Erbe oder Erblasser im Ausland: Wann Deutschland trotzdem Erbschaftsteuer erhebt (§ 2 ErbStG)
Der Sohn lebt seit Jahren in der Schweiz, die Eltern in München. Oder der Erblasser ist nach Dubai gezogen und hinterlässt eine vermietete Immobilie in Deutschland. Internationale Lebensläufe sind längst der Normalfall, doch bei der Erbschaftsteuer herrscht oft ein gefährlicher Irrglaube: Wer im Ausland lebt, habe mit dem deutschen Fiskus nichts mehr zu tun. Tatsächlich greift die deutsche Erbschaftsteuer weiter, als viele denken, teilweise noch Jahre nach dem Wegzug.
Dieser Beitrag erklärt die verschiedenen Formen der Steuerpflicht nach § 2 ErbStG, zeigt, wann trotz Auslandswohnsitz das gesamte Weltvermögen der deutschen Steuer unterliegt, und was bei Wegzugsplänen zu beachten ist.
1. Unbeschränkte Steuerpflicht: Es genügt ein Inländer
Die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht mit Zugriff auf das gesamte Weltvermögen tritt bereits ein, wenn nur einer der Beteiligten Inländer ist, also der Erblasser oder der Erwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Lebt der Erblasser in Deutschland und der erbende Sohn in Singapur, unterliegt der gesamte Erwerb der deutschen Steuer. Umgekehrt gilt dasselbe: Lebt der Erblasser im Ausland, der Erbe aber in Deutschland, greift die deutsche Steuer ebenfalls auf den weltweiten Erwerb zu.
Achtung: Ein Wegzug nur des Erblassers hilft steuerlich nichts, solange auch nur ein Erbe oder Beschenkter in Deutschland wohnt. Wer die deutsche Erbschaftsteuer vollständig vermeiden will, müsste mit sämtlichen Begünstigten das Land verlassen, und selbst dann bleiben Fristen und das Inlandsvermögen zu beachten.
2. Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht: Die Fünfjahresfrist nach dem Wegzug
Deutsche Staatsangehörige bleiben nach dem Wegzug noch fünf Jahre lang unbeschränkt steuerpflichtig, ohne dass es auf einen Wohnsitz ankommt. Stirbt der Erblasser innerhalb dieser Frist oder wird in dieser Zeit geschenkt, unterliegt weiterhin das Weltvermögen der deutschen Erbschaftsteuer. Im Verhältnis zu den USA verlängert sich dieser Zeitraum nach dem Doppelbesteuerungsabkommen unter bestimmten Voraussetzungen auf zehn Jahre.
Die Frist gilt für jeden Beteiligten gesondert. Auch der weggezogene Erbe bleibt also fünf Jahre lang Inländer im Sinne des Gesetzes, mit der Folge der unbeschränkten Steuerpflicht für Erwerbe in diesem Zeitraum.
3. Beschränkte Steuerpflicht: Das Inlandsvermögen bleibt steuerverstrickt
Sind weder Erblasser noch Erwerber Inländer, erhebt Deutschland gleichwohl Erbschaftsteuer auf das Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG. Dazu gehören insbesondere in Deutschland belegene Immobilien, inländisches Betriebsvermögen und Beteiligungen von mindestens zehn Prozent an inländischen Kapitalgesellschaften. Nicht zum Inlandsvermögen zählen dagegen Guthaben bei deutschen Banken und Depots, diese kann der deutsche Fiskus bei rein ausländischen Beteiligten nicht besteuern.
Bei beschränkter Steuerpflicht wird der persönliche Freibetrag nur anteilig gewährt: Er wird um den Teil gekürzt, der dem Verhältnis des nicht in Deutschland steuerpflichtigen Vermögens zum Gesamterwerb entspricht. Wer also nur eine deutsche Immobilie erbt, daneben aber erhebliches Auslandsvermögen erhält, bekommt vom Freibetrag nur einen Bruchteil.
Praxishinweis: Auch bei beschränkter Steuerpflicht bestehen Anzeigepflichten gegenüber dem deutschen Finanzamt. Zuständig ist bei ausschließlichem Auslandsbezug regelmäßig ein zentral bestimmtes Finanzamt. Die Fristen laufen unabhängig davon, wo Erblasser und Erben leben.
4. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht: Wegzug in Niedrigsteuerländer
Für deutsche Staatsangehörige, die in ein Niedrigsteuergebiet ziehen und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten, erweitert § 4 AStG die beschränkte Steuerpflicht: Bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug unterliegt dann nicht nur das Inlandsvermögen im engeren Sinne, sondern erweitertes Inlandsvermögen der deutschen Erbschaftsteuer, etwa Kapitalforderungen gegen inländische Schuldner und Bankguthaben bei deutschen Instituten.
Diese Regelung trifft typischerweise Wegzügler nach Dubai, Monaco oder in die Schweiz mit fortbestehendem Vermögensbezug nach Deutschland. Die Abgrenzung ist komplex und sollte vor dem Wegzug geprüft werden, nicht erst im Erbfall.
5. Zusammenspiel mit ausländischem Recht
Die deutsche Steuerpflicht ist nur die halbe Wahrheit, denn der Wohnsitzstaat des Erblassers oder Erben besteuert häufig ebenfalls. Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen bestehen nur mit wenigen Staaten, sodass Doppelbesteuerungen über die Anrechnung nach § 21 ErbStG entschärft werden müssen, die jedoch Lücken aufweist. Zivilrechtlich bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung das anwendbare Erbrecht nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt, was ohne testamentarische Rechtswahl zu überraschenden Ergebnissen führen kann, etwa zur Anwendung ausländischen Pflichtteilsrechts.
Wichtig: Steuerrecht und Erbrecht laufen getrennt. Der gewöhnliche Aufenthalt kann für das Zivilrecht in einem Staat liegen, während steuerlich beide Staaten zugreifen. Internationale Erbfälle sollten daher immer auf beiden Ebenen geplant werden.
6. Was Sie bei Auslandsbezug tun sollten
Status klären. Prüfen, welche Form der Steuerpflicht besteht: unbeschränkt, erweitert unbeschränkt, beschränkt oder erweitert beschränkt, und zwar für jeden Beteiligten gesondert.
Bei Wegzugsplänen früh gestalten. Die Fünf- und Zehnjahresfristen einplanen, Schenkungen gegebenenfalls vor oder nach dem Fristablauf terminieren und die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG bei Kapitalgesellschaftsbeteiligungen mitprüfen.
Inlandsvermögen strukturieren. Prüfen, ob deutsches Immobilien- und Beteiligungsvermögen so gehalten werden kann, dass die Belastung im Erbfall planbar bleibt.
Doppelbesteuerung vermeiden. Anrechnungsmöglichkeiten sichern, Nachweise sammeln und Erklärungspflichten in beiden Staaten fristgerecht erfüllen.
7. Wir planen Ihre internationale Nachfolge
Wir analysieren Ihre persönliche Situation bei Wohnsitzen und Vermögen im In- und Ausland, klären die Steuerpflicht nach § 2 ErbStG und § 4 AStG, gestalten Wegzug und Vermögensübertragungen steueroptimal und übernehmen im Erbfall die vollständige Abwicklung gegenüber den deutschen Finanzbehörden einschließlich der Vermeidung von Doppelbesteuerungen. Wir vertreten Ihre Interessen sachkundig, engagiert und mit Durchsetzungskraft.
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