Selbstanzeige für Sportler und Künstler: Auslandsgagen und Preisgelder nacherklären
Profisportler, Musiker, Schauspieler und andere Künstler erzielen einen Teil ihrer Einnahmen häufig im Ausland: Antrittsgelder, Gagen, Preisgelder, Werbe- und Sponsoringverträge. Die steuerliche Behandlung dieser Auslandseinkünfte ist komplex – und Fehler führen schnell zu einem Steuerstrafverfahren. Wer Auslandseinkünfte nicht erklärt hat, kann über die Selbstanzeige nach § 371 AO Straffreiheit erlangen. Dieser Beitrag erklärt die Besonderheiten.
1. Welche Einkünfte betroffen sind
Bei Sportlern und Künstlern, die in Deutschland wohnen und damit unbeschränkt steuerpflichtig sind, gehören sämtliche weltweiten Einkünfte in die deutsche Steuererklärung. Typische Auslandseinkünfte sind:
- Antrittsgelder und Startgelder bei Turnieren und Wettkämpfen,
- Gagen für Auftritte, Konzerte, Vorstellungen,
- Preisgelder aus Wettbewerben,
- Werbe- und Sponsoringeinnahmen mit Auslandsbezug,
- Lizenz- und Bildrechtevergütungen,
- Kapitalerträge aus im Ausland angelegten Einnahmen.
Hinweis: Auch wenn die Gage im Ausland ausgezahlt und dort bereits besteuert wurde, ist sie in Deutschland grundsätzlich erklärungspflichtig. Die Doppelbesteuerung wird über Anrechnung oder Freistellung vermieden – nicht durch Verschweigen.
2. Quellensteuer und das Doppelbesteuerungsabkommen
Viele Staaten besteuern die Einkünfte ausländischer Künstler und Sportler bereits an der Quelle. Auch Deutschland zieht bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern und Sportlern einen Steuerabzug nach § 50a EStG ein. Spiegelbildlich behält das Ausland bei deutschen Künstlern und Sportlern Quellensteuer ein.
Das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt, welcher Staat besteuern darf. Für Künstler und Sportler enthalten die Abkommen regelmäßig eine Sonderregelung (häufig Artikel 17 OECD-Musterabkommen): Der Auftrittsstaat darf besteuern, der Wohnsitzstaat rechnet die ausländische Steuer an oder stellt die Einkünfte frei.
Achtung: „Im Ausland bereits versteuert" heißt nicht „in Deutschland erledigt". Die Einkünfte müssen in Deutschland angegeben werden; die ausländische Steuer wird nach den DBA-Regeln berücksichtigt.
3. Wie die Auslandseinkünfte in Deutschland behandelt werden
Je nach DBA und Einkunftsart gilt entweder die Anrechnungs- oder die Freistellungsmethode:
- Anrechnungsmethode: Die Einkünfte werden in Deutschland besteuert, die ausländische Steuer wird bis zum Höchstbetrag angerechnet.
- Freistellungsmethode: Die Einkünfte sind in Deutschland steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
Beide Varianten setzen voraus, dass die Einkünfte überhaupt angegeben werden. Auch freigestellte Einkünfte sind wegen des Progressionsvorbehalts erklärungspflichtig.
Tipp: Die korrekte Zuordnung der Einkünfte zu den Auftrittsstaaten und die Dokumentation der einbehaltenen Quellensteuer sind der aufwendigste, aber entscheidende Teil der Nacherklärung.
4. Die Selbstanzeige nach § 371 AO
Die strafbefreiende Selbstanzeige verlangt die vollständige Berichtigung aller unrichtigen Angaben einer Steuerart und die fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuer samt Zinsen. Erfasst werden müssen alle strafrechtlich noch nicht verjährten Jahre, mindestens die letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 AO).
Für Sportler und Künstler bedeutet das Vollständigkeitsgebot: Alle Auslandseinkünfte aller Jahre und aller Auftrittsstaaten müssen erfasst werden – nicht nur die größten Engagements. Auch Kapitalerträge aus im Ausland angelegten Gagen gehören dazu.
Achtung: Wer nur die inländischen Einkünfte ordnungsgemäß erklärt und die Auslandsgagen verschweigt, hinterzieht Steuern. Eine spätere Teilnacherklärung nur einzelner Auslandsengagements ist unwirksam.
5. Sperrgründe
Die Straffreiheit entfällt bei einem Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO, insbesondere:
- Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung,
- Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens,
- Entdeckung der Tat, mit der gerechnet werden musste – etwa durch internationalen Informationsaustausch oder Meldungen ausländischer Veranstalter,
- Hinterziehungsbetrag über 25.000 Euro je Tat (Zuschlag nach § 398a AO).
Hinweis: Veranstalter und Vermittler erzeugen Kontrollmaterial. Mit dem zunehmenden internationalen Datenaustausch werden Auslandsgagen für die Finanzverwaltung transparenter.
6. Nachzahlung, Zinsen und Anrechnung
Die Straffreiheit tritt erst mit der fristgerechten Nachzahlung der Steuer und der Hinterziehungszinsen ein. Diese betragen 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent jährlich (§ 235 i.V.m. § 238 AO). Die im Ausland gezahlte Quellensteuer wird – bei der Anrechnungsmethode – bis zum Höchstbetrag berücksichtigt und mindert die Nachzahlung.
Liegt der Hinterziehungsbetrag über 25.000 Euro je Tat, ist zusätzlich der Zuschlag nach § 398a AO zu zahlen. Bei hohen Gagen ist dies regelmäßig der Fall, sodass die Liquidität vorab gesichert werden sollte.
7. Wie Sportler und Künstler richtig vorgehen
- Alle Engagements rekonstruieren. Verträge, Abrechnungen und Belege aller Auftrittsstaaten der letzten zehn Jahre.
- Quellensteuer dokumentieren. Einbehaltene ausländische Steuer je Land und Jahr nachweisen – sie wird angerechnet.
- DBA-Methode klären. Anrechnung oder Freistellung mit Progressionsvorbehalt.
- Kapitalerträge einbeziehen. Im Ausland angelegte Einnahmen vollständig erfassen.
- Fachlich begleiten lassen. Internationales Steuerrecht und strafrechtliche Wirksamkeit gehören zusammen.
Expertentipp: Bei international tätigen Mandanten ist die saubere Länderzuordnung der Einkünfte der Schlüssel. Sie entscheidet sowohl über die Wirksamkeit der Selbstanzeige als auch über die Höhe der tatsächlichen Nachzahlung nach Anrechnung.
8. Verjährung
Strafrechtlich verjährt die einfache Steuerhinterziehung in fünf Jahren, in besonders schweren Fällen erst nach fünfzehn Jahren (§ 376 Abs. 1 AO). Steuerlich beträgt die Festsetzungsfrist bei Hinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Nacherklärung muss daher regelmäßig zehn Jahre umfassen.
9. Fazit
- In Deutschland ansässige Sportler und Künstler müssen ihre weltweiten Einkünfte – auch Auslandsgagen und Preisgelder – hier erklären.
- Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt über Anrechnung oder Freistellung, wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird; auch freigestellte Einkünfte sind anzugeben.
- Die Selbstanzeige nach § 371 AO verlangt die vollständige Erfassung aller Auslandseinkünfte aller Jahre und Länder.
- Im Ausland gezahlte Quellensteuer wird angerechnet und mindert die Nachzahlung.
- Bei hohen Gagen greift häufig der Zuschlag nach § 398a AO – Liquidität vorab sichern.
- Die korrekte Länderzuordnung ist der Schlüssel für Wirksamkeit und Höhe der Nachzahlung.
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