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HOAI und Architektenhonorar: Wie das Honorar nach der HOAI-Reform berechnet wird

verfasst von:
Fabian Seidel

Das Honorar des Architekten ist seit Jahren in Bewegung. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat das jahrzehntelange Fundament der HOAI ins Wanken gebracht und den Gesetzgeber zu einer grundlegenden Reform gezwungen. Für Bauherren und Planer ist heute mehr denn je entscheidend, das Honorar von Anfang an klar zu vereinbaren. Wer das versäumt, überlässt die Höhe der Vergütung den gesetzlichen Auffangregeln. Dieser Beitrag erklärt, wie das Architektenhonorar nach geltendem Recht berechnet wird.

1. Was regelt die HOAI?

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI, ist eine Verordnung, die die Berechnung des Honorars für Planungsleistungen regelt. Sie ordnet die typischen Leistungen bestimmten Leistungsbildern zu, etwa der Gebäudeplanung, und stellt für die Berechnung Honorartafeln bereit.

Die HOAI gilt für Architekten ebenso wie für Ingenieure. Sie betrifft nicht die Frage, ob ein Architektenvertrag wirksam ist, sondern allein die Höhe des Honorars für die erfassten Grundleistungen.

Hinweis: Der Architekten- und Ingenieurvertrag selbst ist seit 2018 in den §§ 650p ff. BGB eigenständig geregelt. Über § 650q BGB steht dem Architekten unter anderem die Bauhandwerkersicherung zu, dazu unser Beitrag Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB.

2. Das EuGH-Urteil und das Ende der verbindlichen Sätze

Über Jahrzehnte enthielt die HOAI verbindliche Mindest- und Höchstsätze. Eine Honorarvereinbarung unterhalb des Mindestsatzes war grundsätzlich unwirksam, der Architekt konnte trotz niedrigerer Abrede den Mindestsatz verlangen.

Der Europäische Gerichtshof hat 2019 entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze gegen die europäische Dienstleistungsrichtlinie verstoßen (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.07.2019 – Az. C-377/17). In der Folge hat der Gerichtshof klargestellt, dass sich eine Privatperson in einem Rechtsstreit mit einer anderen Privatperson nicht unmittelbar auf die Richtlinie berufen kann (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18.01.2022 – Az. C-261/20). Für Verträge nach neuem Recht hat der Gesetzgeber die verbindlichen Sätze jedoch beseitigt.

3. Die HOAI 2021: Honorar als freie Vereinbarung

Die seit dem 1. Januar 2021 geltende Fassung der HOAI enthält keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr. Die Werte der Honorartafeln sind nur noch Orientierungswerte. Das Honorar können die Parteien grundsätzlich frei vereinbaren.

Voraussetzung ist allerdings eine Vereinbarung in Textform. Treffen die Parteien keine wirksame Honorarvereinbarung, gilt für die vertraglich vereinbarten Grundleistungen der sogenannte Basishonorarsatz als vereinbart, also der jeweils untere Wert der Honorartafel (§ 7 Abs. 1 HOAI 2021).

Achtung: Wer als Architekt kein Honorar in Textform vereinbart, ist auf den Basishonorarsatz beschränkt. Eine mündliche Abrede über ein höheres Honorar lässt sich häufig nicht durchsetzen. Die Honorarvereinbarung gehört deshalb schriftlich an den Anfang des Vertrags.

4. Wie wird das Honorar berechnet?

Auch wenn die Sätze nicht mehr verbindlich sind, folgt die Honorarberechnung weiterhin dem bewährten System der HOAI. Vier Faktoren bestimmen die Höhe:

  • Anrechenbare Kosten: der für die Planung maßgebliche Teil der Bauwerkskosten, ermittelt nach den Kostenermittlungsregeln der HOAI.
  • Honorarzone: die Einordnung des Projekts nach Schwierigkeitsgrad in eine von mehreren Honorarzonen.
  • Honorartafel: die Tafel, die anrechenbaren Kosten und Honorarzone einen Honorarkorridor zuordnet.
  • Leistungsumfang: der Anteil der tatsächlich beauftragten Leistungsphasen am gesamten Leistungsbild.

Aus dem Zusammenspiel dieser Faktoren ergibt sich das Honorar für die beauftragten Grundleistungen. Besondere Leistungen, die über die Grundleistungen hinausgehen, sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

5. Die Leistungsphasen

Das Leistungsbild Gebäude gliedert die Architektenleistung in neun Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung über die Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur Objektüberwachung und Objektbetreuung. Jede Leistungsphase ist mit einem prozentualen Anteil am Gesamthonorar bewertet.

Wird der Architekt nur mit einem Teil der Leistungsphasen beauftragt, erhält er auch nur den entsprechenden Honoraranteil. Umgekehrt schuldet er die volle Leistung der beauftragten Phasen; werden Teilleistungen nicht erbracht, kann das Honorar zu kürzen sein.

Praxishinweis: Halten Sie im Vertrag genau fest, welche Leistungsphasen beauftragt werden. Unklarheiten über den Leistungsumfang sind eine der häufigsten Ursachen für Honorarstreitigkeiten.

6. Honorar und Mängel der Planung

Auch der Architekt schuldet ein mangelfreies Werk. Plant er fehlerhaft oder überwacht er die Bauausführung unzureichend, haftet er nach den Regeln des Werkvertragsrechts. Die Verjährung der Ansprüche gegen den Architekten richtet sich ebenfalls nach § 634a BGB. Wie Mängelrechte geltend zu machen sind, erläutert unser Beitrag Baumängel: Rechte und Verjährung.

Tipp: Honorarforderung und Mängelhaftung hängen zusammen. Wer als Bauherr Planungsmängel rügt, sollte prüfen, ob das Honorar zu mindern ist; der Architekt sollte seine Leistungserbringung sorgfältig dokumentieren.

7. Was Sie bei Architektenverträgen beachten sollten

  • Honorar in Textform vereinbaren, sonst gilt nur der Basishonorarsatz.
  • Leistungsphasen klar benennen, die beauftragt werden sollen.
  • Anrechenbare Kosten und Honorarzone nachvollziehbar bestimmen.
  • Besondere Leistungen gesondert regeln und vergüten.
  • Schriftliche Dokumentation von Leistungsstand und Abnahmen führen.

8. Fazit

  • Die HOAI regelt die Berechnung des Honorars für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren.
  • Der EuGH hat die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze 2019 für europarechtswidrig erklärt.
  • Seit der HOAI 2021 sind die Tafelwerte nur noch Orientierungswerte; das Honorar ist frei vereinbar.
  • Ohne Honorarvereinbarung in Textform gilt der Basishonorarsatz.
  • Die Berechnung folgt weiterhin anrechenbaren Kosten, Honorarzone, Honorartafel und Leistungsumfang.
  • Das Leistungsbild Gebäude umfasst neun Leistungsphasen mit jeweils festem Honoraranteil.
  • Der Architekt haftet für Planungs- und Überwachungsmängel nach Werkvertragsrecht.
zuletzt aktualisiert:
10.06.2026

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Nein. Seit der HOAI 2021 sind die Mindest- und Höchstsätze nicht mehr verbindlich; die Tafelwerte sind Orientierungswerte. Auslöser war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019.

Dann gilt für die beauftragten Grundleistungen der Basishonorarsatz als vereinbart, also der untere Wert der Honorartafel (§ 7 Abs. 1 HOAI 2021). Eine nur mündliche Abrede über ein höheres Honorar ist häufig nicht durchsetzbar.

Aus dem Zusammenspiel von anrechenbaren Kosten, Honorarzone, Honorartafel und dem Umfang der beauftragten Leistungsphasen. Besondere Leistungen sind gesondert zu vergüten.

Das Leistungsbild Gebäude gliedert die Architektenleistung in neun Phasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Phase ist mit einem prozentualen Honoraranteil bewertet, sodass sich bei Teilbeauftragung das Honorar entsprechend reduziert.

Eine Vereinbarung in Textform ist dringend zu empfehlen und Voraussetzung dafür, ein vom Basishonorarsatz abweichendes Honorar wirksam festzulegen. Die Honorarvereinbarung gehört an den Anfang des Architektenvertrags.