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Schwarzarbeit

Schwarzarbeit - Definition, Arten und Strafen

1. Was versteht man unter Schwarzarbeit?

Firmen, denen in Personalfragen Fehler unterlaufen, können sich in Deutschland relativ schnell dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) ausgesetzt sehen.

Was viele nicht wissen: Unter Schwarzarbeit fällt nicht nur die Barauszahlung des nicht versteuerten Lohns – also ohne das Abführen der Sozialversicherungsbeiträge. Schon wer es als Arbeitgeber versäumt, seine Mitarbeiter zur Sozialversicherung anzumelden, verstößt gegen das Gesetz.

2. Formen der Schwarzarbeit

Schwarzarbeit ist in unterschiedlichen Formen und Begehungsweisen möglich. Praktisch besonders bedeutsam sind vor allem folgende Fälle:

  • Der Arbeitgeber zahlt das gesamte Entgelt aus, ohne Steuern abzuführen und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung.
  • Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer mit einem zu niedrig angegebenen Gehalt zur Sozialversicherung an und zahlt ihm die Differenz zum wirklichen Lohn bar aus (sog. „Teilschwarzlohn“).
  • Der Arbeitgeber zahlt statt eines höheren Lohns sozialversicherungsfreie Leistungen aus, für die es tatsächlich gar keine Grundlage gibt, z.B. frei erfundene Fahrtkosten.
  • Der Arbeitgeber meldet statt einer bei ihm beschäftigen Vollzeitkraft mehrere Personen, die tatsächlich nicht für ihn arbeiten, als geringfügig Beschäftigte an und zahlt dadurch keine Sozialversicherungsbeiträge (so genanntes Lohnsplitting). Oft handelt es sich bei den weiteren Personen um nicht berufstätige Familienmitglieder des Mitarbeiters. Einen Sonderfall illegaler Beschäftigung bildet die Scheinselbstständigkeit.

Wir beraten Sie darüber, welche Beschäftigungsverhältnisse in Ihrem Unternehmen problematisch sein und den Vorwurf der Schwarzarbeit auslösen könnten. Wir helfen Ihnen dabei, Konflikte mit dem Gesetz von vorneherein zu vermeiden und steht Ihnen auch bei Betriebsprüfungen  zur Seite.

3. Strafen und Geldbußen bei Schwarzarbeit

Unternehmer, bei denen Schwarzarbeit aufgedeckt wird, müssen mit schweren Konsequenzen rechnen. Diese reichen von hohen Geldbußen über (mitunter existenzgefährdende) Nachzahlungen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen bis hin zu Strafverfahren, die mit Geld- oder Gefängnisstrafen enden können.

Beim Vorwurf der Schwarzarbeit hat es der beschuldigte Unternehmer gleich mit mehreren Behörden und Stellen zu tun. Beteiligt sein können insbesondere:

  • Finanzamt und Steuerfahndung
  • der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit FKS)
  • die Deutsche Rentenversicherung
  • die Krankenkassen
  • die Arbeitsagentur
  • die Polizei
  • die Staatsanwaltschaft

Meist ist es der Zoll, der bei einem Hinweis auf Schwarzarbeit die Ermittlungen übernimmt. Unternehmer müssen mit einer Durchsuchung ihrer Geschäftsräume und mit Beschlagnahmungen rechnen.

In strafrechtlicher Hinsicht kann die Tat

  • als Steuerhinterziehung (§ 370 AO) sowie
  • als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) verfolgt werden .
  1. Auf beide Delikte stehen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen. In besonders schweren Fällen Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren.
  2. Hat der Unternehmer für die Buchhaltung zusätzlich sogenannte Abdeckrechnungen erstellt, um Schwarzlöhne zu vertuschen, droht ihm außerdem u.U. eine Anklage wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB).

Steuerfahndung und Zollfahndung berechnen am Ende des Ermittlungsverfahrens den entstandenen Schaden, d.h. die hinterzogene Lohnsteuer bzw. die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge. Die ermittelte Schadenshöhe ist nicht nur ausschlaggebend für die zu leistenden Nachzahlungen, sondern auch für die Festsetzung von Geldbußen und Strafen entscheidend.

Wichtig zu wissen: Besonders gefährlich ist der Vorwurf des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Arbeitsentgelt für GmbH-Geschäftsführer. Laut § 6 des GmbH-Gesetzes ist eine Person, die wegen des Verstoßes gegen § 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten oder mehr verurteilt wurde, von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde!

3.1 Vorwurf der Steuerhinterziehung

Lohnsteuerhinterziehung begeht, wer es vorsätzlich unterlässt, die einzubehaltende Lohnsteuer rechtzeitig und vollständig beim Finanzamt anzumelden.

Wer die Steuer zwar anmeldet, aber diese nicht oder nicht rechtzeitig abführt, der begeht keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 380 AO (Gefährdung der Abzugssteuern).

Die Höhe der anzumeldenden Lohnsteuer richtet sich nach dem im Vormonat tatsächlich ausbezahlten Gehalt, denn nach dem Einkommenssteuergesetz gilt das so genannte Zufluss-Prinzip (§ 38a Abs. 1 EStG).

3.2 Vorwurf des Vorenthaltens der Beiträge zur Sozialversicherung

Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält, den trifft der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB.

Nach § 266a StGB macht sich auch strafbar, wer Beiträge des Arbeitgebers vorenthält. Dazu muss der Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Stelle unrichtige oder unvollständige Angaben über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen machen bzw. die Stelle über solche in Unkenntnis lassen.

Wichtig zu wissen: Strafbar ist schon die bloße Nichtzahlung der Arbeitnehmerbeiträge, selbst dann, wenn die Höhe der Beiträge der Einzugsstelle mitgeteilt wurde. Bei den Arbeitgeberbeiträgen ist ebenfalls die Nichtzahlung strafbar. Hier müssen aber die o.g. unrichtigen oder unvollständigen Angaben bzw. das Verschweigen sozialversicherungsrechtlich erheblicher Tatsachen hinzukommen.

Im Sozialversicherungsrecht gilt, anders als im Steuerrecht, das sogenannte Entstehungsprinzip. Es kommt nach § 14 SGB IV lediglich auf das geschuldete und nicht auf das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt an. Berechnet werden die geschuldeten Beiträge nach dem Bruttoarbeitsentgelt.

Wir beraten Arbeitgeber dazu, wie sie sich schon im Laufe der Ermittlungen und/oder Durchsuchungen erfolgreich gegen Vorwürfe der Veruntreuung von Arbeitsentgelt und der Steuerhinterziehung wehren können. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte kennen  den Ablauf strafrechtlicher Ermittlungen genauestens.  Sie übernehmen in diesem Zusammenhang für Sie die Kommunikation mit Sozialversicherungsbehörden, Finanzamt, Steuerfahndung und Zoll sowie mit Polizei und Staatsanwaltschaft.

4. Schadens-Ermittlung bei Schwarzarbeit

Die Berechnung des Schadens erfolgt bei vorenthaltenen Beiträgen zur Sozialversicherung und bei hinterzogenen Steuern auf unterschiedliche Weise:

  • Die geschuldete Lohnsteuer richtet sich nach dem tatsächlich ausgezahlten Schwarzlohn. Die hinterzogene Steuer plus Hinterziehungszinsen kann beim Arbeitgeber eingefordert werden. Er haftet für sie (sogenannte Lohnsteuerhaftung), auch wenn eigentlich der Arbeitnehmer der Schuldner dieser Steuer ist.
  • Bei den Sozialversicherungsbeiträgen findet – anders als bei der Lohnsteuer – die sogenannte Nettolohnfiktion Anwendung. Das bedeutet, dass der schwarz ausgezahlte Lohn als Nettolohn angesehen wird, nach dem sich dann der fiktive Bruttolohn berechnet. Zugrunde gelegt wird i.d.R. die ungünstigste Steuerklasse (VI). Nach dem so ermittelten Bruttolohn berechnen sich dann wiederum die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile), die zu entrichten gewesen wären. Hiernach bestimmt sich dann die Höhe der zu leistenden Nachzahlung plus Säumniszuschlag, die Höhe des entstandenen Schadens.

Wurden ein oder mehrere Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum schwarz beschäftigt, können so sehr hohe Summen zusammenkommen. Diese können auch nach Jahren noch eingefordert werden, da extrem lange Verjährungsfristen gelten: Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren erst nach dreißig Jahren.

4.1 Sonderfall Teilschwarzlohn

Bei der Schadensermittlung im Falle von Teilschwarzlohn werden Steuern und Sozialabgaben nur auf den Teil berechnet, der schwarz ausgezahlt wurde.

4.2 Sonderfall Minijob

Bei nicht angemeldeten Minijobs richtet sich die Schadenshöhe hinsichtlich Steuern und Sozialabgaben nur nach den für diese geltenden Pauschalen. Arbeitgeber müssen für geringfügig Beschäftigte 13% Krankenversicherung und 15% Rentenversicherung abführen. Der Minijobber selbst hat 3,6% des Entgelts als Rentenversicherungsbeitrag zu zahlen. Lohnsteuer muss der Arbeitgeber in Höhe von 2% abführen, falls der Minijobber nicht selbst nach seiner Lohnsteuerklasse versteuert. Ist der Minijob sein einziges Einkommen, ist er im letzten Fall oft steuerfrei.

Bei vermeintlichen Minijobs, die in Wirklichkeit über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehen, werden die geschuldeten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge dagegen nach der gesamten ausgezahlten Summe berechnet.

4.3 Schätzungen des Schadens

Für Steuerfahndung und/oder Zoll (FKS) ist es nicht einfach, schwarz gezahlte Entgelte sicher zu ermitteln. Deshalb behelfen sie sich häufig mit sogenannten Hinzuschätzungen.

Hierzu kommen verschiedene Methoden zum Einsatz. Mitunter werden bei den Kontrollen Abdeckrechnungen gefunden, die nur ausgestellt wurden, um in der Buchhaltung Schwarzlöhne verbergen zu können. Im Übrigen können die Behörden z.B. Umsätze und Rechnungen des Unternehmens unter die Lupe nehmen und anhand derer schätzen, welche Arbeitszeiten aufgewendet werden mussten, um die Umsätze zu erzielen bzw. die abgerechneten Aufträge auszuführen.

Insbesondere im Strafverfahren ist bei Schätzungen Vorsicht geboten, denn im Strafrecht ist bei Zweifeln immer zugunsten des Angeklagten zu entscheiden. Die Berechnungsgrundlagen müssen daher besonders sorgfältig ermittelt werden. Schätzungen der Sozialversicherung darf die Staatsanwaltschaft nicht einfach übernehmen. Von mehreren wahrscheinlichen ist im Zweifel die geringere Schadenssumme anzusetzen bzw. ein Abschlag von der Schätzung vorzunehmen, was dann in der Konsequenz zu einer niedrigeren Strafe führen kann.

Im Falle von Schätzungen können wir aufgrund unserer Expertise im Steuerrecht gut ansetzen und die Plausibilität der Schätzungen oft in Zweifel ziehen. Regelmäßig lassen sich die Bemessungsgrundlagen erschüttern. Der Mandant hat dann letztlich nicht nur deutlich weniger zu zahlen als die Schätzungen ergeben haben. In einem möglichen Strafverfahren kommt er auch mit geringeren Strafen davon.

Wir haben langjährige Erfahrung im Umgang mit den in Schwarzarbeitsfällen tätigen Behörden.

5. Das können wir für Sie tun

  • Übernahme der Kommunikation mit den Sozialversicherungsbehörden, dem Finanzamt, der Steuerfahndung und dem Zoll. Durch die Zusammenarbeit mit Steuerberatern bieten wir Ihnen eine kompetente Rechts- und Steuerberatung aus einer Hand.
  • Vertretung gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor den Sozial-, Finanz- und Strafgerichten.
  • Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder bei Ihnen eine Durchsuchung durchgeführt wurde, sollten Sie uns schnellstmöglich anrufen. Wir stehen Ihnen mit großem Verhandlungsgeschick und Durchsetzungskraft zur Seite und bewahren Sie vor folgenschweren Fehlern.
  • Gegen sozialversicherungsrechtliche Beitragssummenbescheide, Lohnsteuerhaftungsbescheide und Strafanzeigen gehen wir mit hohem persönlichem Engagement vor.
  • Wir legen für Sie Widerspruch gegen Bescheide der Rentenversicherung ein und setzen uns für eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung bzw. für einstweiligen Rechtschutz ein.
  • Oft können wir ein Gerichtsverfahren schon im Vorfeld abwenden. Kommt es bis zu einem Prozess, so beraten wir mit Ihnen die richtige Verhandlungsstrategie. Unsere Experten haben schon in vielen Schwarzarbeits-Verfahren eine Einstellung oder eine mildere Strafe durchsetzen können.
FAQ

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