Selbstanzeige bei verdeckter Gewinnausschüttung: Was GmbH-Gesellschafter jetzt beachten müssen
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind einer der häufigsten Streitpunkte zwischen GmbH und Finanzamt – und schnell auch ein Fall fürs Steuerstrafrecht. Wenn private Vorteile als Betriebsausgaben getarnt werden, verkürzt das Steuern auf zwei Ebenen: bei der Gesellschaft und beim Gesellschafter. Wer hier reinen Tisch machen will, sollte die Doppelstruktur der verdeckten Gewinnausschüttung kennen, bevor er eine Selbstanzeige nach § 371 AO stellt.
1. Was eine verdeckte Gewinnausschüttung ist
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte, und dieser Vorteil durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Steuerlich darf eine vGA das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
Typische Beispiele:
- überhöhte Geschäftsführergehälter oder Tantiemen,
- private Nutzung von Firmenwagen, Immobilien oder anderen Wirtschaftsgütern ohne angemessenes Entgelt,
- private Aufwendungen, die als Betriebsausgaben verbucht werden (Reisen, Bewirtung, Anschaffungen),
- Darlehen an den Gesellschafter ohne ernsthafte Rückzahlungsabrede,
- Zahlungen an nahestehende Personen ohne Gegenleistung.
Hinweis: Nicht jede vGA ist strafbar. Erst wenn der Vorteil bewusst verschleiert und dadurch Steuern verkürzt werden, kommt eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO in Betracht.
2. Die doppelte Steuerwirkung
Das Besondere an der vGA ist ihre Wirkung auf zwei Ebenen:
- Gesellschaftsebene: Die vGA erhöht das Einkommen der GmbH. Es entstehen Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer nach.
- Gesellschafterebene: Beim Gesellschafter liegt eine Einnahme aus Kapitalvermögen vor, die der Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer unterliegt – oder, bei Anteilen im Betriebsvermögen, dem Teileinkünfteverfahren.
Eine nicht erklärte vGA verkürzt daher regelmäßig Steuern bei der GmbH und beim Gesellschafter zugleich. Beide Ebenen sind unterschiedliche Steuersubjekte mit eigenen Erklärungspflichten.
Achtung: Die Selbstanzeige muss beide Ebenen abdecken. Wird nur die GmbH bereinigt, bleibt die persönliche Einkommensteuer des Gesellschafters ungeschützt – und umgekehrt.
3. Die Selbstanzeige nach § 371 AO
Die strafbefreiende Selbstanzeige verlangt die vollständige Berichtigung aller unrichtigen Angaben einer Steuerart und die fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuer samt Zinsen. Erfasst werden müssen alle strafrechtlich noch nicht verjährten Jahre, mindestens die letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 AO).
Bei der vGA bedeutet das Vollständigkeitsgebot, dass sämtliche vGA-Sachverhalte eines Zeitraums offengelegt werden müssen – nicht nur der eine Firmenwagen, sondern auch private Aufwendungen, Darlehen und sonstige Vorteile. Mehrere Gesellschafter müssen zudem koordiniert vorgehen.
Tipp: Sind mehrere Gesellschafter betroffen, sollten die Selbstanzeigen zeitlich und inhaltlich abgestimmt erfolgen. Eine isolierte Anzeige eines Gesellschafters kann für die übrigen einen Sperrgrund auslösen.
4. Sperrgründe
Die Straffreiheit entfällt bei einem Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO, insbesondere:
- Bekanntgabe einer Betriebsprüfungsanordnung bei der GmbH,
- Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens,
- Erscheinen eines Prüfers,
- Entdeckung der Tat, mit der gerechnet werden musste,
- Hinterziehungsbetrag über 25.000 Euro je Tat (Zuschlag nach § 398a AO).
Achtung: vGA werden typischerweise im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt. Ist die Prüfungsanordnung bekanntgegeben, ist die Selbstanzeige für die geprüfte Steuerart und den geprüften Zeitraum gesperrt.
5. Berechnung der Nachzahlung
Auf Gesellschaftsebene entstehen Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer nach. Auf Gesellschafterebene fällt Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer an, gegebenenfalls im Teileinkünfteverfahren. Auf alle nachzuzahlenden Beträge werden Hinterziehungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent jährlich, erhoben (§ 235 i.V.m. § 238 AO).
Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, ist zusätzlich der Zuschlag nach § 398a AO zu zahlen. Die Summe aus Steuer beider Ebenen, Zinsen und Zuschlag kann erheblich sein.
Praxishinweis: Die Liquidität für beide Ebenen sollte vor Abgabe gesichert sein. Bei der GmbH ist außerdem zu beachten, dass die Nachzahlungen die Liquidität der Gesellschaft belasten und gesellschaftsrechtliche Folgefragen auslösen können.
6. Schnittstellen zum Gesellschaftsrecht
Eine vGA kann nicht nur steuerliche, sondern auch gesellschaftsrechtliche Folgen haben. Verdeckte Vermögensabflüsse können Rückforderungsansprüche der Gesellschaft, Haftungsfragen des Geschäftsführers oder Konflikte zwischen den Gesellschaftern auslösen. Bei mehreren Gesellschaftern ist die Frage, wem welcher Vorteil zuzurechnen ist, oft streitanfällig.
Hinweis: Die Aufarbeitung einer vGA berührt damit häufig Steuerstrafrecht und Gesellschaftsrecht zugleich. Beide Perspektiven sollten von Beginn an zusammengeführt werden.
7. Wie Gesellschafter richtig vorgehen
- Alle vGA-Sachverhalte erfassen. Firmenwagen, private Aufwendungen, Darlehen, Zahlungen an Angehörige – über mindestens zehn Jahre.
- Beide Ebenen abdecken. Selbstanzeige für GmbH und Gesellschafter koordiniert vorbereiten.
- Mehrere Gesellschafter abstimmen. Isolierte Anzeigen können Sperrgründe für andere auslösen.
- Liquidität sichern. Nachzahlung auf beiden Ebenen plus Zinsen und ggf. Zuschlag.
- Fachlich begleiten lassen. Steuerstrafrecht und Gesellschaftsrecht zusammen denken.
Expertentipp: Der häufigste Fehler ist, nur die offensichtliche vGA – etwa den Firmenwagen – nachzuerklären und kleinere Vorteile zu verschweigen. Das Vollständigkeitsgebot verlangt die lückenlose Offenlegung; eine Teilanzeige ist unwirksam.
8. Verjährung
Strafrechtlich verjährt die einfache Steuerhinterziehung in fünf Jahren, in besonders schweren Fällen erst nach fünfzehn Jahren (§ 376 Abs. 1 AO). Steuerlich beträgt die Festsetzungsfrist bei Hinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Nacherklärung muss daher regelmäßig zehn Jahre umfassen.
9. Fazit
- Eine verdeckte Gewinnausschüttung wirkt auf zwei Ebenen: bei der GmbH (Körperschaft- und Gewerbesteuer) und beim Gesellschafter (Kapitalertragsteuer).
- Eine wirksame Selbstanzeige muss beide Ebenen vollständig abdecken.
- Das Vollständigkeitsgebot verlangt die Offenlegung aller vGA-Sachverhalte über mindestens zehn Jahre.
- Mehrere Gesellschafter müssen koordiniert vorgehen, um wechselseitige Sperrgründe zu vermeiden.
- Nachzahlung, Zinsen und ggf. der Zuschlag nach § 398a AO können hoch ausfallen – Liquidität vorher sichern.
- Die Aufarbeitung berührt Steuerstrafrecht und Gesellschaftsrecht zugleich.
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