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Internationales Erbrecht – Erbfälle mit Auslandsbezug sicher abwickeln

Ein Ferienhaus in Italien, ein Depot in der Schweiz, ein Sohn mit Wohnsitz in den USA oder ein Erblasser, der seinen Ruhestand in Spanien verbracht hat: Sobald ein Erbfall die Grenze überschreitet, stellt sich zuerst die Frage, welches Recht überhaupt gilt. Von der Antwort hängt alles Weitere ab, vom Pflichtteil über die Wirksamkeit des Testaments bis zur Frage, welches Gericht zuständig ist.

Hinzu kommt eine zweite, davon unabhängige Ebene: das Steuerrecht. Es folgt eigenen Anknüpfungen, sodass zwei Staaten denselben Erwerb besteuern können, während zivilrechtlich nur ein Recht anwendbar ist. Wer beide Ebenen nicht getrennt prüft, unterschätzt die Belastung regelmäßig.

Dieser Beitrag richtet sich an Erblasser mit Vermögen oder Familienangehörigen im Ausland und an Erben, die einen grenzüberschreitenden Nachlass abwickeln. Unser Schwerpunkt liegt auf Nachlässen mit erheblichen Werten, insbesondere bei Auslandsimmobilien, Auslandsdepots und internationalen Unternehmensbeteiligungen.

Was bedeutet Internationales Erbrecht?

Internationales Erbrecht beantwortet nicht die Frage, wer erbt, sondern die vorgelagerte Frage, nach welcher Rechtsordnung sich das bestimmt. Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 gilt in den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Europäische Erbrechtsverordnung, die Verordnung (EU) Nr. 650/2012. Sie hat die frühere deutsche Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit weitgehend abgelöst.

Maßgeblich ist grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EuErbVO). Das gilt für den gesamten Nachlass, unabhängig davon, wo einzelne Gegenstände belegen sind, und unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Ein deutscher Staatsangehöriger, der dauerhaft in Spanien lebt, wird also grundsätzlich nach spanischem Recht beerbt.

Rechtlicher Rahmen

Die Verordnung regelt neben dem anwendbaren Recht auch die internationale Zuständigkeit, die grundsätzlich ebenfalls an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt anknüpft (Art. 4 EuErbVO), sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen. Der Erblasser kann das Recht des Staates wählen, dem er angehört (Art. 22 EuErbVO); die Rechtswahl muss den Formanforderungen einer Verfügung von Todes wegen genügen und wird üblicherweise im Testament erklärt.

Als Nachweis der Erbenstellung steht das Europäische Nachlasszeugnis zur Verfügung (Art. 62 ff. EuErbVO). Es entfaltet Wirkung in allen gebundenen Mitgliedstaaten und erspart die Beschaffung mehrerer nationaler Erbnachweise. Nicht an die Verordnung gebunden sind Dänemark und Irland. Gegenüber Drittstaaten wie der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder den USA gelten die dortigen Kollisionsregeln, was zu einer Nachlassspaltung führen kann, wenn dort Immobilien belegen sind.

Steuerlich gilt eine eigenständige Anknüpfung: Nach § 2 ErbStG besteht unbeschränkte Steuerpflicht, wenn Erblasser oder Erwerber Inländer sind, unabhängig davon, welches Erbstatut gilt. Ausländische Steuer kann unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG angerechnet werden. Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaftsteuer bestehen nur mit wenigen Staaten, unter anderem mit Frankreich, der Schweiz und den USA.

Aktuelle Entwicklungen: Wo die Praxis derzeit hakt

Vier Punkte bestimmen aktuell die Abwicklung grenzüberschreitender Nachlässe:

  • Streit um den gewöhnlichen Aufenthalt: Bei Pendlern, Ruhesitzen im Ausland und Pflegeaufenthalten ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt oft nicht eindeutig. Weil davon das gesamte anwendbare Recht abhängt, ist dies der häufigste Streitpunkt überhaupt.
  • Fortwirkende Brexit-Folgen: Für Nachlässe mit Bezug zum Vereinigten Königreich gilt die Verordnung nicht. Erbnachweise und Verfahren müssen dort gesondert geführt werden.
  • Auslandsimmobilien in Drittstaaten: In Staaten, die das Belegenheitsrecht anwenden, kann es zur Nachlassspaltung kommen, sodass für die Immobilie ein anderes Recht gilt als für das übrige Vermögen.
  • Steuerliche Unsicherheit im Inland: Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. und 13. Oktober 2026 über zentrale Vorschriften des Erbschaftsteuerrechts. Für Auslandssachverhalte ist zusätzlich relevant, dass Doppelbesteuerungsabkommen nur mit wenigen Staaten bestehen und die Anrechnung nach § 21 ErbStG begrenzt ist.
Praxishinweis: Zivilrechtliche und steuerliche Anknüpfung fallen auseinander. Es ist ohne Weiteres möglich, dass ausländisches Erbrecht gilt, während Deutschland gleichwohl unbeschränkt besteuert. Beide Prüfungen müssen nebeneinander laufen.

Die Grundlagen im Überblick

Vier Fragen ordnen jeden internationalen Erbfall:

  1. Wo hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt, und ist das belegbar?
  2. Wurde eine Rechtswahl getroffen, und ist sie formwirksam?
  3. Wo liegt Vermögen, und gilt dort möglicherweise ein abweichendes Regime?
  4. Welche Staaten besteuern den Erwerb, und ist eine Anrechnung möglich?

Erst wenn diese vier Punkte geklärt sind, lässt sich sagen, wer erbt, welche Pflichtteilsrechte bestehen und welcher Nachweis wo benötigt wird.

Rechtswahl: das wichtigste Gestaltungsinstrument

Wer im Ausland lebt oder dorthin ziehen will, kann durch Wahl seines Heimatrechts verhindern, dass sein Nachlass unerwartet einer fremden Rechtsordnung unterliegt. Das ist besonders dann bedeutsam, wenn das potenziell anwendbare Recht Institute kennt, die dem deutschen Recht fremd sind, etwa ein zwingendes Noterbrecht, das die Verfügungsfreiheit stärker beschränkt als der deutsche Pflichtteil, oder das Verbot gemeinschaftlicher Testamente.

Umgekehrt kann die Rechtswahl auch bewusst unterlassen werden, wenn das ausländische Recht günstiger ist. Diese Entscheidung sollte gerechnet und nicht aus Gewohnheit getroffen werden. Zu beachten ist, dass eine einmal getroffene Rechtswahl fortwirkt und bei späteren Umzügen erneut überprüft werden muss.

Achtung: Ein deutsches gemeinschaftliches Testament oder ein Berliner Testament wird in mehreren Rechtsordnungen nicht anerkannt. Ohne Rechtswahl kann eine über Jahrzehnte gelebte Gestaltung im Erbfall vollständig leerlaufen.

Abwicklung: Nachweise, Konten, Immobilien

Für die Abwicklung wird in den gebundenen Mitgliedstaaten regelmäßig das Europäische Nachlasszeugnis verwendet. Es wird beim zuständigen Gericht beantragt, ist befristet gültig und kann verlängert werden. Gegenüber Drittstaaten ist dagegen der jeweils dort vorgesehene Nachweis erforderlich, was Übersetzungen, Legalisation oder Apostille erfordern kann.

Bei Auslandsimmobilien ist zusätzlich das dortige Register- und Verfahrensrecht zu beachten. In einigen Staaten wird der Nachlass zunächst durch einen Verwalter abgewickelt, bevor die Erben Zugriff erhalten. In anderen bestehen kurze Fristen für steuerliche Anzeigen, deren Versäumnis Zuschläge auslöst. Wir arbeiten dafür mit Korrespondenzanwälten und Notaren vor Ort zusammen und koordinieren die Verfahren.

Steuerliche Doppelbelastung vermeiden

Besteuert ein ausländischer Staat den Erwerb und Deutschland ebenfalls, ist zunächst zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Fehlt es, kommt nur die Anrechnung nach § 21 ErbStG in Betracht. Diese ist mehrfach begrenzt: Sie setzt eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende ausländische Steuer voraus, erfasst nur Auslandsvermögen im Sinne des Gesetzes, ist auf den anteiligen deutschen Steuerbetrag beschränkt und an eine Frist gebunden.

In der Praxis führt das dazu, dass ein Teil der ausländischen Steuer häufig nicht angerechnet werden kann. Umso wichtiger ist es, die Struktur vorher zu prüfen. Die steuerliche Bearbeitung erfolgt bei uns über das Rechtsgebiet Erbschaft- und Schenkungsteuer, im selben Mandat.

Typische Risikofelder und wie sie sich vermeiden lassen

Unterstellter gewöhnlicher Aufenthalt. Er wird häufig mit dem Meldewohnsitz gleichgesetzt. Maßgeblich sind aber die tatsächlichen Lebensumstände, was zu unerwarteten Ergebnissen führt.

Fehlende Rechtswahl. Bei Wegzug ins Ausland unterbleibt sie regelmäßig, weil die Beteiligten die Folgen nicht kennen.

Zwei Testamente ohne Abstimmung. Ein deutsches und ein ausländisches Testament nebeneinander heben sich im ungünstigen Fall gegenseitig auf.

Versäumte Anzeigefristen im Ausland. Sie sind vielfach kürzer als in Deutschland und lösen Zuschläge aus.

Nicht angerechnete Auslandssteuer. Wird die Anrechnung nach § 21 ErbStG nicht rechtzeitig und vollständig geltend gemacht, bleibt die Doppelbelastung bestehen.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Aufenthaltssituation dokumentieren. Aufenthaltszeiten, Wohnsitze, Versicherungen, ärztliche Behandlung und soziale Bindungen belegen den gewöhnlichen Aufenthalt.

Bestehende Verfügungen international prüfen lassen. Ein wirksames deutsches Testament ist nicht automatisch im Ausland wirksam.

Vermögensverzeichnis nach Belegenheit erstellen. Erst daraus ergibt sich, welche Verfahren und Nachweise benötigt werden.

Steuerliche Belastung vorab ermitteln. Vor allem dann, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

Wir vertreten Ihre Interessen

Wir prüfen das anwendbare Erbstatut, gestalten Rechtswahlklauseln und international abgestimmte Verfügungen, beantragen Europäische Nachlasszeugnisse und koordinieren die Abwicklung mit Korrespondenzanwälten und Notaren im Ausland. Parallel bearbeiten wir die steuerliche Seite einschließlich Anrechnung und Anzeigepflichten über unser Rechtsgebiet Steuerrecht. Grenzüberschreitende Nachlässe verlangen Koordination statt Einzelmaßnahmen: Wir führen sie strukturiert, spezialisiert und mit Durchsetzungskraft.

zuletzt aktualisiert:
September 3, 2026

Fragen & Antworten

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Nach Art. 21 EuErbVO grundsätzlich das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, und zwar für den gesamten Nachlass. Die Staatsangehörigkeit ist für sich genommen nicht entscheidend. Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser eine wirksame Rechtswahl getroffen hat.

Ja. Nach Art. 22 EuErbVO kann das Recht des Staates gewählt werden, dem man angehört. Die Rechtswahl muss in einer Verfügung von Todes wegen erklärt werden und deren Formanforderungen genügen. Sie sollte nach jedem Umzug überprüft werden.

Ein Nachweis der Erbenstellung, der in allen an die Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten wirkt (Art. 62 ff. EuErbVO). Es ersetzt dort mehrere nationale Erbnachweise. Es wird nur in beglaubigten Abschriften ausgegeben, die befristet gültig sind.

Nein. Dänemark und Irland sind nicht gebunden. Für Nachlässe mit Bezug zum Vereinigten Königreich gilt sie ebenfalls nicht. In diesen Fällen sind die nationalen Regeln des jeweiligen Staates anzuwenden.

Wendet der Belegenheitsstaat sein eigenes Recht auf unbewegliches Vermögen an, kann es zur Nachlassspaltung kommen: Für die Immobilie gilt dann ein anderes Recht als für das übrige Vermögen. Das muss bei der Gestaltung berücksichtigt werden, weil sonst widersprüchliche Ergebnisse entstehen.

Wenn Erblasser oder Erwerber Inländer im Sinne des § 2 ErbStG sind, besteht unbeschränkte Steuerpflicht auf den weltweiten Erwerb, unabhängig davon, welches Erbrecht gilt. Bei früherem Wegzug ist zusätzlich die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht zu prüfen.

Nur unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG oder eines Doppelbesteuerungsabkommens. Die Anrechnung ist auf den anteiligen deutschen Steuerbetrag begrenzt und setzt eine entsprechende ausländische Steuer auf Auslandsvermögen voraus. Ein vollständiger Ausgleich gelingt häufig nicht.

Nicht überall. Mehrere Rechtsordnungen kennen das gemeinschaftliche Testament nicht oder erkennen es nicht an. Wer im Ausland lebt oder Vermögen dort hat, sollte deshalb eine Rechtswahl treffen oder die Gestaltung an die dortigen Anforderungen anpassen.