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Abberufung und Kündigung des GmbH-Geschäftsführers: Organstellung und Anstellungsvertrag trennen

verfasst von:
Franziska Gehentges, LL.M.

Die Trennung von einem Geschäftsführer ist einer der konfliktträchtigsten Vorgänge im Leben einer GmbH. Wer dabei die Besonderheiten des deutschen Rechts übersieht, riskiert teure Fehler: Die Beendigung der Organstellung und die Beendigung des Anstellungsvertrags sind zwei völlig verschiedene Vorgänge, die nach unterschiedlichen Regeln ablaufen. Wer beide sauber voneinander trennt, vermeidet Fortzahlungsansprüche, Prozesse und Vollzugsmängel im Handelsregister.

In der Praxis werden diese beiden Ebenen regelmäßig verwechselt. Eine Abberufung beendet nicht automatisch den Anstellungsvertrag, und eine Kündigung des Vertrags beseitigt nicht die Organstellung. Beide müssen jeweils gesondert und in der richtigen Form herbeigeführt werden.

Dieser Beitrag richtet sich an Gesellschafter, Beiräte und Geschäftsführer und erläutert, wie die Trennung rechtssicher gelingt, welche Gründe erforderlich sind und welche Ansprüche entstehen können.

1. Was bedeutet die Trennung von Organ und Anstellung?

Die Stellung des Geschäftsführers beruht auf zwei voneinander unabhängigen Rechtsverhältnissen. Die Organstellung wird durch die Bestellung begründet und vermittelt die Vertretungsmacht für die Gesellschaft (§ 35 GmbHG). Daneben besteht in der Regel ein schuldrechtlicher Anstellungsvertrag, der die Vergütung, die Laufzeit und die sonstigen Konditionen der Tätigkeit regelt.

Diese rechtliche Doppelstellung beschreibt die sogenannte Trennungstheorie. Sie hat zur Folge, dass beide Verhältnisse rechtlich getrennt entstehen, fortbestehen und enden. Die Beendigung des einen lässt das andere grundsätzlich unberührt.

2. Rechtlicher Rahmen

Die Abberufung des Geschäftsführers richtet sich nach § 38 GmbHG. Zuständig ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung, die den Geschäftsführer durch Beschluss bestellt und abberuft (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Die Beendigung des Anstellungsvertrags folgt dagegen dem allgemeinen Schuldrecht und, je nach Ausgestaltung, dem Dienstvertragsrecht der §§ 611 ff., 620 ff. BGB.

Für die außerordentliche Kündigung gilt § 626 BGB mit dem Erfordernis eines wichtigen Grundes und einer Erklärungsfrist von zwei Wochen. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz findet auf den Organgeschäftsführer regelmäßig keine Anwendung.

3. Die Abberufung des Geschäftsführers

Die Abberufung beendet die Organstellung. Nach § 38 Abs. 1 GmbHG ist sie grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Sie wirkt mit Zugang des Beschlusses an den Geschäftsführer und ist anschließend zum Handelsregister anzumelden.

Die Satzung kann die freie Abberufbarkeit einschränken und sie an einen wichtigen Grund knüpfen. Das ist insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern und in personalistisch geprägten Gesellschaften häufig der Fall. In diesen Fällen ist die Abberufung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam (§ 38 Abs. 2 GmbHG).

Praxishinweis: Die Eintragung der Abberufung im Handelsregister hat nur deklaratorische Wirkung. Im Verhältnis zu gutgläubigen Dritten kann die Vertretungsmacht des abberufenen Geschäftsführers jedoch fortwirken, solange die Eintragung nicht erfolgt ist (§ 15 HGB). Die Anmeldung sollte daher unverzüglich erfolgen.

4. Der wichtige Grund

Ist die Abberufung satzungsgemäß an einen wichtigen Grund gebunden oder soll der Anstellungsvertrag außerordentlich gekündigt werden, kommt es auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes an. Ein solcher liegt vor, wenn der Gesellschaft die Fortsetzung des Verhältnisses unter Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden kann.

Anerkannte Gründe sind etwa grobe Pflichtverletzungen, Vertrauensbruch, eigenmächtige Kompetenzüberschreitungen, Verletzungen der Treuepflicht oder strafbares Verhalten zum Nachteil der Gesellschaft. Bloße Meinungsverschiedenheiten über die Geschäftspolitik genügen in der Regel nicht.

Achtung: Für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags gilt die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Sie beginnt, sobald das zuständige Organ von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt. Wird die Frist versäumt, ist nur noch eine ordentliche Kündigung möglich.

5. Die Beendigung des Anstellungsvertrags

Der Anstellungsvertrag endet nicht von selbst mit der Abberufung. Er muss gesondert gekündigt werden, sofern er nicht ohnehin befristet ist oder eine Koppelungsklausel enthält. Möglich sind die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlichen Frist und die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund.

Ohne wirksame Beendigung des Anstellungsvertrags bleibt der Vergütungsanspruch bestehen, selbst wenn der Geschäftsführer bereits abberufen wurde und keine Geschäfte mehr führt. Das kann für die Gesellschaft erhebliche Kosten verursachen.

Wichtig: Auch für die Kündigung des Anstellungsvertrags ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig, da die Annexkompetenz zur Bestellung auch die Vertragsbeendigung umfasst. Eine durch eine unzuständige Stelle erklärte Kündigung ist unwirksam.

6. Koppelungsklauseln

Um die getrennten Ebenen praktisch zu verbinden, enthalten viele Anstellungsverträge eine Koppelungsklausel. Sie bestimmt, dass die Abberufung zugleich als Kündigung des Anstellungsvertrags gilt oder diesen zu einem bestimmten Zeitpunkt enden lässt.

Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig, müssen aber die gesetzlichen Kündigungsfristen wahren. Eine Klausel, die den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne wichtigen Grund beenden will, ist insoweit unwirksam.

Gut zu wissen: Eine sorgfältig formulierte Koppelungsklausel erspart im Konfliktfall den zweiten Beschluss und schafft Klarheit über das Vertragsende. Sie sollte bereits bei Vertragsschluss aufgenommen werden.

7. Abfindung, Ruhestellung und nachvertragliche Pflichten

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht für den Organgeschäftsführer nicht. Abfindungen sind regelmäßig Ergebnis einer einvernehmlichen Aufhebungsvereinbarung, die das Trennungsverfahren beschleunigt und Prozessrisiken vermeidet.

Häufig wird der Geschäftsführer bis zum Vertragsende von der Arbeit freigestellt. Zu beachten sind ferner nachvertragliche Wettbewerbsverbote, deren Wirksamkeit eine Karenzentschädigung voraussetzen kann, sowie Regelungen zur Rückgabe von Unterlagen und zur Verschwiegenheit.

Praxistipp: Eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung ist meist der wirtschaftlich sinnvollste Weg. Sie sollte beide Ebenen, Organstellung und Anstellung, ausdrücklich regeln und eine umfassende Erledigungsklausel enthalten.

8. Typische Fehlerquellen

Verwechslung der Ebenen. Eine bloße Abberufung beendet den Anstellungsvertrag nicht. Wer die zweite Ebene vergisst, zahlt unter Umständen weiter.

Unzuständiges Organ. Erklärt nicht die Gesellschafterversammlung, sondern ein anderer Geschäftsführer die Kündigung, ist sie regelmäßig unwirksam.

Versäumte Zwei-Wochen-Frist. Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Gründe erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB).

Verzögerte Registeranmeldung. Solange die Abberufung nicht eingetragen ist, kann der abberufene Geschäftsführer gegenüber gutgläubigen Dritten noch wirksam handeln (§ 15 HGB).

9. Was Beteiligte jetzt tun sollten

Vor jeder Trennung sollten die Satzung und der Anstellungsvertrag geprüft werden, insbesondere auf Beschränkungen der Abberufbarkeit, Kündigungsfristen und Koppelungsklauseln. Der maßgebliche Sachverhalt ist vollständig zu ermitteln und zu dokumentieren, bevor das Verfahren eingeleitet wird.

Soll außerordentlich gekündigt werden, ist die Zwei-Wochen-Frist im Blick zu behalten. Ein ordnungsgemäßer Gesellschafterbeschluss, die unverzügliche Registeranmeldung und, wo sinnvoll, eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung sichern das Ergebnis ab.

10. Wir begleiten die Trennung

Wir beraten Gesellschafter und Geschäftsführer bei Abberufung und Kündigung, gestalten Anstellungsverträge mit wirksamen Koppelungs- und Wettbewerbsklauseln und verhandeln Aufhebungsvereinbarungen. Im Streitfall vertreten wir beide Seiten gerichtlich und außergerichtlich. Wir handeln diskret, spezialisiert und mit Durchsetzungskraft.

zuletzt aktualisiert:
16.06.2026

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Nein. Nach der Trennungstheorie sind Organstellung und Anstellungsvertrag zwei verschiedene Rechtsverhältnisse. Der Anstellungsvertrag muss gesondert gekündigt werden, sonst bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.

Grundsätzlich ja. Nach § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Abberufung jederzeit möglich, solange die Satzung sie nicht an einen wichtigen Grund bindet (§ 38 Abs. 2 GmbHG).

In der Regel die Gesellschafterversammlung. Sie ist als Bestellungsorgan auch für die Beendigung des Anstellungsvertrags zuständig. Eine Kündigung durch eine unzuständige Stelle ist unwirksam.

Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Danach ist nur noch eine ordentliche Kündigung möglich.

Eine vertragliche Regelung, nach der die Abberufung zugleich den Anstellungsvertrag beendet. Sie ist zulässig, muss aber die gesetzlichen Kündigungsfristen wahren.

Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nicht. Abfindungen ergeben sich regelmäßig aus einer einvernehmlichen Aufhebungsvereinbarung.

Für den Organgeschäftsführer findet das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich keine Anwendung. Maßgeblich sind der Anstellungsvertrag und die Vorschriften des Dienstvertragsrechts.