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Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Wenn keine Steuererklärung abgegeben wird

verfasst von:
Dr. Tobias Mayer, LL.M.

Wer keine Steuererklärung abgibt, hinterzieht doch nichts – schließlich hat er ja gar nichts erklärt? Dieser Gedanke ist weit verbreitet und gefährlich falsch. Die Nichtabgabe einer Steuererklärung ist als Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) und wird genauso bestraft wie die Abgabe einer falschen Erklärung. Betroffen sind nicht nur notorische „Nichtabgeber", sondern auch Unternehmer in der Krise, Erben, Vermieter und alle, die den Überblick verloren haben.

1. Was ist Steuerhinterziehung durch Unterlassen?

Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO macht sich strafbar, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Der klassische Fall: Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung – und sie wird nicht erfüllt.

Anders als bei der Begehung durch aktives Tun (falsche Angaben, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) setzt die Unterlassensvariante eine Erklärungspflicht voraus. Diese ergibt sich aus den Einzelsteuergesetzen, etwa:

  • Einkommensteuer: Pflichtveranlagung unter anderem bei selbständigen und gewerblichen Einkünften, Vermietungseinkünften, Nebeneinkünften über 410 Euro oder Lohnsteuerklassenkombination III/V (§ 25 EStG, § 56 EStDV, § 46 EStG).
  • Umsatzsteuer: Pflicht zu Voranmeldungen und Jahreserklärung für Unternehmer (§ 18 UStG).
  • Gewerbe- und Körperschaftsteuer: Erklärungspflichten für Gewerbetreibende und Kapitalgesellschaften.
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer: Anzeigepflicht des Erwerbers binnen drei Monaten (§ 30 ErbStG).

Hinweis: Auch wer nie vom Finanzamt „angeschrieben" wurde, kann erklärungspflichtig sein. Die Abgabepflicht besteht kraft Gesetzes – auf eine Aufforderung kommt es nicht an.

2. Wann ist die Tat vollendet?

Die Tatvollendung folgt bei der Unterlassenstat eigenen Regeln – mit erheblichen Folgen für Strafbarkeit und Verjährung:

Veranlagungssteuern

Bei Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer ist die Tat vollendet, wenn die Veranlagungsarbeiten für den betreffenden Zeitraum im zuständigen Finanzamtsbezirk im Wesentlichen abgeschlossen sind. Dahinter steht die Überlegung: Hätte der Steuerpflichtige rechtzeitig erklärt, wäre er spätestens zu diesem Zeitpunkt veranlagt worden (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2011 – Az. 1 StR 640/10).

Anmeldesteuern

Bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Lohnsteuer-Anmeldung ist die Tat bereits mit Ablauf des gesetzlichen Abgabetermins vollendet – also etwa am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Hier entsteht die Strafbarkeit besonders schnell und in der Krise oft monatlich neu.

Achtung: Jeder Voranmeldungszeitraum ist eine eigene Tat. Ein Unternehmer, der ein Jahr lang keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgibt, verwirklicht zwölf selbständige Steuerhinterziehungen – plus eine weitere bei unterlassener Jahreserklärung.

3. Der Schätzungsbescheid: Falle statt Lösung

Reagiert das Finanzamt auf die Nichtabgabe mit einem Schätzungsbescheid (§ 162 AO), glauben viele Betroffene, damit sei die Sache erledigt. Das Gegenteil ist richtig:

  • Fällt die Schätzung zu niedrig aus, bleibt die Steuerverkürzung bestehen – die Tat ist und bleibt vollendet. Wer den zu niedrigen Schätzungsbescheid widerspruchslos hinnimmt, setzt die Hinterziehung fort.
  • Fällt die Schätzung zutreffend oder zu hoch aus, kann es an der Verkürzung fehlen – die versuchte Steuerhinterziehung bleibt aber strafbar (§ 370 Abs. 2 AO).
  • Der Schätzungsbescheid beseitigt die Erklärungspflicht nicht. Sie besteht fort und wird regelmäßig vom Finanzamt weiter angemahnt.

Beispiel: Ein Handwerker gibt für drei Jahre keine Erklärungen ab. Das Finanzamt schätzt jeweils 30.000 Euro Gewinn; tatsächlich lagen die Gewinne bei 70.000 Euro. Die Differenz ist verkürzt – pro Jahr eine vollendete Steuerhinterziehung. Dass „das Finanzamt doch geschätzt hat", entlastet ihn nicht.

4. Welche Strafe droht?

Die Unterlassenstat wird nicht milder bestraft als aktives Tun: Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen – insbesondere ab 50.000 Euro Verkürzung je Tat – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 3 AO). Einzelheiten zur Strafzumessung finden Sie im Beitrag Haft oder Geldstrafe: Welche Strafe es für Steuerhinterziehung gibt.

In der Praxis kommen bei Nichtabgabe-Fällen häufig mehrere Veranlagungszeiträume und mehrere Steuerarten zusammen. Aus „nur nicht erklärt" werden dann schnell zehn oder mehr Taten mit sechsstelligem Gesamtverkürzungsbetrag – und damit ein Fall, der über einen Strafbefehl nicht mehr zu erledigen ist.

Daneben drohen außerstrafrechtliche Folgen: Verspätungszuschläge, Zwangsgelder, Hinterziehungszinsen von sechs Prozent jährlich (§ 235 AO), bei Gewerbetreibenden die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit und bei Berufsträgern berufsrechtliche Konsequenzen.

Hinweis: Vom Vorwurf der Steuerhinterziehung zu unterscheiden ist die bloß leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) – eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 50.000 Euro. Wer die Abgabepflicht schlicht nicht kannte und auch nicht kennen musste, handelt unter Umständen weder vorsätzlich noch leichtfertig. Die Abgrenzung ist zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung.

5. Vorsatz: Wusste der Betroffene von seiner Pflicht?

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln. Der Täter muss seine Erklärungspflicht zumindest für möglich gehalten und die Steuerverkürzung billigend in Kauf genommen haben. Hier liegt in vielen Nichtabgabe-Fällen der Schlüssel zur Verteidigung:

  • Wer aufgrund einer komplexen Pflichtveranlagungsregel (etwa bei Lohnersatzleistungen oder Nebeneinkünften) nicht wusste, dass er erklären muss, kann sich in einem vorsatzausschließenden Tatumstandsirrtum befunden haben.
  • Bei Erben, die von Steuerrückständen des Erblassers nichts wussten, fehlt es regelmäßig am Vorsatz.
  • Bei Krisenunternehmen ist zu prüfen, ob die Nichtabgabe auf Überforderung und Liquiditätsnot beruhte – das ändert an der Strafbarkeit oft nichts, wirkt aber erheblich strafmildernd.

6. Der Ausweg: Nachholung und Selbstanzeige

Die gute Nachricht: Nichtabgabe-Fälle sind die klassische Domäne der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO). Die nachgeholte, vollständige Steuererklärung wirkt als Selbstanzeige, wenn:

  • alle unverjährten Taten einer Steuerart, mindestens der letzten zehn Kalenderjahre, vollständig nacherklärt werden,
  • kein Sperrgrund vorliegt (insbesondere keine Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, keine Verfahrenseinleitung, keine Tatentdeckung – § 371 Abs. 2 AO),
  • die verkürzten Steuern samt Zinsen fristgerecht nachgezahlt werden,
  • bei Beträgen über 25.000 Euro je Tat zusätzlich der Zuschlag nach § 398a AO (10 bis 20 Prozent) entrichtet wird.

Achtung: Schätzungsbescheide sind ein Alarmsignal: Sie zeigen, dass das Finanzamt den Fall bereits auf dem Schirm hat. Spätestens wenn das Finanzamt Nachfragen stellt, Kontrollmaterial auswertet oder eine Prüfung ankündigt, droht die Sperre wegen Tatentdeckung. Wer nacherklären will, muss schnell und vollständig handeln.

Praxishinweis: Fehlen Unterlagen für die Nacherklärung, dürfen die Besteuerungsgrundlagen in der Selbstanzeige großzügig zugunsten des Fiskus geschätzt werden – mit der Möglichkeit, später nach unten zu korrigieren. Eine zu niedrige Nacherklärung macht die Selbstanzeige dagegen insgesamt unwirksam.

7. Wie verhalte ich mich, wenn das Finanzamt sich meldet?

Erhalten Sie Erinnerungen, Zwangsgeldandrohungen oder Schätzungsbescheide, ist das Zeitfenster für eine strafbefreiende Lösung noch offen – aber es schließt sich. Keinesfalls sollten Sie hektisch unvollständige Erklärungen einreichen: Eine „Teilbeichte" verbrennt die Selbstanzeige – die typischen Fehler zeigt unser Beitrag Die strafbefreiende Selbstanzeige und ihre Fallen.

Liegt bereits ein Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder der Steuerfahndung vor, ist die Selbstanzeige für die betroffenen Taten gesperrt. Dann gilt: keine Angaben zur Sache, anwaltliche Akteneinsicht abwarten und die Verteidigung auf Vorsatzfragen, Verjährung und die Höhe des Verkürzungsbetrags konzentrieren.

8. Fazit

  • Die Nichtabgabe einer pflichtigen Steuererklärung ist als Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar – genauso wie falsche Angaben.
  • Bei Anmeldesteuern ist die Tat schon mit Ablauf des Abgabetermins vollendet; jeder Zeitraum ist eine eigene Tat.
  • Ein zu niedriger Schätzungsbescheid beendet die Hinterziehung nicht – er setzt sie fort.
  • Die Strafe richtet sich nach dem Gesamtverkürzungsbetrag; mehrere Jahre und Steuerarten summieren sich schnell.
  • Der Vorsatz ist in Nichtabgabe-Fällen oft angreifbar – insbesondere bei komplexen Pflichtveranlagungstatbeständen.
  • Die nachgeholte vollständige Erklärung wirkt als Selbstanzeige – aber nur vor Tatentdeckung und nur ohne Lücken.
zuletzt aktualisiert:
05.06.2026

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Ja, wenn eine gesetzliche Erklärungspflicht besteht und dadurch Steuern verkürzt werden. Die Nichtabgabe ist als Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar.

Nein. Ist die Schätzung zu niedrig, bleibt die Verkürzung bestehen. Außerdem entfällt die Erklärungspflicht durch den Schätzungsbescheid nicht.

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Da sich mehrere Jahre und Steuerarten summieren, erreichen Nichtabgabe-Fälle schnell strafschärfende Größenordnungen.

Ja – die vollständige Nachholung wirkt als strafbefreiende Selbstanzeige, solange kein Sperrgrund vorliegt. Sie muss aber alle unverjährten Zeiträume lückenlos umfassen und die Nachzahlung muss fristgerecht erfolgen.

Wer seine Erklärungspflicht nicht kannte, handelt unter Umständen ohne Vorsatz. Dann kommt allenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit in Betracht – oder Straflosigkeit. Die Abgrenzung sollte anwaltlich geprüft werden.