Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung: Annehmen oder Einspruch einlegen?
Ein gelber Umschlag im Briefkasten – darin ein Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung. Wer jetzt nichts tut, hat innerhalb von 14 Tagen ein rechtskräftiges Urteil mit Eintrag im Bundeszentralregister. Wer Einspruch einlegt, eröffnet eine Hauptverhandlung mit allen Chancen und Risiken. Dieser Beitrag erklärt, wann der Strafbefehl im Steuerstrafrecht zum Einsatz kommt und wie die Entscheidung getroffen wird.
1. Was ist ein Strafbefehl?
Der Strafbefehl ist eine schriftliche Form der Verurteilung ohne Hauptverhandlung (§§ 407 ff. StPO). Beantragt wird er von der Staatsanwaltschaft – im Steuerstrafrecht häufig durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra). Erlassen wird er vom zuständigen Strafrichter, ohne dass der Beschuldigte je vor Gericht gestanden hat.
Mit dem Strafbefehl können verhängt werden:
- Geldstrafe,
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird und der Beschuldigte einen Verteidiger hat,
- Berufsverbot bis zu drei Jahren,
- Einziehung von Taterträgen.
Hinweis: Eine unbedingte Freiheitsstrafe ist im Strafbefehlsweg nicht möglich. Wer aus dem Strafbefehlsverfahren in die Hauptverhandlung geht, riskiert eine andere Sanktionsstruktur.
2. Wann wird ein Strafbefehl bei Steuerhinterziehung erlassen?
Im Steuerstrafrecht ist der Strafbefehl der häufigste Weg, ein Verfahren formell zu erledigen. Voraussetzung ist, dass der Sachverhalt aus Sicht der Staatsanwaltschaft hinreichend geklärt ist und keine grundsätzlichen Beweisfragen offen sind.
Typische Konstellationen:
- Steuerhinterziehung in mittlerer Höhe (oft bis ca. 50.000 € hinterzogene Steuern, in Einzelfällen auch deutlich darüber),
- klare Sachverhalte, häufig nach Selbstanzeige mit teilweiser Wirksamkeit,
- geständige Beschuldigte oder solche, die über den Verteidiger eine schriftliche Einlassung abgegeben haben,
- Verfahren, die nicht öffentlichkeitswirksam verhandelt werden sollen.
Bei einem hinterzogenen Betrag von rund 100.000 € oder mehr nimmt die Bundesgerichtshof-Rechtsprechung in der Regel einen besonders schweren Fall an (BGH, Urt. v. 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15; BGH, Urt. v. 02.12.2008, Az. 1 StR 416/08). Die Strafe bewegt sich dann ohne Weiteres im Freiheitsstrafenbereich, was den Strafbefehlsweg verengt.
3. Inhalt eines Strafbefehls
Ein Strafbefehl enthält nach § 409 StPO im Wesentlichen:
- die Angaben zur Person des Beschuldigten,
- den Namen des Verteidigers,
- die Bezeichnung der Tat (Zeit, Ort, gesetzliche Merkmale),
- die angewendeten Vorschriften,
- die Beweismittel,
- die festgesetzten Rechtsfolgen (Strafe, Nebenfolgen, Einziehung),
- die Belehrung über den Einspruch und die Folgen der Rechtskraft.
Praxishinweis: Lesen Sie den Strafbefehl Wort für Wort. Häufig finden sich Tatzeiten, Schadensbeträge oder Tatmodalitäten, die nicht zur Aktenlage passen. Solche Fehler sind Argumente für oder gegen den Einspruch.
4. Die 14-Tages-Frist
Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden (§ 410 StPO). Die Frist ist absolut – sie kann nicht verlängert werden. Wer sie versäumt, ist verurteilt.
Achtung: Maßgeblich ist die Zustellung. Wer im Urlaub ist und den gelben Brief erst Wochen später öffnet, ist trotzdem zugestellt worden – sofern der Briefkasten ordnungsgemäß war. Nur in engen Grenzen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO möglich.
Der Einspruch ist formfrei, kann also schriftlich oder zur Niederschrift bei Gericht erklärt werden – auch ohne Begründung. Die Begründung kann nachgereicht werden.
5. Annehmen oder Einspruch einlegen?
Die Entscheidung über den Einspruch sollte immer mit einem Fachanwalt für Steuerstrafrecht getroffen werden. Folgende Faktoren spielen eine Rolle:
Argumente für eine Annahme (Verzicht auf Einspruch):
- Strafhöhe entspricht den Erwartungen oder ist niedriger als ein realistisches Hauptverhandlungsergebnis.
- Keine Eintragung in das Führungszeugnis (Geldstrafen unter 90 Tagessätzen bleiben hier unsichtbar, § 32 Abs. 2 BZRG).
- Keine zusätzliche öffentliche Verhandlung mit Außenwirkung.
- Verfahrenslänge wird begrenzt.
- Keine Risikoerhöhung durch zusätzliche Erkenntnisse in der Hauptverhandlung.
Argumente für einen Einspruch:
- Tatbestand wird in dieser Form nicht erfüllt (z. B. fehlender Vorsatz, niedrigerer Schaden).
- Wesentliche Entlastungsbeweise wurden nicht berücksichtigt.
- Strafhöhe ist überzogen – etwa weil ein besonders schwerer Fall fälschlich angenommen wurde.
- Eintragung im Bundeszentralregister soll verhindert werden.
- Berufsrechtliche Folgen drohen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Beamte).
- Realistische Chance auf Einstellung nach § 153a StPO im Lauf der Verhandlung.
Tipp: Auch ein zunächst eingelegter Einspruch kann später zurückgenommen werden (§ 411 Abs. 3 StPO) – bis zur Verkündung des Urteils. Der Einspruch ist also weniger riskant, als viele Beschuldigte meinen, wenn er strategisch eingesetzt wird.
6. Beschränkter Einspruch
Ein wenig bekanntes, aber äußerst wirksames Instrument ist der beschränkte Einspruch (§ 410 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte akzeptiert den Schuldspruch, greift aber nur die Rechtsfolgen an – etwa die Höhe der Tagessätze oder die Frage der Bewährung.
Vorteil: Eine Hauptverhandlung über den Tatvorwurf bleibt aus; es geht nur um die Strafzumessung. Das spart Zeit, reduziert das Risiko und ist mit der Staatsanwaltschaft häufig konsensual zu lösen.
7. Folgen einer Annahme
Nach Ablauf der Einspruchsfrist erlangt der Strafbefehl die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 410 Abs. 3 StPO). Konkret:
- Eintragung in das Bundeszentralregister (BZRG),
- Eintragung in das Führungszeugnis, wenn 90 Tagessätze überschritten sind oder eine Freiheitsstrafe verhängt wurde,
- steuerliche Festsetzung in Höhe des hinterzogenen Betrags zzgl. Hinterziehungszinsen nach § 235 AO,
- ggf. berufsrechtliche Konsequenzen (Anwalts-, Steuerberater-, Arzt- und Beamtenkammern werden informiert),
- Eintrag im Gewerbezentralregister bei gewerbebezogenen Taten.
8. Hauptverhandlung nach Einspruch
Wird Einspruch eingelegt, kommt es zur Hauptverhandlung vor dem Strafrichter (§ 411 StPO). Dort gelten die normalen Regeln des Strafverfahrens, inklusive Beweisaufnahme, Zeugen, Anhörung des Beschuldigten und freiem Beweis. Möglich ist auch eine Verständigung nach § 257c StPO.
Risiken:
- Das Gericht ist an die Strafhöhe des Strafbefehls nicht gebunden – die Strafe kann höher ausfallen (sogenanntes „Verböserungsrisiko" gilt im Strafbefehlsverfahren nicht, BGH, Beschl. v. 02.10.2018, Az. 4 StR 351/18).
- Neue belastende Beweise können in die Verhandlung eingeführt werden.
- Öffentlichkeit und Pressepräsenz möglich.
Chancen:
- Freispruch bei fehlendem Tatnachweis,
- Strafmilderung durch Geständnis und Schadenswiedergutmachung,
- Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO,
- Strafmaß-Verständigung nach § 257c StPO.
9. Strategische Überlegungen
Im Steuerstrafrecht ist der Strafbefehl häufig nicht „das Ende", sondern eine Verhandlungsposition. Erfahrene Verteidiger nutzen die Einspruchsfrist, um vor der Hauptverhandlung mit Staatsanwaltschaft und BuStra Gespräche zu führen – etwa über eine Reduzierung der Tagessatzhöhe, die Vereinbarung einer Einziehungssumme oder eine Einstellung gegen Auflage.
Wichtig ist die Abstimmung mit dem steuerlichen Verfahren. Hinterziehungszinsen und steuerliche Nachforderungen laufen parallel und können in die Verteidigungsstrategie eingebaut werden – etwa durch nachweisliche Zahlung vor der Hauptverhandlung.
10. Fazit
- Der Strafbefehl ist die häufigste Form, ein Steuerstrafverfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen.
- Mit Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (zur Bewährung) sind weitreichende Sanktionen möglich.
- Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung möglich, formfrei und ohne Begründungszwang.
- Die Entscheidung Annehmen oder Einspruch hängt von Strafhöhe, Eintragung, berufsrechtlichen Folgen und Beweislage ab.
- Der beschränkte Einspruch erlaubt eine isolierte Auseinandersetzung über die Strafzumessung.
- Eine spezialisierte Verteidigung sollte die Entscheidung tragen – sie kennt die Verhandlungsspielräume.
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