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Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB: So sichert der Unternehmer seinen Werklohn

verfasst von:
Fabian Seidel

Für den Bauunternehmer ist die größte Gefahr nicht der streitige Mangel, sondern der Werklohn, der am Ende nicht fließt. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsschwierigkeiten oder wird die Schlussrechnung mit immer neuen Einwänden hinausgezögert, steht oft eine erhebliche Vorleistung im Feuer. Der Gesetzgeber hat dem Unternehmer mit der Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB ein scharfes Instrument an die Hand gegeben, das die Vergütung absichert, bevor es zu spät ist. Wer es kennt und richtig einsetzt, verschiebt das Insolvenzrisiko dorthin, wo es hingehört.

1. Was ist die Bauhandwerkersicherung?

Die Bauhandwerkersicherung gibt dem Unternehmer eines Bauvertrags das Recht, vom Besteller eine Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung zu verlangen. Geregelt ist sie in § 650f BGB; bis zur Reform des Bauvertragsrechts im Jahr 2018 fand sich dieselbe Regelung in § 648a BGB a. F.

Sinn der Vorschrift ist der Schutz des vorleistungspflichtigen Unternehmers. Im Bauvertrag erbringt der Unternehmer regelmäßig zuerst seine Leistung und erhält den Werklohn erst danach. Wird der Besteller zahlungsunfähig, bleibt der Unternehmer auf seinen Kosten sitzen, obwohl der Bau bereits in das Vermögen des Bestellers eingegangen ist. Die Sicherheit nach § 650f BGB gleicht dieses Ungleichgewicht aus.

Hinweis: Der Anspruch auf Sicherheit besteht unabhängig davon, ob der Besteller bereits in Verzug ist oder Anlass zu Misstrauen gegeben hat. Der Unternehmer muss keinen Grund nennen. Allein das gesetzliche Sicherungsbedürfnis genügt.

2. Wer kann die Sicherheit verlangen?

Anspruchsberechtigt ist der Unternehmer eines Bauvertrags im Sinne des § 650a BGB, also wer sich zur Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder zum Umbau eines Bauwerks oder einer Außenanlage verpflichtet hat. Erfasst sind ebenso Nachunternehmer gegenüber dem Generalunternehmer.

Über § 650q BGB steht das Sicherungsrecht auch dem Architekten und dem Ingenieur zu, soweit ihre Leistung sich auf ein Bauwerk bezieht. Wie das Honorar dabei zu berechnen ist, behandeln wir im Beitrag HOAI und Architektenhonorar.

Achtung: Nach § 650f Abs. 6 BGB ist das Sicherungsverlangen ausgeschlossen gegenüber der öffentlichen Hand und gegenüber einem Verbraucher, der einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB geschlossen hat oder einen Bauträgervertrag. Im klassischen Verhältnis zwischen gewerblichen Bauvertragsparteien greift die Vorschrift dagegen uneingeschränkt.

3. In welcher Höhe besteht der Anspruch?

Der Unternehmer kann Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich der dazugehörigen Nebenforderungen verlangen. Die Nebenforderungen werden pauschal mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs angesetzt (§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit sind etwaige Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung abgedeckt.

Maßgeblich ist die vereinbarte Vergütung, nicht nur der Wert der bereits erbrachten Leistung. Der Unternehmer kann die Sicherheit also auch für den noch nicht ausgeführten Teil des Auftrags fordern. Auch Nachträge und berechtigte Mehrvergütungsansprüche zählen mit, sobald sie dem Grunde nach feststehen, siehe dazu unseren Beitrag Nachträge und gestörter Bauablauf.

Beispiel: Ist eine Vergütung von 200.000 Euro vereinbart und hat der Besteller 50.000 Euro gezahlt, kann der Unternehmer Sicherheit über 150.000 Euro zuzüglich 10 Prozent, also über 165.000 Euro verlangen.

4. Welche Form muss die Sicherheit haben?

Welche Art der Sicherheit gestellt wird, bestimmt grundsätzlich der Besteller. In der Praxis dominiert die selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers (§ 650f Abs. 2, § 232 BGB). Möglich sind aber auch eine Hinterlegung von Geld oder andere taugliche Sicherheiten.

Die Kosten der Sicherheitsleistung trägt wirtschaftlich der Unternehmer: Nach § 650f Abs. 3 BGB hat er dem Besteller die üblichen Kosten bis zu einem Höchstsatz von 2 Prozent für das Jahr zu erstatten. Das ist sachgerecht, weil die Sicherheit allein dem Unternehmer zugutekommt.

Tipp: Verlangen Sie die Sicherheit schriftlich und unter Angabe der konkreten Höhe sowie einer angemessenen Frist. Eine saubere Dokumentation ist entscheidend, falls Sie später Leistungen verweigern oder kündigen wollen.

5. Was geschieht, wenn der Besteller die Sicherheit nicht stellt?

Stellt der Besteller die verlangte Sicherheit nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist, hat der Unternehmer ein Wahlrecht. Er kann nach § 650f Abs. 5 BGB entweder die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen.

Kündigt der Unternehmer, behält er den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich allerdings anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erwirbt. Für die ersparten Aufwendungen besteht eine gesetzliche Vermutung: Es wird vermutet, dass dem Unternehmer 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung zustehen (§ 650f Abs. 5 Satz 3 BGB).

Praxishinweis: Das Leistungsverweigerungsrecht ist ein erheblicher Druckhebel. Sobald die Arbeiten auf der Baustelle ruhen, gerät der Besteller selbst unter Termin- und Kostendruck. Häufig ist die Sicherheit schneller gestellt, als der Besteller zuvor behauptet hat.

6. Kann der Anspruch vertraglich ausgeschlossen werden?

Nein. § 650f Abs. 7 BGB ordnet ausdrücklich an, dass eine von den Absätzen 1 bis 5 zum Nachteil des Unternehmers abweichende Vereinbarung unwirksam ist. Der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung ist damit unverzichtbar. Auch Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Sicherungsverlangen erschweren oder ausschließen, halten der Kontrolle nicht stand.

Der Bundesgerichtshof hat das Sicherungsrecht in ständiger Rechtsprechung gestärkt und betont, dass es dem Unternehmer auch dann zusteht, wenn der Besteller Mängel behauptet oder mit Gegenansprüchen aufrechnet (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2014 – Az. VII ZR 349/12).

Achtung: Der Sicherungsanspruch besteht selbst nach der Abnahme und sogar dann, wenn der Besteller die Vergütung ganz oder teilweise bestreitet. Zu den Folgen der Abnahme insgesamt informiert unser Beitrag Abnahme im Bauvertrag.

7. Verhältnis zur Bauhandwerkersicherungshypothek

Von der Sicherheit nach § 650f BGB zu unterscheiden ist die Sicherungshypothek des Bauunternehmers nach § 650e BGB. Diese gibt dem Unternehmer einen Anspruch auf Einräumung einer Hypothek am Baugrundstück des Bestellers. Sie versagt jedoch, wenn der Besteller nicht Eigentümer des Grundstücks ist, was in der Praxis häufig vorkommt.

Die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB ist deshalb in den meisten Fällen das wirksamere Instrument, weil sie unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Grundstück greift und eine liquide Sicherheit verschafft.

8. Was Sie als Unternehmer tun sollten

  • Frühzeitig handeln: Verlangen Sie die Sicherheit bereits bei ersten Anzeichen für Zahlungsprobleme, nicht erst nach der Schlussrechnung.
  • Höhe korrekt berechnen: vereinbarte Restvergütung zuzüglich 10 Prozent Nebenforderungen, einschließlich berechtigter Nachträge.
  • Schriftform und Frist: Setzen Sie eine angemessene Frist und dokumentieren Sie das Verlangen.
  • Wahlrecht bewusst ausüben: Leistungsverweigerung als Druckmittel oder Kündigung als endgültige Lösung.
  • Rechtsrat einholen, bevor Sie die Arbeiten einstellen oder kündigen, damit der Anspruch nicht durch Formfehler verloren geht.

9. Fazit

  • § 650f BGB gibt dem Bauunternehmer einen unverzichtbaren Anspruch auf Sicherheit für seinen Werklohn.
  • Die Sicherheit umfasst die noch offene vereinbarte Vergütung zuzüglich pauschal 10 Prozent Nebenforderungen.
  • Ein Grund muss nicht genannt werden; das Sicherungsbedürfnis genügt.
  • Gegenüber Verbrauchern und der öffentlichen Hand ist der Anspruch ausgeschlossen.
  • Stellt der Besteller keine Sicherheit, kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder kündigen und behält den Vergütungsanspruch.
  • Der Anspruch lässt sich vertraglich nicht zum Nachteil des Unternehmers ausschließen.
  • Die Sicherheit greift unabhängig von Mängeleinwänden und auch nach der Abnahme.
zuletzt aktualisiert:
10.06.2026

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Ja. Der Anspruch besteht, solange die Vergütung nicht vollständig gezahlt ist, und damit auch nach Abnahme und Schlussrechnung. Selbst wenn der Besteller die Forderung bestreitet, bleibt das Sicherungsverlangen zulässig.

Nach Ablauf einer angemessenen Frist können Sie die weitere Leistung verweigern oder den Bauvertrag kündigen. Bei Kündigung behalten Sie den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, für die eine Pauschale von 5 Prozent vermutet wird.

Wirtschaftlich der Unternehmer. Er muss dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu 2 Prozent für das Jahr erstatten (§ 650f Abs. 3 BGB), weil die Sicherheit allein seinem Interesse dient.

Ja. § 650f BGB ist zwingendes Recht und kann auch durch die Vereinbarung der VOB/B nicht abbedungen werden. Welche Regeln im Übrigen gelten, erläutert unser Beitrag VOB/B oder BGB-Bauvertrag.

Gerade dann. Eine vor Insolvenzeröffnung wirksam gestellte Bürgschaft gibt dem Unternehmer einen direkten Anspruch gegen die Bank und macht ihn von der Insolvenzquote unabhängig. Deshalb ist das frühzeitige Verlangen so wichtig.