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Abdeckrechnungen und Schwarzlohn: Steuerhinterziehung, § 266a StGB und Haftungsrisiken

verfasst von:
Benedikt Perlet, LL.M.

In lohnintensiven Branchen wie dem Bau, dem Gerüstbau, der Gebäudereinigung, der Gastronomie und der Logistik ist ein bestimmtes Muster immer wieder anzutreffen: Ein Unternehmen kauft Rechnungen ein, die keine echte Leistung abbilden, hebt das Geld in bar ab und zahlt damit Löhne ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung. Diese sogenannten Abdeckrechnungen und der daraus finanzierte Schwarzlohn wirken auf den ersten Blick wie ein reines Steuerthema. Tatsächlich lösen sie eine ganze Kette strafrechtlicher und haftungsrechtlicher Folgen aus, die für Geschäftsführer schnell existenzbedrohend werden.

Dieser Beitrag richtet sich an Unternehmer, Geschäftsführer und verantwortliche Personen in lohnintensiven Betrieben. Er erklärt, wie das System aus Abdeckrechnung und Schwarzlohn funktioniert, welche Straftatbestände zusammenwirken, warum die Beitragsschäden oft dramatisch hoch ausfallen und wo die persönliche Haftung ansetzt.

1. Wie das System aus Abdeckrechnung und Schwarzlohn funktioniert

Eine Abdeckrechnung ist eine Rechnung, der keine oder keine vollständige Leistung zugrunde liegt. Sie wird von einem Rechnungsschreiber oder einer Servicegesellschaft ausgestellt, häufig gegen eine Provision. Das Unternehmen bucht die Rechnung als Betriebsausgabe, überweist den Betrag und lässt sich das Geld, abzüglich der Provision, in bar zurückreichen. Aus diesem Bargeld werden dann Löhne gezahlt, die weder in der Lohnbuchhaltung noch bei der Sozialversicherung auftauchen.

Für den Betrieb entsteht daraus ein doppelter scheinbarer Vorteil. Die fingierte Rechnung mindert den Gewinn und die Steuerlast, und der bar gezahlte Lohn spart Lohnsteuer und Sozialabgaben. Genau diese Konstruktion greift das Strafrecht auf mehreren Ebenen an.

2. Die steuerliche Ebene: Steuerhinterziehung nach § 370 AO

Die Abdeckrechnung führt zu unrichtigen Angaben in der Buchführung und in den Steuererklärungen. Der als Betriebsausgabe gebuchte Betrag mindert zu Unrecht den Gewinn, und der geltend gemachte Vorsteuerabzug aus einer Scheinrechnung ist unberechtigt. Damit werden Körperschaft- oder Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer verkürzt, was den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllt.

Wer eine Scheinrechnung ausstellt, schuldet die dort ausgewiesene Umsatzsteuer zudem nach § 14c UStG, ohne dass der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Auf der Ebene des Schwarzlohns kommt die Hinterziehung der Lohnsteuer hinzu, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht anmeldet und abführt.

3. Die sozialrechtliche Ebene: § 266a StGB

Neben der Steuer steht der Schwarzlohn im Zentrum eines eigenständigen Straftatbestands. Nach § 266a StGB macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält. Erfasst sind sowohl die Arbeitnehmer- als auch, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2, die Arbeitgeberanteile. Anders als bei der Steuerhinterziehung kommt es nicht darauf an, ob der Beitrag später nachgezahlt wird; strafbar ist bereits das Vorenthalten zum Fälligkeitszeitpunkt.

§ 266a StGB ist ein Delikt, das die Ermittlungsbehörden mit hoher Priorität verfolgen. Zuständig ist häufig die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls, die eng mit den Rentenversicherungsträgern und der Staatsanwaltschaft zusammenarbeitet.

Achtung: Steuerhinterziehung und Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen sind eigenständige Taten. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO wirkt nur für die Steuer. Für § 266a StGB gibt es keine vergleichbare strafbefreiende Selbstanzeige, sondern nur die eng begrenzte Möglichkeit, durch rechtzeitige Mitteilung an die Einzugsstelle nach § 266a Abs. 6 StGB Straffreiheit zu erlangen.

4. Die Nettolohnfiktion: Warum der Schaden explodiert

Besonders folgenreich ist die Berechnung des Beitragsschadens. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gilt bei illegaler Beschäftigung ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Der bar ausgezahlte Schwarzlohn wird also als Nettolohn behandelt und auf einen fiktiven Bruttolohn hochgerechnet. Aus diesem hochgerechneten Bruttolohn werden dann die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer berechnet.

Diese Hochrechnung führt dazu, dass die nachzuzahlenden Beiträge deutlich höher liegen als der ursprünglich in bar gezahlte Betrag. Da der so ermittelte Beitragsschaden zugleich die Grundlage für die Strafzumessung bildet, kann bereits ein überschaubarer Barlohn zu einem sechsstelligen Schaden und damit zu einem besonders schweren Fall führen.

Praxishinweis: Die Berechnung des Beitragsschadens ist ein zentraler Angriffspunkt der Verteidigung. Ob und in welchem Umfang die Nettolohnfiktion greift, wie viele Beschäftigte betroffen waren und über welchen Zeitraum, lässt sich häufig substantiiert in Frage stellen. Eine sorgfältige Prüfung der Berechnung ist entscheidend für Schuldumfang und Strafmaß.

5. Weitere Tatbestände und Nebenfolgen

Rund um Abdeckrechnung und Schwarzlohn kommen regelmäßig weitere Vorwürfe hinzu. In Betracht kommen das Vorenthalten von Beiträgen zur Unfallversicherung, Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das Ausstellen unrichtiger Belege und, je nach Konstruktion, Urkundenfälschung. Bei größeren Strukturen prüfen die Behörden auch bandenmäßige Begehung und Geldwäsche.

Hinzu treten empfindliche Nebenfolgen: Die Einziehung der Taterträge nach den §§ 73 ff. StGB, gewerberechtliche Konsequenzen bis zur Gewerbeuntersagung, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und, bei Kapitalgesellschaften, die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG.

6. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers

Über das Strafrecht hinaus haftet die verantwortliche Person persönlich. Der Rentenversicherungsträger kann die vorenthaltenen Beiträge per Beitragsbescheid geltend machen, und der Geschäftsführer haftet nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB persönlich für den Schaden, weil § 266a StGB ein Schutzgesetz ist. Diese Haftung besteht neben der Haftung der Gesellschaft und überdauert häufig auch deren Insolvenz.

Steuerlich tritt die Haftung nach den §§ 34, 69 AO hinzu. Der Geschäftsführer haftet für die verkürzten Lohn- und Unternehmenssteuern, wenn er seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Beide Haftungswege können kumulieren und die persönliche Existenz gefährden.

Wichtig: Die persönliche Haftung für vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge lässt sich in der Regel nicht durch eine Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz beseitigen, weil sie auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Sie kann den Betroffenen daher über viele Jahre verfolgen.

7. Was Betroffene jetzt tun sollten

Keine vorschnellen Erklärungen abgeben. Gegenüber der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, der Steuerfahndung oder dem Rentenversicherungsträger sollte ohne anwaltliche Beratung keine Aussage zur Sache erfolgen. Jede Angabe kann in beiden Verfahren, dem steuerlichen und dem sozialrechtlichen, verwendet werden.

Unterlagen sichten und sichern. Buchhaltung, Rechnungen und Zahlungsflüsse sollten frühzeitig geordnet werden, um die Berechnung des Schadens überprüfen und Angriffspunkte identifizieren zu können.

Die Schadensberechnung prüfen lassen. Gerade die Hochrechnung nach der Nettolohnfiktion und die Zahl der angenommenen Beschäftigungsverhältnisse bieten Ansatzpunkte, um den Schuldumfang und damit das Strafmaß zu begrenzen.

8. Wir verteidigen Ihre Interessen

Verfahren wegen Abdeckrechnungen und Schwarzlohn verlaufen auf mehreren Ebenen zugleich und verbinden Steuerstrafrecht, Sozialversicherungsrecht und persönliche Haftung. Wir nehmen Akteneinsicht, überprüfen die Berechnung des Beitrags- und Steuerschadens, koordinieren die Verteidigung im Straf- und im Haftungsverfahren und suchen den frühen Kontakt zu den Behörden, wo dies sinnvoll ist. Wir vertreten Ihre Interessen diskret, spezialisiert und mit Durchsetzungskraft.

zuletzt aktualisiert:
08.07.2026

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Eine Abdeckrechnung ist eine Rechnung ohne echte Leistung, die dazu dient, Betriebsausgaben und Vorsteuer vorzutäuschen und Bargeld für Schwarzlohn zu beschaffen. Sie führt zu unrichtigen Angaben in Buchführung und Steuererklärung und begründet den Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Wer Löhne zahlt, ohne die Beschäftigung bei der Sozialversicherung anzumelden, enthält der Sozialversicherung die fälligen Beiträge vor. Das erfüllt den Tatbestand des § 266a StGB. Strafbar ist bereits das Vorenthalten zum Fälligkeitszeitpunkt, unabhängig von einer späteren Nachzahlung.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gilt der schwarz gezahlte Lohn als Nettolohn und wird auf einen fiktiven Bruttolohn hochgerechnet. Aus diesem höheren Bruttolohn werden die Beiträge berechnet, sodass der Beitragsschaden deutlich über dem bar gezahlten Betrag liegt.

Für die Steuer wirkt eine Selbstanzeige nach § 371 AO. Für § 266a StGB gibt es keine allgemeine strafbefreiende Selbstanzeige, sondern nur die enge Möglichkeit einer rechtzeitigen Mitteilung an die Einzugsstelle nach § 266a Abs. 6 StGB. Der richtige Weg sollte anwaltlich abgestimmt werden.

Ja. Für vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge haften Sie nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB persönlich, für verkürzte Steuern nach den §§ 34, 69 AO. Diese Haftung besteht neben der der Gesellschaft und überdauert häufig deren Insolvenz.

In der Regel ja. Die Haftung aus § 266a StGB beruht auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung und ist daher von der Restschuldbefreiung meist ausgenommen. Sie kann den Betroffenen über viele Jahre begleiten.