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OnlyFans, Twitch & Co.: Wenn das Finanzamt die Einnahmen von Content-Creatorn abgleicht

verfasst von:
Dr. Tobias Mayer, LL.M.

Wer über OnlyFans, Twitch, Patreon oder ähnliche Plattformen Geld verdient, ist häufig in dem Glauben unterwegs, die eigenen Einnahmen seien für das Finanzamt unsichtbar. Solange ein Mensch Akten lesen musste, mag daran etwas Wahres gewesen sein. Heute übernimmt Software den Abgleich, und Software kennt keine Bagatellgrenze. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat Daten der Plattform OnlyFans erhalten und gleicht sie mit den Steuererklärungen ab. Für Content-Creator, die ihre Einnahmen bislang nicht oder nicht vollständig erklärt haben, verändert das die Lage grundlegend.

Dieser Beitrag richtet sich an Creator, die mit digitalen Inhalten Einnahmen erzielen und wissen wollen, welche steuerlichen Pflichten bestehen, was der laufende Datenabgleich bedeutet und wie eine Selbstanzeige nach § 371 AO noch zum sicheren Weg werden kann. Der allgemeine Rahmen der Plattform-Meldepflichten ist an anderer Stelle ausführlich dargestellt; hier geht es um die besondere Situation von Content-Creatorn.

1. Was gerade passiert: Datenabgleich statt Aktenlese

Die Finanzverwaltung wertet inzwischen systematisch Datensätze aus, die ihr aus der Plattformwirtschaft zugehen. Die bayerische Spezialeinheit eCommerce hat innerhalb weniger Jahre eine große Zahl von Datensätzen zu Anbietern auf digitalen Plattformen zusammengetragen. Was lange fehlte, war nicht die Datenbasis, sondern deren maschinelle Auswertung. Genau diese läuft nun an.

Für Content-Creator heißt das: Das Finanzamt kann die von der Plattform gemeldeten Auszahlungen unmittelbar mit den abgegebenen Steuererklärungen vergleichen. Weicht die erklärte Einkommenshöhe von den gemeldeten Einnahmen ab oder fehlt eine Erklärung ganz, fällt das im automatisierten Abgleich auf.

2. Warum „zu klein zum Auffallen" ein Irrtum von gestern ist

In der Beratungspraxis fällt immer wieder derselbe Satz: „Ich dachte, bei meinen Beträgen fällt das niemandem auf." Dieser Glaube stammt aus einer Zeit, in der ein Sachbearbeiter jeden Fall einzeln prüfen musste und kleinere Beträge im Massengeschäft untergingen. Der automatisierte Abgleich funktioniert anders. Er prüft jeden gemeldeten Datensatz und macht keinen Unterschied zwischen großen und kleinen Summen.

Hinweis: Wer sich für zu klein hält, um aufzufallen, verwechselt das Finanzamt von vor zehn Jahren mit dem von heute. Nicht die Höhe der Einnahmen entscheidet über die Entdeckung, sondern allein, ob ein Datensatz vorliegt.

3. Welche Einnahmen von Content-Creatorn steuerpflichtig sind

Einnahmen aus der Erstellung und Bereitstellung digitaler Inhalte sind grundsätzlich steuerpflichtig. Anders als beim Verkauf gebrauchter privater Gegenstände greift hier keine Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte, weil eine nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. In Betracht kommen mehrere Steuerarten:

  • Einkommensteuer: Die Einnahmen sind je nach Ausgestaltung Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit und in voller Höhe abzüglich der Betriebsausgaben zu versteuern.
  • Gewerbesteuer: Bei einer gewerblichen Einordnung kann Gewerbesteuer anfallen, sobald der Freibetrag überschritten wird.
  • Umsatzsteuer: Content-Creator erbringen elektronische Dienstleistungen. Sobald die Kleinunternehmergrenze überschritten ist, sind umsatzsteuerliche Pflichten zu beachten. Bei Plattformen mit Sitz im Ausland stellen sich zusätzliche Fragen zum Leistungsort und zum Reverse-Charge-Verfahren.
Achtung: Viele Creator gehen davon aus, dass ihr Nebenverdienst als „Hobby" steuerfrei bleibt. Sobald jedoch regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, Inhalte gegen Entgelt bereitgestellt werden, liegt eine steuerpflichtige Tätigkeit vor, und zwar auch ohne Gewerbeanmeldung.

4. Die Selbstanzeige nach § 371 AO

Wer steuerpflichtige Einnahmen vorsätzlich nicht erklärt hat, kann über die strafbefreiende Selbstanzeige Straffreiheit erlangen. Voraussetzung ist die vollständige Berichtigung aller unrichtigen oder unterlassenen Angaben zu einer Steuerart und die fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuer samt Zinsen.

Es gilt das Vollständigkeitsgebot: Erfasst werden müssen alle strafrechtlich noch nicht verjährten Jahre, mindestens die letzten zehn Kalenderjahre. Wer auf mehreren Plattformen aktiv war, muss sämtliche Plattformen und Einnahmequellen einbeziehen. Eine nur teilweise Offenlegung entfaltet keine strafbefreiende Wirkung.

Tipp: Fehlt bei einem gutgläubigen Irrtum der Vorsatz, kann statt der Selbstanzeige eine Berichtigung nach § 153 AO in Betracht kommen. Die Abgrenzung ist heikel und sollte nicht ohne fachlichen Rat getroffen werden. In Zweifelsfällen wird die Nacherklärung so gestaltet, dass sie zugleich die Anforderungen einer wirksamen Selbstanzeige erfüllt.

5. Das sich schließende Fenster: Tatentdeckung durch den Abgleich

Die Selbstanzeige wirkt nur, solange die Tat noch nicht entdeckt ist. Mit jedem ausgewerteten Datensatz schließt sich dieses Fenster ein Stück weiter. Sobald das Finanzamt die gemeldeten Einnahmen mit der Steuererklärung abgleicht und eine Differenz feststellt, kann die Tat als entdeckt gelten und die Straffreiheit ist gesperrt.

Weitere Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO sind insbesondere die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung und die Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, tritt Straffreiheit nur gegen einen Zuschlag nach § 398a AO ein.

Achtung: Erhält ein Creator ein Schreiben, in dem das Finanzamt gemeldete Einnahmen anspricht, kann die Tat bereits entdeckt sein. Vor jeder Reaktion sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, denn eine unüberlegte Antwort kann die Lage verschlechtern.

6. Betriebsausgaben und der Auslandsbezug

Der Steuer unterliegt nicht der Umsatz, sondern der Gewinn. Den Einnahmen stehen regelmäßig Betriebsausgaben gegenüber, die den zu versteuernden Gewinn mindern. Dazu zählen bei Content-Creatorn insbesondere Plattformgebühren, technische Ausstattung, Software, anteilige Raumkosten sowie Kosten für Produktion und Bewerbung der Inhalte. Diese Positionen gehören vollständig in die Nacherklärung.

Eine Besonderheit ergibt sich daraus, dass viele Plattformen ihren Sitz im Ausland haben und die Auszahlungen aus dem Ausland fließen. Das ändert nichts an der Steuerpflicht in Deutschland, wirft aber zusätzliche Fragen bei der Umsatzsteuer und bei der Zuordnung der Zahlungen auf. Eine saubere Aufbereitung der Auszahlungsübersichten ist hier entscheidend.

7. Wie Content-Creator jetzt richtig vorgehen

  • Einnahmen vollständig zusammenstellen. Auszahlungsübersichten aller genutzten Plattformen der letzten zehn Jahre sichern und aufbereiten.
  • Tätigkeit einordnen. Gewerblich oder selbständig, umsatzsteuerpflichtig oder Kleinunternehmer – die Einordnung entscheidet über den Umfang der Nacherklärung.
  • Betriebsausgaben erfassen. Gebühren, Technik, Software und Produktionskosten mindern den Gewinn und die Nachzahlung.
  • Nicht auf ein Schreiben warten. Die rechtzeitige Nacherklärung ist der sichere Weg, solange die Tat nicht entdeckt ist.
  • Fachlich begleiten lassen. Die Abgrenzung zwischen § 153 AO und § 371 AO sowie die Wirksamkeit der Anzeige gehören in fachkundige Hand.

8. Wir beraten Sie diskret und spezialisiert

Ob eine Creator-Tätigkeit steuerlich als gewerblich oder selbständig einzuordnen ist und in welchem Umfang eine Nacherklärung erforderlich wird, entscheidet über Ihre steuerliche und strafrechtliche Situation. Wir prüfen Ihre Einnahmen, ordnen die steuerlichen Folgen ein und gestalten die Selbstanzeige oder Berichtigung so, dass sie ihre schützende Wirkung entfaltet. Wir begleiten Sie bei der Kommunikation mit dem Finanzamt und verteidigen Sie gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung, diskret, spezialisiert und mit Durchsetzungskraft.

zuletzt aktualisiert:
13.07.2026

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Die Finanzverwaltung hat Daten von OnlyFans erhalten und gleicht sie mit den Steuererklärungen ab. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat entsprechende Datensätze beschafft. Es ist daher davon auszugehen, dass gemeldete Auszahlungen dem Finanzamt bekannt werden.

Ja. Einnahmen aus der Bereitstellung digitaler Inhalte sind eine steuerpflichtige, nachhaltige Tätigkeit. Sie unterliegen der Einkommensteuer und je nach Ausgestaltung der Gewerbe- und Umsatzsteuer. Eine Freigrenze wie beim privaten Verkauf gebrauchter Gegenstände gibt es nicht.

Wer steuerpflichtige Einnahmen vorsätzlich verschwiegen hat, verwirklicht den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Über eine vollständige Selbstanzeige nach § 371 AO kann jedoch Straffreiheit erlangt werden, solange die Tat nicht entdeckt ist.

Nur solange die Tat nicht entdeckt und kein anderer Sperrgrund eingetreten ist. Mit dem laufenden Datenabgleich steigt das Entdeckungsrisiko stetig. Wer handeln will, sollte dies zeitnah und vorbereitet tun.

Ja. Versteuert wird der Gewinn, nicht der Umsatz. Plattformgebühren, technische Ausstattung, Software und Produktionskosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern die Nachzahlung.

Der ausländische Sitz der Plattform ändert nichts an der Steuerpflicht in Deutschland. Bei der Umsatzsteuer und der Zuordnung der Auszahlungen ergeben sich jedoch zusätzliche Fragen, die fachlich geprüft werden sollten.