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Besteuerung von Kryptowährungen

Bitcoin, Dash, Ripple & Co.: Die Investition in Kryptowährungen ist in den letzten Jahren immer beliebter geworden. Doch sobald es an die Steuererklärung geht, herrschen Verwirrung und Unsicherheit. Was sind Kryptowährungen eigentlich? Müssen Gewinne versteuert werden – und wenn ja, wie? Wir erläutern, wie Sie Ärger mit dem Finanzamt vermeiden.

Wer sich mit dem Thema bereits befasst hat, wird es schon wissen: Die steuerliche Lage in Deutschland gleicht einem Flickenteppich. Das liegt hauptsächlich daran, dass bisher schon die rechtliche Einordnung von Kryptowährungen umstritten war und es einen enormen Unterschied macht, ob diese als Geld, als Aktien oder als andere Wirtschaftsgüter besteuert werden.

Langsam, aber sicher scheint sich jedoch Letzteres durchzusetzen: Im Juni hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Schreiben veröffentlicht, in dem ausdrücklich von „anderen Wirtschaftsgütern“ gesprochen wird. Das Schreiben stellt den Versuch dar, die ertragssteuerrechtliche Behandlung von Kryptowährungen in Deutschland zu vereinfachen. Bislang ist es jedoch lediglich ein erster Entwurf, weshalb sich dieser Artikel auf die aktuelle rechtliche Lage konzentriert und an den entsprechenden Stellen auf die mögliche künftige Behandlung eingeht.

1. Allgemeine Fragen

Was sind Kryptowährungen?

Kryptowährungen sind digitale, verschlüsselte Wertmarken. Sie gelten nicht als offizielles Zahlungsmittel und sind keine gesetzliche Währung, können aber in gegenseitigem Einverständnis entsprechend genutzt werden. Insgesamt existieren über 10.000 verschiedene Arten, von denen jedoch nur wenige einen täglichen Umsatz von 1.000 $ erreichen.

Sie werden nicht zentral durch eine Bank ausgegeben, sondern durch einen komplexen Rechenvorgang gewonnen und gemeinschaftlich verwaltet. Ihre Beliebtheit verdanken sie unter anderem ihrer hohen Fälschungssicherheit und der Tatsache, dass sie nur in begrenzter Zahl existieren – anders als reales Geld, das nahezu unbegrenzt hergestellt werden kann, unterliegen sie somit nicht der Inflation.

Die wohl bekanntesten Kryptowährungen sind Bitcoin, Ether, Ripple, Cardano und Dash.

Wie erzielt man damit Gewinne?

Die ursprünglichste Art, Kryptowährungen herzustellen, zu erwerben und zu Gewinn zu machen, ist das Mining. Dieser Begriff stammt nicht zufällig aus der Zeit des Goldschürfens: Mining ist in jeder Hinsicht so aufwendig, dass es sich für private Anleger kaum lohnt. Deutlich lohnender ist der Erwerb über Kauf oder Tausch – die Einheiten können gegen andere Kryptowährungen eingetauscht werden, wie zum Beispiel Ripple gegen Bitcoin, und natürlich kann man sie auch mit gewöhnlichem Geld („Fiatwährungen“) kaufen.

Dementsprechend ist das Trading – der klassische An- und Verkauf – die wohl bekannteste und beliebteste Möglichkeit der Gewinnerzielung. Daneben lassen sich die einzelnen Einheiten verleihen, so dass daraus Zinsen gewonnen werden können (Lending). Eine weitere Variante ist das Staking, bei dem der Anleger seine Einheiten anderen Nutzern gegen einen monatlichen Betrag zur Verfügung stellt, um dadurch neue Coins zu generieren.

Der Gewinn ist die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Verkaufspreis abzüglich der Werbungskosten.

Sind Kryptowährungen steuerpflichtig?

Da der Erwerb meist entgeltlich stattgefunden hat, unterliegen Kryptowährungen als „andere Wirtschaftsgüter“ nach § 2 I Nr. 7 EStG der Einkommensteuer. Weitere Steuern fallen für private Anleger in Deutschland in den seltensten Fällen an – Unternehmer müssen jedoch einiges beachten.

Erlöse aus dem Handel mit Kryptowährungen gelten in den meisten Fällen als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit oder aus privaten Veräußerungsgeschäften – mit jeweils eigenen Regelungen und Konsequenzen. Daher arbeiten wir im Folgenden mit dieser Unterscheidung und befassen uns zunächst mit den Einkünften aus gewerblichen Tätigkeiten.

2. Rechtslage bei gewerblichen Anlegern

Wie wird ein Gewerbe besteuert?

Wird gewerblich mit Kryptowährungen gehandelt, zählen diese zum Betriebsvermögen – die Einnahmen aus diesen Veräußerungen gelten somit als Betriebseinnahmen. Gewinne sind als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit zu versteuern und müssen nach Gewinn- und Verlustrechnung dokumentiert werden. Für den Händler fällt je nach Rechtsform eine Körperschaftssteuer (GmbH, AG etc.) oder Einkommensteuer an (Einzelunternehmer und Personengesellschaften, z. B. GbR). Die Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer (hier gilt für Einzelunternehmer und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 Euro) und – sofern der Händler nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt – der Umsatzsteuer.

Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit werden in der Anlage G erfasst.

Die Kostenlast ist somit deutlich höher als bei privaten Anlegern – eine ungewollte Einordnung als Unternehmer wäre also fatal. Wann genau das Finanzamt von einer gewerblichen Tätigkeit ausgeht und auf welche Aspekte es sich stützen muss, ist zudem nicht abschließend entschieden und kann im Einzelfall völlig unterschiedlich ausfallen.

Mining – im Zweifel gewerblich?

Beim Mining wird die Rechenleistung eines Computers genutzt, um die Blockchain fortzuschreiben. Die Blockchain ist eine Kette aus Datenblöcken, die jeweils alle denkbaren Informationen zu bisher geschürften Coins enthalten – sämtliche Transaktionen und Vorgänge sind hier zusammengefasst und dokumentiert. Die Datenblöcke entstehen durch das Lösen komplexer mathematischer Rätsel und die richtige Kombination mit anderen Datensätzen. Das Erzeugen eines neuen Datenblocks produziert neue Coins. Durch das Hinzufügen zur Blockchain erhält der Miner zusätzlich eine kleine Belohnung in Form weiterer Coins („Block Rewards“).

So kompliziert dieser Vorgang klingt, so teuer ist er auch. Bereits die erforderliche Hardware kostet zwischen 1.000 und 3.000 Euro, dazu benötigen die geeigneten Rechner die richtige Software sowie jede Menge Strom und Platz. Die Firmen, die sich auf das Mining spezialisiert haben, mieten für ihre Ausrüstung ganze Lagerhallen an. Da die noch zu erzeugenden Coins immer weniger werden, wird dieser Vorgang immer komplexer und teurer. Finanzämter und Rechtsprechung vermuten daher meist eine gewerbliche Tätigkeit. In dem neuen Schreiben geht das BMF sogar noch einen Schritt weiter: Künftig soll die gewerbliche Tätigkeit „widerlegbar vermutet“ werden, so dass das Finanzamt beim Mining generell von einem Unternehmen ausgehen darf, bis der Steuerpflichtige das Gegenteil beweist. Dafür kann er sämtliche Betriebsausgaben absetzen, vor allem Strom-, Hardware- und Softwarekosten.

Privates Mining wird lediglich dann angenommen, wenn eine vermögensverwaltende Tätigkeit vorliegt oder der Steuerpflichtige mit den Einnahmen aus dem Mining lediglich seine laufenden Kosten deckt. Nach dem neuen Schreiben des BMF soll allerdings künftig bereits die Teilnahme am Cloud-Mining oder an Mining-Pools als gewerbliches Handeln gelten, so dass der Nachweis der privaten Tätigkeit zunehmend schwieriger werden dürfte.

Fazit

Wer mit Kryptowährungen handelt oder gar am Mining teilnimmt, wird schnell als Unternehmer eingestuft und trägt eine entsprechend hohe Steuerlast. Auch die Wahl der falschen Rechtsform kann hier unnötige Kosten verursachen. Auf das Gespräch mit einem erfahrenen Fachanwalt für Steuerrecht sollten Sie daher keinesfalls verzichten.

3. Wie ist die Rechtslage bei privaten Anlegern?

Für private Anleger fällt lediglich die Einkommensteuer an. Für deren Ermittlung ausschlaggebend sind zunächst die Höhe des Gewinns und die Haltedauer. Durch die Einordnung als „andere Wirtschaftsgüter“ stehen Kryptowährungen rechtlich auf einer Stufe mit Wertgegenständen wie Uhren, teuren Gemälden oder Oldtimern.

Werden solche Gegenstände innerhalb eines Jahres an- und wieder verkauft, bezeichnet man sie als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 I Nr. 2 S. 1 EStG. Erlöse aus solchen Geschäften sind damit als “sonstige Einkünfte” zu versteuern und unterliegen lediglich dem individuellen Steuersatz. Sonstige Einkünfte gehören in die Anlage SO, Zeile 48.

Haltedauer: Weniger als ein Jahr

Wer innerhalb eines Jahres erwirbt und wieder verkauft, muss Gewinne erst ab einer Freigrenze von 600 Euro geltend machen – bis zu einem Erlös von 599,99 Euro sind sie steuerfrei.

Allerdings ist zu beachten: Wird diese Grenze überschritten, muss der gesamte Betrag versteuert werden. Die Freigrenze gilt zudem nicht nur für die Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen, sondern für alle privaten Veräußerungsgeschäfte. Wenn Anleger A im Januar mit 300 Euro Gewinn eine Uhr verkauft und dann im September einen Bitcoin mit einem Erlös von 301 Euro veräußert, ist die Freigrenze überschritten. Er muss also 601 Euro in der Anlage SO angeben.

Infografik Steuerpflicht Krypto

Kann ich Werbungskosten anrechnen?

Hier profitiert der Anleger nun von der Einordnung der Kryptowährungen: Durch ihre Behandlung als sonstige Einkünfte können Werbungskosten von dem Verkaufsbetrag abgezogen werden.

Werbungskosten sind alle erforderlichen Gebühren, die der Anleger aufbringen muss, um handeln zu können. Darunter fallen hier vor allem Anschaffungsnebenkosten. Handelt der Anleger also über eine Börse und zahlt hierzu Transaktionsgebühren, sind diese als Werbungskosten ansetzungsfähig.

Wenn unser Anleger aus dem obigen Beispiel für 60 Euro einen Trader beauftragt hat, den Handel für ihn zu führen, liegt sein Erlös aus dem Verkauf des Bitcoin nur noch bei 241 Euro. Auch mit dem Gewinn aus dem Verkauf der Uhr bleibt A damit unter der Freigrenze.

Kann ich auch Verluste vortragen?

Hat A im vorherigen oder laufenden Jahr Verluste gemacht, kann er diese zudem mit den Gewinnen verrechnen. Hierbei muss beachtet werden, dass Gewinne und Verluste gleichartig sein müssen – ein Verlust aus einem Handel mit Ether kann nicht mit dem Gewinn aus einem Geschäft mit Bitcoin verrechnet werden.

Auf diese Weise ergibt sich die Gelegenheit, Verluste sinnvoll zu realisieren. Wer seine Gewinne steuerfrei halten möchte, kann einen Verlust aus dem Vorjahr geltend machen – in der Steuererklärung in Anlage SO, Zeile 51.

Haltedauer: Mindestens ein Jahr

Auch hier zeigen sich wieder die Parallelen zu anderen Wirtschaftsgegenständen: Liegt zwischen An- und Verkauf mindestens ein Jahr, sind sämtliche Gewinne steuerfrei – unabhängig von ihrer Höhe. Die Haltedauer ist dabei der Zeitraum zwischen dem Ein- und dem Ausgang der Kryptowährung aus der Wallet (digitale Geldbörse) des Anlegers.

Grundsätzlich lagern die meisten Anleger nicht nur einen Coin in der Wallet. Um zu ermitteln, ob der jeweilige Coin mindestens ein Jahr gehalten wurde, ist die FiFo-Methode am gebräuchlichsten. Hier wird angenommen, dass die ältesten Coins auch zuerst wieder verkauft werden („First in, first out“). Im Schreiben des BMF wird zudem die Einzelbetrachtung angeregt, die jedoch etwas umständlicher ist – die FIFO-Methode wird deshalb zur Vereinfachung ausdrücklich als zulässig erklärt. Der Anleger kann für jede Wallet und für jede Kryptowährung einzeln festlegen, nach welcher Methode er die Haltedauer ermitteln will. An diese Wahl ist er gebunden, bis er den letzten Coin der jeweiligen Währung veräußert hat.

Die Spekulationsfrist von einem Jahr gilt allerdings nur dann, wenn der Anleger in diesem Zeitraum keinen Gewinn gemacht hat. Was passiert nun, wenn der Anleger die Coins verleiht oder reinvestiert?

Lending

Beim Lending werden einer oder mehrere Coins kostenpflichtig verliehen. Es handelt sich also um ein klassisches Darlehen, der Anleger nutzt seine gehaltenen Kryptowährungen als Einkunftsquelle. Nach § 23 I Nr. 2 S. 4 EStG erhöht sich bei solchen Geschäften die Spekulationsfrist auf 10 Jahre. Zudem ist es ausreichend, dass die Coins in nur einem Jahr auf diese Weise genutzt wurden. Man muss also vorsichtig sein, wenn man hier nicht doch in eine Steuerfalle tappen will.

Für die Erträge aus Lending gilt zum jetzigen Zeitpunkt: Es ist kompliziert. Als große Ausnahme von der Regel werden die Erlöse aus dem Verleih von Kryptowährungen aktuell als Zinsen aus Kapitalerträgen behandelt. Damit unterliegen sie der Abgeltungsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Aus dem Schreiben des BMF geht jedoch hervor, dass die „Zinsen“ künftig als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG gelten sollen – in diesem Fall wären sie bis zu einer Freigrenze von 256 Euro steuerfrei.

Staking

Das Staking ist nur bei bestimmten Kryptowährungen wie z. B. Ethereum möglich und stellt für viele Anleger die lohnenswertere Alternative zum teuren Mining dar. Es funktioniert schon mit einem durchschnittlichen Computer. Hier stellt der Anleger seine Coins erneut der Blockchain zur Verfügung, damit diese fortgeschrieben werden kann, und erhält hierfür einen monatlichen Betrag. Auf diese Weise kann bei einem seriösen Anbieter eine Rendite von 1 % – 8 % erwirtschaftet werden. Diese Erträge – die sog. Staking Rewards – werden ebenfalls als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG behandelt, also gilt auch hier eine Freigrenze von 256 Euro. Zudem sieht es danach aus, dass auch durch das Staking die Spekulationsfrist verlängert werden soll. Eine Veräußerung der eingelagerten Coins wäre also ebenfalls erst nach 10 Jahren steuerfrei.

Bislang nicht geklärt ist allerdings der Fall, dass der Anleger seine Rewards verkauft. Es könnte sich erneut um ein privates Veräußerungsgeschäft handeln, so dass die Gewinne aus diesem Geschäft als sonstige Einkünfte wiederum steuerpflichtig wären. § 23 I Nr. 2 EStG verlangt aber, dass das konkrete Wirtschaftsgut „angeschafft“ wurde. Darunter wird gemeinhin der Erwerb gegen Entgelt verstanden, also für irgendeine Gegenleistung. Daran fehlt es, wenn die Coins durch den Anleger selbst generiert werden und er dafür keinen finanziellen Aufwand betreiben muss. Hier steht eine endgültige Entscheidung daher noch aus.

Wer schreibt, der bleibt: Um auf Nummer Sicher zu gehen, empfiehlt es sich – wie bei allen anderen Transaktionen auch – sämtliche Vorgänge zu dokumentieren. So hat man im Ernstfall etwas in der Hand, falls das Finanzamt Nachweise verlangt.

Fazit

Die Besteuerung von Kryptowährungen ist für private Anleger ein wenig übersichtlicher als für Unternehmer. Dennoch führen lückenhafte Rechtsprechung und nicht abschließend geklärte Probleme auf beiden Seiten zu Unsicherheiten. Um nicht unabsichtlich in eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung zu rutschen, empfiehlt sich daher unbedingt die Dokumentation sämtlicher Vorgänge in einem Transaktionstagebuch. Das Gespräch mit einem Fachmann ist unverzichtbar.

4. Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Kryptowährungen sind andere Wirtschaftsgüter und damit einkommensteuerpflichtig.
  • Für gewerbliche Anleger fallen je nach Rechtsform Körperschafts- oder Einkommensteuer, Gewerbe- und Umsatzsteuer an. Betriebsausgaben können abgesetzt werden.
  • Das Mining wird auch künftig als gewerbliche Tätigkeit behandelt. Ausschlaggebend für die Steuerpflichtigkeit bei privaten Anlegern ist die Haltedauer. Ab einem Jahr sind Gewinne steuerfrei – egal in welcher Höhe.
  • Beträgt die Haltedauer weniger als ein Jahr, gilt eine Freigrenze von 600 Euro. Wird diese überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
  • Staking und Lending verlängern die Haltedauer auf 10 Jahre.
  • Die steuerrechtlichen Regeln sind noch nicht einheitlich geklärt. Führen Sie ein Transaktionstagebuch und lassen Sie sich durch einen Fachmann beraten.