Selbstanzeige für Freiberufler und Selbständige: verschwiegene Honorare nacherklären
Freiberufler und Selbständige – von der Beraterin über den Architekten bis zum IT-Dienstleister – erzielen oft Einnahmen aus verschiedenen Quellen: Honorare, Nebentätigkeiten, Provisionen, Auslandsprojekte. Bleiben einzelne davon in der Steuererklärung unerwähnt, entsteht schnell der Vorwurf der Steuerhinterziehung. Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist der Weg, solche Lücken vollständig und straffrei zu bereinigen.
1. Welche Einnahmen häufig fehlen
Bei Freiberuflern (§ 18 EStG) und Gewerbetreibenden tauchen in der Praxis immer wieder dieselben nicht erklärten Einnahmen auf:
- Bar oder „ohne Rechnung" vereinnahmte Honorare, die nicht in die Buchführung eingingen.
- Nebentätigkeiten: Vorträge, Schulungen, Gutachten, Beratungen neben der Haupttätigkeit.
- Provisionen und Vermittlungsentgelte, die nicht als Betriebseinnahme erfasst wurden.
- Auslandsprojekte, deren Honorare auf ausländische Konten flossen.
- Online-Einnahmen: Affiliate-Provisionen, digitale Produkte, Plattformhonorare.
- Privat vereinnahmte Zahlungen, die auf ein nicht betriebliches Konto gingen.
Hinweis: Auch Einnahmen, die auf ein privates Konto fließen, sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Die Kontotrennung ändert nichts an der Steuerpflicht.
2. Welche Steuerarten betroffen sind
Nicht erklärte Betriebseinnahmen wirken sich meist auf mehrere Steuerarten aus:
- Einkommensteuer auf den nicht erklärten Gewinn,
- Umsatzsteuer, sofern die Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind und die Kleinunternehmergrenze überschritten wird,
- Gewerbesteuer bei gewerblichen Einkünften.
Das Vollständigkeitsgebot des § 371 AO gilt je Steuerart. Für jede betroffene Steuerart ist eine eigene, vollständige Selbstanzeige nötig. Wer nur die Einkommensteuer nacherklärt, lässt die Umsatzsteuer ungeschützt.
Achtung: Wer als Kleinunternehmer auftritt, aber durch die nacherklärten Umsätze rückwirkend die Grenze überschreitet, schuldet für die betroffenen Jahre Umsatzsteuer. Das muss in der Nacherklärung berücksichtigt werden.
3. Die Selbstanzeige nach § 371 AO
Die strafbefreiende Selbstanzeige verlangt die vollständige Berichtigung aller unrichtigen oder unvollständigen Angaben einer Steuerart sowie die fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuer samt Zinsen. Erfasst werden müssen alle strafrechtlich noch nicht verjährten Jahre, mindestens die letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 AO).
Für Selbständige bedeutet das: Alle Quellen nicht erklärter Einnahmen müssen offengelegt werden – nicht nur die, die das Finanzamt vermutlich entdecken würde. Eine selektive Nacherklärung macht die Selbstanzeige unwirksam.
Tipp: Den nicht erklärten Einnahmen stehen oft auch nicht geltend gemachte Betriebsausgaben gegenüber. Diese mindern den Gewinn und damit die Nachzahlung – sie gehören in die Nacherklärung.
4. Sperrgründe
Die Straffreiheit entfällt bei einem Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO, insbesondere:
- Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung (Betriebsprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung),
- Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens,
- Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung,
- Entdeckung der Tat, mit der gerechnet werden musste – etwa durch Kontrollmitteilungen von Auftraggebern,
- Hinterziehungsbetrag über 25.000 Euro je Tat (Zuschlag nach § 398a AO).
Achtung: Auftraggeber, die Honorare als Betriebsausgaben absetzen, erzeugen Kontrollmaterial. Wird beim Auftraggeber geprüft, kann die nicht erklärte Einnahme als entdeckt gelten.
5. Abgrenzung zur Berichtigung nach § 153 AO
Nicht jede Korrektur ist eine Selbstanzeige. Wer erst nachträglich bemerkt, dass eine in gutem Glauben abgegebene Erklärung unrichtig war – etwa weil eine Honorarzahlung versehentlich nicht erfasst wurde –, ist nach § 153 AO zur unverzüglichen Berichtigung verpflichtet. Dann fehlt der Vorsatz, und es liegt keine Steuerhinterziehung vor.
Wurde dagegen bewusst verschwiegen, hilft nur die Selbstanzeige nach § 371 AO. Die Abgrenzung ist heikel und sollte fachlich geprüft werden, weil eine falsche Einordnung zur Strafbarkeit führen kann.
6. Nachzahlung und Zinsen
Die Straffreiheit tritt erst mit der fristgerechten Nachzahlung der Steuer und der Hinterziehungszinsen ein. Diese betragen 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent jährlich (§ 235 i.V.m. § 238 AO). Liegt der Hinterziehungsbetrag über 25.000 Euro je Tat, kommt der Zuschlag nach § 398a AO hinzu (10 bis 20 Prozent je nach Höhe).
Praxishinweis: Bei mehreren betroffenen Steuerarten und Jahren entsteht schnell ein hoher Gesamtbetrag. Die Liquidität sollte vor Abgabe gesichert sein, da eine verspätete Zahlung die Straffreiheit kostet.
7. Wie Freiberufler und Selbständige richtig vorgehen
- Alle Konten auswerten. Betriebliche und private Konten der letzten zehn Jahre auf nicht erfasste Eingänge prüfen.
- Einnahmequellen vollständig erfassen. Haupttätigkeit, Nebentätigkeiten, Provisionen, Auslands- und Online-Einnahmen.
- Betriebsausgaben gegenrechnen. Nicht geltend gemachte Aufwendungen senken die Nachzahlung.
- Umsatzsteuer mitdenken. Kleinunternehmergrenze und Steuerpflicht der Leistungen prüfen.
- Fachlich begleiten lassen. Die Abgrenzung § 153 AO/§ 371 AO und die Wirksamkeit der Selbstanzeige gehören in fachkundige Hand.
Expertentipp: Wer nur einzelne Jahre oder einzelne Einnahmequellen nacherklärt, riskiert die Unwirksamkeit. Die vollständige „Lebensbeichte" je Steuerart ist der einzige sichere Weg zur Straffreiheit.
8. Verjährung
Strafrechtlich verjährt die einfache Steuerhinterziehung in fünf Jahren, in besonders schweren Fällen erst nach fünfzehn Jahren (§ 376 Abs. 1 AO). Steuerlich beträgt die Festsetzungsfrist bei Hinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Nacherklärung muss daher regelmäßig zehn Jahre umfassen.
9. Fazit
- Verschwiegene Honorare, Nebeneinkünfte, Provisionen sowie Auslands- und Online-Einnahmen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
- Betroffen sind meist Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer – jede Steuerart braucht eine eigene vollständige Selbstanzeige.
- Das Vollständigkeitsgebot verlangt die Offenlegung aller Einnahmequellen über mindestens zehn Jahre.
- Nicht geltend gemachte Betriebsausgaben mindern die Nachzahlung und gehören in die Nacherklärung.
- Die Abgrenzung zwischen Berichtigung (§ 153 AO) und Selbstanzeige (§ 371 AO) ist heikel und sollte fachlich erfolgen.
- Kontrollmaterial von Auftraggebern erhöht das Entdeckungsrisiko – Eile schützt die Selbstanzeige.
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