Lohnsteuerhinterziehung: Wenn der Geschäftsführer persönlich ins Visier gerät
Lohnsteuer ist treuhänderisch eingenommene Steuer. Wer sie nicht oder zu niedrig anmeldet und abführt, riskiert nicht nur Nachzahlungen, sondern auch ein Steuerstrafverfahren – und das in aller Regel persönlich gegen den Geschäftsführer. Dieser Beitrag erklärt, wann Lohnsteuerhinterziehung vorliegt, welche Haftungsfallen drohen und wie eine Verteidigung gelingt.
1. Was ist Lohnsteuerhinterziehung?
Lohnsteuerhinterziehung ist ein Anwendungsfall der Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Sie liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer:
- nicht in der gesetzlich vorgesehenen Höhe einbehält,
- nicht oder zu niedrig anmeldet (§ 41a EStG),
- nicht oder verspätet an das Finanzamt abführt,
- durch unrichtige Angaben (Steuerklasse, Freibeträge, Sachbezüge) verkürzt.
Der Arbeitgeber ist gesetzlicher Treuhänder: Er behält die Lohnsteuer vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers ein und führt sie für diesen ab. Wer die Pflicht verletzt, hinterzieht „fremdes Geld" – das wirkt sich auf die strafrechtliche Bewertung aus.
Hinweis: Lohnsteuerhinterziehung ist nicht zwingend deckungsgleich mit Schwarzarbeit. Auch im offiziell angemeldeten Beschäftigungsverhältnis kann Lohnsteuer hinterzogen werden – etwa durch unzutreffende Behandlung von Sachbezügen, Tankgutscheinen oder Firmenwagen.
2. Typische Konstellationen
- Schwarzlohnabreden. Lohn wird teilweise oder vollständig „bar auf die Hand" gezahlt, ohne Anmeldung. Häufig in Bauwesen, Gastronomie, Transport.
- Scheinarbeitsverträge. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse mit niedrigem offiziellen Lohn und „Aufschlag in bar".
- Falsche Sachbezugsbehandlung. Firmenwagen ohne 1-%-Versteuerung, private Internetnutzung, Mitarbeiterrabatte, geldwerte Vorteile.
- Steuerfreie Pauschalen ohne Voraussetzungen. Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Mahlzeitengestellung.
- Scheinselbstständigkeit. Mitarbeiter werden als „Freelancer" geführt, obwohl sie wie Angestellte arbeiten. Folge: keine Lohnsteuerabführung.
- Liquiditätsengpässe. Lohnsteuer wird zwar einbehalten, aber zur Begleichung anderer Verbindlichkeiten verwendet.
3. Strafbarkeit nach § 370 AO
Lohnsteuerhinterziehung ist tatbestandlich Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Die Schwere richtet sich vor allem nach der Höhe des hinterzogenen Betrags. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs definiert zwei Schwellen:
- Ab 50.000 € hinterzogener Steuer: regelmäßig besonders schwerer Fall (§ 370 Abs. 3 AO), Strafe sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (BGH, Urt. v. 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15).
- Ab 1 Mio. € hinterzogener Steuer: in der Regel keine Bewährungsstrafe mehr (BGH, Urt. v. 02.12.2008, Az. 1 StR 416/08).
Bei lang laufenden Schwarzlohnabreden kommen schnell sechs- bis siebenstellige Schadensbeträge zusammen – insbesondere wenn neben der Lohnsteuer auch Sozialversicherungsbeiträge betroffen sind. Dann verwirklicht sich häufig zusätzlich § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt).
Praxishinweis: Im Bestand des BMS-Blogs finden Sie den Beitrag „Sozialversicherungsbetrug: Diese Strafe droht bei einer Anzeige (§ 266a StGB)", der die parallele sozialrechtliche Strafbarkeit behandelt.
4. Wer haftet? – Geschäftsführer und faktische Geschäftsführung
Strafrechtlich wird nicht das Unternehmen, sondern die natürliche Person verfolgt. Adressat ist derjenige, der für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten zuständig ist – in der GmbH typischerweise der Geschäftsführer (§ 34 AO). Diese persönliche Verantwortung greift auch dann, wenn der Geschäftsführer Aufgaben delegiert hat: Die Auswahl-, Anweisungs- und Überwachungspflicht bleibt.
Auch faktische Geschäftsführer (Personen, die ohne formale Bestellung die Geschicke der GmbH lenken) können erfasst werden. Der BGH hat das mehrfach bestätigt (BGH, Beschl. v. 13.04.2011, Az. 1 StR 94/10).
In Konzernen und arbeitsteiligen Strukturen kommen häufig mehrere Verantwortliche infrage:
- Geschäftsführer mit Ressortverantwortung Personal,
- Personalleiter mit eigenständigem Entscheidungsbereich,
- Steuerleiter / Tax Director,
- externe Lohnsteuerberater (bei eigenständig durchgeführter Lohnabrechnung).
5. Steuerliche Haftung nach § 69 AO
Neben der strafrechtlichen Verfolgung droht die persönliche steuerliche Haftung. § 69 AO ordnet die Haftung der gesetzlichen Vertreter (insbesondere des GmbH-Geschäftsführers) an, wenn Steuerschulden „infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten" nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.
Konkret bedeutet das:
- Persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers für die hinterzogene Lohnsteuer,
- Haftung auch nach Insolvenz der GmbH,
- kombiniert mit Hinterziehungszinsen (§ 235 AO),
- nicht abänderbar durch GmbH-interne Vereinbarungen.
Achtung: Die steuerliche Haftung nach § 69 AO bleibt häufig auch dann bestehen, wenn das Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt wird. Die wirtschaftliche Belastung trifft den Geschäftsführer also doppelt – und manchmal lebenslang.
6. Verjährung
- Steuerliche Festsetzungsfrist: 10 Jahre bei Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).
- Strafrechtliche Verfolgungsverjährung: 5 Jahre bei einfacher Steuerhinterziehung, 15 Jahre im besonders schweren Fall (§ 376 Abs. 1 AO).
- Verjährungsbeginn: Mit Bekanntgabe des Lohnsteuer-Bescheids bzw. Eingang der Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt.
7. Auslöser von Ermittlungen
- Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG,
- Betriebsprüfung des Finanzamts,
- Prüfung der Deutschen Rentenversicherung (§ 28p SGB IV) – diese Behörde tauscht Erkenntnisse mit der BuStra aus,
- Anzeigen ehemaliger Mitarbeiter,
- Hinweise des Zolls und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS),
- Kontrollmitteilungen aus anderen Verfahren (Insolvenz, Strafverfahren gegen Auftraggeber).
Im Bestand des BMS-Blogs finden Sie zur Lohnsteuer-Prüfung der Deutschen Rentenversicherung den Beitrag „Betriebsprüfung durch Finanzamt und Rentenversicherung – das gilt es zu beachten".
8. Selbstanzeige und Berichtigung
Für Lohnsteuerhinterziehung gilt grundsätzlich die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO. Voraussetzungen sind unter anderem:
- vollständige Berichtigung aller unverjährten Veranlagungszeiträume,
- vollständige Berichtigung aller Steuerarten der konkreten Steuerart (Lohnsteuer in allen Anmeldezeiträumen),
- Nachzahlung der hinterzogenen Steuer inkl. Hinterziehungszinsen,
- kein Eintreten eines Sperrgrunds (z. B. bereits eingeleitetes Strafverfahren, Erscheinen des Außenprüfers).
Bei Hinterziehungssummen über 25.000 € je Tat ist zusätzlich ein Strafzuschlag nach § 398a AO zu zahlen (gestaffelt von 10 % bis 20 %, abhängig vom Hinterziehungsbetrag).
Praxishinweis: Die Selbstanzeige bei Lohnsteuer ist arithmetisch und prozedural anspruchsvoll. Schon ein einzelner vergessener Monat kann die Wirkung zerstören. Bestand- und Schattenkassen-Abrechnungen müssen lückenlos rekonstruiert werden.
9. Verteidigung im Strafverfahren
- Strittige Steuerklasse – etwa bei umstrittenen Sachbezugswerten, Pauschalierungen oder Reisekosten.
- Schadenshöhe – realistische Berechnung des hinterzogenen Betrags; das Finanzamt rechnet häufig zu Lasten des Steuerpflichtigen.
- Subjektiver Tatbestand – Vorsatz oder zumindest bedingter Vorsatz erforderlich; bei reinen Fehlern in der Lohnsteuerabrechnung fehlt es daran häufig.
- Schadenswiedergutmachung – Nachzahlung als strafmildernder Umstand.
- Verfahrensbeendigung – Einstellung nach § 153a StPO, Strafbefehl, Verständigung nach § 257c StPO.
10. Compliance-Maßnahmen für Arbeitgeber
- Vier-Augen-Prinzip bei Lohnabrechnung und Lohnsteueranmeldung,
- klar dokumentierte Sachbezugsregelungen,
- schriftliche Verfahrensanweisungen zu Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Tankgutscheinen,
- Tax CMS mit Modul Lohnsteuer,
- regelmäßige Schulung der Lohnabteilung,
- jährliches internes Lohnsteuer-Review (Tax Review),
- Eskalationspflichten bei Liquiditätsengpässen, damit die Lohnsteuer nicht „für andere Zwecke" verwendet wird.
11. Fazit
- Lohnsteuerhinterziehung ist ein klassischer Anwendungsfall von § 370 AO – mit Geld- oder Freiheitsstrafe und in schweren Fällen ohne Bewährung.
- Verantwortlich ist die natürliche Person, die für die steuerlichen Pflichten zuständig ist – meist der Geschäftsführer, ggf. auch faktische Geschäftsführer.
- Neben dem Strafrecht greift die persönliche steuerliche Haftung nach § 69 AO – wirtschaftlich oft schwerer als die strafrechtliche Sanktion.
- Parallele Strafbarkeit nach § 266a StGB (Sozialversicherungsbetrug) ist die Regel.
- Selbstanzeige nach § 371 AO ist möglich, aber prozedural anspruchsvoll und nur bis zur Einleitung des Strafverfahrens.
- Effektive Compliance in der Lohnabteilung ist der wirksamste Schutz – sowohl für das Unternehmen als auch für den Geschäftsführer persönlich.
Fragen & Antworten
Brauchen Sie eine sichere Beratung?
