung Ihres Kreditinstituts ignorieren.

3. Wer ist meldepflichtig?

Die Meldepflicht gilt für alle natürlichen und juristischen Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Firmensitz in Deutschland, wenn diese Geld erhalten oder Geld zahlen.

Wichtig: Auch Transaktionen über Dritte, die mittelbar einer ausländischen Person oder einem ausländischen Unternehmen zukommen, müssen gemeldet werden.

Die Meldepflicht gilt also auch, wenn das Geld nicht direkt von einer ausländischen Person bzw. einem ausländischen Unternehmen stammt. Es genügt vielmehr, wenn eine andere Person auf Rechnung einer ausländischen Person bzw. eines ausländischen Unternehmens handelt. Auch im umgekehrten Fall, in denen Zahlungen mittelbar einer ausländischen Person oder einem ausländischen Unternehmen zufließen, müssen diese gemeldet werden.

Beispiel I: B wohnt in Deutschland. Seine Schwester S ist vor 5 Jahren nach Italien gezogen. B kauft S eine Wohnung ab und überweist ihr 100.000 Euro auf ihr Konto bei einer Frankfurter Bank. Diese Zahlung ist meldepflichtig, weil B die Wohnung von einer Ausländerin kauft und dieser das Geld zugutekommt. Dass es sich um ein Konto bei einer deutschen Bank handelt, ist unerheblich.

Beispiel II: V betreibt ein kleines Software-Unternehmen in München. Er hat für einen Kunden in Polen eine Logistik-Software für 25.000 Euro entwickelt, dieser sendet das Geld über PayPal an V. Diese Zahlung ist meldepflichtig, weil V das indirekt über einen Zahlungsdienstanbieter von einem Ausländer erhalten halt.

Wichtig: Die Verantwortung für eine fristgerechte und vollständige AWV-Meldung liegt alleine beim Kontoinhaber. Die Bank ist nicht dazu verpflichtet, Zahlungen über 12.500 Euro zu deklarieren.

4. Innerhalb welcher Frist muss die AWV-Meldung erfolgen?

Die reguläre AWV-Meldung erfolgt in Form der sog. Z4-Meldung. Diese muss bis zum 7. Kalendertag des Folgemonats, nachdem die Überweisung oder Zahlung erfolgt ist, vorgenommen werden.

Beispiel: P hat seinem Bruder in Schweden am 13. April 15.000 Euro überwiesen. Die Meldung muss bis zum 7. Mai erfolgen.

Die Z4-Meldung betrifft alle ein- und ausgehenden Zahlungen, die nicht von den spezielleren Meldeformularen erfasst werden.

Speziellere Meldeformulare sind Folgende:

  • Z8 betrifft Zahlungen im Zusammenhang mit der Seeschifffahrt;
  • Z10 betrifft Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten;
  • Darüber hinaus gibt es spezielle Meldeformulare für Geldinstitute (Z10 bis Z15).

Für andere als Z4-Meldungen, gelten zum Teil andere Fristen. Eine Fristverlängerung wird grundsätzlich nicht gewährt.

5. Wie kann die AWV-Meldung vorgenommen werden?

Für Privatpersonen und Unternehmen kann die AWV-Meldung auf unterschiedlichen Wegen erfolgen:

Privatpersonen

Privatpersonen können die Meldung telefonisch über die gebührenfreie Hotline der Deutschen Bundesbank vornehmen. Die Hotline ist unter der Nummer 0800 1234 1111 wochentags von 9-15 Uhr erreichbar. Fragen zum Meldewesen können per E-Mail adressiert werden. Für Meldungen aus dem Ausland kann die die Meldung über die Nummer +49 6131 377 4790 erfolgen.

Die Meldung muss folgende Angaben umfassen:

  • Name des Meldenden;
  • Land, in das das Geld gesendet oder aus dem das Geld angenommen wurde;
  • Überweisungszweck;
  • Datum;
  • Betrag;
  • Kontaktdaten;
  • bei Wertpapieren die Angabe der ISIN, der Nennbetrag und die Stückzahl;
  • Meldenummer (falls vorhanden).

Die Beantragung einer Meldenummer ist empfehlenswert für Privatpersonen, die regelmäßig Überweisungen ins Ausland tätigen oder Geld aus dem Ausland erhalten. Die Meldenummer kann über ein Formular beantragt werden, welches über die Seite der Bundesbank heruntergeladen werden kann. Der Antrag kann per E-Mail an aw-stammdaten@bundesbank.de eingereicht werden.

Unternehmen

Die AWV-Meldepflicht gilt unabhängig von der Rechtsform für alle Unternehmen. Die AWV- oder auch Z4-Meldung muss in elektronischer Form bei der Deutschen Bundesbank erfolgen. Die einfachste Möglichkeit ist die Nutzung des von der Deutschen Bundesbank entwickelten Allgemeinen Meldeportal Statistik. Vor der ersten Nutzung ist eine Benutzerregistrierung und die Beantragung einer Meldenummer (per E-Mail an aw-stammdaten@bundesbank.de) erforderlich.

Die Meldung muss folgende Angaben umfassen:

  • Name des Meldenden;
  • Land, in das das Geld gesendet oder aus dem das Geld angenommen wurde;
  • Überweisungszweck;
  • Datum;
  • Betrag; Kontaktdaten;
  • bei Wertpapieren die Angabe der ISIN, der Nennbetrag und die Stückzahl;
  • Meldenummer.
Achtung: In einer GmbH ist der Geschäftsführer für die AWV-Meldepflicht verantwortlich. Ist die Meldung nicht erfolgt, können Bußgelder sowohl gegen den Geschäftsführer als auch die GmbH selbst verhängt werden.

6. Welche Strafen drohen bei einer Verletzung der Meldepflicht?

Ist die AWV-Meldung nicht innerhalb der Frist erfolgt, gilt sie als verspätet und es besteht das Risiko eines Bußgeldes. Auch fehlerhafte oder unvollständige Meldungen können ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen.

Die Missachtung der AWV-Meldepflicht in Form von verspäteten, vergessenen, unvollständigen oder falschen Meldungen ist eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 19 Abs. 6 AWG – es drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro pro Meldepflichtverstoß.

Tipp: Die Einhaltung der Meldevorschriften in Unternehmen wird regelmäßig überprüft. Im Rahmen einer Zollprüfung oder Außenwirtschaftsprüfung kann ein Verstoß beiläufig bemerkt werden.

7. Können vergessene AWV-Meldungen nachgeholt werden?

Für die AWV-Meldung gelten strenge Fristen. Werden diese versäumt, kann die Meldung in der Regel nicht nachgeholt werden. Allerdings können Privatpersonen, die die Frist versehentlich versäumt haben und die Meldung sofort nachholen, möglicherweise ein Bußgeld vermeiden.

Diese Nachmeldung sollte förmlich – und nicht nur telefonisch – erfolgen, da die telefonische Meldung im Nachhinein nur schwer dokumentiert und nachgewiesen werden kann.

8. Ist eine Selbstanzeige bei unterlassener oder fehlerhafter AWV-Meldung möglich?

Wird bei einer vergessenen oder verspäteten AWV-Meldung eine Selbstanzeige abgegeben, kann kein Bußgeld mehr verhängt werden.

Was ist der Unterschied zwischen der Nachmeldung und der Selbstanzeige?

Nachmeldung einer vergessenen Zahlung und Selbstanzeige sind grundlegend verschieden. Die Nachmeldung erfolgt gegenüber der Bundesbank, die für eine Selbstanzeige aber nicht zuständig ist. Die Anzeige gegenüber der Bundesbank kann im schlimmsten Fall erst zur Entdeckung der Tat führen, wodurch eine wirksame Selbstanzeige verhindert wird.

Der richtige Adressat für eine Selbstanzeige ist das zuständige Hauptzollamt. In der Regel haben die Hauptzollämter für die Selbstanzeige von Verstößen gegen die AWV-Meldepflicht aber keinen eigenen Eingang eingerichtet. Daher empfiehlt es sich, vor der Selbstanzeige Kontakt zu dem jeweiligen Hauptzollamt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die Selbstanzeige als solche eingeht und entsprechend bearbeitet wird.

Was sind die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige?

Für eine wirksame Selbstanzeige müssen folgende Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 4 AWG erfüllt sein:

  • Die Meldepflicht muss fahrlässig versäumt worden sein. Eine Selbstanzeige bei vorsätzlicher Missachtung der Meldepflicht ist nicht möglich.
  • Der Behörde darf der Verstoß gegen die AWV-Meldepflicht noch nicht bekannt geworden sein.
  • Es muss nachgewiesen werden, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, damit in der Zukunft ein erneuter Verstoß gegen die AWV-Meldepflicht verhindert

Die Erfüllung aller Voraussetzungen muss in der Selbstanzeige nachgewiesen werden.

Praxistipp: Schriftliches Handeln ist empfehlenswert. Nur so kann der Nachweis einer wirksamen Selbstanzeige gelingen.

Was sind die Folgen einer wirksamen AWV-Meldepflicht Selbstanzeige?

Die AWV-Meldepflicht Selbstanzeige verhindert effektiv Nachteile für Privatpersonen und Unternehmen. Sie ist für Verstöße im Meldewesen ausdrücklich vorgesehen und ist die einzige Möglichkeit, um Bußgelder und Strafen zu vermeiden.

Es ist durchaus möglich, die Selbstanzeige selbst vorzunehmen, wenn alle wichtigen Angaben enthalten sind. Allerdings ist es empfehlenswert vor der Stellung einer Selbstanzeige anwaltliche Beratung einzuholen. Fehler bei der Selbstanzeige, z.B. gegenüber der falschen Behörde, können zur Verfolgung führen. Es gibt bei der Selbstanzeige nur einen Versuch. Scheitert dieser, so kann dies zur Entdeckung des Verstoßes und damit zur Einleitung des Bußgeldverfahrens führen.

Praxistipp: Aufgrund der zahlreichen Voraussetzungen und den Risiken, die sich durch eine unvollständige Selbstanzeige ergeben, ist die Hinzuziehung eines Anwalts ratsam.

9. Ist eine Verteidigung gegen ein Bußgeld sinnvoll?

Nach der Einleitung eines Bußgeldverfahrens sollte mit anwaltlicher Unterstützung geprüft werden, ob es Sinn macht, sich gegen die Verhängung eines Bußgeldes zu verteidigen. Das Bußgeld wegen Missachtung der AWV-Meldepflicht wird in der Regel sofort nach einer Anhörung innerhalb kurzer Frist festgesetzt.

Der Anwalt wird Akteneinsicht nehmen. Er prüft unter anderem, ob das Bußgeldverfahren zu Recht eingeleitet wurde und ob überhaupt ein Verstoß gegen die AWV-Meldepflicht vorliegt. Es gibt zahlreiche Ausnahmen von der AWV-Meldepflicht und Verstöße könnten gegebenenfalls bereits verjährt sein.

10. Wann verjähren vergessene AWV-Meldungen?

Die Meldepflicht selbst verjährt nicht, wohl aber die Möglichkeit, bei einem Versäumnis ein Bußgeld festzusetzen.

Die Verjährungsfrist beträgt nach § 31 OWiG drei Jahre. Liegt der Verstoß gegen die AWV-Meldepflicht also länger als drei Jahre zurück, so darf die Behörde kein Bußgeld mehr festsetzen. Es ist zu Ihren Gunsten die Verjährung eingetreten.

11. Fazit

  • Die AWV-Meldepflicht gilt sowohl für Unternehmen und Privatpersonen für alle gesendeten oder empfangenen Zahlungen von über 12.500 Euro. Ausnahmen bestehen für Warenlieferungen und Kredite.
  • Die Meldepflicht besteht auch bei Transaktionen über Dritte, die mittelbar einer ausländischen Person oder einem ausländischen Unternehmen zukommen.
  • Bei Missachtung der AWV-Meldepflicht droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.
  • Vergessene AWV-Meldungen können drei Jahre lang verfolgt und mit einem Bußgeld geahndet werden. Nach Ablauf von drei Jahren darf die Behörde kein Bußgeld mehr verhängen. Es tritt Verjährung ein.
  • Eine wirksame Selbstanzeige kann die Verhängung eines Bußgeldes verhindern. Im Rahmen der Selbstanzeige muss dargestellt werden, dass fahrlässig gegen die Meldepflicht verstoßen wurde und dass angemessene Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Verstöße ergriffen werden. Außerdem muss die Selbstanzeige freiwillig vor der Entdeckung durch die Behörde erfolgen.