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Bestechung im Geschäftsverkehr und von Privatpersonen (§ 299 StGB)

Bestechung im Geschäftsverkehr und gegenüber Privatpersonen ist ein Thema von großer wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bedeutung. In diesem Beitrag klären wir auf, wann eine Strafbarkeit in Betracht kommt.

1. Korruption, Bestechung und Bestechlichkeit – Was bedeutet was?

Es ist von entscheidender Bedeutung, zwischen den Begriffen „Korruption“, „Bestechung“ und „Bestechlichkeit“ zu unterscheiden, da sie zwar eng miteinander verbunden sind, jedoch unterschiedliche Aspekte von unethischem Verhalten im öffentlichen und privaten Sektor beschreiben:

  • Korruption ist ein umfassenderer Begriff, der alle Formen des Missbrauchs von Macht oder Einfluss für unrechtmäßige persönliche oder institutionelle Vorteile umfasst. Dazu gehören Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsnahme, aber auch andere Formen der Beeinflussung, wie beispielsweise Amtsmissbrauch oder Untreue. Korruption kann in verschiedenen Kontexten auftreten, sei es im öffentlichen Dienst, in Unternehmen oder in zwischenstaatlichen Beziehungen.
  • Bestechlichkeit und Bestechung hingegen beziehen sich spezifisch auf den Austausch von unzulässigen Vorteilen, sei es in Form von Geld, Geschenken oder anderen Vermögenswerten, um eine Person zu einer bestimmten Handlung zu bewegen, die in ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit liegt. Bestechlichkeit und Bestechung sind somit Formen der Korruption, die sich auf die Beeinflussung von Entscheidungen im geschäftlichen Verkehr konzentrieren.
Die Abgrenzung zwischen Korruption und Bestechlichkeit/Bestechung liegt also in der Definition des Handlungsziels: Korruption umfasst jegliche Form von Machtmissbrauch für unrechtmäßige Vorteile, während Bestechlichkeit bzw. Bestechung spezifisch den Austausch von Vorteilen zur Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen beschreibt.

Ein umfassendes Verständnis dieser Begriffe ist entscheidend, um effektive rechtliche und ethische Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung zu entwickeln und zu implementieren.

2. Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Bestechung, Bestechlichkeit und auch Korruption werden schnell mit Politikern und Staatsbediensteten in Verbindung gebracht. In der Tat stehen in den §§ 331 – 334 Strafgesetzbuch (StGB) Straftaten im Mittelpunkt, bei denen ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter beteiligt ist. Diese Tatbestände dienen dem Schutz der Funktionalität der öffentlichen Verwaltung.

Demgegenüber steht der Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB). Die Vorschrift verbietet es, in einem bestimmten geschäftlichen Verkehr Vorteile anzunehmen, zu versprechen oder zu fordern, um sich oder einem Dritten einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen. Dabei ist es unerheblich, ob die Vorteile in Form von Geld, Sachleistungen oder anderen Vermögensvorteilen gewährt werden.

§ 300 StGB sieht eine Qualifikation in Form eines besonders schweren Falls dar, wenn sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder gewerbsmäßig bzw. bandenmäßig begangen wurde. Diese Tatbestände dienen dem Schutz des Wettbewerbs.

Was genau ist Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr?

Nach § 299 StGB sind Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar. Während sich die Bestechlichkeit auf die Annahme von Vorteilen bezieht, nimmt die Bestechung Bezug auf die Gewährung von Vorteilen:

  • Bestechlichkeit bedeutet, dass jemand als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr Geld oder Vorteile annimmt, um jemand anderen zu bevorzugen oder zu beeinflussen.
  • Bestechung hingegen meint das Unterbreiten eines Angebotes, eine Zahlung von Geld oder die Gewährung von Vorteilen im geschäftlichen Verkehr an einen Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens. Dieser soll dadurch dazu gebracht werden, etwas Unrechtmäßiges oder Ungerechtes zu tun oder zu lassen.
Vorsicht: Die Strafbarkeit verlangt nicht, dass der Vorteil tatsächlich gewährt wurde. Das bloße Fordern bzw. Anbieten reicht für die Vollendung der Tat aus.

Wer ist möglicher Täter einer Bestechlichkeit und Bestechung?

Bestechlichkeit: Mögliche Täter sind ausschließlich Angestellte und Beauftragte eines Unternehmens. Wer einen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, muss Angestellter oder Beauftragter einer Firma sein und gerade in dieser Funktion gehandelt haben. Hinsichtlich der Person, die die andere Person schmieren möchte, werden keinen Einschränkungen gemacht.

Bei der Bestechung verhält es sich spiegelbildlich: Täter und damit die Person, die jemanden schmieren möchte, kann jedermann sein. Bei dem Bestochenen muss es sich hingegen wiederum um einen Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens handeln.

Der Begriff „Angestellter“ wird hier nicht strikt nach arbeitsrechtlicher Definition interpretiert, sondern umfasst jeden, der zumindest in einem faktischen Dienstverhältnis steht und den Anweisungen des Arbeitgebers unterliegt. Beispiele dafür sind der Geschäftsführer, soweit hinreichend Weisungsrechte der Gesellschaft bestehen, oder der Freiberufler, wenn er in den Betrieb eingegliedert ist. Darüber hinaus müssen sowohl Angestellte als auch Beauftragte eine Position im Unternehmen innehaben, die ihnen eine direkte oder indirekte Einflussnahme auf die Entscheidungen im Bereich des Waren- und Leistungsaustauschs ermöglicht.

Untergeordnete Hilfskräfte oder Boten sind demnach ausgeschlossen, da sie keinen ausreichenden Einfluss auf die geschützten Rechtsgüter haben.

Ein Beauftragter in diesem Sinne ist eine Person, die zwar kein Angestellter ist, jedoch aufgrund ihrer Position im Unternehmen befugt und verpflichtet ist, direkt oder indirekt Einfluss auf Entscheidungen zu nehmen, die den Waren- oder Leistungsaustausch betreffen.

Voraussetzung: Vorteil im Sinne der Norm

Bei dem Begriff „Vorteil“ denken die meisten Menschen zunächst an Geld. Jedoch umfasst der Begriff in diesem Zusammenhang jegliche Leistung, auf die der Empfänger keinen rechtlichen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche oder persönliche Situation verbessert.

Neben finanziellen Vorteilen wie Bargeld können auch andere materielle Leistungen als Vorteil betrachtet werden, z.B.

  • die Vermittlung oder Gewährung von Zusatzeinkommen
  • die Vergabe von Darlehen
  • Stundungen und Rabatte
  • die Bereitstellung von Wohnraum
  • Urlaubsreisen
  • Prämien oder
  • die Überlassung eines Leihwagens.

Darüber hinaus können Vorteile auch immaterieller Natur sein. Hierzu zählen beispielsweise

  • die Förderung der beruflichen Karriere
  • die Verleihung von Ehrenämtern
  • Unterstützung in persönlichen Angelegenheiten sowie
  • sexuelle Zuwendungen oder die Bezahlung von Bordellbesuchen.
Merke: Ein Vorteil ist jede Geld- oder Sachleistung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hat.

Voraussetzung: Bezug von Waren und Dienstleistungen

Die Handlung muss zudem im Zusammenhang mit dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen erfolgen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese anschließend weiterverkauft oder für den eigenen Verbrauch verwendet werden. Bei dem Bestochenen muss es sich also um einen Angestellten oder Beauftragten des Unternehmens handeln, der dort mit Beschaffungsvorgängen befasst ist und dessen berufliche Entscheidungen beeinflusst werden.

Beispiele umfassen:

  • Einkäufer
  • Vorstand, der für die Beschaffung zuständig ist
  • Fuhrparkmanager, der die Kfz-Werkstatt aussucht
  • IT-Administrator, der Hardware bestellt
  • Unternehmensberater, der den Einkauf neu ordnen soll
  • Handelsvertreter, der gegen eine Kickback-Beteiligung Kunden einen besonders üppigen Rabatt einräumt

Voraussetzung: Im geschäftlichen Verkehr

Das Kriterium des geschäftlichen Verkehrs umfasst alle Handlungen, die auf die Förderung eines beliebigen geschäftlichen Zwecks abzielen. Es genügt, dass eine Verbindung zu der geschäftlichen Tätigkeit eines Unternehmens besteht. Dieser Begriff schließt auch freiberufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten ein, sofern sie Einkünfte generieren. Amtshandlungen fallen grundsätzlich nicht darunter, ebenso wenig wie illegale geschäftliche Aktivitäten.

Merke: Geschäftlicher Verkehr meint alle Maßnahmen, die der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dienen.

Voraussetzung: Unrechtsvereinbarung

Eine weitere – und zwar zentrale – Voraussetzung für die Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist, dass eine sogenannte Unrechtsvereinbarung besteht.

Das bedeutet, dass ein Vertreter eines Unternehmens als Gegenleistung für ein bestimmtes Verhalten einen unzulässigen Vorteil erhalten oder versprochen bekommen muss. Zum Beispiel muss das Geld als Kickback-Zahlung für die Gewährung eines Sonderrabatts gezahlt werden.

Im Geschäftsalltag ist es üblich, dass ein Anbieter den Auftrag erhält, während ein anderer eine Absage erhält. Selbst wenn der Einkäufer zu einem luxuriösen Essen eingeladen wird, ist das keine Straftat, solange es die Vergabe des Auftrags nicht beeinflusst. Wenn die Einladung jedoch den Einkäufer dazu bringt, dem großzügigen Lieferanten den Zuschlag zu geben, dann liegt eine unzulässige Vereinbarung vor und damit wahrscheinlich auch strafbares Verhalten. Der Deal muss nicht ausdrücklich abgeschlossen werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus.

3. Schmieren von Privatpersonen

§ 299 StGB gilt nicht für Privatleute. Die Bestechlichkeit bzw. Bestechung muss „im geschäftlichen Verkehr“ erfolgen. Damit sind Deals zwischen und mit Privatleuten ausgeschlossen.

Lässt sich bspw. ein Vertriebler von einem Privatkunden bzw. Endverbraucher bestechen und verkauft ihm im Gegenzug seine Produkte unter Wert, ist § 299 StGB nicht anwendbar.

Allerdings bedeutet das nicht, dass Mauscheleien mit Privatpersonen straflos bleiben. Stattdessen könnte beispielsweise Untreue (§ 266 StGB) vorliegen.

4. Die Strafandrohung und Rechtsfolgen

Gemäß § 299 StGB droht bei Bestechungshandlungen im geschäftlichen Verkehr eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Die genaue Strafe richtet sich nach dem Einzelfall und den Umständen der Tat.

Die rechtlichen Konsequenzen für die Beteiligten an Bestechungshandlungen können schwerwiegend sein. Neben der Strafverfolgung und der möglichen Verhängung einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe können auch weitere Maßnahmen ergriffen werden, z.B. arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine fristlose Kündigung.

Bestechlichkeit und Bestechung gehen zudem oftmals mit Steuervergehen einher, zum Beispiel wenn Bestechungsgelder als Betriebskosten verbucht werden.

Es können auch die Finanzbehörden sein, die den Anstoß geben: Wenn das Finanzamt ungewöhnlich hohe Betriebsausgaben bemerkt und Korruption vermutet, muss es die Staatsanwaltschaft informieren.

Bestechungshandlungen können schließlich auch zu einem erheblichen Reputationsschaden führen, sowohl für die beteiligten Personen als auch für die betroffenen Unternehmen oder Institutionen. Ein Vertrauensverlust in die Integrität und Seriosität der Beteiligten kann langfristige Auswirkungen auf deren berufliche Laufbahn und geschäftliche Beziehungen haben.

Mögliche Konsequenzen umfassen:

  • Freiheits- oder Geldstrafe für beteiligte Personen
  • Arbeitsrechtliche Maßnahme für beteiligte Personen
  • Reputationsschaden und Vertrauensverlust für beteiligte Unternehmen

5. Welche Zuwendungen zwischen Geschäftspartnern sind überhaupt erlaubt?

Einheitliche belastbare Zahlen im Sinne einer klaren Wertgrenze für die Annahme von Geschenken ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Grundsätzlich sind Geschäftszuwendungen zwischen Geschäftspartnern erlaubt, solange sie transparent, angemessen und legal sind. Transparenz bedeutet, dass die Zuwendungen offen und klar kommuniziert werden, ohne verdeckte Absprachen oder versteckte Vereinbarungen.

Die Angemessenheit von Geschäftszuwendungen ist ein wichtiger Faktor. Sie sollten im Verhältnis zur geschäftlichen Beziehung stehen und keine unangemessene Beeinflussung oder Vorteilsnahme implizieren. Übermäßig teure oder luxuriöse Geschenke könnten als Versuch angesehen werden, unethischen Einfluss zu gewinnen.

Eine eindeutige Wertgrenze für die Annahme von Geschenken (z.B. 10 Euro) gibt es nicht. Diese hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Schmiergeld im Ausland

Auch wenn in einigen Ländern das Zahlen von Schmiergeld üblich oder sogar notwendig sein mag, bedeutet das nicht, dass solche Handlungen in Deutschland akzeptabel oder legal sind. Selbst wenn bestimmte Praktiken in anderen Ländern toleriert werden, gelten in Deutschland klare Gesetze, die Bestechung und Korruption verbieten.

Das deutsche Recht sieht keine Ausnahmen für Schmiergeld oder Beschleunigungszahlungen vor, selbst wenn sie in anderen Ländern als üblich angesehen werden.

6. Prävention und Compliance

Um Bestechung und Schmiergeldzahlungen zu verhindern und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen, ist eine effektive Compliance von entscheidender Bedeutung. Unternehmen und Organisationen sollten klare Richtlinien und Verfahren zur Verhinderung von Bestechung etablieren und Mitarbeiter regelmäßig schulen und sensibilisieren. Darüber hinaus sollten interne Kontrollmechanismen implementiert und eine Kultur der Integrität und Transparenz gefördert werden.

Aufgrund der weitreichenden rechtlichen Folgen und angesichts des drohenden Reputationsschadens macht es Sinn, Compliance-Vorschriften gemeinsam mit einem entsprechend qualifizierten Anwalt zu gestalten.

Es ist wichtig, im Rahmen des Compliance Managements klar vorzugeben, wie Lieferanten oder Kunden auszuwählen oder Angebote einzuholen sind. Dann bleibt einem Mitarbeiter, der dagegen verstößt, um sich Vorteile oder ein Nebeneinkommen zu verschaffen, vor Gericht nur noch wenig Spielraum zum Argumentieren.

Das bedeutet nicht, dass jeder Verstoß automatisch vor Gericht landet, denn auch in diesem Punkt bleibt die Entscheidung dem Arbeitgeber vorbehalten: Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sind reine Antragsdelikte. Der Staatsanwalt wird nur aktiv, wenn eine Anzeige erfolgt.
Im Rahmen der Haftung für Compliance-Verstöße werden wirksame Compliance-Programme auch für Geschäftsführer besonders wichtig. Wenn Compliance-Verstöße durch mangelnde Aufsicht ermöglicht wurden, droht der Unternehmensleitung die persönliche Haftung, auch ohne Beteiligung oder Mitwissen.

ISO zertifiziertes Antikorruptions-Managementsystem

Im Oktober 2016 veröffentlichte die International Organization for Standardization (ISO) die internationale Richtlinie DIN ISO 37001:2016 für Anti-Korruptions-Management-Systeme („anti-bribery management systems“). Damit können Unternehmen ihre Compliance Programme zertifizieren lassen.

Die ISO 37001 ist eine international anerkannte Norm und ermöglicht es Unternehmen, ihre internen Verfahren zur Bekämpfung von Korruption zu bewerten sowie Schwachstellen zu identifizieren und zu beheben. Diese Norm ist für Unternehmen jeglicher Größe und in verschiedenen Branchen relevant, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor. Sie definiert Anforderungen und gibt Leitlinien für den Aufbau, die Verwirklichung, die Aufrechterhaltung sowie Überprüfung und Verbesserung eines Managementsystems zur Korruptionsbekämpfung. Im Fokus der Norm steht die Prävention.

Zu den Anforderungen zählen u.a.

  • Einführung der Politik zur Korruptionsbekämpfung
    Entwicklung von Maßnahmen zur Prävention, Erkennung und Korruptionsbekämpfung
  • Aufsicht durch einen Compliance-Manager
  • Schulung der Beschäftigten in Bezug auf das Thema Korruption
  • Kontrolle und Steuerung von Finanzen
  • Überwachung, Messung, Analyse und Bewertung
  • Gebührende Sorgfalt (Due Diligence) für bestimmte Transaktionen, Projekte, Aktivitäten, Geschäftspartner oder Personal
Die ISO-Zertifizierung signalisiert Glaubwürdigkeit und Vertrauen und hilft darüber hinaus dabei, Risiken im Zusammenhang mit rechtlichen und regulatorischen Anforderungen zu minimieren, was potenzielle Strafen, rechtliche Konflikte und Reputationsrisiken reduziert.

7. Das Wichtigste auf einen Blick

  • Wer sich beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen schmieren lässt und ein bestimmtes Unternehmen aufgrund privater Vorteile bevorzugt, macht sich strafbar.
  • Es drohen eine Freiheits- oder Geldstrafe. Außerdem ist mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen und Reputations- sowie Vertrauensschäden zu rechnen.
  • Wenn Compliance-Verstöße durch mangelnde Aufsicht ermöglicht wurden, droht der Unternehmensleitung auch ohne Beteiligung oder Mitwissen die persönliche Haftung.
  • Der Vorgang muss im Geschäftsleben erfolgen – eine Bestechung im Privatverkehr ist nicht strafbar. Allerdings kommen für Privatpersonen je nach Einzelfall andere Straftaten in Betracht.