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Selbstanzeige für Berufsträger: Wenn Steuerberater, Anwälte und Beamte doppelt betroffen sind

verfasst von:
Dr. Tobias Mayer, LL.M.

Für Berufsträger mit besonderem Standesrecht – Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Beamte – hat eine Steuerhinterziehung eine zweite, oft existenziellere Dimension: Neben dem Strafverfahren droht der Verlust der beruflichen Stellung. Eine rechtzeitige, wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO ist deshalb für diese Berufsgruppen nicht nur eine strafrechtliche, sondern eine berufliche Überlebensfrage.

1. Die doppelte Betroffenheit

Wer einen Beruf mit eigener Berufsgerichtsbarkeit oder besonderem Statusrecht ausübt, muss bei einer Steuerhinterziehung mit zwei Verfahren rechnen:

  • dem Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO,
  • einem berufs- oder disziplinarrechtlichen Verfahren, das an die Verfehlung anknüpft.

Während eine Geldstrafe für viele Steuerpflichtige das Hauptrisiko ist, steht für Berufsträger die berufliche Existenz auf dem Spiel. Genau hier setzt der Wert der Selbstanzeige an: Wer straffrei bleibt, entzieht dem berufsrechtlichen Verfahren regelmäßig die Grundlage.

Hinweis: Die berufsrechtlichen Folgen knüpfen an Zuverlässigkeit, Würde und Ansehen des Berufs an – Kriterien, die durch eine Steuerstraftat in Frage gestellt werden können, auch wenn sie nichts mit der Berufsausübung zu tun hat.

2. Steuerberater

Bei Steuerberatern ist die Lage besonders heikel, weil die Steuerehrlichkeit zum Kern des Berufsbildes gehört. Eine Steuerhinterziehung kann die Bestellung als Steuerberater gefährden. Nach dem Steuerberatungsgesetz kommt ein Widerruf der Bestellung insbesondere bei Vermögensverfall oder bei Verhalten in Betracht, das mit dem Beruf unvereinbar ist (§§ 45, 46 StBerG).

Zusätzlich kann die Steuerberaterkammer ein berufsrechtliches Verfahren mit Maßnahmen bis zur Ausschließung aus dem Beruf einleiten. Eine wirksame Selbstanzeige, die zur Straffreiheit führt, ist hier der entscheidende Hebel.

Achtung: Gerade beim Steuerberater liegt die Hürde für die Annahme von Vorsatz niedrig, weil Fachkenntnis unterstellt wird. Die Berufung auf einen Irrtum ist schwieriger als bei einem steuerlichen Laien.

3. Rechtsanwälte und Notare

Bei Rechtsanwälten kann eine Steuerhinterziehung berufsrechtliche Maßnahmen bis zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach sich ziehen. Ein Widerruf der Zulassung kommt insbesondere bei Vermögensverfall in Betracht (§ 14 BRAO). Die Rechtsanwaltskammer und der Anwaltsgerichtshof prüfen, ob das Verhalten mit dem Beruf vereinbar ist.

Bei Notaren ist der Maßstab noch strenger: Das Amt verlangt ein besonderes Maß an Integrität. Eine Steuerstraftat kann zur Amtsenthebung führen.

Hinweis: Für beide Berufe gilt: Eine strafbefreiende Selbstanzeige nimmt dem berufsrechtlichen Verfahren regelmäßig den zentralen Anknüpfungspunkt der strafrechtlichen Verurteilung.

4. Beamte

Bei Beamten ist die berufsrechtliche Seite besonders scharf. Eine vorsätzliche Straftat kann ein Disziplinarverfahren auslösen, das bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reichen kann. Verschärfend wirkt: Wird ein Beamter wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, verliert er kraft Gesetzes seine Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG, § 41 BBG).

Auch unterhalb dieser Schwelle kann eine Steuerhinterziehung als Dienstvergehen gewertet werden, weil sie das Vertrauen in die Integrität des Beamten beeinträchtigt – selbst wenn sie im privaten Bereich begangen wurde.

Achtung: Für Beamte ist die Straffreiheit durch eine wirksame Selbstanzeige doppelt wichtig, weil sie sowohl eine strafgerichtliche Verurteilung als auch deren disziplinarrechtliche Folgen verhindert.

5. Die Selbstanzeige nach § 371 AO

Die strafbefreiende Selbstanzeige verlangt die vollständige Berichtigung aller unrichtigen Angaben einer Steuerart und die fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuer samt Zinsen. Erfasst werden müssen alle strafrechtlich noch nicht verjährten Jahre, mindestens die letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 AO).

Für Berufsträger gilt das Vollständigkeitsgebot uneingeschränkt: Eine Teilanzeige ist unwirksam und würde die Tat aufdecken, ohne strafrechtlich oder berufsrechtlich zu schützen. Gerade weil die berufliche Existenz auf dem Spiel steht, darf die Selbstanzeige keine Lücken haben.

Tipp: Schon bei der Formulierung sollte die Wirkung gegenüber Kammer, Dienstherr oder Aufsichtsbehörde mitgedacht werden. Strafrechtliche und berufsrechtliche Strategie gehören von Beginn an zusammen.

6. Sperrgründe und Liquidität

Die Straffreiheit entfällt bei einem Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO – etwa der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, der Einleitung eines Strafverfahrens oder der Tatentdeckung. Liegt der Hinterziehungsbetrag über 25.000 Euro je Tat, tritt Straffreiheit nur über den Zuschlag nach § 398a AO ein.

Die Nachzahlung der hinterzogenen Steuer und der Hinterziehungszinsen (0,5 Prozent pro Monat, § 235 i.V.m. § 238 AO) muss fristgerecht erfolgen. Für Berufsträger ist die Sicherung der Liquidität auch deshalb wichtig, weil ein Vermögensverfall seinerseits berufsrechtliche Folgen auslösen kann.

Achtung: Bei Steuerberatern und Rechtsanwälten ist der Vermögensverfall ein eigenständiger Widerrufsgrund. Eine geordnete Nachzahlung dient daher zugleich dem Erhalt der beruflichen Zulassung.

7. Wie Berufsträger richtig vorgehen

  • Frühzeitig und vollständig handeln. Je früher die Selbstanzeige, desto geringer das Risiko eines Sperrgrunds.
  • Strafrecht und Berufsrecht verzahnen. Beide Verfahren von Anfang an gemeinsam steuern.
  • Liquidität sichern. Auch zur Vermeidung eines Vermögensverfalls als eigenständigem Widerrufsgrund.
  • Vollständigkeit gewährleisten. Eine Teilanzeige ist unwirksam und gefährdet die Existenz doppelt.
  • Diskretion wahren. Das Verfahren so führen, dass die berufliche Reputation geschützt bleibt.

Expertentipp: Für Berufsträger ist die Selbstanzeige selten nur ein steuerliches Thema. Die Begleitung sollte strafrechtliche, steuerliche und berufsrechtliche Kompetenz vereinen, weil ein Fehler auf einer Ebene die anderen mitreißen kann.

8. Verjährung

Strafrechtlich verjährt die einfache Steuerhinterziehung in fünf Jahren, in besonders schweren Fällen erst nach fünfzehn Jahren (§ 376 Abs. 1 AO). Steuerlich beträgt die Festsetzungsfrist bei Hinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Nacherklärung muss daher regelmäßig zehn Jahre umfassen.

9. Fazit

  • Für Berufsträger droht neben dem Steuerstrafverfahren ein berufs- oder disziplinarrechtliches Verfahren – bis zum Verlust der beruflichen Stellung.
  • Steuerberater und Rechtsanwälte riskieren den Widerruf von Bestellung bzw. Zulassung, Beamte die Entfernung aus dem Dienst.
  • Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO entzieht dem berufsrechtlichen Verfahren regelmäßig die Grundlage.
  • Das Vollständigkeitsgebot gilt strikt; eine Teilanzeige gefährdet die Existenz doppelt.
  • Die Sicherung der Liquidität schützt zugleich vor dem Vermögensverfall als eigenständigem Widerrufsgrund.
  • Strafrechtliche, steuerliche und berufsrechtliche Strategie müssen von Beginn an zusammenwirken.
zuletzt aktualisiert:
30.05.2026

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Nicht automatisch, aber es droht ein Widerrufs- oder berufsrechtliches Verfahren. Eine wirksame Selbstanzeige, die zur Straffreiheit führt, entzieht diesem Verfahren regelmäßig die Grundlage.

Ein Disziplinarverfahren bis zur Entfernung aus dem Dienst. Bei einer Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe wegen Vorsatztat tritt der Verlust der Beamtenrechte kraft Gesetzes ein.

Mittelbar ja: Führt sie zur Straffreiheit, fehlt dem berufsrechtlichen Verfahren meist der zentrale Anknüpfungspunkt einer strafrechtlichen Verurteilung.

Tendenziell ja, weil Fachkenntnis unterstellt wird. Die Berufung auf einen Irrtum ist schwieriger als bei steuerlichen Laien.

Weil ein Vermögensverfall bei Steuerberatern und Anwälten ein eigenständiger Widerrufsgrund ist. Eine geordnete, fristgerechte Nachzahlung schützt daher auch die Zulassung.