Unternehmensnachfolge – Testament, Gesellschaftsvertrag und Steuer abstimmen
Bei unternehmerischem Vermögen entscheidet nicht das Testament allein darüber, was nach dem Erbfall geschieht. Es entscheidet das Zusammenspiel von letztwilliger Verfügung, Gesellschaftsvertrag und Steuerrecht. Passen diese drei Ebenen nicht zueinander, verliert die Familie im schlimmsten Fall die Kontrolle über das Unternehmen, während die Gesellschaft gleichzeitig Abfindungen und Steuern aufbringen muss, für die keine Liquidität vorhanden ist.
Die Rahmenbedingungen sind derzeit besonders unsicher. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 13. Oktober 2026 über die Verfassungsmäßigkeit der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (1 BvR 804/22) und am 12. Oktober 2026 über Bewertung, Freibeträge und Steuersätze (1 BvF 1/23). Damit steht das gesamte System der steuerlichen Unternehmensnachfolge auf dem Prüfstand.
Dieser Beitrag richtet sich an Inhaberinnen und Inhaber von Familienunternehmen, an Gesellschafter von GmbH und Personengesellschaften sowie an Nachfolger, die eine Übernahme vorbereiten oder bereits in einen Erbfall geraten sind. Genau an dieser Schnittstelle von Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht liegt unser Schwerpunkt.
Was bedeutet Unternehmensnachfolge im Erbrecht?
Mit dem Tod geht das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über (§ 1922 BGB). Bei Gesellschaftsbeteiligungen greift dieser Grundsatz jedoch nur, soweit der Gesellschaftsvertrag es zulässt. Er kann bestimmen, dass der Anteil eingezogen wird, dass er an bestimmte Personen abzutreten ist oder dass nur Nachkommen nachfolgen dürfen. Diese Regelungen gehen der erbrechtlichen Anordnung im Ergebnis vor.
Hinzu kommt die Frage, wer das Unternehmen führen soll. Erbenstellung und Geschäftsführung sind zwei verschiedene Dinge. Wer Anteile erbt, wird dadurch nicht Geschäftsführer, und wer das Unternehmen operativ führt, ist nicht notwendig auch wirtschaftlich beteiligt. Eine tragfähige Nachfolge regelt beides getrennt und stimmt es aufeinander ab.
Rechtlicher Rahmen
Geschäftsanteile an einer GmbH sind vererblich; die Vererblichkeit kann nicht ausgeschlossen werden (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch die Einziehung des Anteils der Erben gegen Abfindung vorsehen (§ 34 GmbHG) oder eine Abtretungsverpflichtung anordnen. Fallen mehrere Erben an, halten sie den Anteil zunächst gemeinschaftlich und können ihre Rechte nur einheitlich ausüben (§ 18 GmbHG).
Bei Personengesellschaften ist zu differenzieren. In der Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt der Tod eines Gesellschafters seit Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 grundsätzlich zu dessen Ausscheiden, sodass die Erben nur einen Abfindungsanspruch erhalten, sofern der Gesellschaftsvertrag keine Nachfolgeklausel enthält. Bei der Kommanditgesellschaft geht der Kommanditanteil dagegen nach § 177 HGB auf die Erben über. Für den Komplementär und für den persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG gilt wiederum der Grundsatz des Ausscheidens, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Steuerlich sind vor allem die Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG maßgeblich, ergänzt um die Verschonungsbedarfsprüfung bei Großerwerben (§ 28a ErbStG), die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG und die Stundungsmöglichkeit nach § 28 ErbStG.
Aktuelle Entwicklungen: Verfassungsrechtliche und politische Unsicherheit
Vier Punkte bestimmen derzeit die Planung:
- Verfahren 1 BvR 804/22: Verhandlung am 13. Oktober 2026 über die Frage, ob die Begünstigung von Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Bereits 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die damaligen Verschonungsregelungen beanstandet (1 BvL 21/12).
- Verfahren 1 BvF 1/23: Verhandlung am 12. Oktober 2026 über einen Normenkontrollantrag der Bayerischen Staatsregierung, der sich unter anderem gegen die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge und die Steuersätze richtet.
- Reformkonzept der SPD-Bundestagsfraktion vom 13. Januar 2026: Vorgeschlagen werden unter anderem die Abschaffung der bestehenden Verschonungsregelungen zugunsten eines Freibetrags für Betriebsvermögen sowie ein personenbezogener Lebensfreibetrag. Ein Gesetzentwurf liegt bislang nicht vor.
- Geltendes Recht bleibt anwendbar: Bis zu einer Entscheidung und einer etwaigen gesetzlichen Neuregelung gelten die §§ 13a, 13b ErbStG unverändert. Eine rückwirkende Verschärfung ist verfassungsrechtlich nicht ohne Weiteres möglich, aber auch nicht ausgeschlossen.
Praxishinweis: Aus der Unsicherheit folgt kein Grund für überstürzte Übertragungen. Sinnvoll ist eine Struktur, die auch bei geänderter Rechtslage trägt: klare Nachfolgeklauseln, gesicherte Liquidität und Widerrufs- oder Rückfallregelungen in Übertragungsverträgen.
Die Grundlagen im Überblick
Vier Fragen entscheiden über jede Unternehmensnachfolge:
- Was sagt der Gesellschaftsvertrag zum Tod eines Gesellschafters, und passt das zum Testament?
- Wer soll wirtschaftlich beteiligt sein, und wer soll führen und stimmen?
- Welche Pflichtteils- und Abfindungsansprüche entstehen, und wie werden sie finanziert?
- Welche steuerliche Belastung entsteht, und sind die Voraussetzungen der Verschonung über die gesamte Behaltensfrist einhaltbar?
Die dritte und vierte Frage werden regelmäßig unterschätzt. Eine rechtlich einwandfreie Nachfolge scheitert in der Praxis meist nicht an der Struktur, sondern an fehlender Liquidität im entscheidenden Moment.
Testament und Gesellschaftsvertrag in Einklang bringen
Der häufigste und teuerste Fehler besteht darin, die Nachfolge ausschließlich im Testament zu regeln. Sieht der Gesellschaftsvertrag eine Einziehung vor, erhalten die testamentarisch bedachten Erben keine Beteiligung, sondern eine Abfindung. Sieht er eine qualifizierte Nachfolgeklausel vor, nach der nur bestimmte Personen nachfolgen können, geht der Anteil an diesen über, unabhängig davon, wen der Erblasser bedenken wollte.
Zu prüfen und aufeinander abzustimmen sind daher regelmäßig:
- Nachfolgeklauseln: einfache, qualifizierte oder rechtsgeschäftliche Nachfolge und ihre Reichweite.
- Einziehungs- und Abtretungsklauseln: Voraussetzungen, Fristen und Beschlusserfordernisse.
- Abfindungsklauseln: Bewertungsmethode, Abschläge, Ratenzahlung und Verzinsung.
- Stimmrechte und Vertretung: Vertretung einer Erbengemeinschaft nach § 18 GmbHG, Vollmachten, Stimmbindungen.
- Regelungen für minderjährige Nachfolger: Testamentsvollstreckung, Verwaltungsanordnungen, Genehmigungserfordernisse.
Achtung: Abfindungsklauseln, die den Wert stark begrenzen, wirken doppelt. Sie schützen die Liquidität der Gesellschaft, können aber im Pflichtteilsrecht keinen entsprechenden Abschlag begründen. Der Pflichtteil bemisst sich grundsätzlich nach dem vollen Wert der Beteiligung.
Pflichtteilsrisiken und Liquidität
Pflichtteilsansprüche sind das größte wirtschaftliche Risiko jeder Unternehmensnachfolge. Sie sind sofort in Geld zu erfüllen, während der Nachfolger Vermögen hält, das sich nicht kurzfristig liquidieren lässt. Wird das Unternehmen mit hohem Wert bewertet, kann der Pflichtteil eines einzigen weichenden Abkömmlings die Substanz gefährden.
Wirksame Ansätze sind der notarielle Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung (§ 2346 Abs. 2 BGB), die frühzeitige lebzeitige Übertragung unter Beachtung der Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB, die Ausstattung weichender Abkömmlinge mit anderem Vermögen sowie eine Liquiditätsvorsorge, etwa über Versicherungslösungen. Wichtig ist, dass diese Bausteine zusammen geplant werden; einzeln entfalten sie oft nicht die gewünschte Wirkung.
Zur Berechnung und Abwehr solcher Ansprüche im Einzelnen siehe unsere Seite zum Pflichtteil.
Vorweggenommene Erbfolge
Die Übertragung zu Lebzeiten ist in vielen Fällen der bessere Weg, weil sie steuerliche Freibeträge nutzt, die Abschmelzungsfrist im Pflichtteilsrecht in Gang setzt und den Übergang unter Begleitung des Seniors erlaubt. Sie muss allerdings abgesichert werden: über Nießbrauch oder Versorgungsleistungen für den Übergeber, über Rückforderungsrechte für den Fall von Insolvenz, Scheidung oder Vorversterben des Nachfolgers sowie über Stimmrechtsvorbehalte, wenn die Kontrolle vorerst beim Übergeber bleiben soll.
Zu beachten ist, dass ein vorbehaltener Nießbrauch die Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht in Gang setzt. Was steuerlich vorteilhaft ist, kann pflichtteilsrechtlich nachteilig sein. Diese Abwägung gehört an den Anfang der Planung.
Praxistipp: Ein Übertragungsvertrag ohne Rückforderungsrechte ist unvollständig. Insolvenz, Scheidung oder ein früher Tod des Nachfolgers können das Vermögen sonst dauerhaft aus der Familie führen.
Steuerliche Verschonung von Betriebsvermögen
Begünstigtes Betriebsvermögen kann nach den §§ 13a, 13b ErbStG weitgehend oder vollständig von der Erbschaft- und Schenkungsteuer freigestellt werden. Die Verschonung ist an Voraussetzungen geknüpft, die über Jahre einzuhalten sind, insbesondere an Lohnsummen- und Behaltensfristen sowie an Grenzen für das Verwaltungsvermögen. Bei Erwerben oberhalb der Schwelle des § 13a Abs. 1 ErbStG greifen das Abschmelzungsmodell oder die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG.
Für die Praxis bedeutet das: Die Verschonung ist kein einmaliger Antrag, sondern eine mehrjährige Verpflichtung. Umstrukturierungen, Betriebsaufgaben, Personalabbau oder Entnahmen innerhalb der Fristen können sie nachträglich entfallen lassen. Die laufende Überwachung gehört deshalb zur Nachfolge dazu. Die steuerliche Bearbeitung erfolgt bei uns im Rechtsgebiet Erbschaft- und Schenkungsteuer, im selben Mandat.
Typische Risikofelder und wie sie sich vermeiden lassen
Widerspruch zwischen Testament und Satzung. Der Klassiker und zugleich der teuerste Fehler. Beide Dokumente gehören gemeinsam auf den Tisch, nicht nacheinander.
Veraltete Abfindungsklauseln. Klauseln aus den neunziger Jahren knüpfen häufig an Buchwerte an. Sie können unwirksam sein oder zu Ergebnissen führen, die niemand mehr will.
Fehlende Handlungsfähigkeit im Erbfall. Bis zur Klärung der Erbfolge kann die Gesellschaft führungslos sein. Vorsorgevollmachten, Prokura und Regelungen zur Vertretung der Erbengemeinschaft schließen diese Lücke.
Verlust der Verschonung nach dem Erbfall. Behaltensfristen und Lohnsummen werden im Tagesgeschäft übersehen. Eine Nachversteuerung trifft dann den Nachfolger, oft Jahre später.
Nachfolger ohne Bereitschaft. Eine juristisch perfekte Struktur scheitert, wenn die vorgesehene Person das Unternehmen nicht führen will. Diese Frage ist vor der Gestaltung zu klären, nicht danach.
Was Unternehmer jetzt tun sollten
Gesellschaftsvertrag prüfen lassen. Nachfolge-, Einziehungs- und Abfindungsklauseln sind der Ausgangspunkt jeder Planung.
Bestehende Verfügungen abgleichen. Testamente und Erbverträge müssen zur Satzung passen, und frühere Bindungen sind zu berücksichtigen.
Pflichtteilslast beziffern. Erst wenn die Größenordnung bekannt ist, lässt sich über Verzichte, Ausstattung und Finanzierung entscheiden.
Handlungsfähigkeit sichern. Vollmachten, Vertretungsregelungen und gegebenenfalls Testamentsvollstreckung sorgen dafür, dass das Unternehmen im Erbfall entscheidungsfähig bleibt.
Wir begleiten Ihre Nachfolge
Wir prüfen und gestalten Gesellschaftsverträge und letztwillige Verfügungen aus einer Hand, beziffern Pflichtteils- und Abfindungsrisiken, entwickeln Verzichts- und Ausstattungslösungen und stimmen die Struktur mit den steuerlichen Verschonungsregelungen ab. Auf Wunsch übernehmen wir die Testamentsvollstreckung, um die Umsetzung über die kritischen Jahre nach dem Erbfall zu sichern. Dabei arbeiten wir eng mit unseren Bereichen Gesellschaftsrecht und Steuerrecht zusammen: vorausschauend, spezialisiert und mit Durchsetzungskraft.
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