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Geldwäsche (§ 261 StGB): Strafe – Verjährung – Beispiele

Deutschland gilt als Geldwäsche-Paradies. Die Anzahl der hierzulande zur Anzeige gebrachten Fälle lag im Jahre 1994 bei 198. Fünf Jahre später waren es bereits 9.764. Dementsprechend häufig kommt es zu Ermittlungsverfahren. Wir erklären Ihnen, welche Strafe droht und wie Sie sich verteidigen.

1. Was ist Geldwäsche?

Mit Geldwäsche soll die Spur illegal erworbener Vermögenswerte verschleiert werden. Ziel ist es, dass die Vermögenswerte in den Wirtschaftskreislauf gelangen und dort nicht mehr als illegal erkannt werden. Symbolisch wird also schmutziges Geld reingewaschen.

Achtung: Das „Waschen“ von Geld beschreibt nur einen Teilbereich der Norm. Das Gesetz selbst erwähnt nicht explizit Geld, sondern spricht von Gegenständen. Das können beispielsweise auch Forderungen, Kunstwerke oder Luxusgüter sein.

Die Geldwäsche ist in § 261 StGB geregelt. Wichtig in diesem Kontext ist auch das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, abgekürzt: Geldwäschegesetz (GwG). Während das StGB die Geldwäsche unter Strafe stellt, soll das GwG Taten durch Präventionsmaßnahmen verhindern.

2. Voraussetzungen der Geldwäsche

Der Tatbestand der Geldwäsche ist ausgesprochen komplex. Die Staatsanwaltschaft muss zahlreiche Voraussetzungen beweisen, woran sie häufig scheitert. Die wichtigsten sind:

Rechtswidrig erlangte Vermögenswerte

Das Gesetz setzt zunächst einmal voraus, dass Vermögenswerte aus einer Straftat stammen („herrühren“). Waren diese sog. „Vortaten“ bis 2021 noch durch einen Katalog begrenzt, kommt nach einer Gesetzesreform nun jede Straftat als Vortat in Betracht. Daraus folgt unter anderem, dass etwa auch jede/r

ausreicht, um sich mit dem Erbeuteten anschließend wegen Geldwäsche strafbar zu machen.

Der Begriff „herrühren“ ist weit zu verstehen, damit auch eine Kette von Transaktionen die Rechtswidrigkeit der Vermögenswerte nicht unterbricht. Erfasst werden dann die Surrogate der Transaktionen, also der jeweilige Ersatz für den Vermögenswert.

Beispiel: A stiehlt 1.000 Euro. Von dem Geld kauft er Wertpapiere, die er als Sicherheit für ein Darlehen nutzt. Mit dem Darlehen kauft der A wiederum Unternehmensanteile. A hat durch die Transaktionen jeweils verschiedene Surrogate erhalten. Alle Vermögenswerte innerhalb dieser Kette stammen aber aus der rechtswidrigen Vortat und eignen sich noch für die Geldwäsche.

Mögliche Tathandlungen – „Waschen“ in Fachsprache

Diese rechtswidrigen Vermögenswerte müssen anschließend „gewaschen“ werden.

Möglich ist das durch

  • verbergen
  • umtauschen, übertragen oder verbringen
  • verwahren oder verwenden
  • verschleiern oder verheimlichen von Herkunftshinweisen

Leichtfertigkeit genügt

Wichtig: Nicht nur der vorsätzlich handelnde Täter kann bestraft werden. Geldwäsche kann nämlich ebenfalls leichtfertig begangen werden. Damit macht sich auch strafbar, wer die Rechtswidrigkeit der Vermögenswerte zwar nicht kannte, diese aber hätte erkennen müssen. Hinsichtlich aller weiteren Merkmale muss aber Vorsatz vorliegen.

Beispiele:

  • Bankmitarbeiter A weiß aufgrund der Kundendaten, dass A Sozialhilfe empfängt. Trotzdem tauscht er von ihm entgegengenommene Geldscheine im Wert von 100.000 € gegen neue aus. Es drängt sich auf, dass A so registrierte Scheine aus einem illegalen Vorgang (z.B. Überfall) gegen unregistrierte austauchen möchte. A ist daher womöglich wegen Geldwäsche strafbar.
  • C bittet seinen Freund D in regelmäßigen Abständen, Schmuck für ihn in seinem privaten Tresor zu lagern. D macht sich keine Gedanken über die Herkunft des Schmucks. C erlangte den Schmuck durch wiederholte Raubzüge. Unter Umständen kann dem D hier der Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche gemacht werden.

3. Klassische Fälle

Geldwäscher müssen für die Verschleierung der Herkunft illegaler Vermögenswerte geschickt vorgehen. Je komplizierter die Verschleierung, desto erfolgsversprechender ist die Geldwäsche. Zentrale Frage ist daher, auf welche Art und Weise die Einführung in den Wirtschaftskreislauf erfolgen soll. In der Praxis sind immer wieder folgende Fälle anzutreffen:

  • Geld wird auf Konten eingezahlt. Banken sind allerdings bei der Überschreitung der sogenannten Bargeldeinzahlungsgrenze von 15.000 Euro verpflichtet, nach der Herkunft des Geldes zu fragen. Daher wird die illegale Bargeldsumme in mehrere kleineren Beträge aufgeteilt und anschließend auf unterschiedliche Konten eingezahlt (sog. „Smurfing“).
  • Illegales Bargeld kann auch durch direkte Investitionen gewaschen werden, z.B. in hochpreisige Güter aus dem Luxussegment (Kunst, Sportwagen, Immobilien…).
  • Häufig werden Unternehmen genutzt, um die Vermögenswerte reinzuwaschen. Dies erfolgt, indem man illegales Geld als (Schein-)Einnahmen des Unternehmens verbucht und normal versteuert.
Beispiel: A ist Inhaber einer Pizzeria. In seiner Steuererklärung gibt er einen Jahresumsatz von 100.000 Euro an. Die Pizzeria läuft allerdings eher mäßig. Tatsächlich nimmt A durch Kunden lediglich 30.000 Euro jährlich ein. Die restlichen 70.000 Euro stammen aus den Einnahmen seines Freundes B durch illegalen Waffenhandel.

4. Unternehmer sollten präventiv tätig werden

Gerade Unternehmer geraten schneller in den Verdacht der Geldwäsche, als man zunächst glauben mag. Das liegt nicht zuletzt daran, dass § 261 StGB durch Gesetzesreformen mehr und mehr ausgeweitet wurde. Hinzu tritt die Tatsache, dass auch die leichtfertige Geldwäsche strafbar ist.

Unternehmer können gem. § 2 GwG sogenannte nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete sein. Hierunter fallen etwa

  • Kreditinstitute
  • Immobilienmakler
  • Kunstvermittler

An diese Verpflichteten werden gewisse Sorgfaltspflichten gestellt. Dazu zählt auch die Einrichtung eines Geldwäschepräventionskonzeptes. Betroffene Unternehmer müssen ihre Geschäftsstrukturen so einrichten, dass verdächtige Zahlungen registriert werden. Für diese besteht dann eine Meldepflicht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU).

In der Praxis werden diese Präventionsmaßnahmen häufig nicht hinreichend umgesetzt. Durch die jüngste Reform der Norm wird die ordnungsgemäße Umsetzung nicht weniger herausfordernd. Fehlende Präventionsmaßnahmen allein können jedoch schlimmstenfalls zu einer Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche führen. Der Vorwurf lautet insofern, dass durch die fehlende Integration entsprechender Maßnahmen auch kein Verdacht der Geldwäsche entstehen konnte. Hätte man allerdings hinreichende Maßnahmen getroffen, so hätte sich einem der Verdacht förmlich aufgedrängt.

Beispiel: B möchte über den Immobilienmakler A ein Mehrfamilienhaus im Wert von 1,5 Millionen Euro erwerben. A verweist den B für die Zahlungsabwicklung an seine Buchhalterin C. Der A hat die C nicht angewiesen, ihm verdächtige Zahlungsmodalitäten mitzuteilen. Nachdem die C dem B die Kontodaten übermittelt, besteht der B auf eine Barzahlung. Das Geschäft wird abgewickelt. Die 1,5 Millionen des B stammen aus illegalen Geschäften.
A hat keine Präventionsmaßnahmen getroffen. Zumindest eine Einweisung der C wäre erforderlich gewesen. Entsprechend erfolgte keine Meldung bei den Ermittlungsbehörden, obwohl bei einer Barzahlung in dieser Höhe der Verdacht der Geldwäsche naheliegt. Dem A droht daher eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche.
Achtung: Hinzu kommt für die o.g. Unternehmer, dass für sie auch ein höherer Strafrahmen gilt!

5. Strafrahmen und Verjährung

Der Strafrahmen des § 261 StGB hängt von mehreren Umständen ab:
Bei Vorsatz sieht das StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

  • In besonders schweren Fällen (z.B. gewerbsmäßig, als Mitglied einer Bande,…) kann eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren verhängt werden.
  • Eine leichtfertige Begehung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.
  • Macht sich ein nach § 2 GwG Verpflichteter wegen Geldwäsche strafbar, so beträgt der Strafrahmen drei Monate bis zu fünf Jahre.

Zudem können die rechtswidrigen Vermögenswerte eingezogen werden.

Die Verjährungsfrist beträgt bei der Geldwäsche fünf Jahre. Die Frist beginnt grundsätzlich zu laufen, sobald die Geldwäsche beendet ist. Ist eine Straftat verjährt, so ist eine Ahndung der Tat ausgeschlossen.

6. Verteidigungsansätze

Oftmals bieten sich gute Verteidigungsansätze bei einer Anzeige wegen Geldwäsche. Im Idealfall führen diese zur Einstellung des Verfahrens oder zu einer milden Strafe.

In Betracht kommt zum Beispiel:

  • Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte zumindest leichtfertig den illegalen Ursprung der Gegenstände verkannt hat. Gerade gegenüber unerfahrenen und bisher straffreien Beschuldigten ist dieser Beweis nicht leicht zu erbringen.
  • War der Beschuldigte bereits an der Vortat beteiligt (z.B. dem Anlagebetrug, Diebstahl,…), scheidet die Verfolgung wegen Geldwäsche ohnehin in vielen Fällen aus.
  • Ist die Beweislage hingegen schlecht (aus Sicht der Ermittler also gut), kann eine Verurteilung noch durch eine Selbstanzeige abgewendet werden. Das gilt allerdings nur, wenn die Geldwäsche zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch nicht entdeckt war und der Beschuldigte auch nicht davon ausging, bereits entdeckt worden zu sein. Genauer Umfang und Inhalt der Selbstanzeige sollten frühzeitig mit einem Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafsachen besprochen werden.
Sobald die Ermittlungsbehörden auf den Beschuldigten zukommen, sollte dieser von seinem Recht zur Verweigerung der Aussage Gebrauch machen. Anschließend sollte schnellstmöglich einen Strafverteidiger kontaktiert werden, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

7. Fazit

  • Als Geldwäsche ist strafbar, wenn die Spur illegal erhaltener Vermögenswerte verschleiert werden soll (einfach gesprochen).
  • Der Täter muss nicht einmal wissen, dass die betreffenden Gegenstände illegal erworben wurden. Ausreichend ist bereits, wenn er dies leichtfertig nicht erkennt.
  • Einige Unternehmer müssen Präventionsmaßnahmen nach dem Geldwäschegesetz treffen. Andernfalls machen sie sich schnell strafbar, wenn sie Geld (auch nur versehentlich) „waschen“.
  • Die Strafe für Geldwäsche kann von einer Geldstrafe bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichen.
  • Der Tatbestand bietet zahlreiche Verteidigungsansätze. Es lohnt sich daher, den Ermittlungen entgegenzutreten.