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Das MoPeG seit 2024: Neues Personengesellschaftsrecht und die eGbR

verfasst von:
Franziska Gehentges, LL.M.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz MoPeG, ist zum 1. Januar 2024 die umfassendste Reform des Personengesellschaftsrechts seit über hundert Jahren in Kraft getreten. Sie betrifft Millionen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften. Wer Gesellschafter einer GbR ist oder eine gründen will, sollte die neuen Regeln kennen, denn in bestimmten Konstellationen besteht konkreter Handlungsbedarf.

Im Zentrum der Reform steht die gesetzliche Anerkennung der rechtsfähigen GbR und die Einführung eines neuen Gesellschaftsregisters mit der eingetragenen GbR, der eGbR. Damit wird eine über zwei Jahrzehnte gewachsene Rechtsprechung erstmals im Gesetz abgebildet und systematisch ausgestaltet.

Dieser Beitrag richtet sich an Gesellschafter von Personengesellschaften, an Familien mit gemeinsamem Grundbesitz und an Unternehmer, die ihre Gesellschaftsverträge überprüfen lassen wollen. Er erläutert die wichtigsten Neuerungen und zeigt, wo gehandelt werden muss.

1. Was regelt das MoPeG?

Das MoPeG hat die Vorschriften über die GbR in den §§ 705 ff. BGB grundlegend neu gefasst und zugleich das Recht der OHG und der KG im Handelsgesetzbuch angepasst. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, das Gesetzesrecht an die Rechtswirklichkeit anzunähern und die Personengesellschaften für moderne Bedürfnisse zukunftsfest zu machen.

Adressaten der Reform sind alle Personengesellschaften: die GbR als Grundform, die OHG und die KG sowie die Partnerschaftsgesellschaft. Auch die zahlreichen Familien-, Vermögens- und Immobiliengesellschaften in der Rechtsform der GbR sind betroffen.

2. Rechtlicher Rahmen

Die zentralen Regelungen finden sich nun in den neu gefassten §§ 705 ff. BGB. § 705 Abs. 2 BGB unterscheidet erstmals ausdrücklich zwischen der rechtsfähigen Gesellschaft, die nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, und der nicht rechtsfähigen Innengesellschaft.

Daneben wurde mit den §§ 707 ff. BGB das Gesellschaftsregister geschaffen und in zahlreichen Folgegesetzen, etwa der Grundbuchordnung und dem Handelsgesetzbuch, an die neue Systematik angepasst.

3. Die rechtsfähige GbR als Grundform

Die wohl bedeutendste Klarstellung betrifft die Rechtsfähigkeit der GbR. Anders als nach dem alten Wortlaut, der die GbR noch als bloße Vermögensgemeinschaft der Gesellschafter behandelte, ist die rechtsfähige GbR nun selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie kann Eigentum erwerben, klagen und verklagt werden.

Damit verbunden ist die Abkehr vom Gesamthandsprinzip. Das Gesellschaftsvermögen ist nicht mehr gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter, sondern Vermögen der Gesellschaft selbst. Diese Änderung hat erhebliche Auswirkungen, insbesondere im Grundbuch- und Steuerrecht.

Hinweis: Die Rechtsfähigkeit der GbR entsteht unabhängig von einer Registereintragung. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist weder für die Existenz noch für die Rechtsfähigkeit der GbR konstitutiv.

4. Das Gesellschaftsregister und die eGbR

Mit dem MoPeG wurde das Gesellschaftsregister eingeführt, ein öffentliches Register mit Publizitätswirkung. Eine GbR, die sich dort einträgt, führt den Zusatz eGbR und gibt Auskunft über ihre Existenz, ihre Gesellschafter und deren Vertretungsbefugnisse.

Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig. In bestimmten Fällen ist sie jedoch faktisch zwingend, weil andere Register die Voreintragung der eGbR voraussetzen. Das gilt insbesondere, wenn die Gesellschaft über Rechte verfügen will, die ihrerseits in einem Register geführt werden.

Achtung: Will eine GbR Grundstücke erwerben, veräußern oder belasten oder GmbH-Anteile übertragen, muss sie zuvor als eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Ohne Voreintragung ist die im Grundbuch oder bei Anteilsübertragungen erforderliche Verfügung nicht vollziehbar.

5. Wann eine Eintragung als eGbR sinnvoll oder erforderlich ist

Ob sich eine Eintragung empfiehlt, hängt vom Tätigkeitsbereich der Gesellschaft ab:

  • Immobilien: Für jede Verfügung über Grundbesitz ist die Voreintragung erforderlich. Immobilien-GbR sollten die Eintragung daher frühzeitig vorbereiten.
  • Beteiligungen: Hält die GbR GmbH-Anteile oder soll sie solche erwerben, ist die Eintragung für die Eintragung in die Gesellschafterliste praktisch unumgänglich.
  • Geschäftsverkehr: Die Eintragung schafft Transparenz und Rechtssicherheit gegenüber Vertragspartnern und Banken.
  • Reine Innengesellschaften: Gesellschaften ohne Außenauftritt benötigen in der Regel keine Eintragung.
Praxishinweis: Eine einmal eingetragene eGbR kann nicht ohne Weiteres wieder aus dem Register gelöscht werden. Die Entscheidung über die Eintragung sollte daher bewusst und nicht nur anlassbezogen getroffen werden.

6. Haftung der Gesellschafter

An der grundsätzlich unbeschränkten persönlichen Haftung der GbR-Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft hat das MoPeG nichts geändert. Die Gesellschafter haften weiterhin akzessorisch, persönlich und als Gesamtschuldner. Diese Haftung lässt sich gegenüber Dritten nicht durch einseitige Beschränkung im Namen oder im Gesellschaftsvertrag ausschließen.

Neu geregelt sind hingegen die Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters und die Behandlung von Altverbindlichkeiten. Wer aus einer GbR ausscheidet, haftet für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten zeitlich begrenzt nach den Grundsätzen der Nachhaftung fort.

7. Weitere wesentliche Neuerungen

Über die Registerfragen hinaus bringt das MoPeG eine Reihe struktureller Änderungen:

  • Sitzwahlrecht: Eingetragene Gesellschaften können einen vom Verwaltungssitz abweichenden Vertragssitz wählen, was grenzüberschreitende Gestaltungen erleichtert.
  • Beschlussmängelrecht: Für Personenhandelsgesellschaften gilt ein an das Aktienrecht angelehntes System mit Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage.
  • Fortsetzung statt Auflösung: Der Tod oder das Ausscheiden eines Gesellschafters führt im gesetzlichen Regelfall nicht mehr zur Auflösung, sondern zur Fortsetzung der Gesellschaft.
  • Öffnung der Personenhandelsgesellschaft: Auch Freiberufler können sich nun unter bestimmten Voraussetzungen in einer OHG oder KG zusammenschließen.
Gut zu wissen: Viele Neuerungen sind dispositiv und können im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt werden. Gerade deshalb lohnt sich eine Überprüfung bestehender Verträge auf ihre Vereinbarkeit mit dem neuen Recht.

8. Handlungsbedarf für bestehende Gesellschaften

Bestehende Gesellschaftsverträge gelten fort, sind aber häufig auf das alte Recht zugeschnitten. Viele Verträge enthalten Verweise auf weggefallene Vorschriften oder Klauseln, die mit der neuen Systematik nicht mehr harmonieren, etwa zur Auflösung beim Ausscheiden eines Gesellschafters.

Für Immobilien- und Beteiligungs-GbR besteht der dringendste Handlungsbedarf: Ohne Voreintragung als eGbR sind Verfügungen über Grundstücke und GmbH-Anteile blockiert. Hier sollte die Eintragung rechtzeitig vor einer geplanten Transaktion vorbereitet werden.

9. Was Gesellschafter jetzt tun sollten

Bestehende Gesellschaftsverträge sollten auf Anpassungsbedarf geprüft werden, insbesondere die Regelungen zu Nachfolge, Ausscheiden, Abfindung und Beschlussfassung. Wer eine Transaktion mit Grundbesitz oder Beteiligungen plant, sollte die Eintragung als eGbR frühzeitig veranlassen, da das Registerverfahren Zeit in Anspruch nimmt.

Bei Neugründungen ist von Beginn an zu entscheiden, ob eine Eintragung erfolgen soll und welche Rechtsform den Zielen am besten entspricht. Die Wahl zwischen GbR, eGbR und Personenhandelsgesellschaft hat erhebliche Folgen für Haftung, Publizität und Verwaltung.

10. Wir beraten Sie zum neuen Recht

Wir prüfen Ihre Gesellschaftsverträge auf Anpassungsbedarf nach dem MoPeG, begleiten die Eintragung als eGbR und gestalten Neugründungen rechtssicher. Dabei behalten wir die haftungs-, steuer- und grundbuchrechtlichen Folgen im Blick. Wir handeln diskret, spezialisiert und mit Durchsetzungskraft.

zuletzt aktualisiert:
16.06.2026

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Nicht generell. Die Eintragung ist freiwillig, wird aber faktisch zwingend, wenn die GbR über Grundstücke oder GmbH-Anteile verfügen will. Reine Innengesellschaften benötigen in der Regel keine Eintragung.

Eine in das Gesellschaftsregister eingetragene GbR führt den Zusatz eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz eGbR. Das Register gibt Auskunft über Existenz, Gesellschafter und Vertretungsbefugnisse.

Das Gesetz ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Bestehende Gesellschaften und Verträge gelten fort, sollten aber auf Anpassungsbedarf überprüft werden.

Die unbeschränkte persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der GbR-Gesellschafter bleibt bestehen. Neu geregelt sind unter anderem die Nachhaftung beim Ausscheiden.

Eine einmal eingetragene eGbR kann nicht ohne Weiteres wieder gelöscht werden. Die Entscheidung über die Eintragung sollte daher sorgfältig getroffen werden.

Bestehende Verträge bleiben wirksam, sind aber oft auf altes Recht zugeschnitten. Klauseln zu Nachfolge, Ausscheiden und Beschlussfassung sollten auf Vereinbarkeit mit dem neuen Recht überprüft werden.

Ja. Das MoPeG öffnet die Personenhandelsgesellschaften unter bestimmten berufsrechtlichen Voraussetzungen auch für freie Berufe.