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So können Sie einen GmbH-Gesellschafter ausschließen

Der Ausschluss von GmbH-Gesellschaftern ist selten und aufwändig. Wir erklären, wann man einen Gesellschafter loswerden kann und worauf dabei zu achten ist.

1. Wie kann ein GmbH-Gesellschafter ausgeschlossen werden?

Gesellschafter einer GmbH sitzen recht „fest im Sattel“ und ihr Ausschluss unterliegt hohen Anforderungen. Im Wesentlichen können zwei Gründe ausschlaggebend sein:

  1. Das GmbH-Gesetz gestattet einen Gesellschafterausschluss grundsätzlich nur, wenn dieser im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (Einziehung von Geschäftsanteilen, § 34 GmbHG).
  2. Ohne eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag kann ein Ausschluss nur aus wichtigem Grund mittels einer sog. Ausschlussklage erfolgen. Die Hürden dafür sind allerdings besonders hoch.

Auf diesen beiden Ausschlussgründen liegt im Folgenden der Fokus.

Eher von theoretischer Relevanz ist der Ausschluss wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Erbringung der Stammeinlage: Hat ein Gesellschafter seine Stammeinlage trotz Fristsetzung nicht erbracht, kann er seine Gesellschafterstellung verlieren (Kaduzierung, § 21 Abs. 2 GmbHG). Dies gilt auch bei Verletzung von Nachschusspflichten (§ 28 Abs. 1 bzw. § 27 Abs. 1 GmbHG).

2. Ausschluss durch Regelung im Gesellschaftsvertrag

Der Rauswurf eines Gesellschafters gegen dessen Willen lässt sich insbes. per Zwangseinziehung des Geschäftsanteils umsetzen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Klausel vorsieht.

Ausschlussklausel im Gesellschaftsvertrag

Achtung: Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft. Wurde die Klausel zur Zwangseinziehung erst später in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen, gilt diese nicht ohne Weiteres für schon vorher zugehörige Gesellschafter.

Ausschlussgründe

Die Gesellschafter können in der Satzung grundsätzlich selbst und recht frei bestimmen, welche Gründe zum Rauswurf eines Gesellschafters berechtigen.

Wichtig: Die Ausschlussgründe müssen möglichst präzise bezeichnet werden. Andernfalls droht die Unwirksamkeit der Klausel.

Notwendig ist zumindest ein sog. sachlicher Grund. Klauseln, die den Ausschluss in das freie Ermessen der Gesellschafter stellen (Hinauskündigungsklausel), sind deshalb in den meisten Fällen unwirksam.

In der Praxis hat sich eine Reihe von Fallgruppen gebildet, in denen ein sachlicher Grund angenommen wird und die Zwangseinziehung regelmäßig zulässig ist:

 

  • Ausschluss eines unbekannten Dritten aus der Gesellschaft. Dieses Risiko besteht beispielsweise bei der Pfändung des Geschäftsanteils oder in der Insolvenz des Gesellschafters.
  • Des Weiteren ist der Geschäftsanteil des Gesellschafters grundsätzlich veräußerlich und vererbbar. Auch für diese Fälle kann eine Einziehung unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen werden.

Daneben sind weitere sachliche Gründe anerkannt, die im Gesellschaftsvertrag verankert werden dürfen, so z.B.:

  • Aufgabe oder Verlust der Geschäftsführertätigkeit, wenn Geschäftsanteile an Geschäftsführertätigkeit geknüpft sind
  • Verlust bestimmter objektiver Eigenschaften des Gesellschafters (z.B. Verlust der Zulassung zu einem Beruf)
  • Gesellschafter forciert seinen eigenen Ausstieg (z.B. Erhebung einer Auflösungsklage)

Auch der Ausschluss aus wichtigem Grund kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden. Diese Schwelle liegt deutlich höher als beim sachlichen Grund. Grundsätzlich gelten die gleichen Anforderungen wie an einen Ausschluss aus wichtigem Grund ohne gesellschaftsvertragliche Regelung (siehe 3.). Anders als dort bedarf es im Fall der Einziehung aus wichtigem Grund aber keiner Ausschlussklage. Eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag ist daher regelmäßig sinnvoll.

Verfahren

Über die Entfernung aus der GmbH entscheidet die Gesellschafterversammlung per Gesellschafterbeschluss. Im Fall der Zwangseinziehung ist der betroffene Gesellschafter von der Beschlussfassung ausgeschlossen und hat kein Stimmrecht (§ 47 Abs. 4 S. 1 GmbHG). Eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht zwar grundsätzlich aus (§ 47 Abs. 1 GmbHG), im Gesellschaftsvertrag kann aber auch ein strengeres Mehrheitserfordernis vorgesehen werden.

Im Beschluss sind die betroffenen Anteile zu benennen und der Einziehungsgrund anzugeben. Bestimmungen zur Abfindung sind nicht zwingender Bestandteil des Beschlusses.

Der Beschluss ist dem betroffenen Gesellschafter mitzuteilen. Mit der Einziehung wird der Geschäftsanteil des losgewordenen Gesellschafters grundsätzlich vernichtet. In der Folge nehmen die Anteile der übrigen Gesellschafter am Stammkapital prozentual zu. Aus diesem Grund ist eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister anzumelden, die die neuen Anteilsberechtigungen nennt.

Übrigens: In diesem Zusammenhang ist häufig auch von der sog. Zwangsabtretung die Rede. Sie unterscheidet sich zwar im Detail von der Zwangseinziehung, führt im Wesentlichen aber zum selben Ergebnis.

3. Nur bei wichtigem Grund: Ausschluss per Ausschlussklage

Sieht der Gesellschaftsvertrag keine entsprechenden Klauseln vor, ist der Ausschluss von Gesellschaftern nur aus wichtigem Grund möglich. Dies kann in der Satzung auch nicht verhindert werden.

Die Anforderungen an einen Ausschluss sind dabei wesentlich höher als in gesellschaftsvertraglich festgelegten Fällen. Während dort allein ein Gesellschafterbeschluss zum Ziel führt, ist zum Ausschluss aus wichtigem Grund darüber hinaus eine Ausschlussklage erforderlich. Der Gesellschafterbeschluss ist hier also auf Erhebung einer Ausschlussklage zu richten.

Anders als bei der Einziehung verlangt die Rechtsprechung eine 3/4 -Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der auszuschließende Gesellschafter unterliegt auch hier einem Stimmverbot. Er darf allerdings vor Beschlussfassung Stellung nehmen. Andernfalls ist der Beschluss anfechtbar.

Wann ein wichtiger Grund vorliegt, ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu betrachten. Der Grund muss so gravierend sein, dass der betreffenden Gesellschafter die GmbH erheblich gefährdet oder deren Fortführung gar unmöglich macht.

Der Rauswurf darf nur als letztes Mittel dienen. Gibt es hingegen mildere Mittel, sind diese vorrangig (z.B. Entzug von Sonderrechten, Abgabe einer Unterlassungserklärung).

In der Rechtsprechung haben sich zahlreiche Fallgruppen verhaltensbedingter Ausschlussgründe gebildet:

  • Unzulässige, eigenmächtige Entnahme von Gesellschaftsmitteln
  • Unheilbare Zerwürfnisse mit übrigen Gesellschaftern
  • Rufschädigendes Verhalten
  • Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot
  • Verletzung vertraglicher Mitarbeitspflichten
  • Kriminelle Handlungen

Ein Ausschluss aus wichtigem Grund kann allerdings auch aufgrund von Umständen in der Person des Gesellschafters erfolgen:

  • Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil des Gesellschafters
  • Verlust beruflicher Qualifikation, Verlust der Zulassung
  • Verlust der Familienzugehörigkeit in einer Familiengesellschaft
  • Andauernde schwere Erkrankung und daraus folgende Unfähigkeit zur Gesellschaftsleitung
Beachten Sie: Die zuvor genannten Gründe für einen Ausschluss aus einem wichtigen Grund sind nicht abschließend. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt werden. Auch das Verhalten der übrigen Gesellschafter hat Einfluss darauf, wie ein Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters zu bewerten ist.

4. Was tun, wenn der Gesellschaftsvertrag keinen Ausschluss vorsieht?

Wie oben erwähnt, sollte eine GmbH-Satzung den Gesellschafterausschluss regeln. Andernfalls sind die Beteiligten auf eine Ausschlussklage angewiesen, die hinderlich und teuer ist.

Fehlt eine entsprechende Klausel bisher, lässt sich dies grundsätzlich durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages nachholen.

Beachten Sie aber: Der nachträglichen Einführung des Ausschlussrechts stimmen idealerweise alle Gesellschafter zu. Dies gilt auch, wenn sie einen bereits bestehenden Ausschlusskatalog nur erweitern wollen. Andernfalls kann das Ausschlussrecht nicht gegen Gesellschafter angewendet werden, die gegen dessen Einführung gestimmt haben. Nach anderer Auffassung ist die Ausschlussklausel sogar ganz unwirksam. Möglich ist dann nur noch die Ausschlussklage, an die hohe Voraussetzungen gestellt werden.

5. Abfindungsanspruch des Gesellschafters

Dem entfernten Gesellschafter steht in allen Fällen in der Regel eine Abfindung zu.

Die Höhe der Abfindung orientiert sich grundsätzlich am Verkehrswert des Geschäftsanteils. Im Gesellschaftsvertrag können allerdings abweichende Regelungen getroffen werden. Dies ist auch dringend zu empfehlen, denn ansonsten droht eine massive Belastung der Liquidität der GmbH. Außerdem ist die Ermittlung des Verkehrswerts aufwändig und teuer.

Beachten Sie außerdem: Die Abfindung darf nicht das Stammkapital der Gesellschaft beeinträchtigen (§ 30 GmbHG). Gerade bei hohem Verkehrswert der Geschäftsanteile besteht schnell ein solches Risiko. Im schlimmsten Fall tragen die übrigen Gesellschafter das Ausfallrisiko mit ihrem Privatvermögen.

Denkbar sind z.B. Klauseln, die die Auszahlung der Abfindung zeitlich strecken. Grundsätzlich sind auch Regelungen zur Begrenzung der Höhe der Abfindungszahlung möglich, insbesondere auf den Buchwert. Die Rechtsprechung stellt an solche Klauseln allerdings hohe Anforderungen.

6. Fazit

  • Gesellschafter können auf Grundlage einer entsprechenden Satzungsklausel aus der GmbH entfernt werden.
  • Ein Ausschluss aus wichtigem Grund ist per Klage auch ohne gesellschaftsvertragliche Regelung immer möglich.
  • Die Einziehung von Geschäftsanteilen erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Geschäftsanteil des Ausgeschlossenen wird damit vernichtet.
  • Die nachträgliche Aufnahme von Ausschlussgründen in den Gesellschaftsvertrag bedarf der Zustimmung aller betroffener Gesellschafter.
  • Der ausgeschlossene Gesellschafter hat Anspruch auf eine Abfindungszahlung.