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Selbstanzeige bei ausländischen Kapitalerträgen: So rekonstruieren Sie ein Auslandsdepot vollständig

verfasst von:
Dr. Tobias Mayer, LL.M.

Wer ein Wertpapierdepot in der Schweiz, Luxemburg, Österreich oder einem anderen Staat unterhält, dessen Erträge aber nie in der deutschen Steuererklärung angegeben hat, steht vor einer doppelten Herausforderung: Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist nur wirksam, wenn die Erträge mehrerer Jahre vollständig und korrekt rekonstruiert werden. Dieser Beitrag erklärt nicht das Entdeckungsrisiko, sondern die praktische Erstellung einer belastbaren Nacherklärung für ausländische Kapitalerträge.

1. Was alles zu den Kapitalerträgen zählt

Bei einem Auslandsdepot wird häufig nur an Zinsen und Dividenden gedacht. Tatsächlich ist das Spektrum der steuerpflichtigen Erträge breiter:

  • Zinsen aus Anleihen, Festgeld und Sparguthaben,
  • Dividenden aus in- und ausländischen Aktien,
  • Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren,
  • Ausschüttungen von Investmentfonds sowie die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds,
  • Erträge aus Zertifikaten, Optionen und strukturierten Produkten.

Alle diese Erträge unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Da ausländische Banken keine deutsche Abgeltungsteuer einbehalten, müssen diese Erträge zwingend in der Anlage KAP erklärt werden.

Hinweis: Auch thesaurierende Fonds, die nichts ausschütten, lösen über die Vorabpauschale eine jährliche Steuerpflicht aus. Diese wird in der Praxis besonders häufig übersehen.

2. Das Vollständigkeitsgebot bei mehrjährigen Depots

Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist nur wirksam, wenn sie alle strafrechtlich noch nicht verjährten Taten einer Steuerart vollständig erfasst – mindestens die letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 AO). Bei einem Auslandsdepot bedeutet das: Es genügt nicht, das letzte Jahr nachzuerklären. Erforderlich ist die lückenlose Rekonstruktion der Erträge über den gesamten Zeitraum.

Das ist der aufwendigste Teil der Nacherklärung. Wer nur einen Teil der Jahre oder nur einzelne Ertragsarten erfasst, riskiert die Unwirksamkeit der gesamten Selbstanzeige – mit der Folge, dass die Tat aufgedeckt, aber nicht abgesichert ist.

Achtung: Das Vollständigkeitsgebot bezieht sich auf die Steuerart, nicht nur auf das einzelne Depot. Wer mehrere Auslandskonten oder Depots unterhält, muss sie alle in einer einheitlichen Selbstanzeige erfassen.

3. Erträgnisaufstellungen beschaffen

Grundlage jeder Nacherklärung sind die Erträgnisaufstellungen der ausländischen Bank. Viele Institute erstellen auf Anforderung eine steuerliche Aufstellung – teils sogar nach deutschem Steuerrecht aufbereitet. Wichtige Schritte:

  • Steuerreporting anfordern. Viele Banken bieten ein „deutsches Steuerreporting" oder eine Erträgnisaufstellung für die zurückliegenden Jahre an.
  • Jahresdepotauszüge sammeln. Sie dokumentieren Bestände, Käufe, Verkäufe und Erträge.
  • Lücken schließen. Fehlen Jahre, müssen diese aus Transaktionslisten oder notfalls durch sachgerechte Schätzung ergänzt werden.

Tipp: Die Beschaffung der Unterlagen kann mehrere Wochen dauern. Mit der Anforderung sollte deshalb früh begonnen werden – möglichst, bevor ein Sperrgrund eintreten kann.

4. Quellensteuer und Doppelbesteuerung

Ausländische Staaten behalten auf Dividenden und teils auf Zinsen eine Quellensteuer ein. Diese ausländische Quellensteuer kann nach den Regeln des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens auf die deutsche Steuer angerechnet werden – allerdings nur bis zu dem im Abkommen vorgesehenen Höchstsatz.

Für die Nacherklärung bedeutet das: Die bereits im Ausland gezahlte Steuer mindert die deutsche Nachzahlung, sofern sie ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Die korrekte Anrechnung verlangt eine saubere Dokumentation der einbehaltenen Beträge je Ertrag und Jahr.

Hinweis: Eine zu hoch einbehaltene ausländische Quellensteuer ist nicht in Deutschland anrechenbar, sondern muss im Quellenstaat erstattet werden. Das ist ein getrenntes Verfahren und Teil der Gesamtbetrachtung.

5. Berechnung der Nachzahlung

Nach der Rekonstruktion der Erträge wird für jedes Jahr die nachzuzahlende Steuer ermittelt. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Erträge der Abgeltungsteuer von 25 Prozent unterliegen oder ob eine Veranlagung zum persönlichen Steuersatz günstiger ist. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Auf die nachzuzahlende Steuer werden Hinterziehungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat erhoben, also 6 Prozent jährlich (§ 235 i.V.m. § 238 AO). Über zehn Jahre kann sich die Zinslast erheblich aufbauen.

Achtung: Liegt der Hinterziehungsbetrag über 25.000 Euro je Tat, tritt Straffreiheit nur ein, wenn zusätzlich der Zuschlag nach § 398a AO gezahlt wird – gestaffelt von 10 bis 20 Prozent je nach Hinterziehungsvolumen.

6. Fristgerechte Nachzahlung sichern

Die Straffreiheit tritt erst ein, wenn die hinterzogene Steuer und die Zinsen innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist vollständig gezahlt werden. Bei großen Depots kann der Nachzahlungsbetrag beträchtlich sein. Die Liquidität – gegebenenfalls durch Verkauf von Depotpositionen – sollte deshalb vor Abgabe der Selbstanzeige gesichert werden.

Praxishinweis: Reicht die vorhandene Liquidität nicht, ist die Reihenfolge entscheidend: Erst die Finanzierung der Nachzahlung sicherstellen, dann die Selbstanzeige einreichen. Wer zahlt nicht fristgerecht zahlt, verliert die Straffreiheit trotz formal korrekter Anzeige.

7. Häufige Fehlerquellen

  • Vorabpauschale vergessen. Thesaurierende Fonds lösen auch ohne Ausschüttung Steuer aus.
  • Veräußerungsgewinne nicht erfasst. Nicht nur laufende Erträge, auch Gewinne aus Verkäufen sind steuerpflichtig.
  • Nur ein Depot erklärt. Das Vollständigkeitsgebot umfasst alle Konten und Depots derselben Steuerart.
  • Falscher Wechselkurs. Erträge in Fremdwährung sind zum maßgeblichen Kurs umzurechnen.
  • Quellensteuer falsch angerechnet. Anrechenbar ist nur der im Abkommen vorgesehene Höchstsatz.

Expertentipp: Gerade bei alten Depots mit häufigen Umschichtungen ist die saubere Aufbereitung der Veräußerungsgewinne der kritischste Punkt. Hier entscheidet sich, ob die Selbstanzeige vollständig ist.

8. Verjährung

Strafrechtlich verjährt die einfache Steuerhinterziehung in fünf Jahren, in besonders schweren Fällen erst nach fünfzehn Jahren (§ 376 Abs. 1 AO). Steuerlich beträgt die Festsetzungsfrist bei Hinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Nacherklärung sollte daher mindestens zehn Jahre umfassen; bei besonders schweren Fällen kann ein längerer Zeitraum erforderlich sein.

9. Fazit

  • Erträge aus ausländischen Depots – Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne, Fondsausschüttungen und Vorabpauschale – sind in Deutschland steuerpflichtig.
  • Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist nur wirksam, wenn alle Erträge mehrerer Jahre vollständig rekonstruiert werden.
  • Erträgnisaufstellungen der Bank sind die Grundlage; ihre Beschaffung braucht Zeit.
  • Ausländische Quellensteuer wird bis zum Abkommenshöchstsatz angerechnet und mindert die Nachzahlung.
  • Hinterziehungszinsen und ggf. der Zuschlag nach § 398a AO erhöhen den Betrag – die Liquidität muss vor Abgabe gesichert sein.
  • Typische Fehler sind die vergessene Vorabpauschale, nicht erfasste Veräußerungsgewinne und unvollständig erklärte Depots.
zuletzt aktualisiert:
30.05.2026

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Nein. Ausländische Banken führen keine deutsche Abgeltungsteuer ab. Die Erträge müssen daher in der Anlage KAP erklärt werden.

Ja. Über die Vorabpauschale lösen auch thesaurierende Fonds eine jährliche Steuerpflicht aus, selbst wenn sie nichts ausschütten.

Die ausländische Quellensteuer wird bis zum Höchstsatz des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens auf die deutsche Steuer angerechnet, sofern sie nachgewiesen ist.

Erträgnisaufstellungen für mehrere Jahre können einige Wochen Vorlauf brauchen. Mit der Anforderung sollte früh begonnen werden.

Nein. Das Vollständigkeitsgebot verlangt die lückenlose Erfassung aller noch nicht verjährten Jahre, mindestens zehn Kalenderjahre.