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(Schwarzgeld-)Konten im Ausland: Der internationale Finanzabgleich

Ende September 2023 begann der Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden von 119 Staaten. Wer ein bislang nicht beim Finanzamt gemeldetes Konto im Ausland hat, sollte jetzt handeln. Wir informieren über den internationalen Finanzabgleich und welche Risiken bzw. Handlungsmöglichkeiten im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung bestehen.

1. Konto im Ausland: Ein Recht mit Steuerpflichten

Zahlreiche Anleger aus Deutschland schätzen seit vielen Jahren die Vorteile von Vermögensanleihen im Ausland, darunter die Schweiz und diverse Offshore-Inseln. In der Regel geht es dabei darum, höhere Steuern in Deutschland zu vermeiden.

(Schwarz-)Geld vorbei am deutschen Fiskus im Ausland anzulegen, ist offensichtlich aus mehreren Gründen illegal. Davon abgesehen ist es aber natürlich nicht verboten, ein Konto im Ausland zu eröffnen und dort Geld anzulegen.

Wichtig: Die im Ausland erzielten Kapitaleinkünfte müssen auch dem heimischen Fiskus gemeldet – d.h. in der Steuererklärung angegeben – werden. So wie es ein Recht ist, Geld auch im Ausland anzulegen, so ist es dann auch eine Pflicht, die damit erzielten Einnahmen ordnungsgemäß zu versteuern.

Die Versteuerung von Einnahmen im Ausland kann mitunter komplex sein. Um die korrekte Versteuerung der Einnahmen zu gewährleisten, empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht bzw. einen Steuerberater. So kann eine ungewollte und unbewusste Steuerstraftat vermieden werden.

2. Was ist der internationale Finanzabgleich?

Seit dem 30. September 2023 greift der sog. Internationale Finanzabgleich und es nicht mehr möglich, Bankkonten im Ausland vor dem deutschen Fiskus geheim zu halten. Hierbei werden Daten zwischen insgesamt über 100 Staaten ausgetauscht und das örtlich zuständige Finanzamt erhält über das Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) im Wege des automatisierten Datenaustausches Kontendaten aus dem Ausland.

Ziele des Datenaustausches

Ziel des internationalen Finanzabgleichs ist mehr Steuertransparenz. Damit soll Steuerhinterziehung präventiv vorgebeugt und vollendete Steuerhinterziehung aufgedeckt werden. Indem sämtliche Konten in einer Vielzahl von Staaten offengelegt werden, wird es für Personen und Unternehmen schwieriger, Konten und damit Gelder im Ausland vor den (heimischen) Steuerbehörden zu verstecken.

Dies ist für Deutschland relevant, da hier das sogenannte Welteinkommensprinzip gilt: Sämtliche Einkünfte im Veranlagungszeitraum (und zwar weltweit) sind bei der deutschen Einkommenssteuererklärung anzugeben und entsprechend zu versteuern!

Teilnehmende Staaten

Am internationalen Finanzabgleich nehmen neben Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auch Drittstaaten teil, die der Vereinbarung über den Datenaustausch beigetreten sind. Die Liste der teilnehmenden Länder wird stetig länger und jährlich vom BZSt für Steuern veröffentlicht.

2023 sind 12 Länder neu dazugekommen:

  • Albanien
  • Barbados
  • Cookinseln
  • Costa Rica
  • Curaçao
  • Ghana
  • Grenada
  • Malediven
  • Nigeria
  • Panama
  • Kitts und Nevis
  • Lucia

Die erste Runde des Datenaustausches ist inzwischen gelaufen, aber das bedeutet keine Sicherheit für Inhaber von Konten im Ausland. Es werden weiterhin regelmäßig Daten ausgetauscht.

Vorsicht: Auch vermeintliche Steueroasen wie die Schweiz, die Bahamas und Zypern nehmen am internationalen Finanzabgleich teil.

Sicherstellung des Datenaustausches

Damit der Finanzabgleich umfassend erfolgt und sämtliche Daten übermittelt werden, müssen die Finanzinstitute ihren Sorgfaltspflichten nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) nachkommen. Sämtliche Finanzinstitute im Geltungsbereich der teilnehmenden Staaten müssen Informationen der Steuerpflichtigen vollständig und sorgfältig erheben und für mindestens 10 Jahre aufbewahren und speichern.

Die Kontoinhaber sind ebenfalls zur Mitwirkung verpflichtet und müssen Angaben wahrheitsgemäß machen. Die Selbstauskünfte der Kontoinhaber dienen der Feststellung ihrer steuerlichen Ansässigkeit. Änderungen an den Daten sind spätestens 90 Tage nach der Änderung anzuzeigen.

Die gelisteten Daten werden einmal jährlich elektronisch an das BZSt für Steuern übermittelt und von dort an die örtlichen Finanzbehörden weitergeleitet.

3. Welche Daten werden übermittelt?

Nach § 8 FKAustG werden neben den Stammdaten aus der Selbstauskunft auch Daten zum Kontosaldo zum Ende des angefragten Kalenderjahres sowie aufgelaufene Erträge aus Zinsen, Dividenden oder ähnlichen Erträgen übertragen

Im Einzelnen:

  • Name, Adresse und steuerlicher Wohnsitz
  • Steueridentifikationsnummer
  • Geburtsdatum, Geburtsort
  • Kontonummer
  • Name und Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts (wenn Deutschland meldet)
  • Kontosaldo bzw. Kontowert zum Ende des angefragten Kalenderjahres
  • Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden und anderer etwaiger Einkünfte, die mit Vermögenswerten von diesem Konto erzielt wurden und auf diesem Konto gutgeschrieben wurden.

Es können darüber hinaus weitere Daten übermittelt werden. Dies hängt von der jeweiligen Kontoart ab.

Hinweis: Jeder noch so kleine Betrag auf ausländischen Konten wird übermittelt. Es gibt keinen Freibetrag.

4. Welche Risiken bedeutet der internationale Finanzabgleich für Sie?

Durch den internationalen Finanzabgleich erlangen Bund, Länder und Kommunen einen umfassenden Überblick über die Konten und finanzielle Situation aller Bürger. Nicht versteuerte Gelder auf Konten, die dem Finanzamt gegenüber nicht offengelegt wurden, werden aufgedeckt.

Wurden Konten in der Vergangenheit nicht angegeben, können nicht versteuerte Gelder bis zu 15 Jahren rückwirkend ermittelt werden. Es drohen die Nachbescheidung sowie Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Neben der Nachzahlung der hinterzogenen Steuern ist also auch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Für Steuerhinterziehung droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Auch ohne Vorsatz kann die Steuerverkürzung strafbar sein. Bei grober Fahrlässigkeit kommt eine Geldbuße wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) in Betracht. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.

Merke: Wer Konten im Ausland nicht angegeben und dadurch zu geringe Steuern gezahlt hat, dem drohen Nachbescheidung und ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

5. Was können Sie tun, wenn Sie Konten im Ausland haben?

Verschaffen Sie sich einen Überblick über alle Ihre Konten im Ausland!

Folgende Fragen helfen:

  • Befindet sich das Konto in einem Land, das am internationalen Finanzabgleich teilnimmt?
  • Welche und wie viele Transaktionen wurden getätigt?
  • Beim Finanzabgleich 2023 wurden Daten für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. August 2023 übertragen. Gibt es in diesem Zeitraum Einnahmen? Wenn ja, in welcher Höhe?
  • Handelt es sich bei den Einnahmen um Geldübertragen innerhalb der Familie oder um Erlöse aus Privatverkäufen? Auch hier muss nachgewiesen werden, woher das Geld stammt.
  • Handelt es sich bei den Einnahmen um Schenkungen? Dann müssen Sie das nachweisen können.
  • Handelt es sich bei den Einnahmen um Darlehen innerhalb der Familie? Dann müssen Darlehensverträge als Nachweis existieren.

Entscheidend ist nun, ob diese Einnahmen in der Steuererklärung angegeben wurden. Wer sich unsicher ist, sollte sich Hilfe von einem Fachanwalt für Steuerrecht oder einem Steuerberater holen. Diese können in der jeweils individuellen Situation beraten, wie man sich am besten verhalten sollte. Nur so können effektive Lösungsansätze erarbeitet werden und eine korrekte Selbstanzeige erstellt werden.

Die Selbstanzeige

Möglicherweise kommt eine Selbstanzeige in Betracht. Dies ist die einzige Möglichkeit, straffrei oder strafmildernd aus der Sache herauszukommen.

Merke: Wenn die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Selbstanzeige erfüllt sind, kann sie eine Bestrafung wegen vorsätzlicher oder leichtfertiger Steuerverkürzung (§§ 371 Abs. 1, 378 Abs. 3 AO) verhindern.

Damit die Selbstanzeige auch wirksam ist und ihre strafbefreiende Wirkung entfaltet, müssen verschieden Voraussetzungen erfüllt sein. Ist dies der Fall, sollte unbedingt ein Experte die komplexe Selbstanzeige erstellen.

Wichtig: Ehrlich sein und alle Konten angeben! Sollten Konten vergessen werden, die über den Finanzabgleich gemeldet wurden, kann dies die Straffreiheit verhindern.

Sie haben Konten im Ausland nicht angeben, aber noch keinen Bescheid von Ihrem Finanzamt? Ein solcher kann noch kommen. Die Daten wurden zwar bereits an die Finanzämter verteilt, aber die Auswertung der Daten wird noch Zeit in Anspruch nehmen.

Sind die Daten einmal übermittelt, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige – wegen Kenntniserlangung des Finanzamts – ausscheiden. Daher gilt es schnell tätig zu werden. Wer bereits Post vom Finanzamt bekommen hat, für den ist es auf jeden Fall zu spät für eine Selbstanzeige. Es aber auch davon auszugehen, dass die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige bereits ins Leere läuft, wenn die Meldung ausländischer Finanzbehörden an das BZSt für Steuer erfolgt ist.

Praxistipp: Auch ausländische Finanzbehörden erhalten im Wege des internationalen Finanzabgleichs Informationen über Finanzkonten in Deutschland. Da das Welteinkommensprinzip oder die strafbefreiende Selbstanzeige auch in anderen Jurisdiktionen gelten, sollten Personen, die (auch) im Ausland steuerpflichtig sind, ihre Erklärungen im Ausland überprüfen (lassen).

Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht

Eine Alternative zur Selbstanzeige kann im Einzelfall auch die Verlagerung der eigenen unbeschränkten Steuerpflicht aus Deutschland in das Land sein, in dem Auslandskonten gehalten werden. Eine solche Lösung kommt allerdings nur im Einzelfall in Betracht und ist höchst komplex. Eine diesbezügliche Beratung durch Experten zum internationalen Steuerrecht ist unbedingt erforderlich.

Kein Widerspruch gegen die Datenübermittlung

Hinweis: Ein Widerspruch gegen die Übermittlung der Daten ist nicht möglich. Der Datenaustausch findet vollautomatisiert statt. Weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch die Datenschutzgrundverordnung sind anwendbar.

6. Das Wichtigste auf einen Blick

  • Es ist nicht per se verboten oder illegal, ein Konto im Ausland zu eröffnen und dort Geld anzulegen. Aber natürlich müssen die Einnahmen auf diesem Konto ordnungsgemäß versteuert werden.
  • Wer vom internationalen Finanzabgleich betroffen ist, sollte jetzt handeln und sich informieren. Sollten Einkünfte auf nicht angegebenen Auslandskonten existieren, kommt eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung in Betracht.
  • Helfen kann in dieser Situation eine Selbstanzeige: Diese stellt eine Möglichkeit dar, die drohende Strafe zu mildern oder gar ganz ohne Strafe davonzukommen.
  • Die Entscheidung für die Vornahme einer Selbstanzeige sollte wohl bedacht und mit einem Experten – z.B. einem Fachanwalt für Steuerrecht – besprochen werden. Sofern eine Selbstanzeige in Betracht kommt, unterstützt der Anwalt dabei.
  • Ist bereits Post vom Finanzamt eingetroffen, ist es für eine Selbstanzeige zu spät. Ein Fachanwalt für Steuerrecht kann aber auch in diesem Fall über bestehende Handlungsmöglichkeiten beraten.