Selbstanzeige – wann ist es zu spät? Die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO
Die strafbefreiende Selbstanzeige ist im deutschen Recht eine seltene Ausnahme: Wer eine Straftat begangen hat, kann durch eine vollständige Nacherklärung straffrei werden. Doch dieses Tor steht nicht unbegrenzt offen. Steuerstrafverfahren entwickeln sich oft über Monate oder Jahre, ohne dass die Betroffenen erkennen, wie ernst die Lage bereits geworden ist – und genau dann entscheidet ein einziger Zeitpunkt darüber, ob die Selbstanzeige noch wirkt oder zu spät kommt. § 371 Abs. 2 AO zählt abschließend auf, wann das Fenster sich schließt. Dieser Beitrag zeigt, welche Sperrgründe es gibt, wann sie greifen und welche Handlungsoptionen bleiben, wenn die strafbefreiende Wirkung bereits ausgeschlossen ist.
1. Warum es auf den Zeitpunkt ankommt
Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO setzt zwei Dinge voraus: Die Nacherklärung muss vollständig sein (§ 371 Abs. 1 AO), und es darf kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten sein. Beide Voraussetzungen knüpfen an einen Stichtag an, nämlich den Eingang der Berichtigung beim Finanzamt. Wer auch nur einen Tag zu spät handelt, verliert die Straffreiheit unwiderruflich.
Der Sinn der Sperrgründe ist einfach: Die Selbstanzeige soll belohnen, wer aus eigenem Antrieb reinen Tisch macht – nicht, wer sich erst offenbart, weil die Entdeckung ohnehin unmittelbar bevorsteht. Sobald der Staat der Tat auf der Spur ist, entfällt die Privilegierung.
Hinweis: Der entscheidende Faktor ist deshalb fast immer der Zeitpunkt, an dem gehandelt wird. Je früher eine steuerliche Situation sauber eingeordnet und aufgearbeitet wird, desto mehr Handlungsoptionen bleiben erhalten. Wer wartet, riskiert, dass ein Sperrgrund die strafbefreiende Wirkung abschneidet.
2. Die Sperrgründe im Überblick
§ 371 Abs. 2 AO nennt die Fälle, in denen Straffreiheit nicht mehr eintritt. Sie lassen sich in drei Gruppen einteilen:
Gruppe 1: Bekanntgabe und Erscheinen (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 AO)
- Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung (§ 196 AO): Mit Zugang der Anordnung einer Außenprüfung ist die Selbstanzeige für die in der Anordnung genannten Steuerarten und Zeiträume gesperrt.
- Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens: Sobald dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mitgeteilt wird, ist die Selbstanzeige insoweit ausgeschlossen.
- Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung: Steht der Betriebsprüfer im Unternehmen, ist es für die Selbstanzeige im Prüfungsumfang zu spät – unabhängig davon, ob er bereits mit der Prüfung begonnen hat.
- Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat: Auch das Erscheinen der Steuerfahndung sperrt die Selbstanzeige.
- Erscheinen zur Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau: Selbst die formlose Nachschau nach §§ 27b UStG, 42g EStG löst die Sperre aus, sobald sich der Prüfer ausweist.
Gruppe 2: Tatentdeckung (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO)
Die Selbstanzeige ist gesperrt, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Gruppe 3: Betrag und besonders schwere Fälle (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AO)
- Über 25.000 Euro je Tat: Übersteigt der hinterzogene Betrag je Tat 25.000 Euro, tritt keine automatische Straffreiheit ein.
- Besonders schwere Fälle: Liegt ein Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO vor (etwa Bandenhinterziehung oder gefälschte Belege), ist die Straffreiheit ebenfalls ausgeschlossen.
In den Fällen der Gruppe 3 ist die Tür aber nicht endgültig zu: Über § 398a AO kann von der Verfolgung abgesehen werden (dazu unter Punkt 5).
3. Tatentdeckung: der schwierigste Sperrgrund
Der praktisch umstrittenste Sperrgrund ist die Tatentdeckung. Er setzt zwei Ebenen voraus, die beide erfüllt sein müssen:
- Objektive Tatentdeckung: Die Tat muss tatsächlich entdeckt sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 20.05.2010 – Az. 1 StR 577/09) genügt dafür nicht jeder Anfangsverdacht. Erforderlich ist, dass bei vorläufiger Bewertung eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Ein bloßer Abgleich von Kontrollmaterial mit der Steuerakte reicht dafür nicht zwingend aus, kann die Entdeckung aber begründen.
- Subjektives Kennen oder Kennenmüssen: Der Täter muss die Entdeckung kennen oder bei verständiger Würdigung mit ihr rechnen müssen. Letzteres wird zunehmend weit ausgelegt – etwa bei öffentlich bekannt gewordenen Datenankäufen, Medienberichten über das eigene Geschäftsmodell oder dem Bekanntwerden von Kontrollmitteilungen.
Achtung: Es genügt, dass eine einzige der nacherklärten Taten entdeckt ist. Die Sperre erfasst dann alle Taten derselben Steuerart im betroffenen Zeitraum, nicht nur die konkret entdeckte. Wer also auf einzelne Jahre setzt, kann die Wirkung für das gesamte Paket verlieren.
Gerade weil die Tatentdeckung an unscharfen Voraussetzungen hängt, ist sie der Sperrgrund, bei dem sich Verteidigung lohnt: Ob eine Tat im rechtlichen Sinne bereits entdeckt war, lässt sich oft mit guten Argumenten bestreiten.
4. Reichweite der Sperre: nicht jeder Sperrgrund sperrt alles
Seit der Reform von 2015 ist genau zu prüfen, wie weit eine Sperre reicht. Sie ist nicht automatisch umfassend:
- Die Prüfungsanordnung und das Erscheinen des Prüfers sperren die Selbstanzeige nur in sachlicher und zeitlicher Hinsicht – also für die in der Anordnung genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume. Für andere Steuerarten oder Jahre außerhalb des Prüfungszeitraums bleibt eine Selbstanzeige möglich.
- Die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung und die Tatentdeckung beziehen sich auf die konkrete Tat im strafrechtlichen Sinne.
Praxishinweis: Auch wenn ein Sperrgrund für einen Teilbereich greift, kann eine Selbstanzeige für nicht gesperrte Steuerarten oder Zeiträume sinnvoll und wirksam sein. Die genaue Vermessung der Sperre gehört deshalb an den Anfang jeder Beratung. Zu beachten bleibt zugleich das Vollständigkeitsgebot des § 371 Abs. 1 AO: Innerhalb der noch offenen Steuerart sind alle unverjährten Taten, mindestens aber die letzten zehn Kalenderjahre, vollständig nachzuerklären.
5. Was tun, wenn ein Sperrgrund greift?
Ein eingetretener Sperrgrund bedeutet nicht, dass nichts mehr getan werden kann. Im Gegenteil: Jetzt kommt es erst recht auf eine strukturierte Strategie an.
Absehen von Verfolgung nach § 398a AO
Bei den betragsabhängigen Sperrgründen (über 25.000 Euro je Tat oder besonders schwerer Fall) wird von der Verfolgung abgesehen, wenn der Betroffene die hinterzogene Steuer nebst Zinsen nachzahlt und zusätzlich einen Geldbetrag entrichtet. Dieser Zuschlag ist gestaffelt:
- 10 Prozent bei einem Hinterziehungsbetrag bis 100.000 Euro,
- 15 Prozent bei einem Betrag bis 1.000.000 Euro,
- 20 Prozent bei einem Betrag über 1.000.000 Euro.
Anders als die Selbstanzeige führt § 398a AO nicht zur Straffreiheit, sondern zu einem Verfolgungshindernis. Die Tat bleibt eine Tat – verfolgt wird sie bei vollständiger Zahlung aber nicht.
Berichtigung nach § 153 AO
Wo eine vorsätzliche Tat nicht feststeht, kann statt einer Selbstanzeige die schlichte Berichtigung nach § 153 AO der richtige Weg sein. Sie ist an keine Sperrgründe gebunden, setzt aber voraus, dass der ursprüngliche Fehler nicht vorsätzlich war.
Nacherklärung als Strafmilderung
Selbst wenn weder Selbstanzeige noch § 398a AO greifen, bleibt die vollständige Mitwirkung wertvoll: Nachzahlung und Aufklärung wirken im Strafverfahren erheblich strafmildernd und ebnen häufig den Weg zu einer Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO).
Achtung: Eine misslungene Selbstanzeige liefert dem Finanzamt eine vollständige Aufstellung aller Hinterziehungen – ein umfassendes Geständnis. Wurde ein Sperrgrund übersehen, kann genau diese Erklärung zur Grundlage der Anklage werden. Die Prüfung der Sperrgründe muss deshalb vor der Abgabe abgeschlossen sein, nicht danach.
6. Fazit
- Die strafbefreiende Selbstanzeige ist nur möglich, solange kein Sperrgrund des § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist.
- Gesperrt wird unter anderem durch Prüfungsanordnung, Erscheinen des Prüfers, Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung und Tatentdeckung.
- Bei Beträgen über 25.000 Euro je Tat und in besonders schweren Fällen tritt keine automatische Straffreiheit ein.
- Die Tatentdeckung ist der unschärfste Sperrgrund – hier lohnt sich die juristische Prüfung am meisten.
- Nicht jeder Sperrgrund sperrt alles: Prüfungsanordnung und Prüfererscheinen wirken nur sachlich und zeitlich begrenzt.
- Greift ein Sperrgrund, bleiben § 398a AO, die Berichtigung nach § 153 AO und die strafmildernde Nacherklärung als Optionen.
- Der entscheidende Faktor ist der Zeitpunkt: Wer früh handelt, behält die Wahl.
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