DAC7 und das Finanzamt: Plattform-Einkünfte von eBay bis Airbnb richtig nacherklären
Seit Einführung der Plattform-Meldepflichten übermitteln eBay, Vinted, Airbnb, Etsy, Mobile.de und viele weitere Portale die Verkaufs- und Vermietungsdaten ihrer Nutzer direkt an die Finanzverwaltung. Wer über solche Plattformen Einnahmen erzielt und diese nicht erklärt hat, muss damit rechnen, dass das Finanzamt die Daten bereits hat. Wie die Nacherklärung über die Selbstanzeige nach § 371 AO gelingt, zeigt dieser Beitrag.
1. Was DAC7 und das PStTG bedeuten
Mit der EU-Richtlinie DAC7, in Deutschland umgesetzt durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), wurden Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet, die Einkünfte ihrer Anbieter an die Finanzverwaltung zu melden. Erfasst werden insbesondere:
- der Verkauf von Waren (z. B. eBay, Vinted, Etsy, Kleinanzeigen-Portale),
- die Vermietung von Immobilien (z. B. Airbnb, Booking),
- die Vermietung von Verkehrsmitteln,
- persönliche Dienstleistungen über Plattformen.
Die Plattformen übermitteln Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Bankverbindung sowie die Höhe der Einnahmen. Die Finanzverwaltung kann diese Daten mit den Steuererklärungen abgleichen.
Hinweis: Eine Meldung erfolgt insbesondere, wenn ein Anbieter mehr als 30 Verkäufe pro Jahr tätigt oder Einnahmen von mehr als 2.000 Euro erzielt. Unterhalb dieser Schwellen besteht keine Meldepflicht – die Steuerpflicht der Einnahmen kann aber dennoch bestehen.
2. Wann Plattform-Einnahmen steuerpflichtig sind
Nicht jeder Verkauf über eine Plattform ist steuerpflichtig. Entscheidend ist, ob es sich um privaten Verkauf von Gebrauchsgegenständen oder um eine steuerlich relevante Tätigkeit handelt.
- Privatverkäufe gebrauchter Gegenstände (alte Kleidung, Möbel) sind in der Regel nicht steuerpflichtig.
- Gewinne aus dem Verkauf privater Gegenstände innerhalb eines Jahres nach Anschaffung können als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein (Freigrenze beachten).
- Gewerblicher Handel – regelmäßiger An- und Verkauf mit Gewinnerzielungsabsicht – ist einkommen-, gewerbe- und ggf. umsatzsteuerpflichtig.
- Vermietungseinkünfte über Airbnb und ähnliche Portale sind als Einkünfte aus Vermietung oder – bei Zusatzleistungen – als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig.
Achtung: Die Grenze vom privaten zum gewerblichen Verkauf wird oft unterschätzt. Wer regelmäßig Waren einkauft, um sie mit Gewinn weiterzuverkaufen, handelt gewerblich – auch ohne Gewerbeanmeldung.
3. Die Selbstanzeige nach § 371 AO
Wer steuerpflichtige Plattform-Einnahmen vorsätzlich nicht erklärt hat, kann über die strafbefreiende Selbstanzeige Straffreiheit erlangen. Voraussetzung ist die vollständige Berichtigung aller unrichtigen Angaben einer Steuerart und die fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuer samt Zinsen.
Es gilt das Vollständigkeitsgebot: Erfasst werden müssen alle strafrechtlich noch nicht verjährten Jahre, mindestens die letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 AO). Wer auf mehreren Plattformen aktiv war, muss alle Plattformen erfassen.
Tipp: Den Einnahmen stehen oft Betriebsausgaben gegenüber – Wareneinkauf, Versandkosten, Plattformgebühren. Diese mindern den Gewinn und gehören in die Nacherklärung.
4. Berichtigung nach § 153 AO bei gutgläubigem Irrtum
Viele Plattformnutzer sind in dem guten Glauben geblieben, ihre Einnahmen seien als „Privatverkäufe" steuerfrei. Fehlt der Vorsatz, liegt keine Steuerhinterziehung vor. Dann besteht eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO, sobald der Irrtum erkannt wird.
Ob ein gutgläubiger Irrtum oder ein vorsätzliches Verschweigen vorliegt, ist eine Abgrenzungsfrage mit erheblichen Folgen. Sie sollte nicht ohne fachlichen Rat getroffen werden.
Hinweis: In Zweifelsfällen wird die Nacherklärung so gestaltet, dass sie zugleich die Anforderungen einer wirksamen Selbstanzeige erfüllt – der sichere Weg.
5. Sperrgründe und das erhöhte Entdeckungsrisiko
Die Straffreiheit entfällt bei einem Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO. Durch die automatische Datenübermittlung der Plattformen ist vor allem die Tatentdeckung relevant: Sobald das Finanzamt die gemeldeten Daten mit der Steuererklärung abgleicht und eine Differenz feststellt, kann die Tat als entdeckt gelten.
- Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung,
- Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens,
- Entdeckung der Tat durch den Datenabgleich,
- Hinterziehungsbetrag über 25.000 Euro je Tat (Zuschlag nach § 398a AO).
Achtung: Erhält ein Plattformnutzer ein Schreiben, in dem das Finanzamt gemeldete Einnahmen anspricht, kann die Tat bereits entdeckt sein. Dann ist vor jeder Reaktion anwaltlicher Rat einzuholen.
6. Nachzahlung und Zinsen
Die Straffreiheit tritt erst mit der fristgerechten Nachzahlung der Steuer und der Hinterziehungszinsen ein. Diese betragen 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent jährlich (§ 235 i.V.m. § 238 AO). Liegt der Hinterziehungsbetrag über 25.000 Euro je Tat, kommt der Zuschlag nach § 398a AO hinzu.
7. Wie Plattformnutzer richtig vorgehen
- Tätigkeit einordnen. Privatverkauf, privates Veräußerungsgeschäft oder gewerblicher Handel – die Einordnung entscheidet über die Steuerpflicht.
- Alle Plattformen erfassen. Verkaufs- und Vermietungsdaten aller genutzten Portale der letzten zehn Jahre zusammenstellen.
- Betriebsausgaben gegenrechnen. Wareneinkauf, Versand, Gebühren mindern den Gewinn.
- Umsatzsteuer prüfen. Bei gewerblichem Handel über der Kleinunternehmergrenze.
- Fachlich begleiten lassen. Abgrenzung § 153 AO/§ 371 AO und Wirksamkeit der Anzeige in fachkundige Hand.
Praxishinweis: Weil die Plattformdaten bereits beim Finanzamt liegen können, ist Eile geboten. Die rechtzeitige Nacherklärung ist deutlich günstiger als das Warten auf ein Aufgriffsschreiben.
8. Verjährung
Strafrechtlich verjährt die einfache Steuerhinterziehung in fünf Jahren, in besonders schweren Fällen erst nach fünfzehn Jahren (§ 376 Abs. 1 AO). Steuerlich beträgt die Festsetzungsfrist bei Hinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Nacherklärung sollte daher zehn Jahre umfassen, soweit in dieser Zeit eine steuerpflichtige Tätigkeit vorlag.
9. Fazit
- Durch DAC7 und das PStTG melden Plattformen Verkaufs- und Vermietungsdaten direkt an das Finanzamt.
- Nicht jeder Plattformverkauf ist steuerpflichtig – entscheidend ist die Abgrenzung von Privatverkauf, Veräußerungsgeschäft und gewerblichem Handel.
- Wer steuerpflichtige Einnahmen vorsätzlich verschwiegen hat, erlangt nur über die vollständige Selbstanzeige Straffreiheit.
- Bei gutgläubigem Irrtum kann eine Berichtigung nach § 153 AO genügen.
- Das Entdeckungsrisiko ist durch den Datenabgleich stark gestiegen – Eile schützt die Selbstanzeige.
- Betriebsausgaben mindern die Nachzahlung; bei gewerblichem Handel ist auch die Umsatzsteuer zu prüfen.
Fragen & Antworten
Brauchen Sie eine sichere Beratung?
