Verzinsliche Fremdwährungskonten im Privatvermögen: Wann Kursgewinne der Abgeltungsteuer unterliegen (§ 20 EStG)
Wer Geld auf einem Fremdwährungskonto in US-Dollar, Schweizer Franken oder einer anderen Auslandswährung anlegt, rechnet mit Zinsen – nicht aber unbedingt mit einer Steuer auf den Wechselkurs. Genau das hat sich seit dem BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 geändert: Bei verzinslichen Fremdwährungskonten behandelt die Finanzverwaltung den Währungsgewinn als Kapitalertrag nach § 20 EStG – und damit grundsätzlich steuerpflichtig, unabhängig davon, wie lange das Guthaben gehalten wurde.
Für viele Anleger ist das eine spürbare Verschärfung. Wer früher davon ausging, dass ein nach mehr als einem Jahr realisierter Kursgewinn steuerfrei bleibt, sieht sich nun mit Abgeltungsteuer konfrontiert. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage, die Folgen für Privatanleger und die offenen Streitfragen, die nach dem Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2025 wieder Bewegung in das Thema gebracht haben.
1. Worum geht es bei der Besteuerung von Fremdwährungsguthaben?
Ein Fremdwährungsguthaben entsteht, wenn Euro in eine andere Währung getauscht und dort als Kontoguthaben gehalten werden. Steigt der Kurs der Fremdwährung gegenüber dem Euro, entsteht beim späteren Rücktausch ein Kursgewinn; fällt er, ein Kursverlust. Steuerlich stellt sich die Frage, ob dieser Kursgewinn überhaupt und – wenn ja – unter welcher Einkunftsart erfasst wird.
Die Antwort hängt entscheidend davon ab, ob das Konto verzinst wird. Bei verzinslichen Konten (typischerweise Festgeld- und Tagesgeldkonten) ordnet das BMF das Guthaben den sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu. Bei unverzinsten Beständen bleibt es bei der Behandlung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG mit einjähriger Haltefrist.
2. Rechtlicher Rahmen: § 20 Abs. 2 EStG und das BMF-Schreiben vom 19.5.2022
Mit dem BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 wurde Randnummer 131 des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer neu gefasst. Danach sind Fremdwährungsfestgelder als sonstige Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einzustufen, auch wenn sie auf ein gesetzliches Zahlungsmittel in fremder Währung gerichtet sind.
Die Rückzahlung des Guthabens gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit Satz 2 EStG als (fiktive) Veräußerung der Kapitalforderung. Der dabei realisierte Unterschied zwischen dem in Euro umgerechneten Anschaffungsbetrag und dem in Euro umgerechneten Rückzahlungsbetrag ist als Kapitalertrag zu erfassen. Eine Haltefrist, nach deren Ablauf der Gewinn steuerfrei würde, gibt es im Bereich des § 20 EStG nicht.
Der Gewinn unterliegt dem gesonderten Tarif von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Bis zum Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) bleiben Kapitalerträge steuerfrei.
Praxishinweis: Schon der Wechsel des Guthabens von einer Fremdwährung in eine andere – etwa von US-Dollar in Schweizer Franken – gilt als Einlösung und löst eine Realisation des Kursgewinns aus. Es muss also nicht zwingend bis zum Euro zurückgetauscht werden, damit eine Steuerpflicht entsteht.
3. Die Grundlagen im Überblick
Vier Fragen entscheiden in der Praxis über die steuerliche Behandlung:
- Wird das Fremdwährungskonto verzinst oder nicht?
- Welcher Euro-Betrag wurde im Zeitpunkt der Anschaffung eingesetzt?
- Welcher Euro-Betrag wurde bei Rücktausch oder Umschichtung realisiert?
- Greift bereits ein automatischer Steuerabzug durch die Bank?
Die Antworten bestimmen nicht nur die Höhe des steuerpflichtigen Gewinns, sondern auch, ob überhaupt eine Erklärungspflicht besteht und ob ein Einspruch sinnvoll ist.
4. Fiktive Veräußerung: Wann der Gewinn realisiert wird
Ein steuerlich relevanter Vorgang liegt vor, sobald die Kapitalforderung „eingelöst" wird. Das ist der Fall bei Rücktausch in Euro, beim Tausch in eine andere Fremdwährung und bei Verwendung des Guthabens zur Tilgung von Verbindlichkeiten. Das bloße Halten des Guthabens und laufende Zinsgutschriften lösen dagegen keinen Veräußerungsgewinn aus – die Zinsen selbst sind ohnehin als laufende Kapitalerträge zu versteuern.
Maßgeblich für die Gewinnermittlung ist nach § 20 Abs. 4 EStG der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung und den Anschaffungskosten, jeweils umgerechnet zum Devisenkurs des Zu- und Abflusszeitpunkts. Bei mehreren Zu- und Abgängen auf demselben Konto wird die Verbrauchsreihenfolge regelmäßig nach der First-in-first-out-Methode bestimmt.
5. Folgen für Privatanleger
Die Einordnung unter § 20 EStG hat erhebliche praktische Konsequenzen. Erstens entfällt die Steuerfreiheit nach Ablauf eines Jahres. Zweitens behalten inländische Banken seit 2024/2025 auf Währungsgewinne verzinslicher Anlagekonten Kapitalertragsteuer ein, sodass die Belastung unmittelbar eintritt. Drittens gelten die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 20 Abs. 6 EStG, sodass Kursverluste nur eingeschränkt nutzbar sind.
Achtung: Auch ein im Ausland geführtes verzinsliches Fremdwährungskonto fällt nach Auffassung der Finanzverwaltung unter § 20 EStG. Hier behält keine Bank die Steuer ein – der Anleger muss die Gewinne selbst in der Anlage KAP erklären. Wird das versäumt, drohen Nachzahlungs- und gegebenenfalls Hinterziehungszinsen.
6. Die offene Streitfrage seit dem FG Rheinland-Pfalz
Ob das Hinzutreten von Zinsen tatsächlich den Charakter des Wirtschaftsguts „Fremdwährung" verändert, ist umstritten. Der Bundesfinanzhof hatte Fremdwährungsguthaben in früheren Entscheidungen als anderes Wirtschaftsgut behandelt und Kursgewinne dem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG zugeordnet. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2025 (4 V 1436/25) ernstliche Zweifel an der Verwaltungsauffassung geäußert und die Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Für Betroffene bedeutet das: Gegen Steuerbescheide, die Währungsgewinne nach § 20 EStG erfassen, kann mit guten Gründen Einspruch eingelegt werden. Die endgültige Klärung steht noch aus.
7. Was Anleger jetzt tun sollten
Konten zuordnen. Prüfen Sie für jedes Fremdwährungskonto, ob es verzinst wird. Davon hängt die gesamte steuerliche Behandlung ab.
Steuerbescheinigung kontrollieren. Vergleichen Sie die von der Bank ausgewiesenen Kapitalerträge mit Ihren eigenen Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge.
Bescheide offen halten. Solange die Rechtsfrage nicht höchstrichterlich geklärt ist, sollten Festsetzungen mit Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offen gehalten werden.
8. Wir beraten Sie
Die Besteuerung von Fremdwährungsguthaben ist im Umbruch. Wir prüfen Ihre Konten, ermitteln die zutreffenden Kursgewinne und -verluste, erstellen die Anlage KAP und legen bei streitigen Festsetzungen Einspruch ein – fundiert, vorausschauend und mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung. Eine verbindliche Klärung im Vorfeld lässt sich über eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO erreichen.
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