Erbrecht

Im Erbrecht entscheidet sich, was aus einem über Jahrzehnte aufgebauten Vermögen wird. Es geht um Immobilien, Gesellschaftsanteile, Konten und Unternehmen, oft zugleich um familiäre Bindungen, die nicht mehr tragfähig sind. Wir beraten Sie in beiden Situationen, die das Erbrecht kennt: bei der Gestaltung, solange sich noch alles regeln lässt, und in der Auseinandersetzung, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und Positionen aufeinanderprallen. Dabei verbinden wir das Erbrecht mit dem, was in wirtschaftlich relevanten Nachlässen ohnehin dazugehört: Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Wir vertreten Erben, Miterben, Pflichtteilsberechtigte, Testamentsvollstrecker und Unternehmerfamilien an unseren Standorten in München, Nürnberg und Regensburg, außergerichtlich ebenso wie vor dem Nachlassgericht und den Zivilgerichten.

Themengebiete

Testaments­vollstreckung

Internationales Erbrecht

Erbe aus­schlagen

Immobilien im Nachlass

Unternehmens­nachfolge

Testament anfechten

Testament & Erbvertrag

Erben­gemeinschaft

Pflichtteil

Weiterführende Informationen zum Rechtsgebiet

Pflichtteil: Ansprüche durchsetzen und abwehren

Wer durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wird, geht nicht zwingend leer aus. Abkömmlinge, Ehegatten und unter Umständen die Eltern des Erblassers können den Pflichtteil verlangen, also die Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Der Anspruch richtet sich auf Geld, nicht auf einzelne Gegenstände aus dem Nachlass. Genau daraus entsteht der typische Konflikt: Der Erbe hält Immobilien oder eine Beteiligung, hat aber keine Liquidität, während der Pflichtteilsberechtigte eine Zahlung fordert, deren Höhe er selbst noch gar nicht beziffern kann.

Deshalb beginnt fast jede Pflichtteilssache mit der Informationslage. Der Pflichtteilsberechtigte kann Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen und dafür ein notarielles Nachlassverzeichnis fordern, außerdem die Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände (§ 2314 BGB). Wie sorgfältig dieses Verzeichnis erstellt wird, entscheidet in der Praxis über den späteren Betrag. Hinzu kommen Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat: Sie können über den Pflichtteilsergänzungsanspruch nachträglich Bedeutung erlangen, wobei ihr Wert für jedes Jahr zwischen Schenkung und Erbfall um ein Zehntel abschmilzt (§ 2325 BGB). Bei Zuwendungen unter Ehegatten und bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt greift diese Abschmelzung häufig nicht.

Wir vertreten beide Seiten, schwerpunktmäßig bei Nachlässen mit Immobilien, Beteiligungen oder Betriebsvermögen, weil dort über Auskunft und Bewertung regelmäßig sechsstellige Beträge entschieden werden. Für Pflichtteilsberechtigte sichern wir zunächst die Auskunft, prüfen Bewertungen kritisch und wahren die Verjährung, die regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis vom Erbfall und von der beeinträchtigenden Verfügung beträgt. Für Erben geht es umgekehrt darum, überhöhte Forderungen und angreifbare Wertansätze abzuwehren, Nachlassverbindlichkeiten korrekt in Abzug zu bringen und, wo die sofortige Zahlung den Nachlass zerschlagen würde, eine Stundung nach § 2331a BGB oder eine Ratenlösung durchzusetzen.

Im Pflichtteilsrecht entscheidet selten die Rechtsfrage, sondern fast immer die Bewertung. Wer sie dem Gegner überlässt, verliert Geld.

Erbengemeinschaft: Blockaden lösen statt verwalten

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft. Sie ist auf Auseinandersetzung angelegt, funktioniert im Alltag aber schlecht: Über Nachlassgegenstände können die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 BGB), einzelne Maßnahmen der Verwaltung erfordern Mehrheiten, und schon ein einzelner Miterbe kann eine sinnvolle Lösung über Jahre verhindern. Besonders häufig geht es um eine Immobilie, die niemand verkaufen will, die einer der Miterben bewohnt oder aus der Mieteinnahmen fließen, über deren Verteilung keine Einigkeit besteht.

Der Weg aus der Blockade ist keine Frage des Prinzips, sondern der Reihenfolge. Am Anfang steht die vollständige Erfassung des Nachlasses einschließlich der Verbindlichkeiten, für die die Miterben gesamtschuldnerisch haften (§ 2058 BGB), und der ausgleichungspflichtigen Vorempfänge einzelner Erben (§§ 2050 ff. BGB). Danach lassen sich die realistischen Optionen bewerten: die einvernehmliche Auseinandersetzung, die Abfindung eines Miterben, der Verkauf des gesamten Erbteils an einen Miterben oder an einen Dritten (§ 2033 BGB), die Auseinandersetzungsklage oder die Teilungsversteigerung nach den §§ 180 ff. ZVG.

Die Teilungsversteigerung ist dabei ein zweischneidiges Instrument. Sie bringt Bewegung in festgefahrene Verhandlungen, führt aber regelmäßig zu Erlösen unterhalb des Verkehrswerts und trifft alle Miterben gleichermaßen. Wir setzen sie deshalb gezielt ein, prüfen für die Gegenseite die Möglichkeiten der Abwehr und arbeiten in vielen Fällen darauf hin, dass die Beteiligten sich vor dem Versteigerungstermin einigen.

Eine Erbengemeinschaft löst sich nicht von selbst auf. Wer wartet, finanziert nur die gemeinsame Blockade weiter.

Testament und Erbvertrag: Nachfolge vorausschauend gestalten

Die meisten erbrechtlichen Streitigkeiten haben ihre Ursache in Verfügungen, die gut gemeint, aber unpräzise formuliert waren. Ein eigenhändiges Testament ist schnell geschrieben, wirft aber Auslegungsfragen auf, sobald Vermögen strukturiert ist, eine zweite Ehe im Spiel ist oder Kinder aus verschiedenen Verbindungen bedacht werden sollen. Das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten entfaltet nach dem Tod des Erstversterbenden eine Bindungswirkung, die dem Überlebenden später jede Anpassung verwehren kann (§ 2271 BGB), und die Formulierung, die Kinder sollten das Vermögen erst danach erhalten, führt beim ersten Erbfall häufig zu Pflichtteilsansprüchen, mit denen niemand gerechnet hat.

Wir gestalten Einzeltestamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge und stimmen sie mit dem übrigen Vermögensaufbau ab: mit Gesellschaftsverträgen, mit Vollmachten, mit Güterstand und Versorgungsregelungen. Je nach Ziel arbeiten wir mit Vermächtnissen, Teilungsanordnungen, Vor- und Nacherbschaft, Auflagen, Testamentsvollstreckung oder mit notariellen Pflichtteils- und Erbverzichten. Für Patchworkkonstellationen, für minderjährige Bedachte und für Erben, die aus persönlichen Gründen besonderen Schutz benötigen, sind meist Sonderlösungen erforderlich.

Ein Testament ist keine Momentaufnahme. Es muss auch dann noch funktionieren, wenn sich Familie, Vermögen und Steuerrecht verändert haben.

Streit um das Erbe: Testamentsanfechtung und Erbscheinsverfahren

Nicht selten taucht nach dem Erbfall ein Testament auf, dessen Wirksamkeit zweifelhaft ist. Es kann an der Form scheitern, weil es nicht vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde (§ 2247 BGB). Es kann angefochten werden, wenn der Erblasser sich geirrt hat, bedroht wurde oder einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, den er bei Errichtung noch nicht kannte (§§ 2078, 2079 BGB); dafür gilt eine Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Und es kann daran scheitern, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung nicht mehr testierfähig war (§ 2229 Abs. 4 BGB).

Testierfähigkeit ist der schwierigste dieser Punkte, weil sie im Nachhinein aus Krankenunterlagen, Zeugenaussagen und dem Schriftbild rekonstruiert werden muss. Eine Demenzdiagnose allein genügt nicht, umgekehrt schließt ein unauffälliger Alltagseindruck die Testierunfähigkeit nicht aus. Entscheidend ist, wie früh und wie vollständig die Beweismittel gesichert werden.

Geführt wird die Auseinandersetzung meist im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht: über den eigenen Erbscheinsantrag, über Einwendungen gegen den Antrag eines anderen oder über die Einziehung eines bereits erteilten, unrichtigen Erbscheins (§ 2361 BGB). Wir vertreten Sie in diesem Verfahren und in den anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht.

Wer ein Testament angreifen oder verteidigen will, gewinnt den Fall in der Beweissicherung, nicht im Schriftsatz.

Unternehmensnachfolge: Erbrecht, Gesellschaftsvertrag und Steuerrecht zusammendenken

Bei unternehmerischem Vermögen reicht ein Testament allein nicht aus. Zwar geht der Nachlass im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über (§ 1922 BGB), und GmbH-Geschäftsanteile sind grundsätzlich vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Was dann tatsächlich geschieht, bestimmt jedoch der Gesellschaftsvertrag: Er kann die Einziehung des Anteils der Erben vorsehen, eine Abtretung an bestimmte Nachfolger verlangen oder Abfindungen auf einen Bruchteil des Verkehrswerts begrenzen. Bei Personengesellschaften führt der Tod eines Gesellschafters ohne entsprechende Klausel regelmäßig zum Ausscheiden, sodass die Erben nur einen Abfindungsanspruch erhalten, statt in die Gesellschafterstellung einzurücken.

Widersprechen sich Testament und Gesellschaftsvertrag, setzt sich in aller Regel der Gesellschaftsvertrag durch. Genau hier entstehen die teuersten Fehler der Nachfolgeplanung: Der Senior vermacht seiner Tochter Anteile, die sie nach der Satzung gar nicht halten kann. Die Gesellschaft muss eine Abfindung aufbringen, die ihr die Liquidität entzieht. Pflichtteilsberechtigte fordern Beträge, die nur durch Verkauf von Betriebsvermögen zu erfüllen wären.

Wir stimmen deshalb beide Ebenen aufeinander ab und beziehen die steuerliche Seite von Anfang an ein: die Verschonung von Betriebsvermögen nach den §§ 13a, 13b ErbStG, die Behandlung von Verwaltungsvermögen, die Lohnsummen- und Behaltensfristen sowie die Frage, woher die Liquidität für Steuer und Abfindungen kommen soll. Dass das Bundesverfassungsgericht am 13. Oktober 2026 über die Verfassungsmäßigkeit dieser Verschonungsregelungen verhandelt, macht die Abstimmung derzeit besonders wichtig. Diese Verbindung aus Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht ist das, was unsere Beratung von rein privat ausgerichteten erbrechtlichen Mandaten unterscheidet.

Wer die Unternehmensnachfolge nur im Testament regelt, hat sie nicht geregelt. Der Gesellschaftsvertrag entscheidet mit.

Nachlass, Immobilien und Steuern

In den meisten Nachlässen liegt der wesentliche Wert in Immobilien. Damit stellen sich sofort praktische Fragen: Wie wird das Grundbuch berichtigt, genügt ein notarielles Testament oder ist ein Erbschein nötig, wer trägt Lasten und Bewirtschaftungskosten, wie werden laufende Mietverhältnisse fortgeführt und wie wird ein Miterbe abgefunden, der die Immobilie selbst nutzt. Parallel läuft die steuerliche Uhr: Der Erwerb ist anzuzeigen, Bewertungsansätze des Finanzamts sind zu prüfen, und Steuerbefreiungen wie die für das Familienheim sind an Fristen und Nutzungsvoraussetzungen geknüpft.

Die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Themen bearbeiten wir in unserem Rechtsgebiet Steuerrecht. Eine ausführliche Darstellung zu Freibeträgen, Bewertung, vorweggenommener Erbfolge und Verschonungsregelungen finden Sie auf unserer Seite zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Zivilrechtliche Lösung und steuerliche Folge müssen zusammenpassen. Eine Auseinandersetzung, die Steuer auslöst, ist keine Lösung.

Ihr Anwalt für Erbrecht

Erbrechtliche Mandate verlaufen selten rein juristisch. Es geht um Vermögen, das über Jahrzehnte entstanden ist, und um Beziehungen, die durch den Erbfall belastet sind. Unsere Aufgabe ist es, in dieser Lage Struktur zu schaffen: den Sachverhalt vollständig zu erfassen, Fristen zu sichern, die wirtschaftlichen Größenordnungen realistisch zu bestimmen und daraus eine Strategie abzuleiten, die auch dann trägt, wenn die Gegenseite nicht kooperiert.

Wir beraten und vertreten Erben, Miterben, Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Unternehmerfamilien. Unser Schwerpunkt liegt auf Nachlässen mit erheblichen Werten, insbesondere dort, wo Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen oder Betriebsvermögen betroffen sind und erbrechtliche, steuerliche und gesellschaftsrechtliche Fragen zusammentreffen. Ob sich eine streitige Auseinandersetzung wirtschaftlich lohnt, sagen wir Ihnen im Erstgespräch offen. Wo es sinnvoll ist, suchen wir die Einigung, weil sie schneller und günstiger ist als ein jahrelanges Verfahren. Wo das nicht möglich ist, führen wir die Auseinandersetzung konsequent vor dem Nachlassgericht und den Zivilgerichten. Vorausschauend, streitstark und verlässlich.

Ihre Ansprechpartner im Erbrecht

Dr. Tobias Mayer, LL.M.

Rechtsanwalt, Partner
Dr. Tobias Mayer - Anwalt für Steuerstrafrecht & Wirtschaftsrecht

Benedikt Perlet, LL.M.

Rechtsanwalt, Partner
Benedikt Perlet - Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht

Suchen Sie einen Anwalt für Erbrecht?

Anwalt kontaktieren