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Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO: Wann sich die Geldauflage lohnt

verfasst von:
Dr. Tobias Mayer, LL.M.

eine Zahlung, die in der Regel deutlich unter einem Strafmaß liegt. Wann sich der „Deal" lohnt und wann nicht – dieser Beitrag liefert die Entscheidungsgrundlage.

1. Was bedeutet Einstellung nach § 153a StPO?

§ 153a StPO ermöglicht die vorläufige Einstellung eines Strafverfahrens gegen die Erfüllung einer Auflage – meist einer Geldauflage. Wird die Auflage erfüllt, wird das Verfahren endgültig eingestellt und kann nur unter engen Voraussetzungen wieder aufgenommen werden (§ 153a Abs. 1 Satz 5 StPO).

Voraussetzungen sind:

  • Vergehen (keine Verbrechen),
  • kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, das durch die Auflage entfällt,
  • Zustimmung der Staatsanwaltschaft und – nach Anklageerhebung – des Gerichts,
  • Zustimmung des Beschuldigten.

Hinweis: Die Einstellung ist keine Verurteilung. Der Beschuldigte gilt weiterhin als unschuldig im Sinne der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK).

2. Welche Auflagen kommen in Betracht?

§ 153a Abs. 1 Satz 2 StPO listet typische Auflagen auf:

  • Wiedergutmachung des Schadens,
  • Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder an die Staatskasse,
  • gemeinnützige Leistungen,
  • Unterhaltspflichten erfüllen,
  • Teilnahme an einem Verkehrsunterricht (in spezifischen Verkehrsverfahren).

Im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht dominiert die Geldauflage. Sie wird in der Praxis aufgesplittet: ein Teil fließt an die Staatskasse, ein Teil an gemeinnützige Einrichtungen (Tafel, Hospiz, Caritas, Diakonie und vergleichbare anerkannte Einrichtungen).

3. Höhe der Geldauflage

Die Höhe der Geldauflage ist nicht gesetzlich festgelegt. Maßgeblich sind:

  • Schwere der Schuld und Höhe des Schadens (bei Steuerhinterziehung: hinterzogene Beträge),
  • persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten,
  • Schadenswiedergutmachung, soweit erfolgt,
  • Verfahrensökonomie und prozesstaktische Erwägungen.

Faustformel aus der Praxis: Im Steuerstrafrecht orientiert sich die Geldauflage häufig an einem Bruchteil dessen, was eine Geldstrafe nach § 40 StGB ausmachen würde – meist zwischen 30 % und 70 % einer realistisch zu erwartenden Geldstrafe. Bei sehr hohen Hinterziehungssummen sind aber auch sechsstellige Auflagen üblich.

Praxishinweis: Die hinterzogene Steuer und die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO sind keine „Auflage" im Sinne des § 153a StPO – diese Beträge sind unabhängig davon zu zahlen. Die Geldauflage kommt obendrauf.

4. Vorteile der Einstellung nach § 153a StPO

  • Keine Verurteilung. Keine Eintragung im Bundeszentralregister oder Führungszeugnis.
  • Keine Hauptverhandlung. Kein öffentliches Aufsehen, keine Pressetermine.
  • Schnelle Verfahrensbeendigung. Die Belastung des Beschuldigten endet.
  • Berufsrechtlich oft folgenlos. Anwalts-, Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer-, Ärzte- und Beamtenkammern werten Einstellungen nach § 153a StPO meist nicht als „Eintrag", auch wenn sie informiert werden können.
  • Strafprozessuale Sicherheit. Erfüllt der Beschuldigte die Auflage, ist das Verfahren endgültig vom Tisch.

5. Nachteile und Risiken

  • Erhebliche Zahlung. Die Geldauflage ist häufig spürbar – im Wirtschaftsstrafrecht regelmäßig fünf- bis siebenstellig.
  • Kein Freispruch. Wer felsenfest unschuldig ist, sollte einen Freispruch anstreben statt zu zahlen.
  • Geständnis-Ähnlichkeit. Auch wenn formal kein Geständnis vorliegt, wird die Zustimmung zur Einstellung häufig als „faktisches Einräumen" wahrgenommen – im Verhältnis zu Geschäftspartnern, in Schadensersatzprozessen, in Compliance-Audits.
  • Steuerliche Nebenwirkungen. Geldauflagen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG).
  • Berufsrechtliche Restrisiken. Beamten- oder kammerrechtliche Disziplinarverfahren können trotz § 153a-Einstellung eingeleitet werden.

6. Wann ist § 153a StPO ausgeschlossen?

Die Norm gilt nur für Vergehen. Bei Verbrechen (Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe) ist § 153a StPO nicht anwendbar – das betrifft im Wirtschaftsstrafrecht etwa schwere Fälle des Subventionsbetrugs nach § 264 Abs. 2 StGB.

Im Steuerstrafrecht spielt der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 AO) eine zentrale Rolle: Bei Hinterziehungssummen ab grundsätzlich 50.000 € (BGH, Urt. v. 02.12.2008, Az. 1 StR 416/08; konkretisiert durch BGH, Urt. v. 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15) wird das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung sehr hoch gewichtet. Eine § 153a-Einstellung ist hier zwar möglich, aber zunehmend schwieriger – insbesondere bei Beträgen ab einer Million Euro liegt die Schwelle deutlich höher (BGH, Beschl. v. 22.08.2012, Az. 1 StR 317/12).

Achtung: Die früher zitierte „1-Million-Schwelle" gilt nicht als feste Grenze, sondern als Indiz. Die Staatsanwaltschaft kann auch unterhalb dieser Schwelle eine Einstellung ablehnen, wenn besondere Umstände vorliegen.

7. Ablauf in der Praxis

In der Regel verläuft die Einstellung nach § 153a StPO in folgenden Schritten:

  1. Sondierung durch den Verteidiger mit Staatsanwaltschaft / BuStra,
  2. Klärung der Verhandlungsgrundlage (Geständnis ja/nein, Schadenswiedergutmachung, persönliche Verhältnisse),
  3. Angebot oder Gegenangebot zur Geldauflage,
  4. schriftliche Zustimmung des Beschuldigten,
  5. Beschluss der Staatsanwaltschaft (vor Anklage) oder des Gerichts (nach Anklage),
  6. Fristsetzung für die Zahlung der Geldauflage (üblich: 6 Monate, in Ausnahmefällen länger),
  7. Nachweis der Zahlung,
  8. endgültige Einstellung.

Tipp: Mit guter Vorbereitung lässt sich die Auflagenhöhe häufig deutlich reduzieren. Eine ausführliche Verteidigungsschrift mit Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse, eines Schadenswiedergutmachungsplans und einer Compliance-Maßnahmenliste hat oft mehr Hebel als der Verweis auf „angemessene Auflage".

8. § 153a StPO im Steuerstrafrecht: typische Konstellationen

  • Verspätete Selbstanzeige. Sperrgründe greifen, aber Schadenswiedergutmachung ist geleistet → Einstellung gegen Auflage realistisch.
  • Mittlere Hinterziehungssummen. 30.000 € bis 100.000 € – Hauptanwendungsbereich.
  • Lange zurückliegende Taten. Verjährung kurz vor Ablauf, dafür spricht die schnelle Erledigung.
  • Erstmaliger Vorwurf, geringere kriminelle Energie. Etwa unrichtige Steuererklärung bei sonst sauberer Compliance.

9. § 153a StPO im Wirtschaftsstrafrecht: typische Konstellationen

  • Untreue und Veruntreuung in der GmbH. Schaden in nicht extrem hoher Größenordnung, Wiedergutmachung durch Beschuldigten möglich.
  • Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen. Beträge meist unter 50.000 €, hohe Verfahrensanzahl, hohe Bereitschaft zur § 153a-Einstellung.
  • Korruption im niedrigen Bereich. Vorteilsannahme/-gewährung mit geringem Wert und ohne Strukturen.
  • Insolvenzverschleppung bei einmaligem Fehler. Klärung durch Schadenswiedergutmachung an Gläubiger.

10. Strategische Hebel

Wer § 153a StPO anstrebt, sollte mit dem Verteidiger frühzeitig folgende Punkte vorbereiten:

  • Vollständige Schadenswiedergutmachung – idealerweise vor dem Gespräch mit der Staatsanwaltschaft.
  • Darstellung der Compliance-Maßnahmen, die nach der Tat ergriffen wurden.
  • Vermögensaufstellung und Liquiditätsplanung für die Auflage.
  • Nachweis von Tax CMS, Internal Investigations oder strukturellen Verbesserungen im Unternehmen.
  • Stellungnahme zur Verhältnismäßigkeit – insbesondere bei drohenden berufsrechtlichen Folgen einer Verurteilung.

11. Fazit

  • § 153a StPO ermöglicht die Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflage – meist eine Geldauflage.
  • Vorteile: keine Verurteilung, keine Eintragung, schnelle Verfahrensbeendigung.
  • Nachteile: häufig hohe Geldauflagen, faktische Geständniswirkung, steuerlich nicht absetzbar.
  • Im Steuerstrafrecht ist § 153a StPO bei mittleren Hinterziehungssummen das Standardinstrument.
  • Bei sehr hohen Schäden, Verbrechen oder besonderer Öffentlichkeitswirkung sind die Hürden hoch.
  • Wer § 153a anstrebt, sollte Schadenswiedergutmachung, Compliance-Maßnahmen und finanzielle Belastbarkeit gut dokumentieren.

zuletzt aktualisiert:
26.05.2026

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Nein. Es liegt keine Verurteilung vor, keine Eintragung im Bundeszentralregister und keine Eintragung im Führungszeugnis. Die Unschuldsvermutung bleibt formal bestehen.

Vor Anklage die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra), nach Anklage das zuständige Strafgericht. In jedem Fall ist die Zustimmung des Beschuldigten erforderlich.

Nein. Geldauflagen nach § 153a StPO sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Sie belasten den Beschuldigten also vollständig aus dem versteuerten Einkommen.

Das Strafverfahren wird wieder aufgenommen und in der ursprünglichen Form fortgeführt – inklusive möglicher Anklage und Hauptverhandlung. Bereits geleistete Teilzahlungen werden nicht zurückgezahlt, aber bei einer späteren Verurteilung angerechnet.

In bestimmten Konstellationen ja – etwa bei Beamten, Anwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Ärzten kann eine Mitteilung an die Aufsichtsbehörde oder Kammer erfolgen. Die Auswirkungen sind aber in der Regel deutlich geringer als bei einer Verurteilung.