(Schwarzgeld-)Konten im Ausland: Der internationale Finanzabgleich

Konten im Ausland - Internationaler Finanzabgleich & Risiken

1. Konto im Ausland: Ein Recht mit Steuerpflichten

Zahlreiche Anleger aus Deutschland schätzen seit vielen Jahren die Vorteile von Vermögensanleihen im Ausland, darunter die Schweiz und diverse Offshore-Inseln. In der Regel geht es dabei darum, höhere Steuern in Deutschland zu vermeiden. (Schwarz-)Geld vorbei am deutschen Fiskus im Ausland anzulegen, ist offensichtlich aus mehreren Gründen illegal. Davon abgesehen ist es aber natürlich nicht verboten, ein Konto im Ausland zu eröffnen und dort Geld anzulegen.

<blockquote class="quote-icon achtung">Wichtig: Die im Ausland erzielten Kapitaleinkünfte müssen auch dem heimischen Fiskus gemeldet - d.h. in der Steuererklärung angegeben - werden. So wie es ein Recht ist, Geld auch im Ausland anzulegen, so ist es dann auch eine Pflicht, die damit erzielten Einnahmen ordnungsgemäß zu versteuern.</blockquote>

Die Versteuerung von Einnahmen im Ausland kann mitunter komplex sein. Um die korrekte Versteuerung der Einnahmen zu gewährleisten, empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht bzw. einen Steuerberater. So kann eine ungewollte und unbewusste Steuerstraftat vermieden werden.

2. Was ist der internationale Finanzabgleich?

<blockquote class="quote-icon info">Seit dem 30. September 2023 greift der sog. Internationale Finanzabgleich und es nicht mehr möglich, Bankkonten im Ausland vor dem deutschen Fiskus geheim zu halten. Hierbei werden Daten zwischen insgesamt über 100 Staaten ausgetauscht und das örtlich zuständige Finanzamt erhält über das Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) im Wege des automatisierten Datenaustausches Kontendaten aus dem Ausland.</blockquote>

Ziele des Datenaustausches

Ziel des internationalen Finanzabgleichs ist mehr Steuertransparenz. Damit soll Steuerhinterziehung präventiv vorgebeugt und vollendete Steuerhinterziehung aufgedeckt werden. Indem sämtliche Konten in einer Vielzahl von Staaten offengelegt werden, wird es für Personen und Unternehmen schwieriger, Konten und damit Gelder im Ausland vor den (heimischen) Steuerbehörden zu verstecken.

Dies ist für Deutschland relevant, da hier das sogenannte Welteinkommensprinzip gilt: Sämtliche Einkünfte im Veranlagungszeitraum (und zwar weltweit) sind bei der deutschen Einkommenssteuererklärung anzugeben und entsprechend zu versteuern!

Teilnehmende Staaten

Am internationalen Finanzabgleich nehmen neben Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auch Drittstaaten teil, die der Vereinbarung über den Datenaustausch beigetreten sind. Die Liste der teilnehmenden Länder wird stetig länger und jährlich vom BZSt für Steuern veröffentlicht. 2023 sind 12 Länder neu dazugekommen:

  • Albanien
  • Barbados
  • Cookinseln
  • Costa Rica
  • Curaçao
  • Ghana
  • Grenada
  • Malediven
  • Nigeria
  • Panama
  • Kitts und Nevis
  • Lucia

Die erste Runde des Datenaustausches ist inzwischen gelaufen, aber das bedeutet keine Sicherheit für Inhaber von Konten im Ausland. Es werden weiterhin regelmäßig Daten ausgetauscht.

<blockquote class="quote-icon achtung">Vorsicht: Auch vermeintliche Steueroasen wie die Schweiz, die Bahamas und Zypern nehmen am internationalen Finanzabgleich teil.</blockquote>

Sicherstellung des Datenaustausches

Damit der Finanzabgleich umfassend erfolgt und sämtliche Daten übermittelt werden, müssen die Finanzinstitute ihren Sorgfaltspflichten nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) nachkommen. Sämtliche Finanzinstitute im Geltungsbereich der teilnehmenden Staaten müssen Informationen der Steuerpflichtigen vollständig und sorgfältig erheben und für mindestens 10 Jahre aufbewahren und speichern.

Die Kontoinhaber sind ebenfalls zur Mitwirkung verpflichtet und müssen Angaben wahrheitsgemäß machen. Die Selbstauskünfte der Kontoinhaber dienen der Feststellung ihrer steuerlichen Ansässigkeit. Änderungen an den Daten sind spätestens 90 Tage nach der Änderung anzuzeigen.

Die gelisteten Daten werden einmal jährlich elektronisch an das BZSt für Steuern übermittelt und von dort an die örtlichen Finanzbehörden weitergeleitet.

3. Welche Daten werden übermittelt?

Nach § 8 FKAustG werden neben den Stammdaten aus der Selbstauskunft auch Daten zum Kontosaldo zum Ende des angefragten Kalenderjahres sowie aufgelaufene Erträge aus Zinsen, Dividenden oder ähnlichen Erträgen übertragen Im Einzelnen:

  • Name, Adresse und steuerlicher Wohnsitz
  • Steueridentifikationsnummer
  • Geburtsdatum, Geburtsort
  • Kontonummer
  • Name und Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts (wenn Deutschland meldet)
  • Kontosaldo bzw. Kontowert zum Ende des angefragten Kalenderjahres
  • Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden und anderer etwaiger Einkünfte, die mit Vermögenswerten von diesem Konto erzielt wurden und auf diesem Konto gutgeschrieben wurden.

Es können darüber hinaus weitere Daten übermittelt werden. Dies hängt von der jeweiligen Kontoart ab.

<blockquote class="quote-icon achtung">Hinweis: Jeder noch so kleine Betrag auf ausländischen Konten wird übermittelt. Es gibt keinen Freibetrag.</blockquote>

4. Welche Risiken bedeutet der internationale Finanzabgleich für Sie?

<blockquote class="quote-icon achtung">Durch den internationalen Finanzabgleich erlangen Bund, Länder und Kommunen einen umfassenden Überblick über die Konten und finanzielle Situation aller Bürger. Nicht versteuerte Gelder auf Konten, die dem Finanzamt gegenüber nicht offengelegt wurden, werden aufgedeckt.</blockquote>

Wurden Konten in der Vergangenheit nicht angegeben, können nicht versteuerte Gelder bis zu 15 Jahren rückwirkend ermittelt werden. Es drohen die Nachbescheidung sowie Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Neben der Nachzahlung der hinterzogenen Steuern ist also auch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Für Steuerhinterziehung droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.

Auch ohne Vorsatz kann die Steuerverkürzung strafbar sein. Bei grober Fahrlässigkeit kommt eine Geldbuße wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) in Betracht. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.

<blockquote class="quote-icon achtung">Merke: Wer Konten im Ausland nicht angegeben und dadurch zu geringe Steuern gezahlt hat, dem drohen Nachbescheidung und ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.</blockquote>

5. Was können Sie tun, wenn Sie Konten im Ausland haben?

<blockquote class="quote-icon achtung">Verschaffen Sie sich einen Überblick über alle Ihre Konten im Ausland!</blockquote>

Folgende Fragen helfen:

  • Befindet sich das Konto in einem Land, das am internationalen Finanzabgleich teilnimmt?
  • Welche und wie viele Transaktionen wurden getätigt?
  • Beim Finanzabgleich 2023 wurden Daten für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. August 2023 übertragen. Gibt es in diesem Zeitraum Einnahmen? Wenn ja, in welcher Höhe?
  • Handelt es sich bei den Einnahmen um Geldübertragen innerhalb der Familie oder um Erlöse aus Privatverkäufen? Auch hier muss nachgewiesen werden, woher das Geld stammt.
  • Handelt es sich bei den Einnahmen um Schenkungen? Dann müssen Sie das nachweisen können.
  • Handelt es sich bei den Einnahmen um Darlehen innerhalb der Familie? Dann müssen Darlehensverträge als Nachweis existieren.

Entscheidend ist nun, ob diese Einnahmen in der Steuererklärung angegeben wurden. Wer sich unsicher ist, sollte sich Hilfe von einem Fachanwalt für Steuerrecht oder einem Steuerberater holen. Diese können in der jeweils individuellen Situation beraten, wie man sich am besten verhalten sollte. Nur so können effektive Lösungsansätze erarbeitet werden und eine korrekte Selbstanzeige erstellt werden.

Die Selbstanzeige

Möglicherweise kommt eine Selbstanzeige in Betracht. Dies ist die einzige Möglichkeit, straffrei oder strafmildernd aus der Sache herauszukommen.

<blockquote class="quote-icon info">Merke: Wenn die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Selbstanzeige erfüllt sind, kann sie eine Bestrafung wegen vorsätzlicher oder leichtfertiger Steuerverkürzung (§§ 371 Abs. 1, 378 Abs. 3 AO) verhindern.</blockquote>

Damit die Selbstanzeige auch wirksam ist und ihre strafbefreiende Wirkung entfaltet, müssen verschieden Voraussetzungen erfüllt sein. Ist dies der Fall, sollte unbedingt ein Experte die komplexe Selbstanzeige erstellen.

<blockquote class="quote-icon achtung">Wichtig: Ehrlich sein und alle Konten angeben! Sollten Konten vergessen werden, die über den Finanzabgleich gemeldet wurden, kann dies die Straffreiheit verhindern.</blockquote>

Sie haben Konten im Ausland nicht angeben, aber noch keinen Bescheid von Ihrem Finanzamt? Ein solcher kann noch kommen. Die Daten wurden zwar bereits an die Finanzämter verteilt, aber die Auswertung der Daten wird noch Zeit in Anspruch nehmen.

Sind die Daten einmal übermittelt, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige – wegen Kenntniserlangung des Finanzamts – ausscheiden. Daher gilt es schnell tätig zu werden. Wer bereits Post vom Finanzamt bekommen hat, für den ist es auf jeden Fall zu spät für eine Selbstanzeige. Es aber auch davon auszugehen, dass die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige bereits ins Leere läuft, wenn die Meldung ausländischer Finanzbehörden an das BZSt für Steuer erfolgt ist.

<blockquote class="quote-icon info">Praxistipp: Auch ausländische Finanzbehörden erhalten im Wege des internationalen Finanzabgleichs Informationen über Finanzkonten in Deutschland. Da das Welteinkommensprinzip oder die strafbefreiende Selbstanzeige auch in anderen Jurisdiktionen gelten, sollten Personen, die (auch) im Ausland steuerpflichtig sind, ihre Erklärungen im Ausland überprüfen (lassen).</blockquote>

Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht

Eine Alternative zur Selbstanzeige kann im Einzelfall auch die Verlagerung der eigenen unbeschränkten Steuerpflicht aus Deutschland in das Land sein, in dem Auslandskonten gehalten werden. Eine solche Lösung kommt allerdings nur im Einzelfall in Betracht und ist höchst komplex. Eine diesbezügliche Beratung durch Experten zum internationalen Steuerrecht ist unbedingt erforderlich.

Kein Widerspruch gegen die Datenübermittlung

<blockquote class="quote-icon info">Hinweis: Ein Widerspruch gegen die Übermittlung der Daten ist nicht möglich. Der Datenaustausch findet vollautomatisiert statt. Weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch die Datenschutzgrundverordnung sind anwendbar.</blockquote>

6. Das Wichtigste auf einen Blick

  • Es ist nicht per se verboten oder illegal, ein Konto im Ausland zu eröffnen und dort Geld anzulegen. Aber natürlich müssen die Einnahmen auf diesem Konto ordnungsgemäß versteuert werden.
  • Wer vom internationalen Finanzabgleich betroffen ist, sollte jetzt handeln und sich informieren. Sollten Einkünfte auf nicht angegebenen Auslandskonten existieren, kommt eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung in Betracht.
  • Helfen kann in dieser Situation eine Selbstanzeige: Diese stellt eine Möglichkeit dar, die drohende Strafe zu mildern oder gar ganz ohne Strafe davonzukommen.
  • Die Entscheidung für die Vornahme einer Selbstanzeige sollte wohl bedacht und mit einem Experten – z.B. einem Fachanwalt für Steuerrecht – besprochen werden. Sofern eine Selbstanzeige in Betracht kommt, unterstützt der Anwalt dabei.
  • Ist bereits Post vom Finanzamt eingetroffen, ist es für eine Selbstanzeige zu spät. Ein Fachanwalt für Steuerrecht kann aber auch in diesem Fall über bestehende Handlungsmöglichkeiten beraten.

Fragen und Antworten

Diese Fragen aus unserem FAQ passen zum Thema.

Ich bin zu Unrecht Beschuldigter in einem Strafverfahren. Wie soll ich mich zu den Vorwürfen verhalten?
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Machen Sie von Anfang an von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Auch wenn Sie sich nichts vorzuwerfen haben: Lassen Sie sich nicht auf die Fragen der Strafverfolgungsbehörden ein, sondern kontaktieren Sie uns umgehend! Unbedachte Äußerungen lassen sich im Laufe eines Verfahrens – wenn überhaupt – nur schwer korrigieren.

Kann auch eine Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung zur Bewährung ausgesetzt werden?
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Nein, das ist nicht möglich.

Kann ein Einzelunternehmen in eine GmbH umgewandelt werden?
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Ja. Der Schritt sollte allerdings gut vorbereitet sein. Es stehen grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Verfügung. In Abhängigkeit von der gewählten Alternative müssen alle Vermögensgegenstände einzeln übertragen werden. Andere Verfahren ermöglichen den automatischen Übergang.

Kann sich der Geschäftsführer strafbar machen?
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Ja, gemäß § 266a Strafgesetzbuch ist das Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge strafbar. Insbesondere beim Arbeitnehmeranteil ist eine Strafbarkeit schnell erreicht. Erforderlich ist jedoch stets ein vorsätzliches Handeln.

Kann man bei einer Anstiftung oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung Selbstanzeige erstatten?
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Ja, diese Möglichkeit besteht und führt im Falle der Wirksamkeit der Selbstanzeige zur Straffreiheit des Anstifters oder Gehilfen.

Müssen Vertragspartner der Umwandlung zustimmen?
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Eventuell ja. Ausschlaggebend ist das Verfahren der Umwandlung. Wird die Abspaltung gewählt, ist die Zustimmung nicht erforderlich. In allen anderen Verfahren müssen hingegen die Gläubiger bei der Übertragung von Verbindlichkeiten zustimmen.

Wann benötige ich in Steuerstrafsachen einen Rechtsanwalt?
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Ein Rechtsanwalt sollte nach Möglichkeit in jedem Steuerstrafverfahren so früh wie möglich hinzugezogen werden. Häufig ergibt sich erst aus einer Zusammenschau strafrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften ein umfassendes Bild von der Strafbarkeit. Die Erfahrung zeigt, dass die Betroffenen ohne professionelle Hilfe mit der Bewältigung des Verfahrens überfordert sind.

Wann droht bei Steuerhinterziehung eine Gefängnisstrafe?
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Im Falle der vorsätzlichen Steuerhinterziehung hängt die Frage einer Haftstrafe mit der Höhe der hinterzogenen Steuern zusammen. Überschreitet diese in der Summe den Betrag von 50.000 Euro, so kommt eine Freiheitsstrafe grundsätzlich in Betracht. Diese kann jedoch in vielen Fällen zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei einer Summe von mindestens 1.000.000 Euro ist eine Freiheitsstrafe in der Regel unumgänglich.

Kann der Gesellschaftsvertrag das Verfahren abweichend vom Gesetz regeln?
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Als Faustformel gilt: Verschärfungen sind meist möglich, Erleichterungen nur eingeschränkt. Beispielsweise darf das nötige Quorum für eine Satzungsänderung zwar herauf-, nicht aber herabgesetzt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Minderheitsgesellschafter nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden.

Wann droht ein Berufsverbot?
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Ein Berufsverbot bzw. berufsrechtliche Nebenfolgen bei einer strafrechtlichen Verurteilung (z.B. Verbot als Geschäftsführer tätig zu werden, Entzug der Approbation als Arzt oder Apotheker) stellen einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht der freien Berufsausübung dar. Dementsprechend hoch sind die Anforderungen, die an ein entsprechendes Verbot geknüpft sind. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein Berufsverbot muss das Gericht eine Prognose vornehmen, inwieweit die fortgesetzte Berufsausübung den Eintritt weiterer Gefahren erwarten lassen.

Wann droht im Steuerstrafrecht ein Berufsverbot?
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Berufsverbote aufgrund der Verwirklichung von Steuerstraftaten sind selten. Bedeutsam wird dies vor allem dann, wenn die berufliche Tätigkeit auf die systematische Hinterziehung von Steuern angelegt ist (z.B. durch die Beschäftigung von Schwarzarbeitern).