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GmbH-Anteil beim Tod eines Gesellschafters vererben

Beim Tod eines GmbH-Gesellschafters stellen sich zahlreiche rechtliche Fragen. Wir erklären, was in diesem Fall mit den GmbH-Anteilen geschieht und wie Sie sich sinnvoll auf eine solche Situation vorbereiten.

1. 4 Gründe, warum die GmbH vorbereitet sein sollte

Der Tod eines GmbH-Gesellschafters sollte dringend in der Satzung oder anderweitig gut vorbereitet werden. Ansonsten droht Ungemach, wie diese vier Aspekte veranschaulichen:

Erben werden Gesellschafter

Durch die gesetzlichen Regelungen werden die Erben automatisch Gesellschafter – mit allen Rechten und Pflichten. Dies führt dazu, dass womöglich vollkommen unerfahrene und unqualifizierte Personen die Geschicke der Gesellschaft lenken.

Zerstrittene Erbengemeinschaft lähmt die GmbH

In der Regel hinterlässt der verstorbene Gesellschafter gleich mehrere Erben. Diese erhalten den GmbH-Anteil dann gemeinsam. Das Stimmrecht des Verstorbenen übt dann nicht einer, sondern ggf. eine Vielzahl von Personen aus. Die Erfahrung zeigt, dass innerhalb dieser Erbengemeinschaft häufig Streit entsteht, wodurch wichtige Entscheidungen aufgeschoben oder vollständig blockiert werden können.

Das Aus der GmbH droht

Das zuvor geschilderte Szenario ist allerdings noch harmlos im Vergleich zu den Risiken, die bei der Aufteilung des Nachlasses unter den Erben drohen. Früher oder später sieht das Gesetz nämlich in jedem Fall diese sog. Auseinandersetzung vor. Dann müssen die Erben untereinander regeln, wer welche Gegenstände aus dem Nachlass für sich behält und wie viel Ausgleich anderen Erben zusteht.

Dies führt in der GmbH zu zweierlei Problemen:

  1. Zum einen muss der GmbH-Anteil ggf. bewertet werden, wozu ein Wirtschaftsprüfer o.ä. Einblick in die Bücher der GmbH nimmt. Das ist oft nicht gewollt.
  2. Zum anderen entsteht eine Liquiditätsfalle: Derjenige Erbe, der den GmbH-Anteil allein übernehmen möchte, muss seine Miterben oft mit beträchtlichen Barmitteln abfinden. Das gelingt nur selten. Der Ball liegt dann bei den anderen Gesellschaftern: Wollen und können diese die liquiden Mittel aufbringen, um der Erbengemeinschaft den Anteil wieder „abzukaufen“? Ohne die nötige Liquidität resignieren die Beteiligten schnell und geben sich unweigerlich dem Aus der GmbH hin.

Unnötige Steuern fallen an

Geht der GmbH-Anteil erst mit dem Tod und ohne jede Vorbereitung über, droht den Erben eine erhebliche Belastung durch die Erbschaftssteuer. Auch dies verursacht ggf. Liquiditätsprobleme und lässt sich durch vorausschauende Planung vermeiden.

2. Erben sollen der GmbH nach Tod eines Gesellschafters nicht beitreten

Wie geschildert, passen die (gesetzlichen) Erben oft nicht zur GmbH. Die Gesellschafter sollten daher bereits im Gesellschaftsvertrag dafür Sorge tragen, dass beim Tod eines Gesellschafters die Geschäftsanteile in den Händen der GmbH verbleiben.

Im Wesentlichen bieten sich diese Optionen an:

Auflösung der GmbH nach dem Tod eines Gesellschafters

Die radikalste aller Lösungen ist die automatische Auflösung der GmbH, sobald einer der Gesellschafter verstirbt. In diesem Fall hat die GmbH nach dem Tod ihre Geschäftstätigkeit einzustellen. Die verbleibenden Gesellschafter wickeln die letzten offenen Geschäfte ab und teilen das verbleibende positive Kapital unter sich auf. Zwar können sie sich noch umentscheiden und die Fortsetzung der GmbH beschließen; dies ist allerdings mit unnötigen Komplikationen verbunden.

In den meisten Fällen ist von diesem Vorgehen abzuraten. Es kommt etwa in Betracht, wenn der Verstorbene der alleinige Gesellschafter war und die Fortsetzung unter keinem Gesichtspunkt sinnvoll wäre.

Einziehung von Geschäftsanteilen bei Tod eines Gesellschafters

Verbreiteter ist die sog. Einziehungsklausel.

Bei richtiger Gestaltung werden die übrigen Gesellschafter so ermächtigt, den frisch vererbten Anteil zwangsweise einzuziehen. Dieser fällt dann entweder den verbleibenden Gesellschaftern anteilig zu oder er wird de facto vernichtet.

Beachten Sie: In aller Regel steht den Erben aufgrund der Einziehung eine Abfindung zu, die die Liquidität der GmbH massiv belasten kann. Der Abfindungsanspruch lässt sich nicht immer ausschließen (ggf. möglich z.B. in Familienunternehmen beim Eintritt Fremder). Üblicherweise sind aber Stundungen und Ratenzahlungen möglich, sodass die Liquiditätsbelastung zumindest etwas begrenzt werden kann. Denken Sie auch daran, die Abfindung auf den Buchwert o.ä. zu pauschalieren, damit keine aufwändige Bewertung des Anteils nötig ist.

Der vererbte Anteil wird erst durch den entsprechenden Beschluss und die Mitteilung an die Erben eingezogen. Diesen sollten die Gesellschafter zeitnah treffen, da die Erben ihre Rechte in der Zwischenzeit grundsätzlich schon ausüben können (insbes. ihr Stimmrecht). Noch sicherer ist es, die Stimmrechte und die Abtretung von vererbten Anteilen temporär auszuschließen.

Einziehung von Geschäftsanteilen bei Tod eines Gesellschafters

Möglich sind auch sog. Abtretungsklauseln im Gesellschaftsvertrag. Danach müssen die Erben ihren geerbten GmbH-Anteil gleich wieder abtreten.

Wer den Anteil erhält, wird entweder bereits in der Satzung oder von einem Gremium bestimmt, das gemäß den Vorgaben der Satzung zu besetzen ist. Im letztgenannten Fall sollten die Kriterien möglichst präzise und objektiv bereits im Gesellschaftsvertrag benannt sein.

Übliche Empfänger des vererbten GmbH-Anteils sind…

  • ein bestimmter Erbe allein.
  • die GmbH selbst.
  • andere/ein anderer GmbH-Gesellschafter.

Auch im Rahmen der Abtretung steht den Erben eine Abfindung zu. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend. Allerdings schuldet in diesem Fall der Erwerber des Anteils den Betrag, nicht zwangsweise die GmbH.

Ein wesentlicher Vorteil der Abtretungsklausel: Der Kapitalerhaltungsgrundsatz aus § 30 Abs. 1 GmbH ist grundsätzlich nicht berührt. Danach darf den Gesellschaftern ihre Einlage am Stammkapital (mind. 25.000 €) nicht zurückgezahlt werden. Im Rahmen der Abfindung nach der Einziehung geschieht dies schnell. Da die Abfindung aufgrund der Abtretung meist nicht von der GmbH gezahlt wird, drohen hier keine Probleme.
Verweigern die Erben die Abtretung des GmbH-Anteils, können sie per Gerichtsurteil dazu gezwungen werden.

3. Erben sollen Gesellschafter werden

Insbesondere in lang bestehenden Familienunternehmen wünschen die GmbH-Gesellschafter, dass ihre Erben in die GmbH eintreten. Natürlich könnten die Gesellschafter einfach untätig bleiben – die GmbH-Anteile fallen ja ohnehin den Erben zu. Dennoch sind Vorbereitungen dringend anzuraten. Unter anderem kommen diese Optionen in Betracht:

Vorweggenommene Erbfolge

Gerade aus steuerlichen Gründen bietet es sich an, die GmbH-Anteile schon vor dem Tod auf die künftigen Erben zu übertragen. Dies kann etwa im Rahmen einer Schenkung und einer Abtretung geschehen.

Der größte Vorteil: Die Freibeträge der Schenkungs- und Erbschaftssteuer werden optimiert genutzt. Überträgt der vermögende Gesellschafter schon zu Lebzeiten Teile seines Vermögens, reduziert sich in der Regel die Erbschaftssteuerlast im Todesfall, weil die entsprechenden Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können.

Außerdem kann der Nachfolger noch zu Lebzeiten adäquat eingearbeitet werden. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Gesellschafter stark in die Geschäftsführung einbezogen sind.

Die Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge ist kompliziert. Sie sollte so früh wie möglich erfolgen. Beachten Sie dabei auch diese Aspekte:

  • Sie sollten sicherstellen, dass Ihr Einfluss in der GmbH zu Lebzeiten gesichert bleibt. Dies kann z.B. durch die Belastung mit einer Dienstbarkeit geschehen.
  • Halten Sie etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche im Blick. Nahe Angehörige, insbesondere Ehepartner und Kinder, können nach Ihrem Tod vom Empfänger der GmbH-Anteile ggf. Ausgleich verlangen. Dem sollten Sie mit Verzichten u.ä. vorbeugen.

Testamentarische Regelung

Entscheiden Sie sich für die Übertragung per Erbrecht (und damit gegen eine Übertragung zu Lebzeiten), sollten Sie ebenfalls Vorsorge treffen. In den wenigsten Fällen sollen alle Erben gleichermaßen an der GmbH partizipieren. Daher bieten sich Verfügungen im Testament an, wonach die Anteile nur Einzelnen zustehen soll.

Bedenken Sie in diesem Fall unbedingt, dass den anderen gesetzlichen Erben (insbes. Kinder und Ehepartner) grundsätzlich ein Mindestanteil an Ihrem Nachlass zusteht. Man spricht vom sog. Pflichtteil. Fällt die GmbH nur einem Erbe zu, bleibt für die anderen meist weniger als der Pflichtteil. Diese gesetzlichen Erben können dann Ausgleich vom GmbH-Erben verlangen. Dem sollten Sie vorbeugen!

Anteilsrechte nach Tod eines Gesellschafters beschränken

Egal, ob Ihre Erben schon zu Lebzeiten oder erst nach Ihrem Tod in die GmbH eintreten: Es kann sinnvoll sein, die Rechte der Erben in der Satzung einzuschränken. Dafür muss in aller Regel allerdings ein sachlicher Grund vorliegen.

Beispiele:

  • Der Erbe ist noch minderjährig und darf sein Stimmrecht erst mit Eintritt der Volljährigkeit ausüben.
  • Der Erbe muss erst die nötige berufliche Qualifikation (z.B. Ingenieurstudium) erwerben, bevor er über operative Fragen mitbestimmen darf.
  • Eine Erbengemeinschaft darf nur durch einen einzigen Vertreter an Abstimmungen teilnehmen.

4. Fazit

  • Die GmbH sollte in jedem Fall Vorkehrungen für den Tod eines Gesellschafters treffen.
  • Sollen die Erben der GmbH nicht beitreten, bieten sich im Gesellschaftsvertrag die sog. Einziehungs- oder Abtretungsklausel an. Die automatische Auflösung der GmbH ist hingegen oft ungeeignet.
  • Sollen die Erben der GmbH beitreten, sollte die Erbfolge vor allem aus steuerlichen Gründen möglichst noch zu Lebzeiten vorweggenommen oder begonnen werden.