Ob Ihr Unternehmen Geschäftsfreunden Business-Dauerkarten für Jahn Regensburg (Kostenpunkt: 2.800 Euro in der Saison 2018/19) präsentiert oder auf Drängen eines Bürgermeisters aus dem Umland das Jahresfest der dortigen Musikkapelle sponsert: Auch bei solchen Aktivitäten gibt es rechtliche Grenzen.Im schlimmsten Fall drohen sogar strafrechtliche Probleme. Die Stichworte lauten Vorteilsgewährung und Bestechung.
Sponsoring und Hospitality
- Sponsoring bedeutet, dass ein Unternehmen Personen, Gruppen oder Organisationen im sportlichen oder auch kulturellen Bereich unterstützt, entweder mit Geld oder mit geldwerten Vorteilen wie dem Stellen von Fahrzeugen oder Räumlichkeiten.Natürlich soll das den Sponsor selbst in ein positives Licht rücken, sonst wäre das Ganze nur eine betriebliche Spende. Im Sponsoring-Vertrag wird in der Regel genau festgelegt, in welcher Form der Sponsor im Gegenzug präsentiert wird.
- Hospitality sind Einladungen des Unternehmens an Personen, die als wichtig eingeschätzt werden.Das können nicht nur an Geschäftspartner sein, sondern auch Repräsentanten aus der Politik, den Kommunen oder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Die Einladung kann sich beispielsweise auf ein Fußballspiel beziehen (beim FC Bayern München gibt es die VIP-Box als Hospitality-Offerte für 10.000 Euro – pro Spieltag, wohlgemerkt), auf eine Wagner-Aufführung in Bayreuth oder auf andere Unterhaltungshöhepunkte und Annehmlichkeiten.Positiver Nebeneffekt: Eine Business-Lounge oder die VIP-Loge bieten ideale Gelegenheiten für Kontaktpflege, Gesprächsanbahnung und Kundenbindung.
Hospitality und Sponsoring sind längst eine Frage der (Vorsicht, noch mehr Neudeutsch) Compliance. Und wenn es schief läuft, ein Fall für den Anwalt. Denn die Verschärfung des Korruptionsstrafrechts kann im Zusammenhang mit solchen Events schnell für Unbehagen sorgen.
Ab wann drohen Korruptionsvorwürfe?
Wie weit reicht legitime Gastfreundschaft, wo beginnt der Tatbestand der Korruption?
Leider sind die Abgrenzungskriterien zwischen zulässiger Kundenpflege und strafrechtlich relevantem Verhalten alles andere als eindeutig. Deshalb sind Compliance-Richtlinien, die Zuwendungen im Rahmen von Sponsoring und Hospitality betreffen, für Unternehmen von großer Bedeutung.
Wie in anderer Hinsicht auch, etwa in Beziehung auf das Steuerstrafrecht, liefert ein installiertes und funktionierendes Compliance-System im Unternehmen vor Gericht gute Argumente, wenn die Einladung an Geschäftsfreunde oder Vertreter der Öffentlichkeit dann doch zu Ermittlungen und einer Anklage führen sollte.
Der Staatsanwalt hält ein Auge drauf
So ein Szenario ist keineswegs abwegig. Die Staatsanwaltschaft hat regelmäßig ein wachsames Auge auf die Besucher von VIP-Logen. Das gilt für die Continental-Arena in Regensburg, den Audi-Sportpark der Schanzer in Ingolstadt oder das Olympia-Stadion in München ebenso wie für jede andere Profispielstätte im deutschen Fußball, und auch für Golfplätze, Festspielhäuser, Konzertsäle und ähnliches mehr.
Die Staatsanwaltschaft interessiert sich immer dann für Sponsoring und Hospitality, wenn sie die Straftatbestände der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB), der Bestechlichkeit und der Bestechung (§§332, 334 StGB) sowie der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) wittert.
Nicht jede Einladung ist gleich ein Vergehen
Freilich handelt es sich nicht gleich bei jedem Ticket, das an einen Abgeordneten, den Mitarbeiter einer Behörde oder den Vorstand eines öffentliches Unternehmen vergeben wird, um eine Vorteilsgewährung im strafrechtlichen Sinn. Wenn die Einladung sozialadäquat ist, oder wenn eine Genehmigung vorliegt, dann ist sie nicht strafbar.
Strafbar ist dagegen eine sogenannte Unrechtsvereinbarung: wenn der Besuch in der VIP-Loge oder die Spende zum Jahresfest eine Gegenleistung darstellt, und zwar für im Rahmen der Dienstausübung erbrachten Tätigkeiten oder Handlungen (etwa die besonders schnelle und wohlwollende Bearbeitung eines Antrags).
Entscheidend ist damit der Einzelfall in seiner Gesamtheit. Gerade deshalb ist die generelle Abgrenzung von erlaubter Hospitality und strafbarem Verhalten so schwierig. Für eine Unrechtsvereinbarung spricht beispielsweise, wenn zwischen dem Zweck der Zuwendung (der Einladung ins Stadion) und dem Unternehmensgegenstand kein Sachzusammenhang erkennbar ist.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht es für Korruption schon aus, wenn mit der Zuwendung das Wohlwollen des Amtsträgers positiv beeinflusst werden soll. Der zeitliche Zusammenhang zwischen einer Diensthandlung (etwa einem positiv beschiedenen Antrag) und einer Einladung kann eine wichtige Rolle spielen.
Einladungen an Geschäftspartner
Richtet sich die Einladung an Mitarbeiter oder Beauftragte eines privaten Unternehmens, kommt eine Strafbarkeit (gemäß § 299 StGB) nur in Betracht, wenn damit eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb beabsichtigt ist und dieser Wettbewerbsverstoß auch erfolgt.
Die allgemeine Kontaktpflege unter Geschäftspartnern und damit verbundene Zuwendungen stehen dagegen nicht unter Strafe.
Allerdings wurde der § 299 StGB im Jahr 2015 verschärft. Die Neuregelung hat für große Verunsicherung gesorgt, obwohl sie im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens eine Klarstellung erfahren hat. Unternehmen können die Einwilligung zur Teilnahme an der Veranstaltung erteilen. Das vereinfacht die praktische Umsetzung: Unternehmen haben nach wie vor Möglichkeiten, diesseits von strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen Sponsoring zu betreiben und Beziehungen zu pflegen.
Wichtige Grundregeln
Die Gefahr strafbaren Verhaltens lässt sich erheblich reduzieren, wenn man bei der Vorbereitung der Einladung einige einfache Grundsätze berücksichtigt:
- Einladungen sollten immer an die Geschäftsadresse gehen, nie an die Privatanschrift.
- Die Einladung sollte nie persönlich adressiert werden.
- Einladungen sollten vorbehaltlich der Genehmigung durch den Vorgesetzten bzw. die zuständigen Organe im Unternehmen (Geschäftsführung, Vorstand) ausgesprochen werden.
- Der Inhalt der Einladung sollte möglichst genau bezeichnet werden (Einladung zum Champions-League-Spiel zwischen dem FC Bayern München und Real Madrid am … oder Einladung zur Aufführung der Oper „Krieg und Frieden“ von Sergej Prokofjew am Staatstheater Nürnberg am …, mit anschließendem Abendessen, etc.)
- Einladungen an Lebenspartner, Ehepartner oder Familienangehörige sollten grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Ausnahme wäre die Einladung zu einem Ball, an dem Paare für gewöhnlich gemeinsam auftreten.
Ihr Rechtsanwalt weiß Rat
Nichts ist ärgerlicher, als wenn ein sportliches oder kulturelles Highlight ein langes rechtliches Nachspiel hat. Mit der richtigen Vorbereitung sind Hospitality und Sponsoring dagegen auch juristisch kein Problem.
Bei Zweifelsfragen schafft eine rechtliche Beratung Klarheit und Sicherheit. Dafür sind Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht da. Ich helfe Ihnen gerne weiter.
Fragen und Antworten
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