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Die Bearbeitungsgebühr der Bank als Haftungsfalle für den Geschäftsführer

Unternehmen, die beim Abschluss von Unternehmenskrediten eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr an die Bank bezahlt haben, können diese zurückfordern. Das ist Folge eines BHG-Urteils vom Juli 2017. Für GmbH-Geschäftsführer hat diese eigentlich positive Nachricht einen Pferdefuß: Verjährt der Anspruch des Unternehmens, weil er nicht geltend gemacht wurde, droht die persönliche Haftung. Wer eine GmbH leitet, die in […]

Unternehmen, die beim Abschluss von Unternehmenskrediten eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr an die Bank bezahlt haben, können diese zurückfordern. Das ist Folge eines BHG-Urteils vom Juli 2017.

Für GmbH-Geschäftsführer hat diese eigentlich positive Nachricht einen Pferdefuß: Verjährt der Anspruch des Unternehmens, weil er nicht geltend gemacht wurde, droht die persönliche Haftung. Wer eine GmbH leitet, die in letzten Jahren Bearbeitungsgebühren an die Bank bezahlt hat, sollte deshalb möglichst schnell vom Anwalt Rückzahlungsansprüche und Haftungsfragen klären lassen.

Eine Kredit-Bearbeitungsgebühr ist unzulässig – auch bei Unternehmenskrediten

Viele Darlehensverträge enthielten früher in den AGB ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt, die der Darlehensnehmer bezahlen musste. (Statt „Bearbeitungsgebühr“ oder „Bearbeitungsentgelt“ wurden gerne auch Begriffe wie „Kreditgebühr“ oder „Strukturierungsentgelt“ verwendet.) Damit ist bei Verbraucherkrediten schon seit 2014 Schluss: Damals wurde höchstrichterlich entschieden, dass Banken von Verbrauchern keine solche Bearbeitungsgebühren verlangen dürfen.

Allerdings blieb danach noch unklar, ob dieses Verbot auch für Unternehmenskredite galt. Die Rechtsprechung der obersten Gerichte war zunächst uneinheitlich und wenig hilfreich. Im Juli 2017 stellte der Bundesgerichthof jedoch klar, dass Banken auch für Unternehmenskredite keine Kreditbearbeitungsgebühr verlangen dürfen (BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).

Die Begründung des BGH

Die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts sei, so die Richter, ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben. Nach Auffassung des Senats decken die Bearbeitungsgebühren nämlich die Kosten für Tätigkeiten, die entweder im Interesse der Bank selbst liegen oder nur dazu dienen, gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen. Sie dem Unternehmen als Kreditnehmer aufzubürden, ist demnach eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners durch die Bank im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Darlehensrecht sieht ausschließlich den Zins als laufzeitabhängige Gebühr vor.

 Eine derartige, weitreichende Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben des Darlehensrechts wie ein Bearbeitungsentgelt war für die Richter durch vorformulierte Klauseln nicht wirksam vereinbar. Kreditgebühren seien „mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung“ unvereinbar

In einer weiteren Entscheidung (BGH, 16.10.2018, XI ZR 593/16) kam der Bundesgerichtshof zum gleichen Ergebnis. In diesem Fall hatte sich ein Finanzmakler durch die Instanzen geklagt, um gegen die „Bearbeitungsprovision“ einer Sparkasse im Zusammenhang mit einem Unternehmensdarlehen vorzugehen.

„Geld zurück“: Der Herausgabeanspruch des Unternehmens gegenüber der Bank

Da damit die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts im Kreditvertrag unwirksam ist, steht dem Unternehmen als Darlehensnehmer ein Rückforderungsanspruch zu. Die Zahlung der Bearbeitungsgebühr ist gemäß dem BGH-Urteil rechtsgrundlos erfolgt, weil sie auf eine nicht bestehende Schuld geleistet wurde.

Mit anderen Worten: Unternehmen können die im Rahmen von Unternehmenskrediten gezahlten Bearbeitungsgebühren von den Banken zurückfordern.

Der Haken an der Sache: Verjährung droht

Allerdings drohen diese Rückforderungsansprüche zu verjähren. Der Rückzahlungsanspruch unterliegt einer dreijährigen Regelverjährungsfrist gemäß den §§ 195, 199 Absatz 1 BGB: Sie beginnt zu laufen, sobald „der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“

Nun könnte man denken, damit habe die Verjährungsfrist am Ende des Jahres zu laufen begonnen, in dem der BGH die erwähnten Entscheidungen zum Bearbeitungsentgelt bei Unternehmenskrediten gefällt hat, also mit Jahresbeginn 2018. Allerdings hatte sich schon im Jahr 2011 bei den Oberlandesgerichten eine Tendenz manifestiert, Vereinbarungen über Kredit-Bearbeitungsentgelte entgegen der früheren Rechtsprechung für unwirksam zu erklären. Nach Auffassung des BGH war es deshalb Verbrauchern wie Unternehmern bereits im Jahr 2011 zumutbar, eine Klage zu erheben.

Unter dem Strich bedeutet das: Rückforderungsansprüche aufgrund von 2015 gezahlten Bearbeitungsgebühren verjähren grundsätzlich zum Ende des Jahres 2018.

Bei Verjährung droht dem Geschäftsführer die persönliche Haftung

Für Geschäftsführer einer GmbH lauert hier ein Risiko. Hat das Unternehmen gegenüber seiner Bank einer Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr, den die Geschäftsführung verjähren lässt, dann droht dem Geschäftsführer die Haftung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG. Der Geschäftsführer hat die Aufgabe, die Interessen der Gesellschaft zu wahren, dazu gehört es, Forderungen im Namen der Gesellschaft zeitnah geltend zu machen und eine Verjährung der Forderungen durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

Zwar kann der Geschäftsführer nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er gegen die in § 43 Abs. 1 GmbHG vorgeschriebene „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ verstoßen hat. Daran dürften bei verjährten Forderungen allerdings kaum Zweifel bestehen: Ein „ordentlicher Geschäftsmann“ wird seine Forderungen rechtzeitig vor der Verjährung geltend machen. Dieser Maßstab gilt auch für die Rückforderung der Kreditbearbeitungsgebühren von der Bank.

Haftungsbefreiender Gesellschafterbeschluss

Auf einen Ermessensspielraum für das Geltendmachen der Forderung wird sich ein GmbH-Geschäftsführer kaum berufen können. Die Haftung ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Gesellschafterversammlung beschlossen hat, die Sache auf sich beruhen zu lassen. In diesem Fall muss sich der Geschäftsführer den Weisungen der Gesellschafter beugen.

Wann ist der Geschäftsführer aus dem Schneider?

Die Ansprüche der Gesellschafter gegen den Geschäftsführer verjähren in fünf Jahren, gerechnet ab Anspruchsentstehung. Wenn die Ansprüche gegenüber der Bank auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren aus 2015 zu Ende 2018 verjähren, dann haftet der Geschäftsführer bis zum Ende des Jahres 2023 für die entgangene Summe.

Was ist zu tun?

In erster Linie ist jetzt schnelles Handeln gefragt.

  • Wenn die Verjährung zum Jahreswechsel droht, lässt sie sich noch hemmen.
  • Je nach den Gegebenheiten der GmbH ist auch der oben erwähnte Gesellschafterbeschluss eine Option, um die persönliche Haftung zu vermeiden.

In jedem Fall sollten Sie umgehend Kontakt zu unserer Kanzlei aufnehmen (Kanzleistandort Regensburg: 0941 2809 480, Kanzleistandort München: 089 7411 85496, E-Mail: kanzlei@bms-recht.de).