Testamentsvollstreckung – den letzten Willen tatsächlich durchsetzen
Ein Testament regelt, was geschehen soll. Ob es auch geschieht, ist eine andere Frage. Sind mehrere Erben vorhanden, entsteht eine Erbengemeinschaft, die für die wesentlichen Entscheidungen Einstimmigkeit braucht und deshalb blockiert werden kann. Sind Minderjährige beteiligt, ein Unternehmen fortzuführen oder Vermögen im Ausland zu ordnen, überfordert das die Beteiligten regelmäßig. Die Testamentsvollstreckung ist das Instrument, das den letzten Willen aus der Verfügung in die Wirklichkeit überführt.
Sie ist zugleich das wirksamste Mittel gegen erbrechtliche Blockaden. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass und verfügt über ihn, während die Erben insoweit ihre Verfügungsbefugnis verlieren. Damit hat die Auseinandersetzung von Anfang an eine handlungsfähige Instanz, die nicht von Zustimmungen abhängt.
BMS Rechtsanwälte übernehmen das Amt des Testamentsvollstreckers selbst. Dieser Beitrag richtet sich an Erblasser, die eine Vollstreckung anordnen wollen, an Erben, die mit einer Vollstreckung konfrontiert sind, und an eingesetzte Testamentsvollstrecker, die Unterstützung benötigen.
Was bedeutet Testamentsvollstreckung?
Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 BGB). Deren Aufgabe ist es, die Anordnungen des Erblassers auszuführen, den Nachlass zu verwalten und, sofern mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung vorzunehmen (§§ 2203 bis 2205 BGB). Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz, erstellt ein Verzeichnis (§ 2215 BGB) und ist zu ordnungsmäßiger Verwaltung verpflichtet.
Zu unterscheiden sind vor allem zwei Formen. Die Abwicklungsvollstreckung endet mit der vollständigen Auseinandersetzung, dauert also typischerweise ein bis zwei Jahre. Die Dauervollstreckung nach § 2209 BGB ist auf längere Verwaltung angelegt, etwa bis zur Volljährigkeit eines Erben oder über die gesamte Dauer einer Unternehmensbeteiligung, und ist grundsätzlich auf dreißig Jahre begrenzt. Daneben kommen Vermächtnisvollstreckung und Nacherbenvollstreckung in Betracht.
Rechtlicher Rahmen
Die Vorschriften finden sich in den §§ 2197 bis 2228 BGB. Zentral ist die Verfügungsbefugnis: Der Testamentsvollstrecker kann über Nachlassgegenstände verfügen, während den Erben diese Befugnis insoweit entzogen ist (§§ 2205, 2211 BGB). Unentgeltliche Verfügungen sind ihm untersagt, soweit sie nicht einer sittlichen Pflicht entsprechen. Verpflichtungen für den Nachlass darf er eingehen, soweit dies zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist (§ 2206 BGB).
Seine Rechtsstellung weist er durch das Testamentsvollstreckerzeugnis nach (§ 2368 BGB). Gläubiger, die Ansprüche gegen den Nachlass durchsetzen wollen, müssen den Titel gegen den Testamentsvollstrecker richten, soweit dessen Verwaltung reicht. Für schuldhafte Pflichtverletzungen haftet er den Erben persönlich (§ 2219 BGB). Bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit kann das Nachlassgericht ihn auf Antrag entlassen (§ 2227 BGB); er selbst kann das Amt kündigen (§ 2226 BGB).
Wann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll ist
Sie lohnt sich nicht in jedem Nachlass. In folgenden Konstellationen ist sie jedoch regelmäßig das richtige Instrument:
Praxishinweis: Die Anordnung gehört in dieselbe Urkunde wie die übrige Verfügung und sollte Aufgabenkreis, Dauer, Ersatzvollstrecker und Vergütung ausdrücklich regeln. Eine Anordnung, die nur aus dem Satz besteht, es werde Testamentsvollstreckung angeordnet, erzeugt später genau die Auslegungsfragen, die sie vermeiden sollte.
Die Grundlagen im Überblick
Vier Fragen bestimmen jede Testamentsvollstreckung:
Die vierte Frage ist die häufigste Streitquelle. Regelt der Erblasser sie nicht, ist über die Angemessenheit zu streiten, und dieser Streit belastet das Verhältnis zu den Erben von Beginn an.
Ablauf einer Abwicklungsvollstreckung
Nach Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht wird zunächst das Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt, ohne das Banken und Grundbuchamt regelmäßig nicht mitwirken. Es folgt die Konstituierung: Der Nachlass wird in Besitz genommen, gesichert, bewertet und in einem Verzeichnis erfasst, das den Erben zu übergeben ist.
Danach werden Verbindlichkeiten reguliert, Verträge abgewickelt, Immobilien und Beteiligungen geordnet, die Erbschaftsteuererklärung vorbereitet und etwaige Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüche erfüllt. Erst wenn der Nachlass geordnet ist, erfolgt die Auseinandersetzung nach den Anordnungen des Erblassers, hilfsweise nach den gesetzlichen Regeln. Mit vollständiger Verteilung endet das Amt; über die Verwaltung ist Rechenschaft zu legen.
Wichtig: Der Testamentsvollstrecker ist nicht Vertreter der Erben und nicht deren Interessenvertreter. Er führt ein eigenes Amt im Interesse des Erblasserwillens aus und schuldet allen Beteiligten dieselbe Sorgfalt. Wer sich als Erbe übergangen fühlt, hat Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche und im Ernstfall den Antrag auf Entlassung nach § 2227 BGB.
Vergütung
Der Testamentsvollstrecker kann eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (§ 2221 BGB). Was angemessen ist, sagt das Gesetz nicht. Als maßgeblicher Orientierungsrahmen dienen die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers 2025, die die frühere Neue Rheinische Tabelle abgelöst haben und ausdrücklich auch für Rechtsanwälte und Steuerberater gelten. Der Notarverein empfiehlt ihre Anwendung für Erbfälle ab dem 1. Januar 2025.
Die Vergütung besteht aus einem Grundbetrag, der sich degressiv nach dem Wert des Nachlasses bemisst und den Normalfall einer glatten Abwicklung abdeckt, sowie aus Zu- und Abschlägen für den konkreten Aufwand. Zuschläge kommen insbesondere in Betracht bei:
Bei einer Dauervollstreckung tritt eine laufende Vergütung für die Verwaltung hinzu, die sich an Nachlasswert und Jahresertrag orientiert. Umsatzsteuer und Auslagen sind in den Empfehlungen nicht enthalten und kommen hinzu. Ein Punkt, der oft übersehen wird: Die Vergütung der Abwicklungsvollstreckung ist als Nachlassregelungskosten erbschaftsteuerlich abzugsfähig, die laufende Vergütung einer Dauervollstreckung als reine Verwaltungskosten dagegen nicht.
Praxistipp: Regeln Sie die Vergütung bereits im Testament, mit Verweis auf die Empfehlungen in der jeweils geltenden Fassung, ausdrücklicher Zulassung der Zuschläge, einer Vorschussregelung und einer Klarstellung zur Umsatzsteuer. Das nimmt dem späteren Verhältnis zu den Erben den häufigsten Konfliktpunkt.
Rollentrennung und Unabhängigkeit
Wir trennen die Rollen konsequent. Übernimmt die Kanzlei in einem Nachlass das Amt des Testamentsvollstreckers, vertritt sie in demselben Erbfall nicht zugleich einen einzelnen Erben gegen die übrigen. Das Amt verlangt Unabhängigkeit gegenüber allen Beteiligten, und diese Unabhängigkeit ist zugleich die Grundlage dafür, dass Entscheidungen des Vollstreckers akzeptiert werden.
Umgekehrt vertreten wir Erben, die mit einer Testamentsvollstreckung nicht einverstanden sind: bei der Durchsetzung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen, bei Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach § 2219 BGB und im Entlassungsverfahren nach § 2227 BGB.
Typische Risikofelder und wie sie sich vermeiden lassen
Unklarer Aufgabenkreis. Ohne genaue Bestimmung ist streitig, was der Vollstrecker darf und wann sein Amt endet.
Fehlende Ersatzregelung. Lehnt der Benannte ab oder verstirbt er, steht der Nachlass ohne Vollstrecker da, sofern kein Ersatz benannt oder das Nachlassgericht nicht ermächtigt wurde.
Ungeregelte Vergütung. Führt regelmäßig zum Streit über die Angemessenheit und belastet die gesamte Abwicklung.
Mangelhafte Dokumentation. Das Nachlassverzeichnis und die laufende Rechnungslegung sind die Grundlage der Haftungsvermeidung. Wer hier nachlässig ist, haftet nach § 2219 BGB persönlich.
Übersehene Fristen. Anzeigepflichten, Steuererklärungen und Behaltensfristen bei verschontem Betriebsvermögen laufen unabhängig vom Fortgang der Auseinandersetzung.
Was Sie jetzt tun sollten
Als Erblasser: prüfen, ob die Nachfolge ohne Vollstreckung tatsächlich funktioniert, und die Anordnung mit Aufgabenkreis, Dauer, Ersatzvollstrecker und Vergütung präzise fassen.
Als eingesetzter Testamentsvollstrecker: das Amt erst nach Prüfung von Umfang, Risiken und Vergütung annehmen und frühzeitig das Zeugnis beantragen.
Als Erbe: das Nachlassverzeichnis einfordern, die Verwaltung nachvollziehen und bei Zweifeln Rechenschaft verlangen, bevor Vermögen verteilt ist.
Wir übernehmen das Amt
BMS Rechtsanwälte übernehmen die Testamentsvollstreckung als Abwicklungs- und als Dauervollstreckung, auch in Nachlässen mit Unternehmensbeteiligungen, Grundbesitz und Auslandsvermögen. Wir gestalten auf Wunsch bereits die Anordnung im Testament, damit Aufgabenkreis, Dauer und Vergütung von vornherein klar sind. Ebenso beraten wir eingesetzte Testamentsvollstrecker und vertreten Erben gegenüber einem Vollstrecker. Weil Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht in solchen Nachlässen zusammenlaufen, führen wir sie aus einer Hand: unabhängig, spezialisiert und mit Durchsetzungskraft.
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