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Steuerhinterziehung / Meldepflicht bei Erbschaft im Ausland

Ein Erbfall im Ausland kann für Erben auch steuerliche Folgen in Deutschland haben. Wir erläutern in diesem Beitrag unter anderem die Steuerpflicht im Inland, den Umgang mit nicht versteuerten Einkünften in der Erbschaft und wie der Erbe – etwa durch eine Selbstanzeige oder die Ausschlagung der Erbschaft – eine Strafbarkeit vermeiden kann.

1. Was ist eine Erbschaft mit Auslandsbezug?

Im Grundsatz wird bei Erbfällen mit Bezug zum Ausland danach unterschieden, ob der Erblasser deutscher Staatsbürger war oder nicht:

Erblasser ist deutscher Staatsbürger Erblasser ist nicht deutscher Staatsbürger
  • Der Erblasser besitzt Vermögenswerte im Ausland, wie Geld auf ausländischen Konten, Immobilien oder andere Wertsachen.
  • Das Testament wurde im Ausland verfasst und unterzeichnet.
  • Der letzte Hauptwohnsitz des Erblassers war außerhalb Deutschlands.
  • Der Erblasser ist kein deutscher Staatsbürger, besitzt jedoch Vermögenswerte in Deutschland.
  • Das Testament wurde in Deutschland verfasst.
  • Das Testament wurde im Ausland verfasst, bezieht sich aber auf Vermögenswerte in Deutschland.

Die rechtliche Bewertung dieser Szenarien variiert nach den individuellen Umständen und wird durch das internationale Privatrecht geregelt. Dieses bestimmt, welches Recht für die Erbschaft anzuwenden ist. Stirbt beispielsweise ein Deutscher, der in Deutschland lebt, so gilt automatisch das deutsche Erbrecht. Für einen Franzosen, der in Deutschland lebt, würde hingegen das französische Recht gelten. Doch viele Erbschaften mit Auslandsbezug sind komplexer und erfordern eine tiefgreifende Kenntnis des internationalen Privatrechts.

Welches Erbrecht angewendet wird, hängt dabei nicht nur von der Staatsangehörigkeit des Erblassers ab, sondern auch von seinem Wohnsitz zum Zeitpunkt seines Todes und dem Ort, an dem sich die Vermögensgegenstände befinden. Die Rechtsanwahl wird also von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst, die für Laien oft schwer zu verstehen sind.

Praxistipp: Die verschiedenen Szenarien machen die Komplexität des internationalen Erbrechts deutlich. Ohne fachanwaltliche Hilfe ist es für den Laien kaum möglich, den Überblick zu erlangen.

Dieser Beitrag fokussiert sich auf Szenarien, in denen Vermögenswerte im Ausland geerbt werden.

2. Steuerpflicht in Deutschland bei im Ausland geerbtem Vermögen

Die Erbschaftsteuer in Deutschland ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Gemäß § 2 ErbStG unterliegen Erwerbe von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Hierzu zählen nicht nur Vermögenswerte im Inland, sondern auch solche im Ausland. Erben von Vermögen im Ausland unterliegen daher in Deutschland grundsätzlich der Steuerpflicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Erblasser Ausländer war oder die Erbschaft im Ausland angefallen ist. Entscheidend ist, dass der Erbe seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Merke: Hat der Erbe seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, unterliegt die Erbschaft in der Regel dem deutschen Erbschaftssteuerrecht.

Die Höhe der deutschen Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Wert des ererbten Vermögens und dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben. Je nach Wert des Vermögens und dem Verwandtschaftsgrad können unterschiedliche Freibeträge gelten.

Melde- und Erklärungspflichten im Zusammenhang mit einer (ausländischen) Erbschaft

Erbschaftssteuererklärung

Im Grunde genommen muss nur dann eine Erbschaftsteuererklärung eingereicht werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Dies geschieht in der Regel nicht, wenn der Wert des Nachlasses offensichtlich unter den erbschaftsteuerlichen Freibeträgen der Erben liegt. Wenn das Finanzamt einen Erben zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auffordert, muss dieser ein Nachlassverzeichnis mit Wertangaben einreichen. Die Erklärung umfasst alle Vermögenswerte der Erbschaft, einschließlich Immobilien oder Bankkonten im Ausland.

Damit das Finanzamt entscheiden kann, ob eine Erbschaftsteuererklärung erforderlich ist, müssen die Erben die Erbschaft den zuständigen Steuerbehörden anzeigen. Diese Anzeigepflicht (gemäß § 30 ErbSt) entfällt nur in Fällen, in denen die Erbschaft aufgrund eines notariellen Testaments erfolgt und sich im Nachlass kein im Ausland befindliches Vermögen befindet.

In allen anderen Fällen müssen die Erben die Erbschaft dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Erbschaft anzeigen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn beispielsweise ein Konto im Ausland erst nach mehreren Jahren entdeckt wird, solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Einkommenssteuererklärung

Neben der eigenen Erbschaftsteuererklärung müssen die Erben auch die Einkommensteuererklärung des Erblassers für das Todesjahr und eventuell für vorangegangene Jahre einreichen, falls der Erblasser die entsprechenden Erklärungen noch nicht abgegeben hat.

Wichtig: Der Erbe wird nun selbst Steuerschuldner und muss daher das Finanzamt bei der Steuerermittlung umfassend unterstützen, indem er Unterlagen, Bücher und Aufzeichnungen bereitstellt.

Bei Auslandsvermögen gelten sogar verschärfte Mitwirkungspflichten, einschließlich der Beschaffung von Beweismitteln wie Kontoauszügen ausländischer Banken. Wenn ein Erbe seine Mitwirkungspflicht verweigert und sich nicht versteuerte Einkünfte in der Erbschaft befinden, besteht das Risiko, dass das Finanzamt die Höhe der hinterzogenen Beträge schätzt.

In diesen Steuererklärungen über die Einkünfte des Erblassers müssen auch Einkünfte aus dem Ausland angegeben werden, beispielsweise Kapitalerträge aus Konten in der Schweiz oder Mieteinnahmen aus einer Immobilie in Spanien, sofern der Erbe davon Kenntnis hat.

Wenn der Erbe erstmals bei der Einkommensteuererklärung für Einkünfte des Erblassers für das Todesjahr Erträge aus dem Ausland angibt, muss er damit rechnen, dass das Finanzamt auch die Steuerpflicht des Erblassers für die vorherigen Jahre erneut prüft. Daher sollten Erben unbedingt prüfen lassen, ob sie zur Berichtigung verpflichtet sind und ggfs. dieser Verpflichtung nachkommen.

Berichtigungsanzeigen und Richtigstellungen durch die Erben müssen unverzüglich erfolgen. Es gibt zwar keine klare Definition, was „unverzüglich“ bedeutet, aber in der Praxis sollte dies wohl innerhalb eines Monats geschehen.

Im Erbfall sind bis zu drei Steuererklärungen erforderlich:

  1. Erbschaftssteuererklärung
  2. Einkommenssteuererklärung des Erben
  3. Einkommensteuererklärung des Erblassers

3. Umgang mit Schwarzgeld und sonstigen nicht versteuerten Einkünften in der Erbschaft

Die Gefahr der Steuerhinterziehung ergibt sich vor allem dann, wenn der Erblasser Vermögenswerte im Ausland nicht oder nicht vollständig offengelegt hat. Einkünfte, die im Ausland gehalten und nicht ordnungsgemäß versteuert wurden, können für die Erben erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen: Nicht nur der Erblasser, sondern auch die Erben können sich strafbar machen, wenn sie Schwarzgeld nicht offenlegen und versteuern.

Mögliche Strafbarkeit der Erben

Die Erben treten als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers gemäß § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in alle Rechte und Pflichten ein. Sie „erben“ daher auch dessen Steuerschulden, da sie gemäß § 1967 BGB für Nachlassverbindlichkeiten haften.

Sobald der Erbe davon erfährt, dass die Steuern des Erblassers aufgrund von Schwarzgeldkonten oder anderen nicht versteuerten Einkünften zu niedrig festgesetzt wurden, muss er die (unwirksame) Steuererklärung des Erblassers berichtigen. Versäumt er dies, so begeht er selbst eine Steuerhinterziehung. Dabei ist es unerheblich, ob er bereits vor dem Erbfall von der Steuerhinterziehung des Erblassers wusste.

Beerben mehrere Erben den Erblasser gemeinsam, dann haften sie auch als Gesamtschuldner und machen sich jeweils der Steuerhinterziehung strafbar, wenn sie die Anzeige unterlassen.

Hinzu kommt eine Strafbarkeit wegen Erbschaftssteuerhinterziehung gem. §§ 369 ff. AO: Der Erbe hinterzieht Erbschaftssteuer, wenn er aufgrund von Schwarzgeldkonten nie die volle Höhe der Erbschaft beim Finanzamt meldet. Eine Strafbarkeit kommt sogar schon dann in Betracht, wenn die rechtzeitige Abgabe der Erbschaftsmeldung versäumt wurde.

Beispiel: Erbe E beerbt den Erblasser L, der zuletzt in Luxemburg wohnte. Sein Vermögen betrug 800.000 Euro. 200.000 Euro hatte er auf Schwarzgeldkonten angelegt und damit seine Steuerschuld verkürzt.

Im Erbfall muss E die 200.000 Euro Schwarzgeld melden und die entsprechende Einkommenssteuer für L nachzahlen. Zugleich muss er die gesamten 800.000 Euro in seiner Erbschaftssteuererklärung angeben.

Der Offenlegung von nicht versteuerten Einkünften in der Erbschaft kann mit einer Selbstanzeige begegnet werden, die wiederum strafrechtliche Konsequenzen mildern kann. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen und die Möglichkeiten einer Selbstanzeige zu prüfen.

Drohende Strafen bei Steuerhinterziehung

Die Strafen für Steuerhinterziehung bei Schwarzgeld im Ausland können je nach Schwere und Umfang der Tat variieren. Gemäß § 370 AO drohen bei Steuerhinterziehung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Bei Unterlassung der Meldung von Schwarzgeld und anderen nicht versteuerten Einkünften in einer Erbschaft kann man schnell in den Bereich einer Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall geraten, die mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren geahndet werden kann.

Schwarzgeld im Ausland deutet oft auf eine bewusste und systematische Absicht zur Steuerhinterziehung hin und kann die Schwere der Steuerhinterziehung schnell erheblich erhöhen. Zudem handelt es sich oft um hohe Summen und die Rechtsprechung geht bei einer Summe der hinterzogenen Steuern von mehr als 50.000 EUR von einer besonders schweren Tat aus. Beträgt die Summe der hinterzogenen Steuern sogar mehr als 1 Mio. EUR, so muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt werden. Dies gilt sowohl bei „eigener“ Steuerhinterziehung als auch bei nicht abgeführter Steuer des Verstorbenen.

Nachträgliche Festsetzung der Einkommenssteuer bei nicht versteuerten Einkünften in der Erbschaft

Wie zuvor erläutert, begeht der Erbe selbst eine Steuerhinterziehung, wenn dem Finanzamt nicht mitteilt, dass die Erbschaft (teilweise) nicht versteuerte Einkünfte beinhaltet. Wurde die Erbschaftssteuer bereits festgesetzt und entdecken die Erben erst danach, dass es sich bei der Erbschaft (teilweise) um Schwarzgeld handelt, müssen sie dies unverzüglich anzeigen und ihre bisherige Erbschafts- und Einkommenssteuerklärung berichtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist.

Merke: Die Festsetzungsfrist oder Festsetzungsverjährung bestimmt darüber, wann Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis erlöschen, denn nach Ablauf der Frist kann das Finanzamt keine Steuern mehr nachfordern.

Die Steuerhinterziehung führt dazu, dass sich bei allen Miterben die Festsetzungsfrist für die verkürzte Steuer nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO von vier auf fünf bzw. zehn Jahre verlängert. Im Fall der besonders schweren Steuerhinterziehung ab einer Summe von 50.000 EUR verlängert sich die Frist sogar auf 15 Jahre. Dies trifft auch den Miterben, der weder selbst eine Steuerhinterziehung begangen hat noch von dieser wusste.

  • Die Festsetzungsverjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erblasser verstorben ist. Bei anzeigepflichtigem Auslandsvermögen beginnt die Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anzeige eingereicht wurde, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Todesjahr des Erblassers.
  • Die Frist der Festsetzungsverjährung beträgt grundsätzlich 4 Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre und bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung 10 Jahre.

Mögliches Entdeckungsrisiko

Sich darauf zu verlassen, dass die Finanzbehörden keine Kenntnis von Schwarzgeld im Ausland erlangen, ist riskant. Nicht zuletzt aufgrund des sogenannten Internationalen Finanzabgleiches erfahren die Finanzbehörden immer öfter von Schwarzgeldkonten im Ausland.

Praxishinweis: Auch mit der Türkei werden regelmäßig Kontodaten ausgetauscht. Dabei wird eine Strafbarkeit auch nicht dadurch verhindert, dass das Konto auf eine türkische Adresse angemeldet wird. Auch diese Konten sind – trotz teils anders lautender Aussagen türkischer Banken – meldepflichtig.

Hinzu kommt ein weiteres Risiko bei einer Erbengemeinschaft: Beerben mehrere Personen einen Erblasser mit Auslandsvermögen, müssten sich alle Erben einig sein, vorsätzlich eine Straftat zu begehen. Hält sich ein einzelner Erbe nicht an die Absprache, werden alle weiteren Erben entdeckt.

Selbstanzeige bei nicht ordnungsgemäß versteuerten Einkünften im Ausland

Wenn die Erbschaftsmeldung an das Finanzamt unvollständig war, muss sie korrigiert werden. Nur so können steuerliche Konsequenzen vermieden werden.

Tipp: Hierbei kann es ratsam sein, sich frühzeitig an das Finanzamt zu wenden und gegebenenfalls eine Selbstanzeige zu erstatten. Eine Selbstanzeige kann dabei helfen, strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass eine Selbstanzeige nur wirksam ist, wenn sie rechtzeitig und vollständig erfolgt.

Mit der Selbstanzeige müssen die Erben sämtliche unversteuerten Einkünfte des Erblassers im Ausland offenlegen und die hinterzogenen Steuern inklusive Zinsen nachzahlen. Eine Selbstanzeige sollte daher sorgfältig vorbereitet und idealerweise mit fachlicher Unterstützung – beispielsweise durch einen Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater – durchgeführt werden.

Ausschlagung der Erbschaft zur Vermeidung einer Strafbarkeit?

Das Ausschlagen eines Erbes allein entbindet den Erben nicht automatisch von der Strafbarkeit im Zusammenhang mit nicht versteuerten Einkünften oder Steuerhinterziehung, insbesondere wenn er Kenntnis von illegalen Vermögenswerten hat. In vielen Rechtssystemen gilt nämlich der Grundsatz, dass der Erbe durch das Ausschlagen eines Erbes nicht seine strafrechtliche Verantwortung für illegale Aktivitäten des Erblassers oder für illegale Vermögenswerte im Nachlass verliert.

Wenn ein Erbe von illegalen Vermögenswerten im Ausland erfährt und diese bewusst verschweigt oder versucht, sie zu verbergen, kann er dennoch strafrechtlich belangt werden, insbesondere im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Steuerhinterziehung. In einigen Rechtsordnungen können die Behörden die Vermögenswerte im Nachlass auch dann beschlagnahmen, wenn das Erbe zwecks Vermeidung einer Strafverfolgung ausgeschlagen wurde.

4. Steuerhinterziehung bei Erbschaftssteuer im Ausland

Doppelbesteuerung möglich

Die Hinterziehung von Erbschaftsteuer im Ausland ist ein komplexes Thema, das verschiedene rechtliche und steuerliche Aspekte umfasst. In einigen Ländern können die Steuersätze für Erbschaften erheblich höher sein als in Deutschland. Dies kann dazu führen, dass Erben Vermögenswerte im Ausland nicht ordnungsgemäß deklarieren oder verschleiern.

Hinweis: Bei Erbschaft mit Auslandsbezug ist eine Doppelbesteuerung möglich.

Bei unbeschränkter Steuerpflicht des Erben in Deutschland gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Auslandsvermögen in der Regel der deutschen Einkommenssteuer. Eine Doppelbesteuerung desselben Erwerbs ist möglich, wenn im Ausland eine der deutschen Erbschaftssteuer vergleichbare Steuer erhoben wird. Um dies zu vermeiden, bestehen mit einzelnen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), in denen die Besteuerungsrechte geregelt werden.

Ist ein solches DBA unmittelbar anwendbares Recht geworden, haben sie Vorrang vor dem ErbStG (§ 2 AO). Die Besteuerung von Erbschaften im Ausland unterliegt oft bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Ländern. Diese Abkommen regeln unter anderem die Frage, welches Land das Besteuerungsrecht hat und wie Doppelbesteuerung vermieden werden kann.

Solche bilateralen DBA gibt es derzeit nur mit sieben Ländern: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und den USA.

Anrechnungsmöglichkeit von im Ausland gezahlter Erbschaftssteuer

Um eine Doppelbesteuerung auch in Fällen ohne DBA zu vermeiden, sieht das deutsche Steuerrecht Anrechnungsmöglichkeiten für im Ausland gezahlter Erbschaftssteuer vor. Dabei werden die im Ausland gezahlten Steuern auf die in Deutschland fällige Erbschaftssteuer angerechnet.

Es müssen die Voraussetzungen für eine Anrechnung erfüllt sein und die erforderlichen Nachweise erbracht werden. Nur in diesem Fall kann die ausländische Steuer insoweit auf die Forderung aus Deutschland angerechnet werden.

Die Anrechnung im Ausland gezahlter Erbschaftssteuer erfolgt in der Regel im Rahmen eines Antragsverfahrens nach § 21 ErbStG beim deutschen Finanzamt. Hierbei müssen die Erben entsprechende Nachweise über die im Ausland gezahlten Steuern vorlegen und gegebenenfalls Übersetzungen der ausländischen Steuerbescheide beifügen. Teilweise ist aber für bestimmte Vermögensarten, wie z.B. für ausländisches Kapitalvermögen, eine Anrechnung nicht vorgesehen.

Für einen solchen Antrag sollte aufgrund der Komplexität auf die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater zurückgegriffen werden. Fehler beim Antrag könnten im schlimmsten Fall zu einer Steuerhinterziehung führen, nämlich dann, wenn (rechtswidrig) die im Ausland gezahlte Steuer vom in Deutschland steuerpflichtigen Erwerb abgezogen wird.

5. Das Wichtigste auf einen Blick

  • Erben mit Wohnsitz im Inland unterliegen grundsätzlich der deutschen Erbschaftssteuer; und zwar unabhängig davon, wo das Erbe anfällt.
  • Umfasst die Erbschaft Schwarzgeldkonten oder andere nicht versteuerte Einkünfte im Ausland, so muss der Erbe diese sowohl in der Einkommenssteuererklärung des Erblassers als auch in seiner eigenen Erbschaftssteuererklärung angeben. Unterlässt er dies, kommt eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung in Betracht.
  • Bei Nichtmeldung von Schwarzgeld in der Erbschaft gerät man schnell in den Bereich der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall, die mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren geahndet werden kann.
  • Je nach Fallkonstellation kann eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit nicht versteuerten Einkünften in der Erbschaft durch eine Selbstanzeige vermieden werden.
  • Die Ausschlagung der Erbschaft schließt eine Strafbarkeit nicht immer aus, wenn der Erbe von der Steuerhinterziehung des Erblassers Kenntnis hatte.